2020年5月1日金曜日

wagner1879z

mit allen den ökonomischen, socialen, politischen und die Volkscultur berührenden Weiterwirkungen, welche diese Veränderung mit sich brächte. Und umgekehrt müssen die folgerichtigen Anhänger der bestehenden Einrichtungen diese Veränderung und deren Wirkungen verwerfen und die Wirkungen des jetzigen privaten Grundeigenthums auf die Vertheilung des Volkseinkommens und auf die socialen, politischen und Bildungsverhältnisse des Volks entweder unmittelbar an und für sich billigen, weil sie diese Wirkungen für erwünscht halten, oder wenigstens als unvermeidliche und in der Hauptsache nicht abzuändernde begleitende Folge der Institution des privaten Grundeigenthums mit binnehmen, weil sie in letzterer eine nothwendige Voraussetzung für die erforderliche volkswirthschaftliche Function des Bodens im Productionsprocess sehen.

$. 342. Das Endurtheil über jene Wirkungen und anderseits über die Wirkungen einer Abschaffung des Privateigenthums auf die Vertheilung des Volkseinkommens ist von dem Urtheil abhängig, welches über die in einem Volke und Zeitalter wünschenswerthe Gestaltung der individuellen Vert heilung des Volkseinkommens gefällt wird. Es ist daher hier besonders auf den 5. Hauptabschnitt (S. 94 - 109 e) des 2. Kapitels der 1. Ab. theilung zu verweisen (vgl. auch g. 204).

Man kann hiernach folgende Antwort auf die Frage nach der Zweckmässigkeit der Abschaffung des privaten Grundeigenthums im Allgemeinen geben, wenn diese Frage lediglich so allgemein aus dem Gesichtspunct der Vertheilung betrachtet und die Bedingung einer genügenden volkswirthschaftlichen Function des Bodens im Productionsprocess auch bei einer anderen Regelung des Herrschaftsverhältnisses über den Boden als mittelst der Privateigenthumsinstitution als erfüllt angenommen wird: die Beseitigung des privaten Grundeigenthums wird wegen ihrer unvermeidlichen directen und indirecten Wirkungen auf die Vertheilung des Volkseinkommens und wegen der ökonomischen, socialen und culturlichen Weiterwirkungen dieser veränderten Vertheilung unbedenklicher und selbst erwünscht und immer erwünschter, je grösser das gesammte Volkseinkommen, je weniger daher, nach den früheren Erörterungen, die Ungleichheit der Vertheilung eine nothwendige Voraussetzung der Culturentwicklung der Nation ist. Das private Grundeigenthum ist deshalb in früheren Perioden der Volkswirthschaft gerade im Vertheilungsinteresse nothwendiger, wo

es im Productions interesse eher entbehrlich wäre, auch, wie gezeigt wurde, geschichtlich vielfach fehlte, – und umgekehrt auf höheren Stufen in erster Beziehung bedenklicher, in zweiter jedoch oft nothwendiger. Lässt sich aber bei entsprechenden ökonomisch-technischen Veränderungen der Bodenproduction, daber namentlich bei einzelnen Bodenkategorieen, eine genügende Bodenbestellung ohne Vermittelung von Privateigenthümern erzielen, wie dies wenigstens theilweise der Fall ist, so fällt auf höheren Wirthschaftsstufen dieser Einwand gegen die Beseitigung des Privateigenthums fort.

Diese generelle Antwort auf das Postulat im Allgemeinen ist dann aber wieder zu specialisiren nach den einzelnen Bodenarten, je nachdem diese eine andere Benutzung als durch Privateigenthümer leichter oder schwerer gestatten und je nachdem sie durch die specifische Einwirkung der privaten Verfügung über sie und des privaten Rentenbezugs von ihnen in mehr oder weniger erwünschter Weise die Vertheilung des Volkseinkommens und die sociale und politische Lage der Bevölkerungsclassen beeinflussen.

Hiernach wird, um übersichtlich eine vorläufige Entscheidung der Frage zu geben, Wald- und Wegeboden vom Standpuncte der volkswirthschaftlichen Production und Vertheilung aus betrachtet bei uns ziemlich allgemein dem Privateigenthum zu entziehen, mindestens der Staats- nnd Gemeindewald zu erhalten sein (8.366 ff.). Für die Erhaltung des kleinen und mittleren ländlichen Privateigenthums (des bäuerlichen Grundbesitzes) sprechen dagegen wichtige ökonomische, mit dem Vertheilungsinteresse zusammenhängende und socialpolitische Gründe zugleich mit Gründen, welche dem Productionsinteresse entnommen sind (S. 347, 348). Bei dem ländlichen Grossgrundbesitz sind letztere Gründe schon allgemeiner durch Thatsachen widerlegt, wo dieser Besitz, wie in England, meist von Pächtern tüchtig bewirthschaftet wird. Aehnliches gilt, wo sich wenigstens in wichtigen Beispielen, wie vielfach bei uns durch die Zeitpachten der Staatsdomänen, nachweisen lässt, dass eine genügend productive Bewirthschaftung von Grossgütern ebenso gut, mitunter aus ökono mischen Gründen wegen des Wirthschaftens mit grösserem Be. triebskapital selbst besser durch Pächter als durch Eigenthümer stattfinden kann, wenn nur der Pachtcontract zweckmässig eingerichtet wird (§. 349). Ob wegen des Einflusses des Grossgrund

 
besitzes auf die Vertheilung des Volkseinkommens eine Beseitigung desselben zu erstreben ist, wird dagegen wieder von dem Urtheil über die sociale, politische und culturliche Function der Grundaristokratie abhängen müssen (S. 350, 351), wobei auch die Stellung der letzteren schon als eines nothwendigen Gegengewichts gegenüber der Kapital- oder Geldaristokratie, einer wohl zu beschränkenden, aber nicht zu beseitigenden Folge der nach dem Früheren gebotenen Beibehaltung der Institution des Privatkapitals, ein Moment bildet, das bei der Entscheidung der Frage mit in Betracht kommt. Bei dem städtischen Grund- (und Haus-) Eigenthum endlich sind wohl zunächst für jetzt Städtekategorieen zu unterscheiden. Bei Grossstädten moderner Art sprechen weniger Gründe als bei allem anderen Boden für Privateigenthum aus dem Gesichtspunct des Productionsinteresses und ebenso mehr und stärkere Gründe als in irgend einem anderen Falle für die Beseitigung des Privateigenthums wegen seines vielfach nachtheiligen ökonomischen und socialen Einflusses auf die Vertheilung des Einkommens und auf die individuellen Machtverhältnisse und wegen der Speculationsexcesse und Krisen, zu welchen gerade das Privateigenthum am Boden hier besonders leicht fiihrt (S. 352 ff.). Für den Bergwerksboden lässt sich am Schwersten ein auch nur etwas allgemeineres Postulat aufstellen. Staats- und Privatbergbau neben einander, zum Theil unterschieden nach den Arten der zu gewinnenden Stoffe, ist wohl für unsere Zeit das Richtige ($. 363 f.).

III. – §. 343. Betrachtung der Beseitigung des privaten Grundeigenthums vom Standpuncte des volkswirthschaftlichen Productionsinteresses aus. Die hauptsächliche volkswirthscbaftliche Begründung findet die Institution des privaten Grundeigenthums gerade im Production sinteresse. Namentlich wird die nothwendige Steigerung der Intensivität der Bodenbebauung, um für eine grössere Bevölkerung mehr und bessere materielle Producte und Nutzungen aller Art dem Boden abzugewinnen, bei unseren heutigen Culturvölkern zu Gunsten jener Institution angeführt (s. 311). Die dargelegte geschichtliche Entwicklung des ländlichen Grundeigenthums dient gerade hierfür als Beleg: ein grossartiger bistorischer Inductionsbeweis zur Bestätigung der Schlüsse, welche deductiv aus dem wirthschaftlichen Selbstinteresse abgeleitet werden. Den Einwänden gegenüber, welche aus dem Gesichtspuncte der Vertheilung gegen

das private Grundeigentham entnommen werden, wird das Productionsinteresse hier wie in anderen ähnlichen Fällen dem Vertheilungsinteresse voran gestellt, weil ohne genügende Production die Vertheilung selbst ihr Object verliere.

A. Es fragt sich nun fürerst, ob diese Auffassung richtig und ob insbesondere aus der geschichtlichen Beweisführung, welche zunächst in dieser Allgemeinheit nur für die Vergangenheit zu Gunsten ländlichen bäuerlichen Grundeigenthums spricht, ein nothwendiger allgemeiner Schluss für immerwä brendes Privateigenthum an allem Boden folgt.

Eine unbefangene Kritik wird dies verneinen müssen. Viel mehr ergiebt sich gerade aus der geschichtlichen Beweis führung die geschichtliche Bedingtheit der Institution des privaten Grundeigenthums. Daraus aber folgt wieder die Möglichkeit und unter Umständen die Zweckmässigkeit und Nothwendigkeit einer Beseitigung oder Beschränkung des Privateigenthums mit veränder. ten geschichtlichen Bedingungen, selbst hinsichtlich des ländlichen bäuerlichen, um so mehr hinsichtlich anderer Kategorieen des Bodens. Auch der upläugbare Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Intensivität des Bodenbaus jeder Art und der Ausbildung des privaten Grundeigenthums rechtfertigt es doch nur, eine Vermuthung speciell bei dem Ackerbau und in den diesem a nalogen Fällen des übrigen Bodenbaus für das Privateigenthum als die Regel anzunehmen.

Diese Vermuthung aber lässt stets die Eventualität eines Gegenbeweises offen. Ein solcher ist auch durch viele geschichtliche und gegenwärtig vorhandene Thatsachen gegen das private Grundeigenthum in wichtigen Kategorieen von Fällen (Wald-, Wege-, Bergwerksboden, domaniale Feldgüter u. s. w.) zu führen.

Es lassen sich auch noch andere allgemeine Gründe gerade in den Verhältnissen des modernen Wirthschaftslebens finden, derentwegen das private Grundeigenthum, selbst intensiven Bodenbau vorausgesetzt, heute weniger innerlich gerechtfertigt erscheint, als ehedem. Je mehr bei der jetzigen Verkehrsentwicklung dem niodernen Communicationswesen, der bochgradigen Arbeitsgliederung 1. S. w. die Conjuncturen den einzelwirthschaftlichen Reinertrag und demnach den Werth des Bodens bestimmen und der Einfluss der individuellen Arbeitsleistung und Kapitalverwendung in zweite Linie tritt, desto weniger zutreffend wird die Begründuog des privaten Grundeigentbums mit den an sich richtigen Gesichts

 
puncten der Arbeitstheorie und selbst der natürlich-ökonomischen Theorie (S. 255, 265 ff., 274 ff.). Am Deutlichsten ergiebt sich dies beim städtischen, zumal grossstädtischen Grundeigenthum bei der hier eigentlich Alles bestimmenden Macht der Conjunctur (S. 352 ff.). Aber auch bei anderem Grundeigenthum, z. B. an Bergwerks-, Waldboden, und selbst bei ländlichem Grundeigenthum werden die Conjuncturen immer entscheidender, so z. B. bier namentlich für die Preise der leichter transportfähigen Artikel (Getreide, Vieh, Butter, Handelsgewächse), welche sich unter dem Einfluss der neueren Transportmittel mehr und mehr nach den Weltmarktconjuncturen richten. Die steigende Bodenrente wird deswegen immer weniger ein individuelles Verdienst, die „Prämienfunction“ der Rente (Schäffle) wird thatsächlich unwichtiger, die „gesellschaftlichen Zusammenhänge" steigern die Rente: was eben mehr für Gemein eigenthum am Boden, auch vom Productionsstandpuncte aus, spricht. Auch die Veränderungen der Technik des Bodenanbaus, besonders bei Hauptproducten, wie Getreide, sprechen gegenwärtig nicht mehr so entscheidend für Privateigenthum am Boden. Ja letzteres bietet z. B. bei grosser Zerstückelung selbst Schwierigkeiten für die Anwendung besserer Productionsmethoden (americanische Dampfcultur).

S. 344. – B. Sogar die Frage der Beseitigung des - privaten Grundeigenthums in ihrer vollen principiellen

Allgemeinheit, angewendet auf allen Boden, liegt auch nach geschichtlicher Auffassung und unter Berücksichtigung des Productionsinteresses doch anders als die analoge Frage in Betreff des Privatkapitals. Die grundsätzliche Beseitigung des letzteren erweist sich nach dem Früheren schon schwer denkbar, weil sie eine vollständige Umgestaltung der uns erfahrungsmässig bekannten Organisation der Volkswirthschaft voraussetzt, wovon sich auch nur eine theoretische Vorstellung zu machen schwierig ist. Jedenfalls führte sie zu einer Sprengung und schliesslichen Beseitigung des ganzen privatwirthschaftlichen Systems in der Volkswirthschaft. Eben deshalb ist eine genügende Wahrnehmung des Productionsinteresses obne die Institution des Privatkapitals, in welcher Rechtsform sich das indispensable Nationalkapital hauptsächlich bildet und zweckmässiger Weise bilden muss, kaum vorauszusetzen (S. 295 ff.).

Anders liegt ohne Zweifel die Sache in der Grundeigenthumsfrage. Selbst eine vollständige Abschaffung allen privaten Grundeigenthums ist weder so schwer denkbar wie die gleiche Massregel bei dem Kapitaleigenthum, noch so schwierig durchzuführen, doch erscheint sie nothwendig von vornherein so verhängnissvoll für das Productionsinteresse, – und zwar einfach deswegen nicht, weil sie sich verwirklichen liesse ohne eine so vollständige Verrückung oder Umgestaltung der ganzen Organi. sation der Volkswirtbschaft, wie sie eine Abschaffung des Privatka pitals bedingen würde. Das privatwirthschaftliche System könnte in der Hauptsache bei der Beseitigung des privaten Grundeigenthums bestehen bleiben: Pächterbetrieb und Miethernutzung träte nur an die Stelle des Eigenbetriebs, Pacht- und Miethrecht an die Stelle des Privateigenthumsrechts. Die Erfahrung belegt es, dass bei einer zweckmässigen Gestaltung des Pachtrechts -- und zwar selbst des Zeitpachtrechts, da man einwenden könnte, dass das Erbpachtsystem sich zu sehr dem Privateigenthumssystem nähere — auf ländlichen Klein- und Grossgütern die Production sich schon dem Erforderniss steigender Intensivität des Bodenbaus einigermassen anpassen kann (England). Soweit sich aber, wie bei Berg, Wegebau, Forstbau, auch städtischem Wohnungsbau die Production dareb Bodenpächter schwer verwirklichen liesse oder der Pachtbetrieb keine genügende Bürgschaft für eine bessere Befriedigung der Be. dürfnisse der Bevölkerung als unter der Herrschaft des privaten Grundeigenthums gewährte, - z. B. in dem Falle des Wege- und Wohnungsbaus (S. 359, 367) —; so würde eine Ausdehnung des gemeinwirthschaftlichen, zum Theil des freigemeinwirthschaftlichen, genossenschaftlichen – wie hie und da im Wobnungsbau, im Feldbau --, mehr noch des zwangsgemeinwirthschaftlichen Systems Abbilfe bieten. Auch hier handelt es sich nicht um so schwierige Probleme wie bei der Beseitigung des Privatkapitals, sondern überall lässt sich an geschichtlich überkommene und thatsächlich schon bestehende Verbältnisse anknüpfen. Der staatliche und zum Theil der communale Forst-, Wege, Berg; Wohnungsbau u. 8. w. wäre nur in grösserem Umfange als bisher zu betreiben und das bezügliche öffentliche Grundeigenthum entsprechend auszudehnen. Dies Alles erscheint nicht extravagant und phantastisch, wie so manche socialistisch - communistische Theoreme, und nicht so schwierig, wenn überbaupt möglich, durchzuführen, wie die Verwandlung allen Nationalkapitals aus Privatin öffentliches Kapital. Es ist vielmehr eine Gestaltung des Herr

Bedingungen f. d. Zweckmässigkeit v. priv. Grundeigenthum.


schaftsverbältnisses über den Boden, welche in grossem Umfange überall besteht und sich zum Theil gerade in moderner Zeit erst mehr und mehr verbreitet, wie der private Pachtbetrieb von privatem und öffentlicbem ländlichen und der Eigenbetrieb von öffentlichem Grundeigenthum aller anderen Bodenkategorieen durch Staat, Gemeinde u. s. w.

$. 345. — C. Das private Grundeigenthum erscheint pun besonders zweckmässig und 'nothwendig, wo es sich im Interesse der Intensivität der Bodenbebauung, mithin auch im volkswirthschaftlichen Productionsinteresse einmal um Kapital- und Arbeitsverwendungen in den Boden handelt, welche der Privateigenthümer als solcher das stärkste Interesse bat, in passender Weise vorzunehmen; wo sodann eine möglichst individualistische Gestaltung der Bewirthschaftung durch das Productionsinteresse gefordert wird, um all den variablen technischen und ökonomischen Momenten Rechnung zu tragen, die allen Bodenbau (nicht nur den Feldbau) beeinflussen, -- eine individualistische Gestaltung, welche bei der freien Verfügungsmacht des vollen Privateigenthümers oft am Besten zu erreichen ist.

1) Die geschichtliche Entwicklung des ländlichen Privateigenthums aus dem Gemeineigenthum findet ihre Erklärung und ihre volkswirthschaftliche und gesellschaftliche Rechtfertigung darin, dass das Privateigenthum jene Kapital- und Arbeitsverwendung und jene individualistische Gestaltung der Bewirthschaftung jedenfalls sehr allgemein in der dem gesammten Productionsinteresse entsprechenden Weise förderte, vermutblich besser, als irgend eine andere Einrichtung, welche nach den Verhältnissen möglich gewesen wäre. Im ländlichen Grundeigenthum wird sich die Sachlage wohl auch noch lange so erhalten, dass das Privateigenthum im Productionsinteresse zu rechtfertigen und beim Klein- und Mittel-, besonders beim eigentlichen bäuerlichen Betrieb selbst zu fordern ist, weil der Pachtbetrieb hier nicht dasselbe leistet als der Eigenbetrieb des Eigenthümers, auch schwierig passend zu gestalten ist und der genossenschaftliche Betrieb zu grosse Schwierigkeiten hinsichtlich der ökonomisch-technischen Einrichtung und Leitung macht. Massgebend ist in letzter Linie hier die Natur der Landwirthschaft, welche für grössere Intensivität des Betriebs so eigenthümliche Anforderungen stellt.

Aber sogar beim ländlicben Boden können technische Veränderungen eintreten und sind zum Theil schon eingetreten, welche den Betrieb durch den Privateigenthümer selbst, unter Voranssetzung eines zweckmässigen Pachtrechts, im Productionsinteresse entbehrlicher machen. Vermehrte naturwissenschaftliche Erkenntniss der Gesetze des Pflanzen- und Tbierlebens, der Witterungserscheinungen, grössere Verwerthung dieser Erkenntniss in der Landwirthschaftslebre, grössere Verwendung des Maschinenwesens im Ackerbau, Ausbildung aller Arten des landwirthschaftlichen Versicherungswesens gegen die mancherlei Wechselfälle, unter denen auch der rationellste Betrieb nie auf hört, mit zu leiden, und welche er nicht alle gut machen kann, Dies und Andres mehr wirkt allmälig darauf hin, den Eigenbetrieb durch den Privateigenthümer des ländlichen Bodens weniger nothwendig zu machen. Damit aber fällt der hauptsächliche volkswirthschaftliche Grund, welcher aus dem Productions. interesse für das private ländliche Grundeigenthum entnommen wird, fort.

Wo also thatsächlich Pachtbetrieb, wie in England, schon vorwaltet oder sich, wie bei unseren Domänen im Vergleich mit dem diesen entsprechenden privaten Grossgrundbesitz, gut bewährt,9) da ist der factische Beweis der Entbehrlichkeit der Institution für das Productionsinteresse allgemein oder speciell bereits geführt. Selbst die Schwierigkeit des Uebergangs von Privat- zu Staatseigenthum an dem ländlichen Boden ist hier bei ausschliesslichem oder stark vorwaltendem Grossgrundbesitz, z. B. in England, keine bedeutende. Denn es würde in der landwirthschaftlichen Productionsweise keine Aenderung eintreten müssen, nur Bezug und Vertheilung des ländlichen Einkommens, speciell der Grundrente würde sich verändern. Es ist wichtig, sich darüber klar zu sein, denn es folgt für die principielle Frage des ländlichen Grundeigenthums, seiner Erhaltung oder Abschaffung daraus, dass dieselbe doch ganz überwiegend nach dem volkswirthschaftlichen Vertheilungs- und dem socialpolitischen, nicht nach dem Pro

%) So ortheilt Meitzen III, 419 über die Domänenpachtungen in Preussen, welche schon seit der 1. Hälfte des vorigen Jahrhunderts die eigene Administration fast ganz verdrängt haben: „sie haben eine wichtige Rolle in der Entwicklung der raterlandischen Landwirthschaft vertreten. Sie haben bis auf die neueste Zeit zu den besonders intelligent betriebenen Wirthschaften gehört und einem grossen Theile ihrer Leiter bei ausserordentlich grossen Aufwendungen und Verbesserungen gleichwohl in der Regel erhebliche Reichthümer geschaffen.“ Dies günstige Urtheil ist auch jetzt noch das allgemeine. Der Staat, also die Gemeinschaft, hat aber anderseits in der höheren Pachtrente (die freilich auch aus anderen Umständen, Kapitalverwendungan U. 8. w. mit gestiegen ist) die höhere allgemeine Grundrente mit bezogen. Se S. 723 Anm. 1.

 
ductions interesse zu beurtheilen und zu entscheiden ist. Ersteres, nicht letzteres wird von dieser Entscheidung wesentlich berührt. Anders liegt der Fall wohl heute noch in Ländern, wo bäuerliches Grundeigenthum stark verbreitet ist, weil hier eine eingreifendere Einwirkung auf die Production von der Veränderung des Eigenthumsverhältnisses noch nicht unabhängig ist, jedenfalls noch nicht so weit wie bei dem Grossgrundbesitz.

§. 346. — 2) Jene beiden Bedingungen, welche vom Standpuncte des Productionsinteresses aus hauptsächlich für privates Grundeigenthum sprechen, erlangen bei keiner der übrigen Bodenkategorieen eine gleiche Bedeutung wie bei dem ländlichen Boden. Vielmebr ist, unabbängig von den Zeit- und Ortsverhältnissen, bloss nach der ökonomisch-technischen Natur dieser anderen Bodenarten und ihrer Bewirthschaftung, das Privateigenthum hier stets von vornherein viel entbehrlicher, und auch geschichtlich und noch heute immer nur in geringerem Umfange als an dem ländlichen Boden vorhanden gewesen.

In den wichtigen Fällen des Forstbodens und des Bodens bestimmter Arten von Wegen (Eisenbahnen) sind sogar specifische ökonomische und technische Gründe der modernen Zeit auch im Productionsinteresse mehr gegen als für privates Grundeigenthum und selbst direct für öffentliches, mithin für Gemein eigenthum in Händen von Zwangsgemeinwirthschaften, besonders des Staats, anzuführen, wie dies allmälig immer allgemeiner anerkannt wird (S. 366, 367). Bei städtischem, besonders grossstädtischem Wohnungsboden liegt die Sache kaum viel anders, so wenig Verbreitung diese Meinung noch gewonnen bat (§. 352 ff.). Bei Bergwerken sind manche ähnliche Gründe wie bei ländlichem Boden für Privateigenthum und Betrieb durch die Eigenthümer vorhanden, aber doch nicht in gleichem Maasse als bei den Aeckern. Und vielfach bewährt sich StaatsbergbauEigenthum und Betrieb heute noch ebenso wie früher (S. 363 ff.).

Sicherlich müssen für die Wahl des Privat- oder des öffentlichen Eigenthums und der Privat- oder der öffentlichen Bewirthschaftung bei allen diesen Bodenkategorieen auch in dem Fall, dass nur das Productions-, nicht das Vertheilungsinteresse entscheiden soll, die concreten volks- und privatwirthschaftlichen und technischen Verhältnisse den Ausschlag geben. Aber die allgemeine Nothwendigkeit oder auch nur die überwiegende Zweckmässigkeit des Privateigenthums für die Production lässt sich dennoch bestreiten und ceteris paribus stets nur in viel geringerem Umfange als hinsichtlich des ländlichen Grundeigenthums zugeben. Das Vertheilungsinteresse kann und darf daher auch hier für die principielle Entscheidung der Eigenthumsfrage als sehr wesentlich mitbestimmend anerkannt werden, ohne dass von vornherein mit einer vermeintlich apodictischen Anforderung des volkswirthschaftlichen Productions interesses die Frage als ein für allemal zu Gunsten des Privateigenthums entschieden gelten könnte.3) Damit wird der wichtigste Einwand hinfällig, welcber einem näheren Eingehen auf die Frage der Nothwendigkeit oder Entbehrlichkeit des privaten Grundeigenthums überhaupt und bei den verschiedenen Bodenarten, mithin einer Untersuchung, wie derjenigen in diesem Abschnitte, entgegengestellt wird. Für die folgende Betrachtung der einzelnen Bodenarten ist davon besonders Act zu nehmen.")

2. Abschnitt.

Ländliches Grundeigenthum. In diesem u. in den folgenden 2 Abschnitten handelt es sich um die specielle Entscheidung der Eigenthumsfrage, nachdem im vor. Abschnitt die generelle Forangeschickt worden ist.

Vgl. Rau I, S. 376, 377. Roscher II, S. 56 ff., 61 ff. Die Erörterangen über Beibehaltung oder Veräusserung der Domänen in den finanzwissenschaftlichen Werken: Rau-Wagner, Finanzwiss. I, 8. 122--129; principieller in d. 2. Aufl. $. 159-164.

g. 347. Bei dem ländlichen Boden ist in der Frage von der Nothwendigkeit und Entbehrlichkeit des privaten Grundeigenthums von vornherein der kleine und mittlere, sogenannte bäuerliche und der Grossgrundbesitz zu unterscheiden. Beide Besitzarten fungiren im volkswirthschaftlichen Productionswie Vertheilungsprocess verschieden und sind daher in rein volkswirthschaftlicher und in socialpolitischer Hinsicht verschieden za beurtheilen.

1. Bäuerliches Grundeigenthum. A. Productionsstandpunct. Die relativen Vorzüge und Mängel beider genannten

3) Eben dies anzunehmen war ein Fehler von mir in meiner Schrift über die Abschaff. d. priv. Grundeigenthums.

4) Samter, Ges. u. Priv.eig. S. 95 ff., plädirt f. d. Grundeigenthum als gesellschaftliches, weil in ihm d. Productivkraft der Natur wirksam sei (was ich in dieser Weise nicht zugeben kann), weil es nicht beliebig vernehrbar sei u. weil es die Tendenz habe, bei fortschreitender Gesellschaft im Werth zu steigen. Er sucht dans S. 116 ff. auch nachzuweisen, welche Vortheile sich aus diesem gesellsch. Eiganti. gerade für die ländl. Bevölk. ergeben würden. Die Nachtheile seines Postulats sieht er durch die Vortheile aufgewogen (?) S. 149 ff.

 
Arten des Grundbesitzes vom Standpuncte der Production aus sind oben in der Kritik der Vertheilung des Grundbesitzes (8. 319 ff.) schon dargelegt worden. Ein ganz entschiedener allgemeiner Vorzug der einen vor der anderen lässt sich in dieser Hinsicht nicht statuiren (S. 320). Dies ist insofern auch für die principielle Frage der Ersetzung des Privateigenthums durch Gemeineigenthum von Bedeutung, als daraus folgt, dass diese Umgestaltung des Eigenthumsverhältnisses nicht zur Herbeiführung einer vermeintlich allein rich

tigen Bewirthschaftungsform, sei es der Klein- oder der Grosscultur, - unbedingt geboten ist. Diese unrichtige Ansicht liegt in der (socia

listischen) Motivirung der allgemeinen Beseitigung des privaten Kleingrundbesitzes implicite enthalten, weil die moderne Volkswirthschaft aus ökonomisch-technischen, landwirthschaftlichen Gründen die Grosscultur allgemein gebieterisch verlange.') Dies ist nur theilweise der Fall und die Institution des privaten Grundeigenthums, besonders bei ,,Freiheit des Grundeigenthums“ und richtig ausgebildetem Pachtrecht hindert nicht so allgemein, wie behauptet wird, die Bodencultur dann dieser Forderung gemäss einzurichten. Tbeilweise fungirt aber gerade der kleine ländliche Privatbesitz ganz vorzüglich für die Zwecke gewisser hoch intensiver Culturen („gartenmässiger Anbau“ u. 8. w., s. §. 319 unter N. 4). Es ist zu bezweifeln, ob irgend eine andere Gestaltung des Herrschaftsverhältnisses über den Boden und danach des Wirthschaftsbetriebs in diesem Puncte mehr leistet: Gemeineigenthum (des Staats, der Gemeinde) mit genossenschaftlichem Betriebe, wie socialistischer Seits projectirt wird, schwerlich; mit Betrieb durch Privatpächter kaum.) Der Eigenthümer betrieb hat hier so productive Wirkungen, dass diese uns wohl berechtigen, vom Standpuncte der Production aus in diesen Fällen das kleine ländliche Privateigenthum als im Gesammtinteresse begründet anzuerkennen.

Allerdings liegt die Sache selbst in den heutigen west- und mitteleuropäischen Verhältnissen nicht entfernt allgemein so. Jene

1) S. o. §. 318. Genfer Manifest der Internationale von 1869. Vergl. meine Abschaff. d. priv. Grundeigenth. S. 8. Fr. Engels, Marx Vertreter dieser Ansicht. Namentl. kann sich die Klein- u. Mittelcultur durch gewisse genossenschaftl. Einrichtungen wesentlich concurrenzfähiger machen: Vereine f. Beschaff. v. Saatgut, f. Benutz. landw. Maschinen (Dampfdresch-, Mähmaschinen u. s. w.), f. Haltung v. Zuchtstieren, Hengsten, Molkereigenoss. V. S. W. S. Landwirthsch. Jahrb. 1878, S. 845 8.

*) Der Vortheil, dass durch einen intelligenten, wohlhabenden Pachterstand der Betrieb verbessert und demselben besonders mehr Kapital zugeführt wird (Ra u I, S. 377. Roscher II, S. 62), tritt vornehmlich nur bei grösseren Gütern hervor.

 
Culturen haben im Ganzen doch eine geringere Bedeutung für die Versorgung des Bedarfs unserer Völker mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen. Für den Getreidebau und vielfach auch für die Viehzucht und die sich an diese anschliessenden landwirthschaftlichen Gewerbe (Milchwirthschaft) leistet der bäuerliche Grundbesitz im Allgemeinen weniger als der intelligenter betriebene Grossbesitz. Der ökonomisch-technische Fortschritt ist bei jenem nach allgemeinster Erfabrung langsamer und geringer.

Indessen kann auch dies noch nicht unbedingt zu einem Verdict wider den bäuerlichen Grundbesitz berechtigen. Denn einmal lässt sich hier, wenn die Frage zunächst auch vom Standpuncte des Productionsinteresses entschieden werden sollte, doch manche Abhilfe schaffen durch Mittel, deren Bedeutung die Gegenwart wohl erkannt hat: Hebung der technischen und allgemeinen Bildung des Bauern, Ansporn durch das Beispiel des gut geleiteten Grossbesitzes welcher auch mit um dieses Zwecks willen, also im volkswirthschaftlichen Productionsinteresse, neben dem Kleinbesitz zu verlangen ist, landwirthschaftliches Genossenschaftswesen u. dgl.m.“). Sodann aber kann und darf die Frage des privaten Kleinbesitzes eben nicht allein vom Standpunkte der Production, sondern muss sie zugleich von demjenigen der Vertheilung und damit zugleich vom socialpolitischen Gesichtspuncte aus betrachtet werden.

S. 348. – B. Vertheilungs- und socialpolitischer Standpunct. Hier bildet nun das private kleine ländliche Grundeig enthum eine durch keine andere Einrichtung vollständig zu ersetzende ökonomische Basis für einen hochwichtigen Theil der. Bevölkerung, einen unabhängigen, selbständigen Bauerstand, und dessen eigent hümliche sociale und politische Stellung und Function. Letztere beruhen recht eigentlich mit auf dem privaten Eigenthumsrecht an dem selbst bebauten Boden.“ Nur etwa ein gut eingerichtetes Erbpachtsystem vermöchte Aehnliches, wenn auch nicht leicht ganz Gleiches zu leisten, ein Gemeineigent hum mit privaten Zeitpächtern nicht, denn solche Leute wären nicht unabhängig genug und nicht im guten

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3) Roscher II, §. 53.

4) Um den Bauern freies und volles Privateigenthum zu verschaffen, im wirthschaftlichen und socialpolitischen Interesse, hat man in unseren Culturstaaten die „Grundentlastung“ vorgenommen. Die heilsamen Wirkungen derselben werden freilick vielfach durch die stärkere Kapitalverschuldung (kündbare Geldschulden), zu welcher die freie Veräusserlichkeit und Vererblichkeit beiträgt, gestört. S. o. $. 321, 322.

 
socialpolitischen Sinne des Worts an die Scholle gebunden, ganz abgesehen von der Schwierigkeit, in einem ganzen Lande zahllose Zeitpachten des Klein- und Mittelbetriebs entsprechend einzurichten. Der productivgenossenschaftliche Betrieb, der ebenfalls schwer genug gut zu organisiren ist, schafft eine so vorzügliche socialpolitische und ökonomische Bevölkerungsclasse, wie sie ein tüchtiger Bauernstand auf eigener Scholle darstellt, gleichfalls schwerlich.

Freilich muss man sich der Consequenzen bewusst sein, welche mit dem Vorhandensein und Verbleiben eines solchen Bauernstands mehr oder weniger nothwendig für die Production und Vertheilung des Volkseinkommens und für die socialen und culturlichen Wirkungen einer bestimmten Höhe und Art der Production und einer bestimmten Richtung der Vertheilung speciell des landwirthschaftlichen Einkommens verbunden sind. Für die principielle Frage des privaten Grundeigenthums wie für die Stellung zu dieser Frage im concreten Falle sind die verschiedenen Consequenzen der Zulassung, bez. der weiteren Belassung privaten bäuerlichen Grundeigenthums mit einander zu vergleichen und danach ist die Entscheidung für oder wider die Institution zu treffen.

Der socialpolitische Werth des Bauernstands fällt hier stark ins Gewicht gegenüber den beiden leicht und regelmässig vorhandenen Nachtheilen: einer geringeren Productivität des Betriebs, daher einer entsprechend geringeren Höhe des Volkseinkommens und einer ungleichmässigeren Vertheilung des letzteren, welche der private Rentenbezug hier wie immer mit sich bringt. Andere Umstände können weiter in Betracht kommen, z. B. gewisse Culturmängel im Bauernstande, verschiedene im günstig und knapp situirten. Im Vergleich des bäuerlichen Betriebs mit dem landwirthschaftlichen Grossbetrieb (hierfür einerlei, ob durch Eigenthümer oder Pächter geführt) fragt sich auch, ob die Ueberschüsse an Erzeugnissen, welche zur Befriedigung des Bedarfs Dritter, also besonders industrieller und städtischer Bevölkerung aus der ländlichen Wirtbschaft hinausgehen, bei dem einen oder anderen System grösser oder kleiner sind: ein im Ganzen wohl zu Gunsten des Grossbetriebs zu entscheidender Punct, jedoch mit wichtigen Ausnahmen nach den einzelnen Producten (Garten-, Handelsgewächse, Wein u. 8. w.), – jedenfalls aber ein nicht unwichtiger Punct für die Entscheidung der Eigenthumsfrage in deren Zusammenhang mit der Betriebsfrage nach dem massgebenden Culturinteresse der gesammten

A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.


Volksgemeinschaft. Denn Umfang und örtliche Concentration der industriellen und städtischen Bevölkerung ist durch die Höhe jener nicht von den Landleuten selbst verzehrten Producte wesentlich mit bedingt, soweit nicht Zufuhr aus dem Auslande mitwirkt - heutzutage freilich eine grossartige Hilfe. 5)

Diese und andere in Vergleich zu ziehende Momente, welche sich als Consequenzen einer bestimmten Eigenthums- und Betriebsordnung des ländlichen Bodens ergeben, stellen zwar nicht incommensurable, aber immer schwer genau gegen einander abzuschätzende Grössen dar, sowohl im concreten Fall, wie vollends für die principielle Frage. Man muss sich nur darüber klar sein, dass jede concrete und allgemeine Beantwortung der Frage in der ihrer Ziele sich bewussten Praxis und in der Wissenschaft eine vorausgehende Abwägung jener Momente, welche ebenso viel Gründe für und wider kleines ländliches Privateigenthum bilden, voraussetzt.

Im Allgemeinen wiegen für unsere heutigen Culturstaaten, welche noch einen tüchtigen Bauernstand besitzen, die Gründe für die Beibehaltung des ländlichen Privateigenthums weit schwerer, als diejenigen für seine Beseitigung. Dies um so mehr, weil die etwaigen Nachtheile für die Production sich doch, wie bemerkt, vermindern lassen, die Abschwächung des Abzugs der Bevölkerung vom Lande in die Stadt (im Vergleich mit dem Zustande bei Grossgüterwesen und Grosscultur) nicht unerwünscht ist und anderseits der Ersatz der Eigenthümer durch Zeitpächter bier gerade vom Standpunet der Production aus schwieriger als bei den Grossgütern erscheint. Wie Grossbritannien unter dem Mangel eines selbständigen Bauernstands leidet, wird dort von Einsichtigen immer mehr empfunden.“)

Zunächst dem Eigenthümerverhältniss würde ein Erbpachtverhältniss stehen, welches der nationalen Gemeinschaft die Theilnahme an der steigenden Grundrente gewährte, wenn die perio dische Regelung des Kanons gemäss der gestiegenen Rente, den höheren Productenpreisen u. 8. W. vorbehalten bliebe: eine durchführbare Massregel, durch welche die Hauptvortheile der Eigenthumsinstitution sich erhielten, aber einem der berechtigten Haupt

5) Vgl. Neumann, (Wien), Uebersichten S. 1 ff. u. oben S. 57 ff. a. $. 92 Note 13.

6) Vgl. Roscher in d. Ansichten 3. A. I, 239 ff., mit bes. Rücks. d. Schriften von Thornton u. Cliffe Leslie, S. 262 ff,, 267 ff. S. oben Noten 4, 5 S. 662.

 
bedenken gegen privates Grundeigenthum Rechnung getragen wiirde.)

II. – §. 349. Der ländliche Grossgrundbesitz. A. Standpunct des Productionsinteresses.

Von diesem Standpuncte aus ist dieser Besitz weniger unentbehrlich als der Kleingrundbesitz, aus dem einfachen Grunde, weil ein gut geregeltes Zeitpachtverhältniss hier im Durchschnitt ziemlich dieselbe Productivität des Bodens wie die Selbstbewirthschaftung durch den Privateigenthümer bewirken kann und nicht allzuschwer durchzuführen ist. Dafür liegen genügende Belege aus der Erfahrung vor, besonders aus Grossbritannien und aus den deutschen Domänenpachten. Es lassen sich sogar allgemeine Gründe a priori finden, welche für eine nicht nur privat-, sondern volkswirthschaftlich grössere Productivität oder m. a. W. nicht nur für eine grössere einzelwirthschaftliche Rentabilität, sondern für die Gewinnung eines grösseren volkswirthschaftlichen Reinertrags unter Umständen gerade beim Pachtbetrieb sprechen. Auch dafür sind Erfahrungsbelege vorhanden.8) Man kann danach wohl im concreten Falle, aber nicht allgemein principiell das Privateigenthum am ländlichen Boden der Grossguiter als eine nothwendige Forderung des volkswirthschaftlichen Productionsinteresses bezeichnen. Mitunter liegt die Sache umgekehrt. Hiermit entfällt aber eine Hauptstütze des Grossgrundbesitzes.

Für die Praxis sind daraus zwei nicht unwichtige Schlüsse zu ziehen.

1) Einmal ist der Uebergang der dem Staate etwa noch verbliebenen Domänen i. e. S. (Gross - Feldgüter) durch Verkauf in das Privateigenthum von Grossgrundbesitzern nicht so allgemein im volkswirthschaftlichen und finanziellen Interesse geboten, wie die Schule der freien Concurrenz, auch speciell vielfach die deutsche finanzwissenschaftliche Schule oft behauptet hat: im Gegentheil, die in dem Domänenbesitz factisch liegende Beschränkung der Ausdehnung des privaten Grundeigenthums ist manchfach erwünscht. 9) Anders liegt die Sache nur bei einer Parcellirung der Domänen zur Herstellung von privatem Klein- und Mittelbesitz. Dafür kann, neben dem socialpolitischen Interesse, einen Bauernstand zu schaffen oder zu kräftigen, mitunter auch ein Productionsinteresse sprechen, 2. B. in der Nähe der Städte, um zum Anbau von Garten- und Handelsgewächsen hinüber zu leiten.

3) Meine Fin. 2. Aufl. I, S. 178 — 181, Nasse in d. Landwirthsch. Jahrb. 1878. Vom Standpunct des Staatsinteresses wäre an der period. Regelung des Kanon festzuhalten, der freilich das Erbpächterinteresse meist widerstrebt.

8) S. o. Note 2 u. im vor. Abschn. Note 2 S. 732.

S. Rau-Wagner, Finanzwiss. I, S. 126, wo dies Moment aber noch zu wenig betont wird. Dies geschieht jetzt in d. 2. Aufl. 8. 161, 162.

2) Sodann ist in den Ländern, wo ein grosser Theil des ländlichen Bodens in Händen des privaten Grossgrundbesitzes liegt, etwa vollends fideicommissarisch zu grossen „Herrschaften“ vereinigt und dem gewöhnlichen privatwirthschaftlichen Verkehr entzogen ist und schon jetzt durch Zeitpächter bewirthschaftet wird (Grossbritannien!), eine grundsätzliche Beseitigung dieses Privateigenthums, z. B. mittelst einer Ablösungsgesetzgebung wenig. stens durch das allgemeine volkswirthschaftliche und das speciell landwirthschaftliche Productionsinteresse nicht ausgeschlossen (S. 380). Lässt sich dabei etwa noch der geschichtliche Ursprung dieses Grossgrundbesitzes wegen vorgekommener Rechtswidrigkeiten bemängeln (S. 315), kommt eine nachtheilige Einwirkung anderer mit diesem Besitz in Verbindung stehender Umstände auf die Production hinzu, z. B. der „Absentiismus“ der Grundherren, welche ihre Renten fern von ihren Gütern verzehren (S. 253), 80 erscheint eine solche Beseitigung des privaten Grossgrundbesitzes, die Forderung einer Grundeigenthumsregulirung zu Gunsten der Volksgemeinschaft, nicht so extrem und jedenfalls für die volkswirthschaftliche Production nicht kurzweg unzulässig. Die praktische Durchführbarkeit aber bietet unter Voraussetzung eines schon verbreiteten Zeitpachtsystems (oder auch, wenn die bisherigen Eigenthümer, nach eingetretener Ablösung, die Güter selbst in Pacht nehmen) keine besonders grossen Schwierigkeiten. Im Ganzen möchte in Grossbritannien die Lage des Grossgrundbesitzes den vorausgehenden Hypothesen entsprechen, – immer angenommen, dass die Frage zunächst nur vom Production sinteresse der Volkswirthschaft aus betrachtet wird.

$. 350. – B. Vertheilungs- und socialpolitischer Standpunct. Das Productionsinteresse ist aber hier so wenig allein massgebend als beim Kleingrundbesitz. Vielmehr muss die Frage nun auch hier zugleich aus dem Gesichtspuncte des volkswirthschaftlichen Vertheilungsinteresses und der gesammten socialen und politischen Interessen der nationalen Gemeinschaft, welche sich an das Bestehen eines Grossgrundbesitzerstands knüpfen, beurtheilt werden. Es ist leicht einzuseben, dass die principielle Frage der Beseitigung des privaten Grund

 
eigenthums hier nur eine sehr allgemein gehaltene Antwort zulässt, nur die: es kommt wesentlich auf die sociale Function jenes Stands im Volksleben an. Diese Function kann für letzteres so werthvoll sein und ist dies notorisch mitunter, sie lässt sich auch so schwer oder gar nicht durch irgend eine andere volkswirthschaftliche und sociale Organisation ersetzen, dass um ibretwillen die Einwirkung des privaten Grossgrundbesitzes auf den Vertheilungsprocess, als nothwendige Bedingung jener socialen Function, bingenommen werden darf. Danach wird bei einer Erörterung über das Ziel, nach welchem in Betreff der Rechtsordnung für das Eigenthum zu streben ist, unsere Frage zu bejaben oder zu verneinen sein. Als concrete Frage in einem einzelnen Lande oder Zeitalter ist die Enteignung, bez. Ablösung des Grundeigenthums der Grossgrundbesitzer eben deshalb eine eminent historisch-relative.

Nach dieser Auffassung hat der Stand der Grundbesitzer sein Schicksal selbst in Händen. Wo er seine, ökonomisch auf den Bezug der Grundrente basirte sociale Stellung im wahren Interesse der Gesammtheit benutzt, im politischen Ehrenamtsdienst der Selbstregierung, in der Ausbildung und Ver- . theidigung der Volksfreiheiten, wozu er so besonders geeignet ist, in der Pflege der höheren Culturinteressen des Volks, in caritativen Leistungen (s. 119, 147 ff.), auch als Leiter und Verbreiter wirthschaftlicher und technischer Fortschritte, z. B. speciell im Ackerbau; wo dieser Stand m. a. W. die guten Seiten einer tüchtigen Aristokratie zeigt und der wahre Fübrer des Volks ist, seine Stellung wie ein Amt, seinen vermeintlich rein privatrechtlichen Rentenbezug wie eine öffentliche Besoldung betrachtet, was sie nach richtiger socialrechtlicher Auffassung ist, ein Amt, eine Besoldung, welche in erster Linie sociale Pflichten auflegen, erst in zweiter Linie private Rechte geben, wo das schöne Wort der Schrift „mit dem anvertrauten Pfunde wuchern“ und das vornehme Adelswort „poblesse oblige“ wirklich gilt, – da liegt der Grossgrundbesitz auch heute in einem vorherrschend demokratischen Zeitalter unserer Culturvölker und bei einer Höhe des Volkseinkommens, welche eine sehr ungleiche Vertheilung des letzteren nicht mehr zu einer Bedingung der Culturentwicklung überhaupt macht (S. 101 ff.), im nationalen Interesse: da wird nicht leicht auch nur die Idee einer gesetzlichen Enteignung selbst des grossen ländlicben privaten Grundeigenthums ernstlich

auftauchen, geschweige durchdringen. So liegt wohl in vieler Hinsicht die Sache heute noch in Grossbritannien, wo der Grossgrundbesitz sonst so manche tiefe ökonomische Schattenseite hinsichtlich der Vertheilung des Volkseinkommens zeigt und das Productionsinteresse seine Beseitigung nicht verbieten würde. 19)

§. 351. Fehlt diese tüchtige sociale Function des Grossgrandbesitzerstands, so wird die privatrechtliche Begründung seines Grundeigenthums diesem Stande keine dauernde Sicherheit geben und in der That auch kein genügender Grund gegen einen ökonomisch-technisch öfters recht wohl durchführbaren Uebergang (oder Rückgang) des Bodens in das Eigenthum des Staats, des Vertreters der nationalen Gemeinschaft, sein. Um die rein privatrechtliche Begründung des Grossgrundbesitzes steht es nach dem Früheren (S. 315 ff.) ohnehin vielfach misslich genug. Ein Noli me tangere ist aber das Privateigenthum und vollends das private Grundeigenthum nach der richtigen socialrechtlichen Auffassung überhaupt nicht: es steht in der Gemeinschaft und ist durch deren souveräne Rechtsbildung aus überwiegenden Zweckmässig. keitsgründen immer Zwangsweise zu beseitigen oder abzulösen oder zu beschränken, wenn es das Gemeinschaftswohl fordert, gerade wie es nur durch Gründe des letzteren und dem entsprechende rechtliche Anschauungen geschaffen wird (S. 278, 279). Vgl. u. Kap. 5 (Enteignung).

Unter den Umständen, welche gegen den Fortbestand des Grossgrundbesitzes ins Gewicht fallen, sind schon die vorhin vom Productionsstandpuncte aus angeführten Momente von Bedeutung (§. 349): allgemeines, vielleicht noch, wie bisher in Irland für die

10) Vgl. Roscher's gen. Aufl. in d. Ansichten. Auch für deutsche Verhältnisse und bei der sonst ja sehr berechtigten stärkeren Ausbildung der zwangsgemeinwirthschaftlichen auf Kosten des privatwirthschaftlichen Systems in unserer Zeit darf die politische und sociale Gefahr des „Militär- und Beamtenstaats“, der eben durch diese Richtung immer mehr begünstigt wird, nicht übersehen werden. Beamten- und Advocatenparlamente sind kein grosser Segen, übertriebenes ,,Streberthum“ und Semilismus in einem solchen Staate bedenkliche Vebelstände. Parlamente, in denen die Diätenfrage, selbst für die Beschlussfähigkeit, eine grosse Rolle spielt, verrathen gleichfalls tiefe Mängel des Staatswesens. Ein unabhängiger tüchtiger Grossgrundbesitzer stand, wenn auch mit etwas „Junkerthum“ versetzt, liefert besseres Holz, um Abgeordnete und vollends Staatsmänner daraus zu schnitzen. Alle solche Rücksichten kommen bei der Entscheidung solcher Grundeigenthumsfragen mit in Betracht Samter in s. gen. Schr. beachtet das Alles viel zu wenig. Auch die Nothwendigkeit eines grundaristokrat. Gegengewichts gegen die mit dem Privatkapital eng 20sammenhängende Geldaristokratie u. wahre Plutokratie ist, wie schon oben (S. 342) bemerkt, zu erwägen, - wenngleich die Gegensätze durch Ehererbindungen 1. durch Anlegung des Geldkapitals in Grund und Boden sich verwischen.

 
Pächter höchst ungünstiges Verpachtungssystem statt Selbstbewirthschaftung, Absentiismus oder Non-residence auf den Gütern, schlechter eigener Betrieb u. s. w. Kommt dazu übermässige Anhäufung in einer Hand, Vinculirung durch Fideicommisse, daher neben volkswirthschaftlich nachtheiliger, auf diese Eigenthumsordnung mit zurückzuführender geringerer Productivität des Bodens und mithin geringerer Höhe des ganzen Volkseinkommens auch besonders ungünstige Vertheilung des letzteren, mangelnde Gelegenheit zur Beschäftigung der wachsenden Volkszahl, deshalb Auswanderung oder übermässiger Zuzug in die Städte, so wird der Grossgrundbesitz schon bedenklich genug. Wahrbaft verhängnissvoll für das Volksleben wird er aber, wenn der Stand seine sociale Mission verkennt, nur seinem eigenen Interesse lebt und alle die vorhin genannten Aufgaben vernachlässigt, etwa wie grossentheils in Frankreich vor der Revolution, wie vielfach in Mittel- und Süditalien, wie leider zu Zeiten hie und da auch in Deutschland, Russland, Grossbritannien, zumal in Irland u. a. L. m. Es ist schwer zu sagen, warum die Rechtsbildung hier den Grundbesitz, nur wegen seiner vermeintlichen privatrechtlichen Begründung und wegen seines unter diesen Voraussetzungen lediglich eng privatwirthschaftlichen Interesses für seine zeitweiligen Eigenthümer, unangefochten bestehen lassen sollte. Dafür ist dies Eigenthumsobject zu bedeutsam im ganzen volkswirthschaftlichen Process und für das sociale Zusammenleben der Gemeinschaft. Es handelt sich eben beim Boden um etwas Andres als um irgend einen gleichgiltigen Gegenstand des Gebrauchsvermögens. Denn der Boden ist einmal das unentbehrliche Bethätigungsgebiet der nationalen Gemeivscbaft, ein Naturfactor von beschränkter Menge und beschränkter Brauchbarkeit nach den Verhältnissen der Lage, ein Werthobject, dem die Früchte des ökonomischen, socialen und culturlichen Fortschritts selbst ohne eigenes Zuthun der Eigenthümer im steigenden Werthe zufallen: ein Object, mit dem kein anderes Gut in dieser Hinsicht zu vergleichen ist und für welches daher auch eine andere Rechtsordnung immer bestanden hat, immer bestehen muss und wird, – ein Object, das auch im Enteignungswesen eine aparte Stellung einnimmt (Kap. 5).

Unter den einzelnen characteristischen Symptomen, welche auf eine anti-nationalökonomische und anti-sociale Function des Grossgrundbesitzes ziemlich sicher hinwiesen, ist namentlich der häufige speculative Besitz wechsel der Güter, nur um an

dem höheren Conjuncturenpreis derselben zu gewinnen, bemerkenswerth. 11) Hier liegen gewöhnlich nicht ökonomisch vom bisherigen Eigenthümer verdiente Gewinne vor, welche auf die eigenen Leistungen, z. B. für die Hebung der Bodencultur des Guts, zurückzuführen sind: ein Fall, der wenigstens wirthschaftlich den Gewinnbezug aus der Veräusserung gerechtfertigter erscheinen lassen kann, wenngleich auch hier die sociale Pflicht, welche das Eigenthum auflegt, verkannt wird. Meistens handelt es sich aber um die Ausnutzung der zufälligen Zeitverhältnisse, welche das Angebot und die Nachfrage der Landgüter mit be stimmen, um die Ausbeutung zufälliger Nothlagen früherer Ver. käufer uud Zwangslagen jetziger Käufer und besonders um die Erzielung speculativer Gewinne, welche aus Veränderungen des allgemeinen Zinsfusses und des allgemeinen Gangs der Grundrente hervorgehen (s. 322), Veränderungen, welche wieder unabhängig von der Thätigkeit des Einzelnen durch den Gesammtgang des volkswirthschaftlichen Lebens, der Creditverhältnisse, der Politik, der Technik, des Communicationswesens u. 8. w. bewirkt werden. Der speculative Besitzwechsel des Grossgrundbesitzes artet hier unter Umständen bei der heutigen „Freibeit des Grundeigenthums" selbst zum gewerbsmässigen Güterschacher aus und verbindet sich bald mit dem Auskauf des Kleingrundbesitzes, bald mit der „Hofschlächterei“ der Grossgüter und Bauergüter. Wo solche Verhältnisse überhand nehmen, wird das ländliche Grundeigenthum dem modernen grossstädtischen Grund- und Hauseigenthum immer äbnlicher. Damit aber entfallen die wichtigsten Rechtfertigungsgründe für den Privatbesitz aus dem Standpuncte des Gesammtinteresses. Ja, das Privateigentbum am Boden, welches die Voraussetzung für solche ökonomisch und social schädlichen, die Vertheilung des Volkseinkommens ungünstig beeinflussenden Manipulationen ist, wird unheilvoll für die Ge sellschaft. Es ist nicht nur ein unzweifelhaftes Recht, sondern eine Pflicht des Staats, solche Gestaltung zu verhüten, wozu die grundsätzliche Beseitigung des privaten Grundeigenthums das allein abhelfende Mittel werden kann. Das möge der Grossgrundbesitz beberzigen!

11) Preuss. Landwirthsch. Jahrb. 1873 S. 304: Es wird in Schleswig-Holst. ,,beklagt, dass bei d. jetzigen Fluctuationen im Güterhandel der ländl. Grundbesitz der Character abhanden zu koinmen droht, welchen er früher hatte, als der Besitzer des Hof als seine Heimath betrachtete, welche er mit Liebe für sich und seine Nachkommen pflegte."

 
3. Abschnitt. Städtisches Grund- und Hauseigenthum. Der Boden als Standort und das private städtische Grundeigen thum ist in der Nationalökonomie bisher noch sehr wenig genauer untersucht worden, meist nur nebenbei in der Grundrentenliteratur und in der Liter. über die städtische Wohnungsfrage („Wohnungsnoth“). Dies ist ein grosser Mangel.

Für die Grundrententheorie ist dieser Boden und das Privateigenthum daran wichtiger als der ländliche, der Bergwerksboden u. s. w., weil sich an ihm und an den städtischen, offen vorliegenden Grundstück-, Haus- und Miethpreisen und deren rascher Veränderung die Rententheorie ganz vorzüglich, förmlich experimentell, viel einfacher als an allem andren Boden , deinonstriren und die Ricardo-Thünen'sche Lehre in ihrem unumstösslich richtigen Kern besonders leicht gegen alle Anfechtungen erhärten lässt. Diese Rententheorie, auf welche einzelne Jüngere auch bereits als auf ein unbaltbares Product der „abstract-deductiven" Ricardo'schen Methode herabzusehen beginnen, erhält durch die Verhältnisse des städt. Grundeigenthums eine treffliche Bestättigung. Darin liegt zugleich, methodologisch betrachtet, der Beleg für den Werth jener Ricardo'schen Methode, die, richtig und vorsichtig angewandt - die selbstverständliche Voraussetzung bei der Benutzung jeder Methode – durch keine andere an Sicherheit des Ergebnisses übertroffen wird, auch nicht durch die historische ,,Forschung älteren wie neuesten Datums, die niemals die Einflüsse so scharf zu isoliren vermag.

Der massgebende Einfluss der Lage der Grundstücke auf Gang und Höhe der Rente tritt nirgends so significant als in den Städten und überhaupt bei der Benutzung des Bodens als Standort für Wohnungen hervor. Daher lassen bes. die Thünenschen Untersuchungen eine wichtige Fortsetzung auf die städtischen Verhältnisse zu. Vgl. pass. Wolkoff, opuscules sur la rente foncière und lectures d'économie pol. rationelle, der nur bei der Betrachtung des Bodens als emplacement, Standort, in der Ableitung der Rente aus dem Standort zu weit geht und dies Moment zu stark betont, seine Bedeutung zu sehr verallgemeinert.

. In der Wohnungsfrage ist meistens auch auf den engen Zusammenhang derselben mit der ökonomischen und socialen Stellung des städtischen Grund- und Hauseigenthums viel zu wenig Bezug genommen worden. Mir scheint die eigentlich britische Signatur dieser Frage, ihre häufige Zuspitzung zur Wohnungsnoth (8. 358, 362), gerade in diesem Zusammenhang des städtischen Wohnungswesens mit dem Privateigenthum am Boden und Haus zu liegen. Diesen Standpunct Vertrat und motivirte ich näher in der Eisenacher Debatte über Wohnungsboth 1872, vgl. Verhandl. d. Eisen. Versamml. z. Besprech. d. soc. Frage, Lpz. 1873, S: 231--243. Im Texte die genauere Ausführung nach den damals dargelegten Gesichtspuncten. Diese verhältnissmässig noch sehr allein stehende Auffassung stimmt 10 einigen Puncten überein mit derjenigen von Ratkowsky, vgl. bes. ,,die zur Reform der Wohnungs-Zustände in grossen Städten nothwendigen Massregeln der Gesetzgebung und Verwaltung“, (mit bes. Rücksicht auf Wien), Sep.- Adbr. aus dem „Desterr. Oekonomist“, Wien 1871. R. bekämpft namentlich das Baustellenmonopol

den Baustellenwucher, a. a. 0. S. 31 und das Österr. System weitgehender languriger Steuerfreiheiten für Neubauten. Vgl. daselbst auch die Ausführungen über

Grundrent e S. 36 ff. mit der richtigen Polemik in diesem Puncte gegen näffle's Lehre. (Schäffle, Soc. Körper III, 390, gesteht übrigens jetzt selbst

sebr anerkennenswerther Weise zu, dass er bei der Rechtfertigung des priv. Grundegenthums durch die Unentbehrlichkeit der privaten Prämienfunction der Grundrente

Ichtige Grenze nicht innegehalten habe). Bemerkenswertb sind auch J. Faucher's unrungen über städtisches Grundeigenthum und Baustellenmonopol mit Hinweisung apropriation und die Analogie der Sachlage mit der bestehenden Bergbaufreiheit, brundeigenthümer gegenüber, Berl. Vierteljschr. f. Volkswsch. XVI (1866) S. 50 ff.; stens freilich mit einer Reserve, welche eine Ausdehnung des Expropriationsrechts ist unter den heutigen Zuständen und gar in einem politischen Staate mit leiden

ch politischen Parteien" (Verh. d. D. volksw. Congr. in Wien, 1873, Berl. 1873 1, eine Reserve, die die praktische Bedeutung einer tieferen Reform des Grund

Nenes

eigenthumsrechts ziemlich sicher für immer aufheben würde. Neben allem Optimismus der Freihandelsschule und naivem Erstaunen, dass die „volkswirthschaftlichen ewigen Naturgesetze“ nicht lauter Segen bringen und oft nicht einmal recht wirken, auch manches Richtige, z. B. in Betreff des Bodenmonopols, der Besteuerung, bei dem im Uebrigen äusserst unklaren Wiss, Wohnungsfrage in Deutschland, Berl. 1872.

Die grosse Broschürenliteratur über die Wohnungsfrage enthält sonst fast nur Darlegungen der Symptome der Wob nung snoth, vielfach mit za einseitiger oder selbst ausschliesslicher Berücksichtigung der Wohnungsfrage der unteren Classen, während es für die principielle Beurtheilung gerade sehr wichtig ist, die Wohnungsnoth als einen, zeitweise und Örtlich wenigstens, fast allgemeinen ökonomischen und socialen Nothstand der ganzen städtischen Bevölkerung, mit Ausnahme des Grundbesitzerstands, anzuerkennen, wofür dann aber in den unvermeidlichen Rückschlägen des Baustellenschwindels und der excessiren Ba uwuth hinterher die Grundbesitzer kaum weniger in Noth gerathen. Wohnungs noth einer-, Grund- und Hausbesitzkrise anderseits stehen in enger Verbindung unter sich wie mit der Institution des Privateigenthums am städt. Boden, wenigstens in den grðsseren Städten.

Weiter beschäftigt sich jene Literatur mit den Heilmitteln, aber m. E. nicht tiefgreifend genug, weil der Causalnexus zwischen der Wohnungsnoth und dem zur Ausbeutung und Speculation benutzten privaten städtischen Grund- und Hauseigenthom nicht erkannt wird oder, optimistisch, nicht erkannt werden will. Die vorgeschlagenen Mittel, Verbesserung der Communicationen, genossenschaftliche Selbsthilfe, Reformen in der Bautechnik und Baupolizei u. s. w. sind nicht unrichtig, aber nicht wirksam genug. Dass auch die Freihandelsschule an ihren Principien in dieser Frage manchfach irre zu werden beginnt, bewies die Verbandlung in Wien 1873. Das Heil in der Speculation der Baugesellschaften und deren späterem Ruin zu suchen, wie Gneist in Wien that (Verh. d. Congr. S. 134), entspricht zwar der orthodoxesten Theorie der freien Concurrenz vollständig, fand aber selbst auf dem deutschen volkswirthschaftlichen Congress keine Beistimmung mehr. Wenn auch in diesem Kreise mehrfach die Ansicht vertreten wird, dass wenigstens die aus dem Markte gehaltenen Baustellen, deren Privateigenthümer die Conjuncturengewinne, die Gneist'schen ,,Springwerthes, einstecken, einer Besteuerung unterzogen werden sollen, welche dies Zurückhalten der Baustellen erschwert und jene von der Gemeinschaft allein verdienten Gewinne des Privaten trifft (vgl. z. B. Wiss in d. Wiener Verh. d. volksw. Congr. S. 140). So zeigt sich, dass man auch hier beginnt, in Reformen des Rechts den richtigen Weg zur Abhilfe zu suchen. Zur Orientirung über die Wohnungsfrage und deren Literatur vgl. namentlich das reichhaltige geistvolle Referat Engel's auf dem Eisen, socialpolit. Congr. 1872 (Verhandl. S. 164—230, auch selbständig erschienen) nebst Debatte. Engel legt pur seiner Neigung nach auf die rechtlichen Seiten der Frage gegenüber den ökonomisch-technischen viel zu wenig Gewicht, darin der Anschauung des volkswirthschaftlichen Congresses näher stehend. Vgl. über diese die Verbandl in Wien über d. Wohnungsfrage S. 115–155. Bei mancher Ueberschwänglichkeit und Unklarheit (auch z. B. über d. Forderungen hinsichtlich des Staatseingreifens S. 106 f.) doch auch viele gute Gesichtspuncte, bes. beachtenswerth für die Postulate unten in g. 362, in d. Schr. des pseudonymen Arminius, d. Grossstädte in ihrer Wohnungsnoth (mit Vorw. v. v. d. Goltz), Lpz. 1874. - Vergl. sonst auch die beiden Aufs. v. J. Faucher über „Bewegung f. Wohnungsreform", Volkswirthsch. Vierteljschr. 1865, XII, 127 ff., 1866, XIII, 86 ff., sowie über „Häuserbauunternehmung im Geiste der Zeit“, eb. 1869, XXVI, 48 ff. (bes. über die Vortheile der horizontalen statt der vertikalen Ausdehnung der Grossstädte, mit Hinweis auf London).

An meiner Darstellung der Frage des städt. Grund - 1. Hauseigenthums in der 1. Aufl. habe ich nichts Wesentliches zu ändern gehabt, weder Wichtiges hinzuztsetzen noch irgend Erhebliches zurückzunehmen. Ich bemerke dies ausdrücklich gegenüber den vielfachen, namentlich von ,,liberalers Seite erfolgten Angriffen gegen mich wegen dieses Abschnitts u. der darin entwickelten u. wie ich glaube genügend begründeten skeptischen Ansicht über jenes Privateigenthum - eine Ansicht, die nicht selten zu directen Denunciationen gegen mich wegen meines ,,Socialismus' goführt hat. Am Wenigsten vermag ich in der spottischen, aber – er kennt sein Publicum! - völlig oberflächlichen Polemik v. L. Bamberger irgend etwas sachlich

 
Zutreffendes gegen ineine Darstellung zu entnehmen. Vgl. dessen „Deutschl. u. d. Social.“, Lpz. 1878, S. 104, ders. ,,d. culturgesch. Bedeut. d. Social.gesetzes,“ Lpz. 1878, S. 39 ff. Hier wird die Polemik gegen d. städt. Grundeigenth. lächerlich gemacht, weil sie von der, jetzt längst verschwundenen Wohnungsnoth ausgegangen sei, der die Noth der Speculanten u. Hausbesitzer Platz gemacht habe. Bamberger war hier wieder entweder nicht ehrlich genug, um anzufuhren, oder – was ich bei ihm gern annehme u. vielfach bemerkt habe – zu flüchtig, in der Lecture von Schriften eines dem seinen gegensätzlichen Standpuncts, um zu bemerken, dass ich schon vor dem heut. Zusammenbruch der Bauspeculation auf diese Noth der Eigenthümer als auf die nothwendige Consequenz hingewiesen habe. S. in d. 1. Aufl. d. Grundleg. S. 661 Note, S. 663 Note 30, S. 667 Mitte, u. bereits d. Eisen. Verhandl. 1872, Bericht S. 235.

Von besonderer Wichtigkeit zur Beurtheilung der modernen, namentlich der continentalen grossstädt. Wohnungsverhältnisse der Bevölkerung, ist die werthvolle neuere Wohnungsstatistik, welche die Aufnahmen bei Gelegenheit der Volkszählungen geliefert haben. S. die Liter. oben S. 188 Note 17 u. d. Verarbeitung eines Theils des bezügl. Materials in d. dort gen. Schr. v. Michaelis. Vortreffliche Bearbeitung des neuesten Berliner Materials im 2. Hefte der v. R. Böckh her.geg. amtl. Schrift „Die Bevölk.- u. s. w. Aufnahme v. 1. Dec. 1875 in Berlin“, Berl. 1878. Auf alle im Text behandelten Fragen werfen die Berliner Verhältnisse der Neuzeit ein besonders scharfes Licht. Sie zeigen die Gefahren, welche in d. Wohnungszuständen liegen, schlagend. Natürlich sind diese Zustände anderswo nicht überall so bedenklich.

Für die Fragen des städt. Grund- u. Hauseig enthums liefert die genannte Statistik auch werthvolle Beiträge zur Beurtheilung. Doch sind dafür andere statistische Thatsachen, welche nicht immer genügend constatirt oder wenigstens nicht zusammengestellt sind, mehrfach noch wichtiger. Die Vertheilung des städt. Grund- u. Hausbesitzes, der Wechsel im Besitz, die Ursachen dieses Wechsels (Erbgang, Verkauf, freiwill. u. unfreiwill. Besitzwechsel in Folge gerichtl. Zwangsveräusserung), der Werth, bez. Preis der Baustellen und der bebauten Grundstücke, der Wechsel dieses Werths, die neue Kapitalverwendung für Bauten, der Mieth werth u. dessen Wechsel, die Hypotheken-Verschuldung und deren Bewegung u. a. m. sind hier von besonderem Interesse. Manches bezügliche Material aus Grossstädten, seltener aus kleinen Städten, liegt vor, aber ohne grosse Schwierigkeiten müsste dasselbe aus den Grund- und Hypothekenbüchern und Steuerkatastern u. 8. W. vervollständigt werden können, wodurch erst umfassendere Vergleiche möglich würden. Eine kleine Tabelle über d. Verhältniss d. Zahl der Hausbesitzer zu der Zahl der Wohnhäuser und Haushaltungen für verschied. deutsche Städte nebst Bern s. bei Conrad, Jahrb. B. 27, S. 385. In den Grossstädten machen die Hausbez. Grundstücksbesitzer der hier zus.gestellten Städte c. 15--7-8%, in d. Klein- u. Mittelst. 71-64–49--20% der Haushaltungen aus. Bes. werthvolles Material in d. Statist. Jahrb. v. Berlin, so 3. Jahrg. 1877 S. 71 ff., 4. Jahrg. 1878 S. 79 ff. Einige Daten daraus z. Beleg des Texts unten in d. Noten.

I. – §. 352. Fragestellung. Das städtische und unter diesem wieder das grossstädtische Grundeigenthum ist der wichtigste Repräsentant des Privateigenthums an Boden, welcher für Gebäude, besonders Wohngebäude, und für den Standort der Production überhaupt dient (S. 259). Dieser Boden hat eine von allem andren Boden sehr verschiedene ökonomische Stellung und Function in der Volkswirthschaft und seine specifische Benutzung, vornemlich als Standort (Area, Tenne) für Wohngebäude, Verkaufslocale (Läden) u. s. w. hat gleichfalls eine ganz andere technische Seite als die Benutzung des übrigen Bodens. Diese zwar leicht nachweisbaren und zum Theil selbst handgreif
Bode, und decipien.

lichen Unterschiede sind indessen bisher von der Nationalökonomie wenig beachtet, jedenfalls in ihrer grossen Tragweite nicht erkannt worden. Namentlich gilt dies von den hochwichtigen Folgen, welche die Sonderstellung des „Wohnungsbodens“ in der Volkswirthschaft für das Privateigenthum an diesem Boden mit sich bringt. Es ist zur Beurtheilung und Prüfung dieser Kategorie des privaten Grundeigenthums deshalb nothwendig, mehr als dies bei den anderen Bodenarten geboten ist, deren wirthschaftlich-technische Seite grossentheils als bekannt vorausgesetzt werden kann, auf die Stellung und Function des Wohnungsbodens und die Technik seiner Benutzung hier einzugehen und unmittelbar daran die Erörterung der principiellen Frage über die Nothwendig. keit, Entbehrlichkeit und den etwaigen Ersatz des Privateigenthums an diesem Boden anzuknüpfen. Ausser dem Wobnungsboden und dem Privateigenthum an diesem selbst muss aber bei dem innigen und im Ganzen sich mit der Entwicklung des Städtewesens immer inniger gestaltenden ökonomisch-technischen Zusammenhange des Bodens mit dem Hause 1) auch das private Hauseigen. thum mit in die Untersuchung hineingezogen werden. Die letztere betrifft daher das private Hausboden- oder Wohnungsbodenund Hauseigenthum, demnach vornemlich das städtische, besonders grossstädtische private Grund- und Hauseigenthum. :)

II. – §. 353. Die ökonomisch-technischen Eigenthumlichkeiten des Wobnungsbodens, welche für das Privateigenthum an letzterem alle eine mehr oder weniger abweichende Stellung von sonstigem privatem Grundeigentbum begründen, sind insbesondere: der grössere Einfluss der Lage auf den Werth; der stärkere Einfluss der allgemeinen Conjuncturen; der

1) Allerdings am meisten bei dem starken „Vertikalwohnen“ oder dem gross. städtischen Hochbau, wie er, theilweise im Gegensatz zu England und America, bes. auf dem Continente herrscht und Dank dem Baustellenmonopol zum ,,Kasernenbau ausartet. Ein gewisser Hochbau oder Bau mehrstöckiger Häuser empfiehlt sich aber nicht nur bis zu einer gewissen Grenze überhaupt wegen des Kostenpuncts (umgekehrt: über diese Grenze hinaus vertheuert sich der Hochbau auch relativ, p. Stockwerk), sondern auch wegen der Ersparung an horizontaler Entfernung. Faucher schlägt hier die Vortheile der Londoner und die Nachtheile der continentalen Wohnungsweise zu hoch an (s. Vierteljahrschr. XIII, 121 f.) in den Grossstädten, wogegen die dortigen Nachtheile und hiesigen Vorzüge unterschätzt werden. S. Anm. 5. Ueberhaupt g. 353.

?) Am Frappantesten treten die darzulegenden Verhältnisse in den Grossstädtes nicht bei den eigentlichen Privatmieth wohnungen, sondern bei den gemietheten Läden, bes. in den verkehrsreichen Strassen, hervor. S. Anm. 6 . Der Ausdruck „Wohnungsboden“, „Wohnhaus“ begreift im Folgenden diese Fälle mit in sich.

 
Einfluss der leichteren Kapitalisirungsteigender Renten, besonders auf Eigenthumswechsel und Verpfändung des Grundstücks und Hauses; die besonderen Verhältnisse der Baustellen; endlich der Umstand, dass die Rechtfertigungsgründe, welche vom Standpunct des Productionsinteresses aus sonst für privates Grundeigenthum sprechen, bei städtischem Wohnungsboden und Häusern meist nicht zutreffen.

A. Der Werth des Wohnungsbodens, namentlich der städtischen Grundstücke, ist in besonders hohem Maasse abhängig von der Lage der betreffenden Grundstücke, regelmässig erheblich mehr als der Werth anderen Bodens.

Dies erklärt sich zunächst aus der fast allgemein unter den Menschen als „socialen Wesen“ verbreiteten Sitte des örtlich nahen Zusammenwohnens a ufverhältnissmässig engem Raume. Diese Sitte zeigt sich schon in der vorherrschenden dörflichen Ansiedlungsweise (statt des Einzelhofsystems g. 328) und bildet sich immer mehr im Städtewesen, am Grossartigsten in den Gross- und Weltstädten aus. Sie beruht auf wichtigen Bedürfnissen des gegenseitigen Schutzes und der Unterstützung, des bequemeren Verkehrs, auf der Pflege vieler Gemeinbedürfnisse ($. 141), überhaupt auf den Erfordernissen des Culturlebens. Sie ist insofern eine Consequenz der menscblichen Natur und, in gewissen Grenzen, nothwendig und heilsam, in ihrer Ausbildung zum Städtewesen Ursache und Wirkung eines wichtigen Theils des Processes höherer Cultur. 9) Die Sitte erhält sich aber sodann, trotz so mancher Schwierigkeiten, welche ihr entgegen treten, in Folge der geringen Fähigkeit des Menschen, selbst bei sehr vervollkommneten und wohlfeilen Communicationen, einen Gegenstand beständigen, regelmässigen, z. B. täglichen oder mehrmals täglichen, Transports zu bilden. Der Grund dafür liegt weniger in der Beschaffenheit der Communicationen und Transportmittel, welche einer ausserordentlichen Vervollkommnung in Hinsicht auf Sicherheit, Schnelligkeit, Bequemlichkeit und selbst

Abweichende Ansicht bei neueren Socialisten, wie Fr. Engels, die grundsätzlich gegen die grossen Städte eifern, ihre Nothwendigkeit für industr. Zwecke u. 8. w. bestreiten u. namentlich die Unmöglichkeit bebaupten, die erforderlichen hygienischen Verbesserungen uberhaupt in den Grossstädten herbeizuführen. Dabei bleiben indessen alle anderen Seiten der Frage unbeachtet. Vgl. z. B. Engels, Dühring's Umwälz. passim. S. über d. Dichtigkeit der Bevölk. in Berlin d. Bevölk.aufn. v. 1875, H. 1 S. 80 nebst Plan.

Wohlfeilheit fähig sind, 4) als in dem stets unvermeidlichen Zeit. aufwand, – time is money -, ein Aufwand, welcher günstigsten Falles bei jeder grösseren räumlichen Trennung der Wohnungen geopfert werden muss, abgesehen davon, dass bei einer solchen Wobpungsweise dann die Wirthschaft und Cultur fördernden Be rührungen der Individuen vielfach aufhören.5)

Diese zunächst rein natürliche, aus dem menschlichen Wohnungswesen resultirende Bedeutung der Lage der Grundstücke hat nun die wichtigsten Folgen für das Privateigenthum an diesem Boden.

1) Bei Wohnungsboden, welcher Privateigenthum ist, tritt diese Bedeutung für den Werth der Grundstücke im privatwirthschaftlichen System in der Höhe der Grundrente (und, nach erfolgtem Hausbau, der in gleicher Weise wie die Grundrente sich bildenden Hausrente) hervor. Danach bildet sich, unter Zugrundelegung des landesüblichen Zinsfusses und unter Veranschlagung der Sicherheit des Rentenbezugs, durch Kapitalisirung der Rente ein mittlerer Tauschwerth des Grundstücks und Hauses. Mit diesem fällt der jeweilige Verkaufspreis nicht immer zusammen, der vielmehr unter dem wechselnden Einfluss von Angebot und Nachfrage und, je mehr die städtischen Grundstücke bei der „Freiheit des Grundeigenthums“ „Waare“ werden, nach dem Gange der Speculation mehr oder weniger davon abweicht.

2) Die geschilderte menschliche Wohnungsweise, besonders in den Städten, ruft namentlich zablreiche Differenzen in den Vorzügen und Nachtheilen der Lage der städtischen Grundstücke hervor, welchen dann Differenzen der Grund- und Hausrente, des mittleren Tauschwerths und des speculativen Preises des betreffen

4) Dies zeigt vor Allem London, vgl. darüber Faucher auf d. Wiener Folkst. Congr. 1873, Verh. S. 150.

5) Rechnet nan in Grossstädten mit vorwaltend horizontaler Ausdehnung, dass täglich für die Geschäftswege an Zeit - über diejenige hinaus, welche für Spazierengehen zur Erholung u. dgl. erwünscht sein mag und insofern auch privatund nationalökonomisch kein Verlust ist — für Gehen, Fahren, Warten (an den Bahahöfen u. s. w.) auch nur 1 Stunde verloren geht, so ist dies, bei 300 Arbeitstagen und 10stünd. Normalarbeitstage, eben 30 Tage, 10% der productiven Zeit, bei Sstünd. Arbeitstage (liberale Professionen) sogar 124/% dieser Zeit. In Berlin kann man für viele Berufe schon heute diesen Verlust so hoch anschlagen. Wie erst bei 1--2stöckigen statt 4-6stöckigen Häusern und selbst bei Londoner Communicationsund Transportwesen! Faucher u. A. m. rechnen wohl (mit Recht) die Nachtheile heraus, welche bei dem Etagenbau durch die tägliche Ueberwindung der Steigungen (Treppen) entstehen. Man kann aber die Gegenrechnung machen: wieviel Kraft in der Hauswirthschaft selbst erspart wird in der Etage mit horizontaler, verglichen mit dem kleinen Hause mit verticaler Ausdehnung!

 
den privaten Grundeigenthuns entsprechen. Auch dies sind Verhältnisse, wie sie sich zwar specifisch ebenso, aber dem Grade nach viel weniger bedeutsam bei anderem Boden finden. Der vorzuglich gelegene Boden, welcher für die Wohnung und für die zahlreichen specifisch städtischen gewerblichen, politischen und Culturzwecke (Läden!) deshalb besonders geeignet ist, erlangt hierbei wegen seiner unvermeidlichen Beschränktheit in den Städten so hervorragende ökonomische Bedeutung, dass seine Renten und daher sein Werth für den Eigenthümer ausserordentlich hoch steigen und leicht einen monopolistischen Character bekommen. Mit der weiteren, durch die vermehrte Bevölkerung gebotenen Ausdehnung des städtischen Weich bildes, d. h. des zusammenhängend mit städtischen Gebäuden, Plätzen, Strassen u. s. w. bedeckten Bodens, gewinnt ein immer grösserer Theil der städtischen Grundstücke und Häuser diesen Character.

§. 354. --- B. Einfluss der Conjuncturen. Die Bedeutung des Wobnungsbodens in den menschlichen Wohnorten, wiederum vor Allem in den Städten, die grössere oder geringere Gunst und Ungunst der Lage der einzelnen Grundstücke und demnach die Höhe und der Gang der Rente und des Werths dieses Grundeigenthums bängen zwar nicht ausschliesslich, aber ganz überwiegend von allgemeinen gesellschaftlichen und wirthschaftlichen Ursachen, nicht oder nur wenig von der bewussten wirthschaftlichen Einzelthätigkeit des Grundeigen. thümers ab. 6) Diese Sachlage besteht abermals bei anderem

) Letzterer Fall liegt allerdings mitunter vor, Z. B. wenn ein gewerbe- und handeltreibender Hauseigenthümer etwa seinen Laden durch seine Tüchtigkeit und Reellität in Aufschwung bringt und dadurch Haus und Strasse hebt. Aber hier besteht eben nur ein zufälliger Zusammenhang zwischen Hauseigenthümer und Ladenbesitzer; in letzterer, nicht in ersterer Hinsicht liegt eine persönliche Leistung vor. Gerade in solchen Ladenverhältnissen zeigt sich vielmehr, wie sehr das Privateigenthum am städtischen Boden wirklich „Ausbeutung“ bewirken kann. Eine noch wenig frequente Gegend einer Stadt, mit neuen Häusern, oder bisher ohne oder ohne gute Detailgeschäfte wird z. B. zunächst durch die Inhaber der letzteren gehoben. Die Früchte einer oft sehr bedeutenden individuellen Arbeitsamkeit und selbst kapitalverwendung fallen dem Ladeninhaber aber nur für die erste Miethperiode allein zu. Hinterher muss er sie ganz oder grossentheils in der leicht durchzusetzenden Miethsteigerung dem Hauseigenthümer überlassen, jedenfalls sie mit diesem theilen. Und von nun an arbeitet und müht sich der Ladeninhaber wesentlich mit für diesen: ein ungleich ungünstigeres ökonomisches Verhältniss als die „mittelalterlich-feudale“ Belastung des Bauern, des Colonen mit Diensten und Abgaben an den Grundherrn, Denn diese Lasten durften nicht beliebig gesteigert und, wenn der Bauer seine Pflichten erfüllte, er nicht vertrieben werden. Jener grossstädtische Ladenbesitzer wird beständig gesteigert, eventuell sofort vertrieben und muss auch noch unter der oft so unreellen Concurrenz der Berufsgenossen – 2. Th. auch wieder einer Wirkung der Miethschraube --- leiden, Alles schliesslich zur Vergrösserung des Einkommens

Boden und Grundeigenthum kaum je in gleichem Maasse, sondern nur ausnahmsweise annähernd äbnlich, während sie im obigen Falle Regel ist. Die allgemeine und besonders die locale Ab- und Zunahme der Bevölkerung und der Verkebrsrichtung, die Bewegung der Volkswirthschaft, namentlich die Entwicklung von Industrie und Handel, Speculation, Ueberspeculation, Krise, Flauheit, ruhiger Verlauf des Wirthschaftslebens, besonders des gewerblichen, die Gestaltung der Communications-, der Geld- und Creditverhältnisse und des Zinsfusses, der Gang des politischen Lebens, die bezügliche wirthschaftliche Gesetzgebung, z. B. über das Zugrecht, über die Eheschliessung, Gewerbeordnung, die Massnahmen der Zwangsgemeinwirthschaften, Staat, Gemeinde in Communalsachen u. s. w., das sind die grossen entscheidenden „Con. juncturen" für den städtischen Boden und das dortige Grundund Hauseigenthum. Die Consequenzen dieser Verhältnisse für letzteres sind ausserordentlich wichtig für die principielle Seite der Privateigenthumsfrage.

1) Die Wechselfälle günstiger wie ungünstiger Art, welche aus dem Wechsel jener Conjuncturen für die Höhe der Rente ond des Werths des Bodens und Hauses hervorgehen, treffen bei der Institution des privaten Grundeigenthums den städtischen Grundund Hausbesitzer kraft seines Eigenthumsrecbts, wie nach der Privateigenthumsordnung regelmässig. Die Wirkung dieses Verhältnisses ist jedoch wieder gewöhnlich specifisch verschie

des Hausherrn. An die Scholle gebunden ist er allerdings nicht, er ist „persönlich frei", d. h. er kann beim Ablauf seiner Miethzeit gehen und — wieder von vorne anfangen. In solchen Fällen, welche typisch für grossstädtische Detailgeschäfte sind, weil deren Kundschaft vornemlich eine locale ist, und welche zu Hunderten leicht constatirt werden, zeigt sich, dass in der That das private Grund- und Hauseigenthun zu einer ökonomischen Ausbeutung führen kann, welche durch äusseren Zyang (8. 207), z. B. in der Unfreiheit nicht erreicht wird. Denn eine solche Sachlage nöthigt in den Formen des Eigenthumsrechts zu einer persönlichen Anstrengung, wie sie die Furcht und Strenge des Herrn aus den Unfreien nicht herauspresst. Die „sociale Unabhängigkeit“ der „freien und gleichen Staatsbürger“ ist in solchen Fällen natürlich auch eine Fiction. (Vgl. auch Thun, Ind. d. Niederrheins passim). Nicht ohne Grund sind die „Hausbesitzer“ in der modernen grossstädtischen Posse (Wien, Berlin !) die Typen des ,,Tyrannen“ und des „Ausbeuters“. Leider eine furchtbar ernste Sache, wenn man an die Pariser Commune denkt, deren Zusammenhang mit Wohnungs- und Miethverhältnissen oft hervorgehoben worden ist: ein Drittel des Einkommens der „kleinen Leute" auf Miethe verwandt! – Das Beispiel der Ladeninhaber liefert auch eine gute ironische Illustration zur Theorie der Begründung des Privateigenthums auf Arbeit, weit mehr als die gewöhnliche Arbeiterstellung (S. 303, 304). Auf „Arbeit" beruht das Einkommen des Hausbesitzers hier allerdings, aber auf der Arbeit des Anderen (sobald eine billige Kapitalverzinsung für das Haus in Abzug gebracht wird). Nicht das ,,Kapital“, sondern das „Grundeigenthum“ ist aber hier das Mittel der erfolgenden Uebertragung der Arbeitsproducte.

 
den von der gleichen Wirkung bei beweglichem Privateigenthum und wenigstens dem Grade nach auch wie bei anderem Grund eigenthum. Der Grund liegt einmal darin, dass es sich nicht nur wie bei allem Boden um ein Privateigenthum an einem nicht beliebig vermehrbaren Naturfactor, sondern um das Eigenthum an einem wegen des massgebenden Moments der Lage absolut stark beschränkten Naturfactor und um die begrenzte Benutzbarkeit desselben gerade nur für Gebäude und bestimmte städtische Zwecke handelt?); sodann darin, dass die Conjuncturen wenigstens in ganzen Zeitaltern, wenn auch mit gelegentlichen kleinen Rückschlägen, in einer Richtung, günstig oder ungünstig, renten- und werthsteigernd oder mindernd und dabei meistens verhältnissmässig rasch und stark wirken. Das städtische Grund- und Hauseigenthum ist daher ein typisches Beispiel für den werthbestimmenden Einfluss der Conjunctur, unabhängig von dem Willen und Thun des Eigenthümers, des „Privatwirths“. 8)

2) In Zeiten des wirthschaftlichen Fortschritts, bei steigender allgemeiner und besonders städtischer Bevölkerung, wachsendem Volksreichthum, günstiger Entwicklung der städtischen Nahrungszweige" u. s. w. sind die Conjuncturen im Ganzen dauernd vortheilhaft für das städtische Grund- und Hauseigenthum, natürlich vor Allem in den von dieser Entwicklung am Meisten betroffenen Wohnorten: den Sitzen der Industrie, des Bergbaus, des Handels, der grossen öffentlichen Institute und Behörden des Staats, überhaupt in den Grossstädten.9) Demnach ge

3) Letzteres ist z. B. ein Nachtheil für städtisches Grundeigenthum in stark herabkommenden Orten.

8) Der nicht seltene Einwand der Praktiker, dass der Eigenthümer beweglicher Güter dieselben günstigen und ungünstigen Chancen wie der Grundbesitzer laufe, treffen daher nicht zu. Momentan kann freilich auch der Besitzer beweglicher Güter ausserordentliche Conjuncturengewinne beziehen, aber sofort äussert sich dann die Concurrenz: nelle locale Production oder Herbeischaffung der Güter aus der Ferne. Bei Grundund Hauseigenthum erfolgt die Ausgleichung viel langsamer und oft bes, bei städtischen Immobilien gar nicht, weil die betreffende ,,Lage" jede Concurrenz unwirksam macht. Man beobachtet dies z. B. daran, dass die ungünstigen Conjuncturen (z. B. in Berlin seit 1874) die Miethpreise in den besten Gegenden gar nicht oder nur wenig, auch die Verkaufspreise lange nicht so als in den schlechteren Stadttheilen berühren.

9) Vgl. 0. g. 78 Anm. 11 (S. 102) über Berlin. Hier stieg der Mieth werth der Grundstücke gegen das Vorjahr um 5% in 1869, 8 in 1870, 10 in 1871, 21 in 1872, 23 in 1873, 14 in 1874, 7 in 1875, 3% in 1876. Dazu trug die Vermehrung der Wobnungen durch Neu- u. Umbauten wesentl. bei, aber wie sich einigermassen aus d. Vermehr. des Feuercassenwerths ergiebt, doch nur zum Theil, denn dieser stieg in denselben Jahren nur um bez. 3, 3, 3, 6, 16, 13, 11 % u. hierzu trug auch die una bhängig von Neu- u. Umbau erfolgte Tax erhöhung – mit eine Folge der Conjunctur - bei. Diese betrug 1873 – 76, 34.5, 15.3, 21.2, 23.7 Mill. Mark. Jahrb. 1977 S. 91. A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.

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niesst der Privateigenthümer hier in ungewöhnlichem Grade einen Gewinn in seinem Einkommen aus der steigenden Rente des Grundstücks und Hauses und in seinem Vermögen in dem steigenden Werthe beider. Und zwar ganz ohne oder ohne entsprechende eigene ökonomische Gegenleistungen, auf Kosten der übrigen Bevölkerung, welche in höheren Pacht- oder Mietbpreisen und Preisen der unter dem Einfluss letzterer gestiegenen Producte genöthigt ist, einen Theil ihres Einkommens an den Grund- und Hausbesitzer ohne Entgelt zu übertragen. Denn nur ein Theil der Miethe u. s. w. characterisirt sich ökonomisch als Entgelt nach den gewöhnlichen Preisbestimmungsgründen des freien Verkehrs, ein anderer Theil nur als erzwungene Zahlung oder als Nothpreis des Käufers wegen der monopolistischen Stellung des Verkäufers, d. h. hier des privaten Grund- und Hauseigenthümers. Sogar die bedeutenden Verwendungen aus öffentlichen Mitteln des Staats und besonders der Gemeinde, - also m. a. W. aus den Mitteln der gesammten Bevölkerung und bei der öfters bestehenden Besteuerung und deren Wirkungen grossentheils aus den Mitteln der nicht-grundbesitzenden Bevölkerung, 19) – für Strassen, Reinlichkeit, Gesundheit, Sicherheit, Unterrichtswesen u. S. w. haben schliesslich die Tendenz, die Höhe der Renten und den Werth des städtischen Grund- und Gebäudeeigenthums zu steigern, weil die Vermehrung der städtischen Bevölkerung dadurch begünstigt wird. In solchen Fällen profitirt der städtische Grundbesitz doppelt und die nichtgrundbesitzende Bevölkerung giebt selbst in den Steuern das Geld zu den Ausgaben her, welche indirect zu einer neuen Steigerung der Miethen für sie fübren, leidet also doppelt. 11)

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10) Z. B. wo, wie in Berlin, die hauptsächlichen städtischen Steuern Mieth- (Fom Miether entrichtete Wohnungs-) und Einkommensteuern sind.

11) Die Richtigkeit der Forderung, dass die Gemeindebesteuerung, bes. in städtischen Gemeinden, liberall vornemlich, ähnlich wie in England, mit in Grund- und Haus steuern bestehe, ergiebt sich aus dem Gesagten. Darin haben deutsche freihändlerische Nationaløkonomen, wie Faucher, Recht. Bei blosser Einkommen besteuerung musste jedenfalls die Rente des Grundeigenthümers ausgiebigst angerechnet und höher be steuert werden. Darüber jetzt Näheres in meinem Referat uber d. Comm.steuerfragt auf d. Berl. soc.polit. Versamml. 1877, Lpz. 1878 S. 40 u. Bericht über die Debatir in d. Schriften d. Vereins f. Soc.politik. Die Befürchtung, dass diese Steuern rom Eigenthümer sofort fortgewälzt würden auf den Miether, ist praktisch nicht sehr be gründet, denn die Miethpreise sind so wie so schon gewöhnlich Monopolpreise oder maximale Nothpreise des Käufers, die ohne Steigerung der Zahlungsfähigkeit des letzteren nicht weiter steigen können. Vgl. Schönberg auf d. Eisen. Congr. 1873, Verh. S. 243; Wiss, Wohnungsfrage in Deutschland, S. 27.

 
$. 355. – C. Einfluss der leichten Kapitalisirung der städtischen Bodenrenten. Der Conjuncturengewinn aus dem Steigen der städtischen Grund- und Hausrenten wird in Speculationszeiten gern und leicht realisirt durch den Verkauf und die Creditaufnahme gegen Verpfändung des Grundstückes und Hauses. Der Verkaufspreis ist die kapitalisirte Rente, - in Zeiten günstiger Conjunctur höher als der jetzigen Rente und dem allgemeinen Zinsfuss entspricht, weil ein Steigen der Rente von der Speculation anticipirt wird. Der Beleihungsbetrag im Hypothekengeschäft ist eine im Ganzen einigermassen gleiche Quote dieses Verkaufspreises. Verkauf und Verpfändung verschaffen also sofort für jede Rentensteigerung ein starkes Multiplum an Gewinn, in Gemässheit des zu Grunde gelegten Zinsfusses, bei uns mithin oft das 15—20-25fache der einzelnen Rentensteigerung. Die privaten Renteneigenthümer vermehren somit ihr Vermögen wiederum nur Dank der Conjunctur in ausserordentlichem Maasse und gelangen durch Verkauf oder Verpfändung ihres Besitzthums in das Eigenthum eines entsprechenden Theils des Nationalkapitals, welcher ihr Privatkapital wird: verwandeln sich so ohne eine eigene „Sparthätigkeit“ in „Kapitalisten“ (S. 301. 302). 12)

Aus diesen Verhältnissen erklärt sich einmal das grosse Interesse der Eigenthümer an jeder Miethsteigerung, nicht oder doch nicht in erster Linie, um dieser selbst Willen, sondern um darin eine Grundlage für die Berechnung eines höheren Verkaufs- und Beleibungswerths des Hauses zu erhalten; sodann erklärt sich besonders in Speculationszeiten so die Neigung zum beständigen Besitzwechsel der Grundstücke und Häuser, um durch Kapitalisirung die Conjuncturenrenten zu realisiren.

19) Ebendesshalb sind principiell besondere Steuern, welche diesen Gewinn treffen, gerechtfertigt u. geboten, s. 0. §. 76 u. über die Bremer Verhältnisse die gen. Voten, das meine ebendas. Auch meine Comin.st.frage S. 39. – Die Berliner Verhältnisse liefern auch f. diese speculat. Werthsteigerung einen guten Beleg. Bockh berechnet im Statist. Jahrb. nach Massgabe der gezahlten Kaufpreise, welche die wirklich verkauften bebauten Grundstücke im Verhältniss zumn Feuerversich.werth erzielten, einen sonach allerdings fingirten „Curswerth" aller bebauten Grundstücke, der aber hier recht wohl zur Illustration dienen kann. (Jahrb. 1877 S. 87, 1878 S. 92). 1870—76 war d. Feuercassenwerth bez. $96, 927, 981, 1122, 1296, 1462, 1619 Mill. M., dieser Curswerth aber war bez. 1478, 1826, 2402, 3030, 2813, 2442, 2591 Mill. M., der Werth nach dem Miethertrag berechnet bez. 1456, 1599, 1934, 2385, 2710, 2921, 3014 Mill. M. Oder: gegen das Vorjahr nahm d. Versich.werth, der auch schon nicht bloss das neuverwandte Kapital repräsentirt, sondern (s. Note 9) durch neue Taxen mit erhöht wurde, v. 1870-76 um bez. 3, 3, 6, 13, 16, 13, 11, der Curswerth um 4, 24, 32, 25 % (1871—73!) zu, um 1874 u. 75 um 8 u. 13%, zu fallen, 1876 wieder um 6% zu steigen. Die hypothek. Belast. des Grundeigenthums stieg von 1870-76 von 881 auf 948, 1192, 1454, 1675, 1847, 1975 Mill. M., d. h. in d. Specul.jahren führte d. speculative Besitzwechsel, dann d. Noth zu dieser riesig wachsenden Verschuldung.

Dadurch werden die städtischen Grundstücke immer mehr zur „Waare", zum Speculationsgegenstand, das Immobil wird ein Handelsobject wie ein Mobil: der Grundstück- und Hauserwerb erfolgt oftmals nicht sowohl um der eigenen Benutzung oder wenigstens um der Kapitalanlage und des Rentenbezugs Willen, sondern um an der Preis differenz zu gewinnen – und gewöhnliche Börsen- und Differenzgeschäfte knüpfen sich an das städtische private Grundeigenthuin an. 13)

Diese Entwicklung wird besonders durch drei Umstände begünstigt, einmal dadurch, dass es sich eben um städtische Objecte handelt, denn die Städte sind die Hauptsitze des mobilen Kapitals, des Geldkapitals insbesondere. Vermehrungen des letzteren, wieder vornemlich in Folge von gewissen „Conjuncturen“, williger und billiger Credit, bankmässige Organisation desselben, besonders im Hypothekenwesen, sinkender Zinsfuss u. $. W. äussern daher ihre Wirkungen - nach dem Werthpapierverkehr zuerst gewöhnlich auf das städtische Grund- und Hauseigenthum, seinen Umsatz, seine Beleihung, erst später und in geringerem Grade auf andres Grundeigenthum. Sodann ist die neuere Auffassung vom absoluten Privateigenthum dadurch günstig für diese Entwicklung gewesen, dass sie zu einer principiellen gesetzlichen Erleichterung der Rechtsformen für Eigenthum swechsel und Verpfändung führte. Endlich ist der Mangel eines richtig en socialökonomischen Steuerrechts von Bedeutung, da die Aufgabe einer Erfassung der Conjuncturengewinne des Privateigenthums durch die Besteuerang für die Gesellschaft practisch so gut wie gar nicht in unseren Staaten gelöst ist und sogar in der Theorie bisher kaum gestellt wurde. 14)

18) So mehrfach in Berlin 1871 ff. Vgl. Engel's gen. Referat. Statist. Jahrb. 1879 S. 90, 1878 S. 96. Von d. vorhand. bebauten Grundstücken Furden rer. kauft (bis 1873 inclus. der vererbten, für d. Werthangaben vorliegen): 1569–76 bez. 758, 717, 1369, 3735, 1997, 1227, 1226, 1497, oder in Procenten bez. 5.6, 5.2, 10.2, 26.2, 13.5, 7.9, 7.9, 7.6, 8.9. Dabei sind diese Zahlen nicht einmal ganz vollständig. Sämmtliche Grundstückskäufe betrugen 1874 und 75 2261 und 2360, wogegen nur 145 u. 177 Grundst. durch Vererbung ihrer Besitzer wechselten. Dies zeigt am deutlichsten, wie weit dem Berliner Grundbesitz der conservative Character verloren gegangen ist.“ Jahrb. 1877 S. 91.

14). Bei einem Ankauf des Hauses zu einem hohen Conjuncturenwerth wird der käufer öfters zunächst (und wenn die Conjunctur bald einmal eine Zeitlang 16

 
$. 356. - D. Baustellen - Verhältnisse. Eine weitere besondere ökonomisch-technische Eigenthümlichkeit des städtischen Wohnungsbodens zeigt sich bei den sogen. Baustellen. Dies sind noch unbebaute Grundstücke, welche wegen ihrer Lage zu städtischen Gebäuden und Zwecken geeignet sind und von ihrem Eigenthümer daher hierfür bestimmt werden, oftmals indem sie ihrer bisherigen landwirthschaftlichen, Gartenbenutzung u. $. w. sofort entzogen werden, z. B. an der Peripherie der grossen Städte, aber mitunter auch noch mitten in den bereits lange bebauten Vierteln, an städtischen Strassen zwischen Wohngebäuden. Hier
schlägt oder zu theuer gekauft wurde, auch länger) von dem Kapital, welches ihm das Haus kostet, nur eine mässige Rente, z. B. 3--5% beziehen. Eigenthümlicher Weise wird diese Thatsache von Praktikern oft als Beweis gegen die ganze Grandrententheorie und gegen die im Texte gegebene Lehre angeführt: hier komme doch gar kein Extragewinn vor. Allerdings einstweilen nicht für den Käufer, aber der Zins, welchen der Verkäufer aus dem Kauf kapital zieht, ist ja zum Theil nur verhüllte Grundrente (s. 0. S. 659 Note 14). Ein Theil des Nationaleinkommens und des Privateinkommens der Miether wird an den Hauseigenthümer übertragen. Dem früheren Besitzer ist es nur gelungen, die Grundrente zu kapitalisiren, die ihin nunmehr in der Form des Zinses, aber reell nach wie vor als Grundrente zufliesst. – Ein anderer Einwand hängt mit der Theorie zusammen, welche Gneist auf dem volkswirthschaftlichen Congress in der Wohnungsfrage vertreten hat (s. 0. Vorbem. S. 746) und berührt sich auch mit der früheren (zu weitgehenden) Schäffle'schen Auffassung der Rente als eines wie eine Prämie fir individuelle Leistung wirkenden Einkommens einer Person (Theor. d. ausschliess. Absatzverhältnisse, auch System 3. Aufl. II, 76 ff., 539; Kapitalismus S. 715 ff.). Gerade die Aussicht auf den möglichen grossen Extragewinn aus günstiger Conjunctur des städtischen Grund- und Hauseigenthums gilt hier als die Potenz, welche im Gesammtinteresse zum Hausbau aus speculativen Gründen und damit zur Befriedigung der Wohnungsbedürfnisse führe: Beseitigung oder wesentliche Beschränkung dieser Aussicht wirke also nachtheilig. Müsse man sich nur mit dem laufenden Miethzinse, der oft zur mässigen Verzinsung des Baukapitals oder vollends des ganzen Grund- und Hauspreises kaum ausreiche, begnügen, so werde wenig Privatkapital zum Bau neuer und zum Ankauf fertiger Häuser strömen, also das Wohnungsbedürfniss vollends unbefriedigt bleiben. Erst durch Auflösung des beim Hausverkauf realisirten Gewinns in einen Zuschlag zur Miethrente erreiche letztere gewöhnlich eine genügende Höhe, welche zum Bauen für eigenen Besitz und für Vermiethen oder zum Bauen auf Speculation behufs Verkaufs des Hauses ansporne. - Diese Beweisführung entspricht ganz der rein privatwirthschaftlichen Auffassung der Smith'schen Nationalökonomie, Es werden die Uebelstände dieses Bauens auf Gewinn übersehen, welche höchstens dann unbedingt in den Kauf zu nehmen wären, wenn die gemeinwirthschaftliche Fürsorge als unausführbar oder schlechter wirkend zuvor erwiesen wäre. Auf das Privateigenthum an blossen Baustellen bezieht sich diese Rechtfertigung überhaupt nicht: dies bewirkt aber schon eine starke Vertheuerung des städtischen Bauens. Das auf dieses Speculationsprincip basirte Bauen selbst führt zu jenen schlimmen Excessen, welche alle unsere Grossstädte gesehen haben, daher denn auch zu den grossen Rückschlägen und Krisen im Baugewerbe und Hausbesitz, zu der übertriebenen Herbeiziehung und Beschäftigung der Arbeiter zu momentan überinässigen Löhnen und zur Entlassung und Brotlosigkeit der Arbeiter hinterher. Der grossstädtische speculative Privat- Haus bau hat hier ähnliche unvermeidliche Nachtheile wie der speculative Privat-Eisenbahn bau, S. 244a. Diesen Punct meiner Beweisführung hat Herr Bamberger (s. 0. Vorbem. S. 746) zu übersehen fur gut befunden.

besteht nun die Eigenthümlichkeit darin, dass diese städtischen Baustellen absichtlich längere Zeit der Bebauung vorenthalten werden und ganz unbenutzt liegen, also auch einstweilen keinen Ertrag geben, freilich auch keine oder ganz unwesentliche Kosten machen, weil eine Hineinwendung von Arbeit und Kapital nicht erfolgt. Mit der Zeit aber erzielt dennoch der Eigenthümer, welcher als solcher die Hände wörtlich ganz in den Schooss legt und vielfach wie gesagt sogar die bisherige anderweite Benutzung der Grundstücke einstellt, gleichwohl einen oft bedeutenden Gewinn aus derjenigen Werthsteigerung, welche den Baustellen, oft in kurzer Zeit, durch die allgemeinen Fortschritte des städtischen Gemeinwesens zu Theil wird. Dadurch entsteht eine grössere Nachfrage nach Baustellen, während gleichzeitig das Angebot der letzteren aus Speculationsgründen künstlich möglichst vermindert wird, wozu das private Eigenthum die rechtliche Handhabe giebt. Der monopolistische Character des städtischen Grundeigenthums tritt hierbei besonders frappant hervor. 15)

Begünstigt wird dieser Aufkauf von Baustellen zu Speculationszwecken durch dieselben Umstände, welche am Schluss des vorigen $. angeführt wurden. Die mangelnde oder rein nominelle Besteuerung (z. B. mit der alten agrarischen Grundsteuer, wie in Preussen!) erleichtert die Operation besonders. Da es sich auch nur um verhältnissmässig kleine Grundstücke im einzelnen Falle handelt, ist für den Eigenthümer der entgehende Gewinn aus einer anderen Benutzung meist unbedeutend, wenn er auch im Ganzen für das Gemeinwesen, z. B. bei der Einziehung von Gemüsegärten, Aeckern, Wiesen fühlbar ist. Zwischenbenutzungen, z. B. als Holzund Kohlenplätze, Zimmerplätze sind obnebin nicht ausgeschlossen.

Bei keiner anderen Bodenart zeigt sich etwas der Baustellenspeculation Analoges in irgend nennenswerthem Umfange, höchstens mit einer partiellen Ausnahme in Bezug auf Bergwerksland. Vor Allem der ländliche Boden gestattet nichts dergleichen. Denn wenn schon auch er an dem ökonomisch vom Eigenthümer nicht

15) Vgl. bes. Ratkowski a. a. 0., in Bezug auf Wien; Engel in d. Eisen Referat über Berlin, S. 179 ff. Auch die Debatten auf d, Eisen. u. Wiener Com gressen. Bes. begünstigt wird das Preissteigen der Baustellen noch durch Aufstellung grosser städtischer Bebauungspläne — auf dem Papiere, Anlegung von Strassca: Zügen u. s. w. auf leeren Ackerfeldern, wie in Berlin. S. Engel, S. 206. Der freiwillige Besitzwechsel un bebauter Grundstücke umfasste in Berlin 1969–70 bez. Grundst. u. Kaufpreissummen: 288 u. 11.7 Mill. M., 308 u. 17.8 Mill. M., 14 u. 16.9 Mill. M., 1162 u. 87.2 Mill. M. (in 1872 !), 960 u. 86.3 Mill. M., 718 u 31.3 Mill. M., 924 u. 44.1 Mill. M., 813 u. 47.6 Mill, M.

 
verdienten Conjuncturengewinn Theil nimmt, so ist die Werthsteigerung doch hier zu langsam, um den Boden mittlerweile ganz ruhen zu lassen, auch handelt es sich um grössere Grundstücke und daher bedeutendere Gewinnentgänge und der ländliche Boden muss auch, um sich nicht wesentlich zu verschlechtern, in regelmässiger Cultur erhalten werden. 16)
Die künstliche Vertheuerung der Baustellen aber müssen schliesslich die Miether in höheren Miethpreisen, die ganze städtische Bevölkerung im Uebermaass des lästigen und ungesunden Kasernenbaus tragen, welcher nothwendig wird, um die Kosten der Baustelle auf eine grössere Anzahl Wohnungen zu vertheilen. 17)

$. 357. E. – Die üblichen sonstigen Rechtfertigungsgründe endlich, welche vom Standpuncte des volkswirthschaftlichen Productionsinteresses und zum Theil auch vom Standpuncte richtiger Socialpolitik aus für privates Grundeigenthum sprechen und zugleich die geschichtliche Entwicklung der Institution mit erklären, verlieren für städtisches Grund- und Hauseigenthum wenigstens in den Städten und besonders wieder in
16) In Einwanderungsländern, welche sich rasch durch Colonisation berölkern und wo pamentlich die Städtegründung und das Eisenbahnwesen eine wichtige Rolle spielen, wie bes, in den Vereinigten Staaten von Nordamerica, ist lange die Speculation in western lands and townlots“ in Schwung gewesen und bezieht sich hier wohl auch einmal auf den noch unbebauten ländlichen Boden mit. Jene Speculation ging bes. vor der Krise von 1857 hoch.

1) Vgl. die Daten und Berechnungen von Engel a. a. 0. S. 180, 203. Einzelne Berliner Baugesellschaften haben einen Theil ihres im Grossen erworbenen Terrains in wenig Wochen um das 2 - 3 fache pr. Ruthe verkauft, z. B. sind Steigerungen von 140 auf 342, von 90 auf 252, von 83', auf 264 Thlr. in 1872 vorgekominen. Der Sandboden an der westlichen Seite von Berlin, vor wenigen Jahrzehnten noch zu einigen 100 Thlr. per Morgen zu haben, ist ganz an der Peripherie auf 3—400 Thlr. und mehr per DRuthe gestiegen, in den besten Gegenden mitten in der Stadt auf 2-3 - 6000 Thlr. „Jedes 100 Thlr. pr. [Ruthe belastet dauernd eine Familienwohnung von c. 10 Ruthen in einstöckigen Häusern mindestens mit 50—60, in zweistöckigen mit 25-30, in dreistöckigen init 17-20 Thlr. jährlichen Miethzinses", Engel S. 181. Freilich verspeculirt sich die Speculation öfters, die Miethen sinken vorübergehend und der Haus eigenthümer muss den Verlust tragen, aber der unreelle, ökonomisch unverdiente Gewinn des ehemaligen Grund eigenthümers bleibt, --- von ausnahmsweisen Verlusten an Restkaufgeldern bei Subhastationen abgesehen: kaum minder bedenkliche Verluste des Hausbesitzers als Gewinne des Grundbesitzers. Der auch in Berlin eingetretene Ruin der Baugesellschaften u. Bauspeculanten gleicht die Vor- u. Nachtheile nicht aus. Es sind durchaus nicht immer dieselben Personen, welche ehemals den Gewinn bezogen u. nachmals Verluste erleiden. -- Statist. Belege f. d. Erörter. im Text liefert in Berlin u. A. die „Stockwerks statistik“ der bewohnten Gebäude. Es fanden sich 1864 (excl. 322, wo die Angaben fehlten) u. 1875 bez. 19.293 u. 24,102 Gebäude, also Zunahme um 24.9%, davon nur mit Erdgeschoss 1495 u. 1354 (- 9.5%), mit 1 Stock 2916 u. 3390 (+ 23.1 %), mit 2 Stock 4813 U. 5128 (+ 6.6 %), mit 3 Stock 6865 u. 7456 (+ 8.6 %), mit 4 u. mehr Stock 2882 u. 6544 oder Zunahme 127%! Mit Kellerwohn. bez. 7580 u. 10,977 oder 44.8 % mehr!

den Grossstädten nach den obwaltenden Wohnungsverhältnissen und dem Stande der Technik ihre Bedeutung bei uns so gut wie vollständig.

1) Der in der Landwirthschaft nachweisbare Zusammenhang zwischen der Entwicklung des privaten Grundeigenthums und des intensiven Bodenanbaus ($. 329) legt zwar den Schluss nahe, dass der Häuserbau, zumal der grossartige und kostspielige moderne grossstädtische, aus gleichen ökonomisch-technischen Gründen vollends an die Voraussetzung privaten Grundeigenthums gebunden sei, als intensivste aller Bodenanbauarten. Die geschichtlichen Thatsachen würden diesen Schluss bestätigen, wenn man an das ursprüngliche, jedenfalls zuerst entstandene Privateigenthum an der Hofstätte (S. 330) denkt, ferner an die frühzeitigere Entwicklung der Ablösung von Grundlasten städtischer Grundstücke zur Herstellung freien und vollen Privateigenthums 18) in unseren mittelalterlichen Städten, im Vergleich mit derselben so viel späteren Massregel bei dem ländlichen Grundeigenthum, wo die Lastenbefreiung des letzteren gleichfalls mit im Interesse der Intensivität des Bodenbaus erfolgt ist.

Indessen liegen die Verhältnisse doch wesentlich verschieden im Landbau und in unserem städtischen Häuserbau. Der letztere ist eine technische Operation, zu der der Eigenthümer als solcher gar nicht befähigt ist, auch meist kein Interesse bat, es zu werden, und die er, im Gegensatz zu dem Normalfall des selbstwirthschaftenden oder ländlichen Grundbesitzers, der Regel nach nicht selbst leitet oder ausführt. Der ökonomisch - technische Grund, welcher für die Verbindung von Landwirth und Grundeigenthümer und auch für Privatbetrieb des Landbaus statt des Staats- oder Gemeindebetriebs, z. B. im Domänenwesen spricht, fällt also hier fort. Bau und Erhaltung von städtischen Gebäuden, zumal von Miethkasernen, erfolgt wesentlich in gleicher Weise durch Techniker, mag es sich um Privat- oder öffentliche Gebäude handeln. Soweit aber im Inneren des Hauses mehr die zur Erhaltung nothwendige Aufsicht, Fürsorge und Kapitalverwendung (für Reparatur u. s. w.) in Betracht kommt, welche durch öffentliche Organe schwerer als

18) S. Arnold, z. Gesch. d. Eigenth. in d. deutschen Städten, Bas. 1961, bes. Abschn. 1 u. 6. Characteristisch ist auch schon d. ganze Entstehung der ,,Häuserleihe" u, deren Entwicklung. S. auch Rosenthal, z. Gesch. d. Eigenth. in Würzburg, Würzb. 1878, bes. S. 55 ff. Die Erbleihe als Mittel, um zu Kapitalverwendungen zum Häuserbau anzurogen.

 
durch Private geleistet werden, wird die bezügliche Arbeit und Last wieder meist nicht vom Eigenthümer, sondern vom Miether tibernommen, bez. in den üblichen grossstädtischen Miethverträgen im heutigen „freien Vertragsrecht“ dem Miether aufgenöthigt, 19) was jedenfalls auch hier nicht die Unentbehrlichkeit privaten städtischen Grundeigenthums zeigt.

2) Hierzu kommt die weitere wesentliche Verschiedenheit, dass ein einmal fertiges städtisches Haus in der Hauptsache ein „steinernes Kapital" ist, welches im einfachen Wege der Ver. miethung bei geringer laufender Verwaltungsarbeit und unbedeutender neuer Kapitalverwendung für Reparaturen u. 8. w. (welche ohnehin, wie bemerkt, im „System der freien Contracte“ möglichst dem Miether zugeschoben werden 20)), wie ein Rentenfonds seine Zinsen mühelos trägt. Der städtische Hausbesitzer kann hier nicht mit dem selbstwirthschaftenden, sondern nur mit dem verpachtenden ländlichen Grundbesitzer verglichen werden. Wo aber ländlicher Pachtbetrieb vorherrscht, erweist sich ebenfalls ein sonstiger wichtiger Grund für privates Grundeigenthum hinfällig

3) Vergleicht man endlich die im ländlichen Grundstück, z. B. bei bedeutenderen Meliorationen erfolgten Kapitalfixirungen mit denjenigen, welche der Häuserbau auf dem städtischen Grundstück darstellt, so waltet ein weiterer wesentlicher Unterschied ob: das ländliche Grundstück und das darein fixirte Kapital gewähren stets erst in fortda uernder Verbindung mit anderen, immer erneut hinein verwandten (umlaufenden) Kapitalien und Arbeitsleistungen einen Ertrag. Zur möglichst zweckmässigen Herstellung dieser Verbindung wird im volkswirthschaftlichen Productionsinteresse vielfach Privateigenthum am Boden und Selbstbetrieb der Landwirthschaft durch den Eigenthümer empfohlen. Das städtische Grundstück dagegen mit dem einmal darauf befindlichen Hause fungirt, wie gesagt, im Wesentlichen wie ein Rentenfonds. Von einer eigentlichen ,,Bewirthschaftung“, welche hier auf das Privateigenthumsprincip hinwiese, ist keine Rede.

19) Vgl. das Beispiel eines Berliner Miethformulars (noch nicht das schlimmste !) bei Engel a. a. 0. S. 177. Die Juristen sagen: „Warum unterschreiben die Miether solche Verträge? Thun sie es, so ist es doch ihr freier Willensact!" Die Socialpolitiker und Nationalökonomen antworten: „freiwillig thun sie es nicht, eure „Vertragsfreiheit“ ist den thatsächlichen Verhältnissen gegenüber hier eine Fiction, wie auch sonst so oft. Unterschreiben sie die Contracte nicht, so sind sie in gewissen Conjuncturen des Wohnungswesens obdachlos --- und haben die üblichen polizeilichen Folgen zu gewärtigen."

20) Auch die oft nicht unbedeutenden Kosten der Ladeneinrichtung im Hause trägt der Miether meistens.

4) Und wie mit diesen ökonomisch-technischen Seiten verhält es sich beim städtischen Grund- und Hauseigenthum im Vergleich mit dem ländlichen auch mit den wichtigen socialpolitischen und sittlichen Seiten der Privateigenthumsinstitution : so schwer diese Seiten für ländliches Privateigenthum, vornemlich zwar für bäuerliches, jedoch auch für Grossgrundbesitz nach dem Früheren (§. 350) ins Gewicht fallen, so gut wie völlig fehlen sie, wenigstens unter den heutigen grossstädtischen Hauseigenthums- und Wohnungsverhältnissen, bei dem städtischen Grundeigenthum. Die auch für die gesammte Volkswirthschaft so werthvolle, weil eminent productive und conservativ im besten Wortsinn wirkende persönliche Beziehung des ländlichen Eigenthümers zu seinem Boden, — diese Beziehung, welche auch in politischer, socialer und sittlicher Hinsicht so günstig wirkt und auf dem Lande selbst bei dem verpachtenden Grundeigenthümer selten ganz fehlt, weil derselbe sein Gut sich und seiner Familie gewöhnlich dauernd erhalten will, – sie ist selbst in kleinen Städten bei vorberrschendem Eigenbewohnen des Hauses nur viel schwächer, in grossen Städten in der Regel so gut wie gar nicht vorhanden. Das Grundstück und Haus dient besten Falls als dauernde Kapitalanlage und Mittel zur Einkommensteigerung durch die Miethschraube, oft nur als Speculationsobject. Von einer socialen Mission und Function dieses Eigenthums im Gesammtinteresse der Gesellschaft reden zu wollen, hiesse allen Thatsachen Gewalt anthun.

III. – S. 358. Die Folgen dieser so eigenartigen ökonomisch-technischen und socialen Stellung und Function des privaten städtischen Grund- und Hauseigenthums in der modernen Volkswirthschaft und Gesellschaft sind hier nur insoweit hervorzuheben, als sie das Bild eben dieser Stellung und Function vervollständigen. Näher darauf einzugehen, ist hier nicht der Ort. 21) Die Folgen treten in gewissen Zeiten, namentlich in denen der „aufsteigenden Conjunctur" (S. 240) am Schlimmsten in der sogen. Wohnungsnoth zu Tage, welche in dem städtischen privaten Grund- und Hauseigenthum zwar nicht ibre einzige, aber eine ihrer vornehmsten Ursachen hat. Diese Wohnungsnoth erstreckt sich nicht nur, wie gemeiniglich angenommen wird, auf die unteren

21) Engel a. a. 0. S. 164 ff. („Signatur der Wohnungsnoth"), meine Ausführungen eb. S. 236 ff. S. auch o. Vorbem. u. Note 6, 17, 19.

 
arbeitenden Classen, wenn dieselben auch häufig am Meisten unter ihr leiden, sondern immer mehr auf die gesammte, zur Miethe wohnende grossstädtische und mehr und mehr schon mittelstädtische Bevölkerung. Sie bildet einen wichtigen Theil der Notbstände der sogen. socialen Frage, zeigt deutlich, dass die letztere nicht mit der (engeren) sogen. Arbeiterfrage identisch ist und belehrt die Mittelclassen einmal ad hominem über die Wirkungen ökonomischer Ausbeutungs- und socialer Abhängigkeitsverhältnisse im modernen Wirthschaftssystem der freien Concurrenz. Die Wohnungsnoth äussert sich auch nicht nur, wie gleichfalls oft fälschlich angenommen wird, im absoluten Wohnungsmangel und der Theuerheit der Wohnungen, sondern zugleich in zwei anderen nicht minder schlimmen Uebelständen, in der vielfach schlechten und ungesunden Beschaffenheit sowie in der beständigen Unsicherheit des Innehabens der Wohnung (Läden Il. 8. w.) und der daraus hervorgehenden Abhängigkeit der Miether, d. h. des grössten Theils der Bevölkerung vom „Hausoder „Miethherrn“, der einen Classe von Privaten von der anderen, zumal bei dem üblichen, durch das Monopol des städtischen Grundeigenthums besonders in Speculationszeiten durchgesetzten System kurzer Miethcontracte.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass das zweitwichtigste materielle Bedürfniss der consumirenden Privatbevölkerung in unseren Städten im heutigen System hoch entwickelter Arbeitstheilung vermittelst eines anderen Vertrags als alle übrigen Hauptbedürfnisse im Verkehr seiner Befriedigung entgegen geführt wird: mittelst des Mieth vertrags statt des sonst allgemein eintretenden Kaufvertrag s. Der Natur der Sache nach bedingt das Miethgeschäft im Unterschied vom Kaufgeschäft stets dauerndere Verbindung zwischen den Contrahenten, welche wegen der geschilderten Stellung und Function des Grundeigenthümers und wegen des Umstands, dass es sich hier im Unterschied vom Einkauf der Nahrungsmittel, Kleidung u. s. w., um ein Gegenüberstehen einer kleinen Zahl „Producenten“ (Wohnungsvermiether) und grossen Zabl „Consumenten“ (Wohnungsmiether) handelt, in der Regel zu Ungunsten des „Publicums“ ausfällt. Man kann nicht einwenden, dass jedes Creditgeschäft – und .ein solches ist in einer Hinsicht auch das Mieth- und Pachtgeschäft immer – äbnliche dauerndere Verbindungen bewirke. Denn bei diesem Geschäft handelt es sich meist um doch anders wirkenden Productiv credit. Wo aber Consumtiv credit in Betracht kommt, ist die Lage des Schuldners (dem Analogon des Miethers) auch meist abhängig genug.

Schon dieser Umstand, dass das Wohnungsbedürfniss privatrechtlich durch einen andern Vertrag als die übrigen materiellen Bedürfnisse befriedigt wird, bätte auf die Nothwendigkeit einer anderen Stellung des Staats zur Wohnungsfrage hinweisen müssen, als die des reinen Laisser faire ist. Nahe zum Vergleich liegt der Miethvertrag zwischen Herrschaft und Dienstboten, welcher auch meistens eine aparte Behandlung erhalten hat.

Die periodischen Rückschläge der Bauspeculation, die innerlich nothwendig begründete, aus den geschilderten Verhältnissen des städtischen Wohnungswesens hervorgehende Consequenz eines fehlerhaften Systems, drehen zwar das Verhältniss mitunter einmal um, machen aus dem Grundeigenthümer und Vermiether, der sich verspeculirte, zu spät und zu theuer kaufte, nicht rechtzeitig verkaufte, das Opfer, aber in fortschreitenden Gemeinwesen nur vortibergehend. Und ausserdem liefern sie eine ebenso bedenkliche Ausgleichung als die Krisen gegenüber anderen Specnlationen, tragen auch als „Reaction“ den Keim zu neuer „Action" in sich, wie sie selbst aus früherer „Action“ horvorgegangen sind. Es gehört schon die ganze Verblendung und doctrinäre Voreinge. nommenheit, aber auch die ganze oberflächliche Leichtfertigkeit des ökonomischen Manchesterthums dazu, mit dem Hinweis auf solche „ausgleichende“ und ,,sübnende" Rückschläge im „naturgesetzlichen Gang der Volkswirthscbaft“ (will sagen: im Gang der schachernden Privatspeculation) sich über alle die ökonomischen, socialen und sittlichen Bedenken der heutigen Regelung der grossstädtischen Wohnungsfrage durch das speculative Privatkapital hinwegzusetzen. 22)

IV. - $. 359. Socialökonomische Bedenklichkeit und relative Entbehrlichkeit des privaten städtischen Grund- und Gebäude eigenthums. Nach dem Vorausgebenden muss über letzteres wenigstens vom Interessenstandpunkte der volkswirthschaftlichen Einkommenvertheilung und vom socialpolitischen Standpunkte aus ein ungünstiges Urtheil

22) Wie Bamberger a. a. 0. In Berlin wurden bebaute Grundstücke subhastirt 1867 - 70 bez. 180, 327, 277, 256; 1870 — 74 67, 36, 23, 41; 1875 u. 76 wieder 105 u. 124 ú. seitdem noch mehr.

 
gefällt werden, ungleich mehr als über irgend eine andere Art des privaten Grundeigenthums. Dieses Urtheil wiegt aber um so schwerer, weil auch vom Standpuncte des volkswirthschaftlichen Productions interesses in Bezug auf die sichere, gute und billige Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses das Urtheil über das städtische Grundeigenthum jedenfalls nur wenig günstig lautet: Beleg des eben die Wohnungsnoth“ nach ihren hierhergehörigen Seiten. Die Forderung einer Beiseitigung des privaten städtischen Grund- und Hauseigenthums wird bei dieser Sachlage wiederum erklärlicher und gerechtfertigter als die gleiche Forderung in irgend einem anderen Falle.

Die Durchführung einer solchen Massregel würde zwar immer noch sehr erhebliche ökonomisch-technische Schwierigkeiten bieten. Indessen ist das Postulat doch auch in dieser Hinsicht günstiger zu beurtheilen als die meisten ähnlichen Forderungen des Socialismus und als es zunächst scheinen könnte.

Es liesse sich nemlich nicht, wie man meinen könnte, in der einfachen Weise vorgehen, wie bei dem ländlichen Grundeigenthum, besonders den Grossgütern, wenn denn einmal hier das Privateigenthum aufgehoben werden sollte, nemlich so, dass man das an die Stelle tretende „Gemein eigenthum“ (voraussetzungsweise des Staats) nur zweckentsprechend verzeitpachtete, wie heute die Domänen, wobei im Uebrigen im privatwirthschaftlichen Productionssystem nichts geändert würde (S. 345, 349). Denn die Idee eines Gemeineigenthums am städtischen Boden (voraussetzungsweise der Gemeinde, aber unter Controle des Staats) in Verbindung mit Verpachtung der Grundstücke zum Behuf der Bebauung mit Häusern an Private würde bei den nothwendig zu fordernden Cautelen und Beschränkungen für die bodenmiethenden Hausbauer schwerlich in erforderlichem Umfang zu realisiren sein oder sie führte keine wesentliche Abbilfe der Uebelstände herbei, welche aus dem städtischen privaten Grundeigenthum hervorgegangen sind, oder sie bewirkte endlich wahrscheinlich eine partielle Vergeudung von Wohnungsbaukapital und damit von Nationalkapital. Die englisch-americanische Bodenmiethe, auf welche bei uns hie und da von antisocialistischen Freunden der Wohnungsreform bingewiesen worden ist, – z. B. in Vorschlägen für städtische Communen, die ihnen gehörigen städtischen Baustellen nicht zu verkaufen, sondern zur Bebauung zu verpachten – ebenso wie die römisch-rechtliche Superficies *3) sind deswegen keine durchgreifenden Hilfsmittel gegen die dargelegten Uebelstände. Kurze Miethzeit hindert den technisch-ökonomischen, besonders nach den heutigen Wohnungsbedingungen der Grossstädte erforderlichen Hausbau; lange Mietbzeit giebt dem Bodenmiether oder Superficiar im Wesentlichen die gleiche ökonomische und sociale Stellung gegenüber der Wohnungsbedürftigen Bevölkerung, wie sie der bisherige Grund- und Hauseigenthümer hat.

Eine Beseitigung des privaten städtischen Grundeigenthums involvirt daher wohl grundsätzlich auch eine Beseitigung privaten Hauseigenthums, bez. eines privaten dinglichen Nutzungsrechts an dem Gebäude, wie es in der römischen Super. ficies liegt. Die nothwendige Consequenz wäre also auch ein Gemeineigenthum a m Hause und dann entweder unge. trenntes Eigenthum von Boden und Haus, voraussetzungsweise zu Gunsten der Gemeinde, oder Gemein eig enthum am Boden für den Staat und beständiges Nutzniessungsrecht für die Gemeinde, in beiden Fällen aber Hausbau durch, bez. auf Rechnung der Gemeinde, welche im letzten Falle Superficiar würde. Zulässig wäre daber für das städtische Grundstück und Haus nur die Rechtsreform: Gemeingut und Privatgenuss (S. 326), d. h. Vermiethung auf (beschränkte) Zeit an die Privaten.

Wird nun auch durch diese Consequenz die Durchführung des Postulats der Beseitigung des städtischen privaten Grundeigenthums erschwert, im Vergleich mit anderem Boden, so muss doch andererseits anerkannt werden, dass gerade die specifische ökonomisch-technische Bebauung des städtischen Wohnungsbodens mit Häusern u. s. w. durch und auf Rechnung der öffentlichen Gewalt leichter durchzuführen wäre, als die Bebauung des ländlichen Bodens, – und zwar aus den oben (§. 357) erwähnten Gründen : weil die Ausführung des modernen städtischen Häuserbaus für Private, wie für öffentliche Körper, Staat, Gemeinde u. 8. w. im Wesentlichen ganz auf die gleiche Weise erfolgen würde, wie es ja heute schon in den so zahlreichen Fällen von öffentlichen

23) Vgl. darüber z. B. Puchta, Pand. S. 175, Instit. II, S. 244; Baron, Pand. 8. 183; Degenkolb, Platzrecht u. Miethe, 1867. Betrachtungen der engl. Budes miethe hie und da in d. bezügl. Aufs. v. J. Faucher, Wiss u. A.

 
Bauten geschieht. Dieses unmittelbare Productions interesse der Volkswirthschaft, dass die Häuser u. S. w. wirklich und zweckmässig hergestellt würden, wäre daher bei einer Abschaffung des Privateigenthums wohl zu befriedigen.

Bliebe im Uebrigen aber das privatwirthschaftliche Verkebrssystem erhalten, dessen Beseitigung jedenfalls keine nothwendige Folge der Aufhebung des privaten Grundeigenthums ist und insofern auch bei dem hier erörterten Gegenstand gar nicht in Frage steht, so würde alsdann die Vertheilung der Wohnungen in den im öffentlichen Eigenthum befindlichen Gebäuden freilich doch wieder in der Privatrechtsform der Vermiet hung auf Zeit nach den Grundsätzen der privatwirthschaftlichen Concurrenz stattfinden müssen. Eine Gewähr des beständigen Innebabens einer Wohnung (eines Ladens) zu gleichbleibendem Mietbzinse liesse sich also auch bei einer solchen Einrichtung des städtischen Grund- und Hauseigenthums den Privaten nicht geben: sie würde auch nur dahin fübren, dass sonst in dem verbleibenden privatwirthschaftlichen System nunmehr bloss die Miether statt der ehemaligen Eigenthümer die Vorth eile der günstigen Conjuncturen in ihrem Einkommen direct oder indirect bezögen, (z. B. die Inhaber gut gelegener Verkaufslocale). 24) Der Nutzen der Umgestaltung ist also nicht hierin, sondern in der Beseitigung der lästigsten Ausbeutung und Abhängigkeit des einen Privaten vom anderen, in der Uebertragung der Gewinne aus steigenden Grund- und Hausrenten vom müssigen Privathausherrn an die thätige Gemeinschaft (die Gemeinde, Staat 25), in der erreichbaren grösse

24) Dies wird in den Vorschlägen zur Wohnungsreform, welche den bisherigen Miethern ein dauerndes Miethrecht und die Sicherheit verschaffen wollen, nicht im Miethzins gesteigert zu werden, stets übersehen. Vgl. die verschiedenen Projecte, die Engel in s. Eisen. Referat bespricht, inclusive seines eigenen („Mietheractienresellschaft“), von dem dasselbe gelten wurde. Ein solches dauerndes privates Miethrecht hätte für den Berechtigten hinsichtlich des Grundrentenbezugs und mancher sonstiger Gewinne, welche von der günstigen Lage des Grundstücks abhängen (z. B. für den Absatz der Detailgeschäfte und die Preise der Waaren) die nemlichen Folgen, wie das private Eigenthumsrecht. Gerade diese Folgen sind vom Standpuncte der Vertheilung des Volkscinkommens und in socialpolitischer Hinsicht anzufechten. Auch in manchen socialistischen Vorschlägen zur Wohnungsreform, z. B. denen der deutschen Socialdemocratie (Engel, Ref. S. 192), wird dies noch nicht erkannt. Erst die Beseitigung des privatwirthschaftlichen oder speculativen Systems würde hier Wandel schaffen. Sie steht aber bei jenen Reformyorschlägen nicht in Frage und ist das Undurchführbare oder wenigstens das, was als durchführbar auch von socialistischer Seite nicht erwiesen ist.

26) Da der Staat, als grösste nationale Gemeinschaft, an der Hebung einer Stadt oft wesentlich betheiligt ist (Hauptstädte!), würde es nur billig sein, dass er an deren steigender Grund- und Hausrente theilnimmt, was bei einem Grundeigenthums. recht des Staats und dem superficiarischen Recht der Gemeinde sich unschver durchführen liesse.

ren Regelmässigkeit des Gangs des Häuserb aus, daber in der Abschwächung, ja selbst in der Beseitigung von Baukrisen 26) und in der Ausscheidung eines der schlimmsten Speculationsgebiete aus dem Wirthschaftsleben zu suchen: ein immerhin sebr grosser Fortschritt nach dem Ziele, socialrechtliche Ordnung und Gerechtigkeit an die Stelle der heutigen rein privatrechtlichen Regelung und Ungerechtigkeit und der dadurch bedingten Misswirthschaft zu setzen. Zugleich würde durch eine solche Gestaltung die sonst bedenklichste Schwierigkeit von allen, welche der Beseitigung des privaten städtischen Grund- und Hauseigenthums entgegenstehen, fortfallen: die Nothwendigkeit der Regelung der Wohnungsverhält. nisse und Miethpreise direct, ausserhalb des Concurrenzsystems, durch die öffentliche Gewalt. Eine solche förmliche „obrigkeitliche Vertheilung" der Wohnungen würde eine viel tiefer greifende Veränderung der Rechtsbasis der Volkswirthschaft voraussetzen, als sie in der Abschaffung einer bestimmten Art oder selbst alles privaten Grundeigenthums liegt.

V. - §. 360. Principielle Bedeutung der vorausgehenden Untersuchung. Die hier erfolgte specielle Erörterung über das private städtische Grund- und Hauseigenthum hat zugleich den Zweck verfolgt, einmal genauer im Einzelnen die innere Begründung der Angriffe auf die Grundeigenthumsinstitution in einem wichtigen Falle zu zeigen, in welchem diese Angriffe als vielfach richtig anerkannt werden müssen. Ferner hat sie den Nachweis liefern sollen, wie in einem solchen Falle die Ausführbarkeit der Forderung einer grundsätzlichen Beseitigung des Privateigenthums doch nicht so ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, wie dies meistens zu geschehen pflegt; wie aber ferner auch

26) Das Ökonomische Manchesterthum argumentirt auch hier wie in der Eisenbahnfrage: Rückschläge in der Rente u. s, w., wegen abnehmender Benutzung der Bahnen u. Häuser trüge heute „glücklicher Weise“ das Privatkapital, nicht die Staats- oder Communalgemeinschaft, also nicht der Steuersäckel. Umgekehrt Tire es bei dem hier befürworteten System (vgl. 244 a): ein beliebtes Argument der Gegner der Staatsbahnen in den Conjuncturen des Moments (1879, E. Richter). M. E. ist dieser Extra verlust der Privateigenthumer so bedenklich, wie der sonstige Extragewinn. Auch ein städt. Gemeinwesen kann freilich einmal leiden, wenn eine andauernde Stockung des Verkehrs die Bevölkerung verringert u. . w. Aber auch hier wird der Rückschlag stets geringer und seltener sein, denn meist geht er von der Ueberspeculation im Hausbau aus, welche ja hier fortfiele.

 
die Durchführung einer solchen Massregel wirklich erhebliche ökonomische und sociale Uebelstände abstellen, anderseits jedoch die heutige Volkswirthschaft gar nicht so radical umgestalten würde, als die Einen, die Socialisten, hoffen und rühmen, die Anderen, die privatwirthschaftlichen Nationalökonomen, befürchten und desbalb ablehnen. Die objective Wissenschaft hat die Aufgabe, die Probleme ihres Gebiets ohne Voreingenommenheit zu zergliedern und danach sine ira et studio zu urtheilen, unbekümmert darum, ob dadurch diese oder jene Parteiansicht unterstützt oder verworfen wird. Die im Obigen erfolgte Untersuchung der ökonomisch-technischen Stellung und Function des städtischen Grund- und Hauseigenthums ist deshalb auch in principieller Hinsicht für die Stellungnahme selbst zu so weit gebenden Forderungen einer veränderten Rechtsbasis der Volkswirthschaft und in methodologischer Hinsicht für die Behandlung solcher Probleme in der wissenschaftlichen Nationalökonomie von allgemeinerer und principieller Bedeutung.

VI. – S. 361. Das Ergebniss der Untersuchung für ihren speciellen Gegenstand lässt sich kurz dabin zusammenfassen: das private städtische Grund- und Hauseigenthum ist besten Falles ein recht mangelhaftes Mittel, um für die Bevölkerung die Befriedigung eines der ersten materiellen Bedürfnisse sicher zu stellen. Das um so mehr, je mehr die Entwicklung des Grossstädte-Wesens vorwärtsgebt. Vom socialpolitischen und vom Vertheilungsinteresse aus betrachtet wäre daher die Beseitigung dieses Eigenthums eher erwünscht als unerwünscht. Das Ziel müsste dann sein, die Uebereinstimmung auch des volkswirthschaftlichen Productionsinteresses mit dieser Beseitigung immer vollständiger herbeizuführen. Die allmälige Annäherung an dieses Ziel ist nach dem Dargelegten auch nicht mit so unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden, als es scheinen könnte.

Diese Sätze lassen sich schon heute wissenschaftlich Wort für Wort begründen. Mehr aber kann vorläufig auch noch nicht gesagt werden. Die praktische Verwirklichung der Massregel, vollends in allgemeinerer Ausdehnung, ist sicherlich für irgend absehbare Zeit noch nicht zu erwarten: aber, was eben für die wissenschaftliche Auffassung das Wichtige ist, nicht, weil diese Verwirklichung unerwünscht, auch nicht, weil sie unmöglich und nicht einmal in erster Linie, weil sie so ausserordentlich schwierig wäre, sondern weil die Forderung fast noch keine Unterstützung in der öffent

A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.


lichen Meinung findet. M. a. W. nicht am Können, sondern am Wollen fehlt es. Hieraus ergiebt sich auch die Aufgabe der Wissenschaft, in dieser wie in anderen ähnlichen volkswirthschaftlichen und socialen Fragen, welche vornemlich Fragen des social ökonomischen Rechts, des wirthschaftlichen Verkebrsrechts sind: Aufdeckung des Causalnexus zwischen Recht und Wirthschaft durch Beobachtung, Beurtheilung der Einwirkung des bestehenden Rechts auf die Volkswirthschaft vom Standpuncte der Gerechtigkeit und Zweckmässigkeit aus und danach Aufstellung begründeter Reformvorschläge

VII. - §. 362. Reform des privaten städtischen Grund- und Hauseigenthumsrechts. Die unmittelbar praktische Seite der sich auf letztres beziehenden Frage ist der Zusammenhang desselben mit der Wohnungsfrage, d. h. mit der Frage der quantitativen und qualitativen Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses der Bevölkerung. Die vorausgehende Untersuchung berechtigt zu dem Schluss, dass die Institution des privaten Grundeigenthums für die Befriedigung dieses Bedürfnisses sehr mangelhaft fungirt. Daraus ergiebt sich schon, dass alle Abhilfmittel gegenüber der sogen. Wohnungsnoth, welche nicht in erster Linie an eine Reform des Grund eigenthumsrechts anknüpfen, nur Palliative sind. Die mangelhafte Function des städtischen Grundeigenthums auf diesem Gebiete des volkswirthschaftlichen Productionsinteresses, die schädliche Function desselben im Gebiete der volkswirthschaftlichen Einkommenvertheilung und der socialen, durch diese Vertheilung bedingten Machtverhältnisse berechtigt alsdann auch schon für die Gegenwart zu der Forderung, dass eine tiefgreifende Reform des privaten städtischen Grundund Hauseigenthumsrechts stattfinde 27).

Diese Reform muss sich einmal auf den Inhalt dieses Rechts als eines Privatrechts beziehen: das Eigenthum darf hier zumal nicht absolut formulirt werden. Namentlich ist die Vertrags. freiheit in Bezug auf das Miethverhältniss zu beschränken, d. h. die Willkübr der Parteien darf für den Inhalt der Verträge nicht in dem weiten Umfange wie bisher entscheiden, weil die

27) In den meisten Vorschlägen zur Wohnungsreform und in der Literatur über die Wohnungsfrage wird dies verkannt oder zu gering angeschlagen, so auch für Engel in s. Referat, S. 199 ff. Anders bes. Ratkowski a, a, O., 2. Th. auch Sar, selbst J. Faucher, Wiss, die namentlich Steuerreformen, z. B. in Betreff der Baustellen, gleichfalls verlangen. Vgl. auch meine Ausführungen in Eisenach. Verli. V. 1872, S. 240 il.

 
Gleichheit der Contrahenten und daher die Freiheit wenigstens des einen von ihnen eine Fiction ist, welche mit der ökonomischen Stellung und Function des städtischen Grund- und Hauseigenthums in Widerspruch steht. Ferner ist das Steuerrecht in Bezug auf städtische Grundstücke und Häuser nach dem richtigen socialökonomischen Gesichtspunct zu gestalten, dass dem Eigenthümer ökonomisch von ihm nicht verdiente Conjuncturengewinne möglichst zu Gunsten der Gemeinschaft (Staat und Gemeinde), welche direct und indirect die steigende Rente und den Conjuncturenwerth des Grundstücks und Hauses schufen, entzogen werden; vor Allem bei blossen Baustellen. Auch ist vermittelst der Besteuerung die Behandlung der städtischen Immobilien als Wa are und blosser Speculationsgegenstand, im Interesse der Bevölkerung, zu erschweren. 28) Weiter ist das Expropriationsrecht städtischen Baustellen gegenüber und in allen Fällen, wo es sich um wesentliche allgemeine städtische Interessen (nicht nur des Strassenwesens, sondern z. B. auch um sanitäre und ähnliche Interessen) handelt, grundsätzlich in weitem Umfange auszudehnen und leichter anwendbar zu machen. 29) Endlich muss der Immobiliarbesitz des Staats und der Gemeinde erhalten und in geeigneten Fällen erweitert werden: und zwar auch für die Einrichtung von Beamtenwohnungen, welche nicht selten passend ist, 30) selbst von Privatwohnungen zum Vermiethen an die unteren Classen, schon um der Privatspeculation Concurrenz zu machen, 31) ferner für die Errichtung von öffentlichen Plätzen, Parks, Gärten zur Erholung, zum Spielen der Kinder, zum Geniessen frischer Luft u. 8. w. 52) Alle solche Massregeln, welche bei uns endlich auch in erfreulicher Verwirklichung begriffen sind, charakterisiren sich volkswirthschaftlich betrachtet als Etappen auf dem Wege vom privatwirthschaftlichen ins gemeinwirthschaftliche System und grundeigenthumsrechtlich betrachtet als ebensolche Etappen vom privaten zum öffentlichen Gemein eigenthum am Boden.33)

28) Es muss hier genügen, diese Postulate der Socialpolitik und Nationalökonomie an das Besteuerungswesen aufzustellen; die steuertechnische Durchführung, welche nicht die oft behaupteten unlösbaren Schwierigkeiten bietet, ist in der Finanzwissenschaft näher zu untersuchen. S. Eisen. Verh. S. 241. Oben §. 76 bes. Note 8 u. die Erört. in meiner Comm.st.frage S. 40.

29 Wie neuerdings selbst in England zunächst in Bezug auf die Erfüllung nothwendiger Sanitärer Reformen im Wohnungswesen der unteren Classen gesetzlich anerkannt wird. Vgl. das neue englische Gesetz zur Beförderung und Verbesserung der Wohnungen der arbeitenden Classen in grossen Städten v. 29. Jan. 1875 (38 und 39 Vict. cap. 29). S. Auszug in der „Concordia" 1976 N. 21. Energisch vertritt das Princip der Zwangsenteignung in städt. Grundeigenth.verhältnissen auch Ihering, Zweck im Recht I, 512 ff. u. passim. Die Faucher'sche Idee einer „Häuserbaufreiheit“ nach Analogie der „Bergbaufreiheit“ zu Gunsten baulustiger dritter Privaten gegenüber dem Privateigenthümer (s. 0. Vorbem. und Eisen. Verh. S. 242) hat auch das Bedenken, dass am monopolistischen Character des Hauseigenthums nichts geändert würde. S. u. kap. 5, bes. S. 379, 380.

30) Vergl. darüber Engel a. a. 0. S. 209ff., auch, im Princip beistimmend. Roscher im „Neuen Reich“ N. 44 Jahrg. 1872. Jetzt in d. 3. A. S. Ansichten I, 363.

31) S. Engel eb. S. 215 ff., 219 (Ausführung in Halle).

                          4. Abschnitt. 
Andere Kategorieen des privaten Grundeigenthums. 

Bergwerks-, Wald- und Wegeboden. Allseitig kann die allgemeine und principielle Frage des Privateigenthums ali diesen drei Kategorieen des Grund uud Bodens erst in den praktischen Theilen des Systems der politischen Oekonomie erörtert und zum Abschluss gebracht werden. Hier in der Grundlegung genügt eine generelle Betrachtung. Für die Entscheidung der Frage im concreten Falle sind die concreten Landes- und Zeitrerhältnisse noch mehr als bei dem ländlichen und städtischen privaten Grundeigenthum massgebend. Denn sie bestimmen hier mehr die Vorzüge und Nachtheile des privaten und des Öffentlichen (zwangsgemeinwirthschaftlichen) Eigenthums und der privaten oder der Öffentlichen Bewirthschaftung, als dies bei ländlichem und städtischem Eigenthum der Fall ist.

Speciell verweise ich auf die bezüglichen Erörterungen in meiner Finanzwiss. u. zwar bes. in d. 2. A. (in d. 1. A., die sich noch mehr an Rau anschloss, herrschte der ältere Standpunct der Abneigung gegen Staatsgrundeigenth. noch etwas mehr vor). Vgl. bes. S. 190——217, 219, 220, auch f. d. Specialliteratur. Weiteres gehört in d. 4. Band des Werks.

I. -- 8. 363. Die Bergwerke!) lassen ihrer ökonomisch-technischen Natur nach nur ausnahmsweise eine Verpachtung zweckmässig erscheinen.) Deshalb muss Eigenthum des Bergwerksbodens und Betrieb der Bergwerke hier möglichst in derselben Hand sein, was, ähnlich wie bei städtischem Hauseigenthum (S. 359), auch für die principielle Seite der Eigenthumsfrage von Bedeutung ist.
82) S. darüber bes. Arminius, Th. 2. S. 133 ff. Es ist bemerkenswerth, dass in unserer Zeit hier die „ädilicische“ Thätigkeit, welche nach einem Ausdrucke Bluntschli's der alte cudämonistische Chr. Wolff vor mehr als 100 Jahren in dea Städten forderte, praktisch durchgeführt wird.

93) Die gleichfalls ernstlich zu erwägende Frage, ob und wieweit den privates Arbeitsherrn eine rechtliche Verpflichtung zur Beschaffung von Wohnungen für ihre Arbeiter aufzuerlegen sei (s. Engel a. a. 0. S. 221, meine Ausführungen eb. S. 242), hängt mit der Gestaltung des Arbeitsrechts zusammen und ist hier nicht zu erörtern. Die Beja hung kann gute Folgen für die indirecte Beschränkung der Speculation und der Freizügigkeit haben (S. 244).

2) Vgl. Rau - Wagner, Finanzwiss. I, 9. 191–198, bes, 2. A. S. 210 ff. über d. Bergrecht u. Staatsbergbau, g. 219, 220 über Salzwerke.

3) EU. 1. A. s. 199, 2. A. 8. 217.

 
Diese Frage gestaltet sich nun von vorneherein nach der Natur des Bergwerksbodens, d. h. des Mineralstoffe u. s. w. führenden Bodens, eigenthümlich, abweichend von anderem Boden, einmal weil diese Stoffe tiberhaupt und besonders in zugänglicher und die Gewinnung lohnender Weise ungleichmässig über den Boden des Volkswirthschaftsgebiets verbreitet sind und sodann, hiermit zusammenhängend, weil die blosse Auffindung oder Entdeckung dieser Stoffe in ihren natürlichen Lagerstätten gewöhnlich schon eine besondere Arbeit, abgesehen von der eigentlichen Aneignungsoder Gewinnungsarbeit, erfordert. Notorisch hat sich gerade unter dem Einfluss dieser Umstände das Eigenthumsrecht in Bezug auf den Bergwerksboden eigenthümlich gestaltet, namentlich in den beiden Rechtsbildungen des sogen. Bergregals und der (ihm im deutschen Recht voran gegangenen und wieder gefolgten) sogen. Bergbaufreiheit (Freierklärung des Berg baus). Um nemlich unabhängig von Willen, Thätigkeit oder Unthätigkeit des Grundeigenthümers im allgemeinen volkswirthschaftlichen Interesse (das beim Bergregal nur zugleich mehr als fiscalis ches, darum aber doch auch als allgemeines, und zwar als Productions interesse erschien) die bergmännische Gewinnung der Mineralstoffe u. s. w. zu ermöglichen, bestimmt die Rechtsordnung, dass sich das gewöhnliche Grundeigenthum als solches gar nicht auf diese in dem Boden enthaltenen Stoffe mit erstrecke und unter gewissen Cautelen auch ein Dritter (beim Regal auch der Grundeigenthümer selbst eventuell erst auf Erlaubniss) nach dem Vorhandensein jener Stoffe suchen (schürfen) und im Falle des Findens, nach Erfüllung gewisser weiterer Vorschriften, ein Bergwerk zum Behuf der Gewinnung der Stoffe anlegen und betreiben dürfe, unter Verleihung des Expropriationsrechts.

Diese Gestaltung des Bergrechts um deren typische Hauptzüge, welche beim Bergregal und bei der Bergbaufreiheit im Wesentlichen die gleichen sind, es sich für uns hier allein handelt - ist ntcht nur höchst interessant und wichtig für den Bergbau, sondern zugleich von principieller Bedeutung für die Frage des Eigenthums, speciell des Grundeigenthums. Denn sie ist ein Beispiel der Gestaltung der Eigenthumsordnung nach den volkswirthschaftlichen oder den Gemeinschaftsbedürfnissen, daher ein praktischer Belegfall für die Durchführung der in diesem Werke vertretenen Grundsätze schon im älteren und im geltenden Recht. Das Gemeinschaftsinteresse gestattet nicht, die

Befriedigung der volkswirthschaftlichen Bedürfnisse nach Mineralstoffen vom Willen und Thun des Grundeigenthümers abhängig zu machen, weil die Stoffe hier gewonnen werden müssen oder gar nicht gewonnen werden können. Die unterbleibende oder mangelhafte Thätigkeit des Eigenthümers brächte also hier im Allgemeinen schwerere und zum Theil nicht gut zu machende Nachtheile für das Gemeinwesen mit sich, als z. B. in einem gleichen Falle bei bloss agrarischem Boden. Die Rechtsordnung prämiirt dann auch die Arbeit des Aufsuchens dem Finder durch Gewährung von Rechten zur Anlegung eines Bergwerks.

Die Eigenthumsfrage in Bezug auf den Bergwerksboden zerfällt alsdann in drei Specialfragen: einmal, ist das Hauptprincip des Bergrechts, welches im Bergregal wie in der Bergbaufreiheit anerkannt ist, nemlich der Grundsatz, dass sich das Grundeigenthumsrecht (des Oberflächen-Eigenthümers) an sich nicht auf die im Boden etwa enthaltenen und gewinnbaren Mineralstoffe mit erstrecke, ökonomisch-technisch richtig und daher aufrecht zu halten? Sodann: soll das Recht, nach diesen Stoffen zu suchen, nur dem Staate, als dem Vertreter der Gemeinschaft zustehen und auch nur von ihm, bez. seinen Organen ausgeübt werden, also ein, eventuell auch vom Staate allein auszuübendes, Bergregal im volkswirthschaftlichen und socialpolitischen Interesse bestehen? Endlich: soll der Staat, - auch wenn etwa die Privatrechtsordnung Privaten das Recht, nach Mineralien zu suchen, gewährt (Bergbaufreiheit in diesem Umfange) oder wenn der Staat dies auf Grund eines Bergregals ihm allein zustehende Recht von Privaten ausüben lässt, wenigstens das Recht zur Anlegung eines Bergwerks, mit Anwendung des Expropriationsrechts dem Grundeigenthümer gegenüber, sich ausschliesslich vorbehalten, also allein Bergwerkseigenthümer sein und grundsätzlich demnach kein Privateigenthum (Privater) an solchen Bergwerken und dem dazu gehörigen Boden zugelassen werden?

A. -- g. 364. Entscheidung in Bezug auf Bergwerksboden. Von diesen drei Specialfragen lässt sich

1) nur die erste absoluter entscheiden und zwar dahin, dass sie im Allgemeinen zu bejahen ist. Für diese Beantwortung spricht die vorhin dargelegte Natur des Bergwerksbodens. Eine demgemäss gestaltete Rechtsordnung ist daher auch für die Gegenwart zu verlangen und hat sich geschichtlich bei Culturvölkeru

 
vielfach verbreitet: sie ist, wie die Erfahrung lehrt, nicht die allein mögliche, ohne die gar kein Bergbau bestehen und sich entwickeln könnte, ausser dem vom Grundeigenthümer selbst betriebenen, aber sie ist die zweckmässigste.

2) Die beiden anderen Fragen gestatten mehr nur eine relative Antwort, nach den Zeit- und Landesverhältnissen, dem Zustand der Volkswirthschaft und der Technik. Die zweite Frage wird jedoch allgemeiner zu verneinen, also zu Gunsten der Bergbaufreiheit wenigstens in Bezug auf das Schürfrecht, zu beantworten sein, insbesondere in unserer Gegenwart in den heutigen Culturstaaten. Denn gerade für die specifische Aufgabe des ersten Auffindens bauwürdiger Mineralien eignet sich directe Staatsthätigkeit nicht immer. Dies gilt selbst heute, wo umfassende, vielfach allerdings auf öffentliche Kosten unternommene geognostische Arbeiten diese Aufgabe erleichtern. Früher verfügte die Staatsgewalt über das erforderliche Arbeitspersonal, die Kapitalien und technischen Hilfsmittel ausschliesslicher. Jetzt besteht hier wohl meist eine Ueberlegenheit der Privatthätigkeit, auch in Betreft der nothwendigen Vorsicht und Sparsamkeit bei der Uebernahme und Ausführung der gebotenen Vorarbeiten und Experimente. Hinsichtlich des Schürfrechts empfiehlt es sich daher, Staat und Private wenigstens gleichzustellen, wie das neuere Bergrecht meistens auch thut.

3) Die dritte Frage ist noch mehr als die zweite nur einer relativen Antwort fähig und auch nach geschichtlicher Erfahrung verschieden beantwortet worden, vielfach, besonders in Deutschland, so, dass der (selten übrigens ausschliessliche) Staats bergbau, der ältere, der Privat bergbau der neuere ist, wenigstens wenn die Geschichte der letzten Jahrhunderte vornemlich berücksichtigt wird. Die Gewährung eines privaten Schürfrechts aus ökonomischtechnischen Zweckmässigkeitsgründen weist auch auf die Zulassung von Privat bergbau selbst schon hin, fordert sie jedoch nicht unbedingt, da sich eine Abfindung des Privaten, welcher Mineralien gefunden hat, Seitens der Gemeinschaft (des Staats) denken liesse: Gewährung eines „Finderlohns“. Auch der Umstand, dass der Privatbergbau im Interesse der Sicherheit der Bauten und der Verhütung blossen Raubbaus, zum Nachtheil künftiger Geschlechter (S. 143), doch immer einer Staatscontrole unterliegen muss, welche schon ein unbeschränktes Verfügungsrecht des Privateigenthümers ausschliesst, spricht insofern mehr für Staatsbergbau, als hier von vorneherein ein Interessenconflict zwischen Eigenthümer und Verwalter einer - und Beaufsichtiger andrerseits ausgeschlossen ist.

Die dritte Frage muss daher doch noch nach anderen Gesichtspuncten entschieden werden, nemlich nach dem allgemeinen Productions- und Vertheilungsinteresse, mit welchem letzteren, wie immer, socialpolitische Momente zusammenhängen. Diese beiderlei Interessen gestalten sich freilich wieder geschichtlich und örtlich sehr verschieden, wonach die Beantwortung abermals nicht absolut ausfallen kann. Auch ist mitunter wohl nach den einzelnen Hauptzweigen des Bergbaus (Kohlen, Erze, Salz) zu unterscheiden.

§. 365. – B. Entscheidung in Bezug auf die Bergwerke selbst.

1) Aus dem volkswirthschaftlichen Productions. interesse betrachtet, gestaltet sich die Sache folgendermassen.

Bei geringerer Entwicklung der Volkswirthschaft, wenig Privatkapital, fehlender Verbreitung technischer Kenntnisse, noch mangelhaftem Communicationswesen ist der Staat wenn nicht der allein, so doch oft der bestberufene Besitzer und Selbstverwalter der Bergwerke. Die Verbindung der letzteren mit den Hütten, die Verwerthung der Waldproducte der Staatsforsten, die Berücksichtigung der meist allein bier massgebenden Localbedürfnisse kann im Staatsbergbau zweckmässig erfolgen. Das volkswirthschaftliche Productionsinteresse fährt also bei demselben gut.

Auf den höheren Stufen wirthschaftlicher Entwicklung vermindern sich dagegen zum Theil diese specifischen Vorzüge des Staatsbergbaus, treten specifische Nachtheile desselben hervor und wird anderseits der Privatbergbau immer concurrenzfähiger. Denn er verfügt jetzt, über genug Kapital, technische Kenntniss, Initiative, über den nothwendigen Speculationsgeist inmitten der neuen Communications- und Absatzverhältnisse. Er erzielt daher oftmals bessere (einzelwirthschaftliche) Reinerträge als der Staatsbergbau, ein Grund, dessentwegen dieser mehrfach aufgegeben worden ist. Indessen kann man von einer allgemeinen Interiorität des Staatsbergbaus doch auch hier nicht sprechen, weder in Bezug auf die volkswirthschaftliche Productivität – also die Befriedigung des Productionsinteresses — noch auf die finanzielle Rentabilität. Namentlich wird nicht selten der Kohlen- und Salz bergbau in Staatsbänden bleiben können, auch wenn etwa der Erz bergbau passender in Privatbesitz

 
übergeht. Sonst ist die Frage durchaus nur einer relativen Beantwortung fähig. Die bis vor Kurzem auch in Deutschland vorherrschende Zeitströmung gegen allen Staatsbergbau kann sich auf manche richtige Erfahrungen zum Beleg berufen, aber in der Hauptsache ist sie doch nur ein Product der in Theorie und Praxis herrschenden Lehre der neueren Nationalökonomie. Der Umstand, dass masslose Ueberspeculation neuerdings besonders gern im Privatbergbau stattgefunden hat, ist wiederum ein Moment für Staatsbergbau. Die Frage liegt insofern ähnlich wie die Staatsund Privatbahnfrage. Vom Standpuncte des volkswirthschaftlichen Productionsinteresses aus lässt sich nur keine unbedingte Entscheidung treffen. In Verbindung mit der Antwort auf die zweite der obigen Specialfragen darf man wohl Staats- und Privatbergbau neben einander empfehlen.

2) Im Vertheilungs- und im socialpolitischen Interesse ist die Beseitigung allen Privatbergbaus zunächst nur als eine Consequenz der allgemeinen Forderung: kein Privateigenthum an Productionsmitteln, speciell an Naturfactoren, wie dem Bergwerksboden, verlangt worden, so z. B. auch vom radicalen Socialismus. Ohne weiteren Nachweis über die Entbehrlichkeit des Privatbergbaus will diese allgemeine Forderung hier nicht viel bedeuten.

Wichtiger ist schon das Bedenken, dass wieder mittelst des Bergbaus mitunter unverhältnissmässig grosse Conjuncturengewinne, Renten u. 8. w. von solchen Privaten bezogen werden, welche oft ein sehr geringes ökonomisches Verdienst um die Auffindung der Producte und die Anlegung des Bergbaus haben, z. B. etwa als Grundeigenthümer im eigenen Boden die Stoffe zufällig entdeckten, vielleicht nicht einmal persönlich. Es kommt dazu, dass die grossen, vielfach aus öffentlichen Mitteln hergestellten gemeinwirthschaftlichen Einrichtungen des Commu. nications- und Transportwesens den Fernabsatz der Bergbauproducte sehr erleichtern und ausdehnen, wodurch abermals ohne Gegenleistung der Privatbergbau seine Rente gesteigert sieht. Hier muss wenigstens eine Ausgleichung durch eine richtige Besteuerung erfolgen.

Am Bedenklichsten ist jedoch noch ein anderer Umstand: der Privatbergbau kann in manchen Fällen unschwer in Grossbetriebsform eingerichtet werden und dann hier, mittelst Verabredungen unter den Besitzern und etwa in Verbindung mit den grossen Privat-Eisenbahngesellschaften und den grossen Händlern in den Bezugsorten, eine monopolistische Ausbeutung des Verkehrs vornehmen. Namentlich drohen solche Gefahren in günstigen Zeiten aufsteigender Speculation bei dem Kohlenbergbau, wo sie sich auch schon hie und da verwirklicht haben (England). 3) Bei dem geringen specifischen Werth der Kohle, im Vergleich mit den Metallen, der ganz zufälligen geographischen Verbreitung der Kohlenlager im Lande und bei der universalen ökonomisch-technischen Bedeutung der Kohle in der heutigen Zeit erlangen die Besitzer der Kohlenwerke unschwer eine gewisse locale Suprematie, die es ihnen ermöglicht, den Preis der Kohle nach der Regel der Monopolpreise zu stellen. Diese Gefahr ist wohl zu erwägen. Sie spricht für die Zweckmässigkeit, unter Umständen für die Nothwendigkeit, gerade die Kohlenfelder, wenigstens die hauptsächlichen, im Eigenthum und Betrieb des Staats zu haben. Dieselben können ausserdem auch in technischer Hinsicht vom Staate gewöhnlich ebenso gut als von Privaten, Genossenschaften und Gesellschaften bebaut werden und ihre Producte unterliegen, von etwaiger einfacher Coaksbrennerei abgesehen, vor dem Absatz keiner weiteren Verarbeitung. Anders liegen die Verhältnisse jedoch meistens bei den Erzen und im Ganzen auch bei dem Salze, so dass ein allgemeiner Staatsbergbau doch nicht geboten erscheint. ' Mithin auch hier: Staats- und Privatbergbau neben einander und kein unbedingter Ausschluss von Privateigenthum an Bergwerken.)

II. – S. 366. Der Waldboden) gestattet, wie auch das Eigenthumsverhältniss in Betreff seiner eingerichtet sei, nicht wohl eine Verpachtung. 6) Deshalb ist auch hier die Bewirthschaf
8) Vgl. G. Cohn, engl. Eisenb. polit. II, 92-112.

4) Die grossen Schwankungen der Erträge fiscalischer Bergwerke unter dem Eifluss wechselnder Conjuncturen, wie in Preussen seit 1870, bilden kein entscheidendes Moment gegen Staatsbergbau. (Der Reinertrag d. preuss. fisc. Berg- u. Hüttenwerie schwankte zwischen 1870-79 zwischen 15-37-15 Mill. M.). Einmal profitirt der Staat auch hier erwünscht von dem Conjuncturen gewinn, wenngleich er freilich seine Finanzwirthschaft auf den Wechsel des Reinertrags mit einrichten muss. Ferner kann aber der Spielraum des Conjuncturenwechsels gerade auch hier, wie immer, durch die „gemeinwirthschaftliches Vebernahme eingeengt werden: ein wahrer Seges, und der hier öfters zu besondrer Extravaganz gelangenden Ueberspeculation wird ein Object entzogen,

5) Vergl. für alles Genauere die eingehende Erörterung über die Frage der Beibehaltung oder Veräusserung der Staatsforsten in Rau-Wagner, Finanzwiss. I, S. 168–175, 2. A. I, S. 191-195. Diese Frage ist für unsere Verhältnisse eigentlich nur die praktische Formulirung der im Texte behandelten theare tischen oder principiellen, ob Privateigenthum von Privatpersonen (S. 254) an Wald. boden zuzulassen sei. Liter. a. a. 0. Vgl. auch Rau I, §. 383 ff.; II. (Volkswschpolit) S. 153 ff. – Bernhardt, Geschichte des Waldeigenthums u. s. w. in Deutschland Berlin 1872.

6) Rau-Wagner, Finanzwiss. I, §. 177, 2. A. $. 197.


 
tung durch den Eigenthümer selbst, wenn auch etwa unter Mitwirkung oder Controle sachverständiger Techniker beim Privatwald, ins Auge zu fassen, was wieder, ähnlich wie bei Bergwerken (S. 363), für die Entscheidung der Eigenthumsfrage selbst von Einfluss ist.

Diese Frage und die eng damit zusammenhängende, wie der Waldboden zu bewirthschaften und ob er eventuell abzuholzen und einer anderen Verwendung, vornemlich der agrarischen, zuzuführen ist, lässt sich zwar in einer Beziehung absoluter entscheiden, als die Eigenthumsfrage in Betreff jedes anderen Bodens, soweit es

sich nemlich um den allgemeinen Einfluss der Wälder auf : die Volkswirthschaft überhaupt und um die ökonomisch: technische Natur der Waldwirthschaft handelt: beide Momente

sprechen im Ganzen gegen die Ausdehnung des Privateigentbums auf den Waldboden. Jedoch jener allgemeine Einfluss der Wälder ist nach der Gesammtlage der Volkswirthschaft, Volksdichtigkeit und Cultur eines Landes und nach der factischen Ausdehnung der Wälder im Lande mehr oder weniger günstig oder ungünstig. Mithin kann die Abholzung in grösserem Umfange bald zu befördern, bald zu verhüten sein. Im ersteren Falle ist mindestens die etwaige stärkere Tendenz der Privaten zur Verwandlung von Waldboden in Ackerboden u. 8. w. nicht unbedingt ein Gegengrund gegen das Privateigenthum. Vielmebr erweist sich die Waldeigenthumsfrage in diesen Rücksichten wieder als eine solche, welche nur eine historisch-relative Beantwortung, nach den Zeit-, Orts-, Culturverhältnissen, dem factischen Waldbestande u. 8. W. zulässt.)

Für die Länder Europas in der Gegenwart, besonders die mittel-, west- und südeuropäischen, ist dann im Allgemeinen zwar nicht principieller Ausschluss von Privat-Waldboden, wohl aber principielle Begünstigung von Gemein eigenthum an diesem Boden, besonders des Staats, geboten, daher Erhaltung und selbst Ausdehnung der öffentlichen Forsten (Staat, Gemeinde) mehr als Beschränkung derselben mittelst ihres Uebergangs in Privathände.

1) Der Grund hierfür liegt in erster Linie in dem grossen, segensreichen Einfluss der Wälder in unseren Ländern auf Klima, wässerige Niederschläge, Feuchtigkeit, Flüsse, allgemeine Landescultur u. s. w.: nothwendige Bezugnahmen des Waldeigenthümers und Waldwirths, über welche sich der Privateigenthümer in seiner privatwirthschaftlichen, daher einseitig den Erwerbsgesichtspunct vertretenden Tendenz zu leicht hinweg setzt. Eine Staatscontrole über den Privatwald reicht theils nicht aus, um diese Rücksicht auf allgemeine Interessen zu bewirken, theils stört sie die Bewirthschaftung oft unliebsam, wenn sie jenes Ziel erreicht.

7 Die älteren grundherrschaftl. Rodungen in Deutschland vielfach auf Waldboden, natürlich eine Nothwendigkeit ihrer Zeit, wie heute noch in Theilen von America, Russland.

2) Dazu kommt ferner, dass nach der Natur des Waldbaus, der eine sehr extensive Bodenbauart darstellt, auf hohen wie auf niedrigen volkswirthschaftlichen Entwicklungsstufen, die specifischen ökonomisch-technischen Gründe gegen Gemein- und insbesondere Staats eigenthum, welche z. B. bei agrarischem Boden so wichtig sind, bei Waldboden nicht ins Gewicht fallen. Umgekehrt fordert die ordentliche Pflege des Culturwalds gerade meist einen Betrieb, welcher nur bei sehr ausgedehntem Waldbesitz sich zweckmässig und rentabel einrichten lässt: den Grossbetrieb in bedeutendstem Umfange, um die kostspielige Verwendung eines fachmässig ausgebildeten höheren Arbeitspersonals vornehmen zu können. Der Staatsbetrieb ist deswegen bier dem Privatbetrieb im Ganzen überlegen.

So wird durch Gemein eigenthum am Wald, welches durch Staatseigenthum vertreten wird, das volkswirthschaftliche allge. meine und specielle Productionsinteresse gut gewahrt, jenes, soweit der generelle Einfluss des Walds auf das ganze Land, dieses, soweit die Versorgung mit Waldproducten in Betracht kommt.

3) Da ferner die Waldrente bei uns wesentlich wieder von allgemeinen Verhältnissen der Volkswirthschaft abhängt, der Einfluss der Lage sich stark äussert und die Rente bei fortschreitenden Völkern eine steigende Tendenz, unabhängig Fon individueller Leistung, hat, so spricht auch das volkswirthschaft! liche Vertheilungsinteresse mehr gegen als für Privateigen- i thum an Wäldern.

Dieses Urtheil der Theorie hat denn die Geschichte auch vielfach bestätigt, indem der Waldboden grossentheils im Gemeineigenthum des Staats und der Gemeinden geblieben ist, in Deutschland reichlich zur Hälfte.

III. – §. 367. Die Frage des Wegeeigenthums ist an dieser Stelle nur des systematischen Zusammenhangs balber mit

 
wenigen Worten zu berühren. Sie verlangt wegen der theilweise naben Verbindung mit der Frage der Einrichtung und des Betriebs der Verkehrsanstalten auf den Wegen, besonders in dem Falle, wo der Weg eine beliebige Benutzung zu Transporten aus technischen Gründen nicht gestattet, sondern der Transportdienst auf ihm fest organisirt sein muss (Eisenbahnen! $. 259 N. 5), eine speciellere Untersuchung, welche aber nicht in die ,,Grundlegung", sondern in die praktischen Theile des Systems der Politischen Oekonomie gehört. Darauf ist hier für alles Weitere zu verweisen. 9) Die einzelnen Wegea rten sind dort genauer zu unterscheiden und ebenso ist erst dort festzustellen, wer, unter Voraussetzung eines Gemein eigenthums am Wege, der rechtliche Inhaber dieses Eigenthums sein soll: Staat, Gemeinde oder eine der zwischen beiden stehenden räumlichen Zwangsgemeinwirthschaften, z. B. die Provinz? Und ob etwa die Verwaltung der mit Verkehrsanstalten in untrennbarer Verbindung stehenden Wege (Eisenbahnen, Telegraphen) dritten Privaten, bez. Gesellschaften übertragen werden soll („delegirter Betrieb“, Sax).

Allgemein betrachtet muss für alle Wege, welche dem persön- lichen, dem Güter- und dem Nachrichtenverkehr innerhalb der - Wohnorte und zwischen zwei und mehr Wohnorten dienen sollen,

„öffentliches" oder Gemein eigenthum statt Privateigenthum

gefordert werden. Die Geschichte ist diesem Verlangen fast überall - und allzeit gerecht geworden und hat damit selbst am Besten seine grundsätzliche Berechtigung anerkannt. Der wichtigste Ausnahmefall betrifft die neuzeitlichen grossen Verkehrswege: Kanäle, Eisenbahnen, Telegraphenleitungen, an denen sich wenigstens vielfach Privateigenthum entwickelte. Aber gerade dieser Fall dient jenem Postulat auch zur Stütze, denn er wird jetzt mehr und mehr als un passender Ausnahmefall auf Grund der Wahrnehmungen über die volkswirthschaftlichen und socialpolitischen Wirkungen einer Ausdehnung des Privateigenthums auf diese Wege erkannt. Ohnehin haben In dem wichtigsten Beispiel, demjenigen der Eisenbahnen,

8) Rau - Wagner, Finanzwiss. I, S. 213-227, 2. A. 8. 231 — 242, über das Verkehrswesen und seine staatliche und finanzielle Behandlung im Allgemeinen; S. 228-258, 2. A. S. 243 — 273, über Staatseisenbahnen; bes. S. 228-220, 2. A. $. 243-252, über die Controverse: Staats- oder Privatbabnen? Auch die Gesichtspuncte, welche für die principielle Frage des Wege-Eigenthums entscheidend sind, finden hier ihre eingehende Darlegung. S. auch in der Gebührenlehre im 2. Bande der Fin. §. 303 ff. vom Wegewesen. Weiteres gehört in d. 3. Band (Verkehrswesen, 1. B. die pract. Nat.-Oek.). Vgl. auch das treffl. Werk v. E. Sax, d. Verkehrsmittel, 2 B. Wien 1877, 1879.

meistens nicht principielle, sondern zufällige geschichtliche Umstände 9) auf die Wahl des Privatbahnsystems eingewirkt. Auch ist anderseits erfahrungsmässig der Beweis für die Durchführbarkeit und praktische Bewährung des Staatseigenthums und selbst der eigenen Staatsbewirthschaftung der Eisenbabnen wenigstens für Deutschland geführt worden.
Die wichtigsten einzelnen Gründe für diese Beantwortung der Eigenthumsfrage in Bezug auf Wege sind die folgenden.

1) Gegen Privateigenthum an Verkehrswegen spricht allge mein und dann wieder besonders bei den genannten Wegen, auf welchen eine beliebige Benutzung unstatthaft ist, der Umstand, dass ein fertiger Weg mehr oder weniger ein Verkehrsmonopol bat. Dieses kann selbst durch Herstellung von Concurrenzwegen, von den baldigen Compromissen unter den Concurrenten (Eisenbahnen!) sogar abgesehen, nur theilweise gebrochen werden, falls nicht, – wie gegenüber den Privateisenbahnen mehr und mehr freilich (und unvermeidlich!) geschieht, - ein staatlicher Eingriff in das Privateigenthum erfolgt, welcher dem Eigenthümer von selbständigen Rechten wenig mehr übrig lässt. Auch hiernach erscheint es richtiger, öffentliches Wegeeigenthum als ein fast inhaltloses Privateigenthum an Wegen einzurichten. 10) Beliebige Vermehrung von Concurrenzwegen aber ist obnebin bei kostspieligen Weged kaum durchzuführen, auch bei weitester Zulassung des privatwirthschaftlichen Speculationsmoments, und mit schweren Nachtheilen verbunden, besonders mit einer nutzlosen Vergeudung oder unzweckmässigen Richtung der Verwendung des Nationalkapitals (directe Linie Berlin-Dresden).

9) Rau - Wagner, Finanzwiss. I, 9. 239, 2. A. $. 251. Die Gesichtspuncte. welche neuerdings zum Theil frühere volkswirthschaftliche Gegner aus der Freihandelsschule zu Gunsten des Reichsbahn-, d. h. eben doch eines consequent durchgeführten Staat's bahnsystems geltend machten, sind in der obigen Darstellung der Eisenbahnlehre in der Finanzwissenschaft (1. A. geschrieben 1871) ziemlich alle schoa enthalten. Vgl. auch das Handb. d. Eisenbahnwesens v. M. Haushofer 1. A. m., Stuttg. 1875, dann den Ber. d. preuss. Untersuchungscommiss. über Eisenbahncocessionswesen, Drucksachen d. Hauses d. Abgeordneten, 12. Leg -Per., 1. Sess. 1873–14 N. 11, bes, das Schluss-Gutachten S. 155 ili: ganz in Uebereinstimmung mit der Fot mir schon 1871 vertretenen principiellen Auffassung, aber mit dem seltsamen Schluss dass, obwohl es „nur zwingende finanzielle Gründe" gewesen, die ,,Ban und Erhaltung der Eisenbahnen aus den Händen des Staats genommen und der Speculation und der Industrie übergeben“ hätten, dennoch „der ausschliessliche Staatseiseebahnbau für die Gegenwart un aus führbar erscheint ! Man fragt sich dans wie muss die Finanzlage denn noch werden, wenn die neuere Preussen-Deutschlands zumal 1873 (aber auch heute 1979 noch, trotz des „Deficits“!) noch nicht die Erreichung des als richtig geltenden Ziels gestattet! Wäre dies wahr, so bewiese es wohl die Unmöglichkeit des Staatsbahnsystems. Ueber England s. Cohn's gen. Wert

19) S. o. 5. 269, Anm. 9, S. 547. Auch a. Kap. 5.

 
2) Die Benutzung der einzelnen zu einer Kategorie gehörenden Wege (Bauten) ist aus den mannigfaltigsten natürlichen socialen und wirthschaftlichen Gründen sehr ungleich, daher auch die Rente, welche sie in den etwa geforderten Benutzungsgeldern (Wegegebühren u. 8. w.) geben können, streckenweise entsprechend verschieden. Es giebt danach Activ- und PassivRouten (und Curse), starke und schwache Activrouten u. s. w. Nur bei einer zwangsgemeinwirthschaftlichen Organisation des Wegewesens, d. h. eben bei einem Ausschluss des Privateigenthums der Privaten (Gesellschaften u. s. w.) an Wegen, kann hier eine richtige Ausgleichung, daher ein vermindertes Risico bei weniger frequenten Wegen und schliesslich durch Uebertragung der Ueberschüsse von Activrouten auf das Deficitconto der Passivrouten, soweit der Kostenpunct entscheidet, eine grössere Ausdehnungsfähigkeit des Wegenetzes erreicht werden: ein selten genügend gewürdigter Gesichtspunct in der Eisenbahnfrage. 11)

3) Die ausserordentliche Kostspieligkeit der modernen Kunstwege (Eisenbabnen p. Kilom. durchschnittlich c. 1/4 Mill. Mark, Canäle mindestens die Hälfte hiervon) nöthigt bei Privatwegewesen zu einer Zulassung des Speculationsmoments im volkswirthschaftlich, socialpolitisch und sittlich bedenklichsten Umfange. Die Aussicht, durch diese Speculation und eventuell durch den Ruin der Speculanten zu einem sehr ausgedehnten Wegenetze (Eisenbahnen) zu kommen, heisst, um eines doch so nicht einmal genügend sicher zu erreichenden Zwecks Willen, ein verwerfliches Mittel heiligen. Das Speculationssystem ruinirt dabei oft Tausende von Existenzen ebenso schuldlos, wie es vielleicht Dutzende oder Hunderte unverdient ökonomisch begünstigt. Unvermeidlich ist damit auch die stärkere zeitliche Schwankung in der Verwendung von B a uk apital mehr oder weniger verbunden, denn das Privatkapital ist nur in Zeiten aufsteigender Konjunctur geneigt, sich Unternehmungen zuzuwenden, die nicht unbedingt gewiss einen aussergewöhnlich hohen Ertrag versprechen. Nur dann sind namentlich Actien zu emittiren. Daher jener häufig schon berührte, so überaus schädliche ungleichmässige Gang des Eisenbahnbaus, den dagegen der Staat recht wohl vermeiden kann (s. 244 a).

11) S. o. §. 146, Anm. 6, S. 263.

4) Die Anwendung des Expropriationsrechts ist bei neuen Wegen dem bestehenden privaten Grundeigenthum gegenüber meist in grossem Umfange geboten. Es ist zu wünschen, dass dies möglichst wenig zu Gunsten eines andern privaten Grundeigenthums, eben am Wegeboden, geschieht.

5) Die ökonomisch-technische Herstellung und Er. haltung der Wege und die Verwaltung der damit in Verbindung stehenden Verkehrsanstalten (Bahn-, Telegraphen-, Postbetrieb) ist meist so beschaffen, besonders bei den grossen modernen Wegen, dass sie auf gleiche Weise von Staat, Gemeinde, Provinz, oder von Privaten, d. h. fast immer nothwendig von Actiengesellschaften, erfolgt. Der tüchtige Staat u. 8. W. ist denn auch hier mindestens jedem privaten Eigenthümer und Verwalter gewachsen. Sein „öffentliches Productionsystem" bat sogar ökonomisch-technisch einige specifische Vorzüge.

6) Dem socialpolitischen Bedenken der starken Machtsteigerung des Staats durch die Uebernahme des Eigenthums und zumal der Selbstverwaltung der Wege und einiger Hauptverkehrsanstalten (Eisenbahnen) steht das mindestens gleichgewichtige Bedenken gegenüber, bei der Zulassung von Privatwegen, insbesondere von Eisenbahnen, um welche es sich practisch fast allein handelt, die Macht des Grosskapitals zur Uebermacht zu steigern. Dem Staate, der Gemeinde u. s. w. muss eben hier jene Controle zu Theil werden, deren Nothwendigkeit ohnehin jeder weitere Schritt zum zwangsgemeinwirthschaftlichen System dringender macht (S. 160, 163).

So wird das volkswirthschaftliche Productions-, Vertheilungsund das socialpolitische Interesse durch den Ausschluss von Privateigenthum an Wegen nicht nur nicht verletzt, sondern gefördert.

5. Abschnitt. Ergebniss der Untersuchungen über das private Grundeigenthuni.

I. – S. 368. Das Ergebniss der vorausgehenden speciellen Untersuchungen über die socialökonomische Function, mithin über die Nothwendigkeit und Entbehrlichkeit des privaten Grundeigenthums in unserer Gegenwart ist oben (S. 342) zur vorläufigen Orientirung schon zusammengefasst worden. Bei steter Berücksichtigung des volkswirthschaftlichen Productions- und Vertheilungsinteresses lässt sich, um noch einmal kurz zu resumiren, für die

 
fünf zu unterscheidenden Hauptkategorieen des Bodens folgende Antwort auf die Forderung der grundsätzlichen Abschaffung des privaten Grundeigenthums geben: Ländliches, zumal mittleres und kleines (bäuerliches) Eigenthum ist auch jetzt noch zu billigen, Grossgrundbesitz insbesondere, wenn die Eigenthümer ihre im Gesammtinteresse liegende sociale Function richtig erfüllen. Städtisches, namentlich grossstädtisches privates Grundeigenthum hat wohl überwiegende Bedenken und bedarf daher um so dringender einer eingreifenden Reform seines Rechts (S. 362). Am Bergwerksboden und Bergwerken ist Privateigenthum der Privaten (Gesellschaften u. s. w.) wenigstens neben öffentlichem Eigenthum zuzulassen. Bei Waldboden ist das letztere vorzuziehen und daher factisch lieber auszudehnen, als zu beschränken. Der Wegeboden von Wegen für allgemeine Benutzung muss endlich principiell im öffentlichen oder Gemeineigenthum stehen.

II. – S. 368 a. Verbleibende Aufgaben. Hiermit ist auch der hauptsächliche Gegenstand, welcher in dieser nationalökonomischen „Grundlegung in Bezug auf die Gestaltung der Eigenthumsordnung zu behandeln war, erledigt: die Untersuchung über die Ausdehnung des Privateigenthums, besonders hinsichtlich der Productionsmittel (S. 285, 287 ff.), ist sachlich beendigt. Ihren formellen Abschluss findet sie in der Enteignungslehre.

Diese Untersuchung bat nemlich zugleich zur Aufstellung und Begründung eines idealen Ziels 1) geführt, welchem bei der Gestaltung der Eigenthumsordnung in unseren Culturstaaten zuzustreben ist. Zur Erreichung dieses Ziels sind grundsätzlich zwei Wege zu beschreiten:

1) Einmal der Weg der Enteignung oder Zwangsenteignung (Expropriation), speciell der Entwährung, dem privaten Kapital- und besonders Grundeigenthum gegenüber, die Zwang sabtretung (§. 382) unter der Enteignung inbegriffen. Dieser Weg ist geboten, um diejenige im Gesammtinteresse zwingend gelegene Ausdehnung des Privateigenthums, bez. Verbindung von Gemein- und Privat eigenthum herbeizuführen, welche ver

- 1) Deber die Berechtigung, in der Nationalökonomie solche Ziele aufzustellen, s. (gegen Roscher u. A. m.) 0. Vorbem. S. 133 ff., auch g. 109.

A. Wagner, Grundlegung. 2. Aun,


tragsmässig nicht genügend zu erreichen ist. Davon handelt das folgende fünfte Kapitel.

2) Sodann der Weg der zweckmässigen, dem Gesammtinteresse entsprechenden Gestaltung, bez. Reform des Privateigenthumsrechts in Bezug auf Privat kapital und Privatboden, soweit diese verbleiben. Diese Frage wird in Verbindung mit der allgemeineren Betrachtung des Inhalts des Privateigenthums aus dem volkswirthschaftlichen Gesichtspuncte (S. 286), soweit als es in der Grundlegung die Aufgabe ist, im Beginn des 3. Bands dieses Werks erörtert werden.

         Fünftes Kapitel. 
Die Eigenthumsordnung. 

Die Ausdehnung des Privateigenthums.
III. Die Zwangsenteignung.
Die Nationalökonomie hat sich bisher mit einer principiellen Würdigung der Zwangsenteignung (Expropriation) noch so gut wie gar nicht befasst, weder die Enteignung in dem weiteren, im Texte festgestellten, noch in dem engeren üblichen Sinne (Zwangsabtretung) genommen (S. 382). Es hängt dies wieder mit der allgemeinen Stellung der Nationalökonomie zum wirthschaftlichen Verkehrsrecht zusammen.

Auch in den grösseren systematischen Werken der deutschen Literatur erfolgt kaum mehr als eine gelegentliche Erwähnung der Enteignung als einer Thatsache des Verkehrslebens. So sagt z. B. Rau in der Einleitung zur Volkswirthschaftspolitik (5. Aufl., 1, 8. 5 u. Anm. b) bei der Darlegung der Bedingungen, unter denen eine „zwingende Massregel" auf dem volkswirthschaftlichen Gebiete zu rechtfertigen sei, über die Enteignung nur: ,,es muss in Fällen, wo Jemand zur Aufgebung eines Privatrechts verpflichtet wird, voller Ersatz des Verkehrsrechts gegeben und hierzu ein genau geregeltes, vor Missbrauch schützendes Verfahren vorgeschrieben werden.“ In der Anmerkung zu diesem Satze fügt er hinzu: „Diese Zwangsa btretung (expropriation pour cause d'utilité publique) kommt nur bei unbeweglichen Vermögen, bei dinglichen und Gewerbsrechten vor. Dic Nothwendigkeit der Abtretung ist nach volkswirthschaftlichen, wie in anderen Fällen nach militärischen oder Polizeilichen Erwägungen nach reiflicher Prüfung von der obersten Staatsbehörde auszusprechen.“ Roscher erwähnt die Expropriation nur gelegentlich, z. B. I, S. 84, in der Darlegung der mehr communistischen Tendenz des modernen Staats- und Wirthschaftslebens: ,,es werde immer üblicher, durch sogen. Expropriationen die wohlerworbenen Privatrechte dem Uebergewichte des Gemeinbesten aufzuopfern.“ Selbst Schäffle, dem nach dem Standpuncte seines Systems es näher gelegen hätte, berührt die Zwangsenteignung auch nur füchtig, so Syst. 3. Aufl. II, 87, wo er sagt, das Princip der öffentlichen Wirthschaftsorganisation sei die einheitliche obrigkeitliche Gewalt, die auf finanziellem Gebiete als Besteuerung, auf staatswirthschaftlichen als Conscription und Expropriation, Disciplin u. s. w. sich äussere; dann II, 513, wo er die ,,Bildung Öffentlicher Vermögen" bespricht: die concrete Gliederung des öffentlichen Vermögens zu einem Organismus verschiedenartiger öffentlicher Anstalten werde grösstentheils durch freien Tauschverkehr, theilweise durch Anwendung von Öffentlicher Gewalt" (Expropriation privater Güter gegen Entschädigung in Geldwerth) vermittelt. Vgl. auch 2. Auf, S. 232. Selbst im Soc. Körper unterbleibt ein genaueres Eingehen. In d. Quintess. wird d. Enteign, als eine Eventualität des radic. Soc. kurz erörtert (7. A. S. 18). Samter, Gesellschaftl, u. Privateig., denkt beim Uebergang d. Grundeigenthumns an den Staat an umfass. Ablös. S. 198 ff. Auch Rodbertus setzt dieselbe voraus und will den bisherigen Rentenbezug der Grund- und Kapitaleigenthümer fixiren. Soc. Briefe, Norm.arb.tag pass. Aehnl. Gedanken bei Lassalle, z. B. Briefe an Rodbertus passim. Erörterungen über die princip. Stellung der Enteignung im Rechtssystem fehlen aber auch bei den socialist. Schriftstellern mit Ausnahme v. Lassalle (s. 9.) meistens. Sonst wird die Enteignung etwa nur als nothwendiges Mittel zur Herstellung der neuen Verkehrswege (Eisenbahnen) erwähnt und in der Agrar- und Gewerbe politik über die einzelnen, zur Enteignung in weiteren Sinne zählenden Fälle, wie zwangsweise Aufhebung von Grandlasten, Realgerechtigkeiten und Bannrechten 0. s. w. gehandelt. Wenn es hier aber auch bei Rau, Roscher u. A. nicht an einer genaueren Erörterung über die Bedingungen und das Für und Wider eines gesetzlichen Zwangseingriffs in sogen, woblerworbene Privatrechte fehlt, so erfolgt doch keine zusammenfassende Behandlung, in welcher die Specialfälle eines solchen Vorgehens in der Agrar- und Gewerbererfassung als blosse Anwendungen eines allgemeinen Princips des Firthschaftlichen Verkehrsrechts auf die einzelnen Gebiete erscheinen. Auch die in der Finanzwissenschaft nahe liegende Parallele der Besteuerung und der Enteignung bleibt regelmässig unbeachtet (s. 8. 384).

Es gilt nun, auch der Zwangsenteignung Seitens der Nationalökonomie eine principielle Betrachtung, ebenso wie der Privateigenthumsinstitution, zu widmen. Gerade unsere Disciplin hat hier in Verbindung mit der Socialpolitik eine wichtige Aufgabe zu lösen, welche die rein juristische, selbst die öffentlich-rechtliche Behandlung des Rechtsinstituts der Enteignung für sich allein nicht lösen kann, von der privatrechtlichen Doctrin ganz zu schweigen. Die Zwangsenteignung ist nach der richtigen volkswirthschaftlichen und socialpolitischen Auffassung dasjenige Rechtsinstitut, durch welches die vom öffentlichen Interesse perlangte Vertheilung der individuellen Kapitalien und Grundstücke unter die Einzelwirthschaften (namentlich zwischen den Zwangsgemeinwirthschaften einerund den übrigen Einzelwirthschaften, also besonders den Privatwirthschaften anderseits und sodann zwischen den letzteren unter einander) in der durch die Entwicklung des Volkslebens geforderten Weise mittelst gesetzlichen Zwangs verändert wird, wo und soweit als diese Veränderung durch freien Vertrag nicht entsprechend bewirkt werden kann. Durch die Enteignung muss daher eventuell diejenige „Ausdehnung des Privateigenthums“ (der Privatwirthschaften) bewerkstelligt werden, welche das Gesammtinteresse verlangt. Die Lehre von der Enteignung nimmt deshalb die ihr hier gegebene Stelle in der Systematik des vom socialökonomischen Standpuncte aus behandelten allgemeinen wirthschaftlichen Verkehrsrechts“ ein; sie bildet den Schluss der Lehre Fod der ,,Ausdehnung des Privateigenthums“.

Die Enteignung ist hier aber nicht in der üblichen Weise unserer Jurispruden! auf die Abtretung von privatem Sach eigenthum oder sogar nur von Grundeigenthum zu beschränken, sondern sie umfasst grundsätzlich alle Fälle, wo wohlerworbene Privatrechte zwangsweise entweder ganz aufgehoben oder an Dritte im öffentlichen Interesse a bgetreten werden. Nach der früheren Formulirung des Eigenthumsbegriffs (8.284) und der Statuirung eines ,,Eigenthums" auch an „Rechten", ,,Verhältnissen“ u. s. w. lässt sich dies auch so ausdrücken: die Enteignung umfasst im Princip alles Eigenthum oder alle Arten desselben. Dagegen bleibt es zunächst eine offene Frage, ob und welche Entschädigung dem Exprepriaten zu Theil wird, so dass dies Moment der Entschädigung, entgegen der üblichen juristischen Auffassung und Begriffsbestimmung der Enteignung, nicht schon in die Definition aufgenommen werden muss (8. 381 ff.).

In Ermangelung einer eigentlich nationalokonomischen Literatur über die Enteignung muss daher hier ganz auf diejenige Literatur verwiesen werden, welche, in der Regel ohne jede oder ohne wesentliche Rücksicht auf die sociale und ökonomische Seite der Frage, von dem speciellen Standpuncte anderer Wissenschaften aus die Enteignung behandelt hat. Es ist dies die rechtsphilosophische, die polizei. wissenschaftliche, bez. verwaltungsrechtliche, die sonstige öffentlicbrechtliche und die civilistische Literatur.

Bemerkenswerth ist dabei, dass auch in den letztgenannten Zweigen Fielfach die Frage der Begründung der Enteignung, also die eigentlich rechtsphilosophische Seite, mit erörtert wird. Es erklärt sich dies aus der zweifelhaften Stellung des Instituts im positiven, besonders im römischen Rechte, und aus der Nothwendigkeit sich mit dem absoluten Privateigenthum auseinander zu setzen. Der unvereinbare Widerspruch des letzteren und der Zwangsenteignung (S. 371) wird von den Juristen empfunden und hat zu den kunstlichsten Constructionen, namentlich bei den Civilisten,

 
geführt. Die Zwangsenteignung, ein Institut des öffentlichen Rechts, sollte in die Kategorieen des Privatrechts hineingezwängt werden, -- ein Bestreben, das erfolglos geblieben ist und wohl immer erfolglos bleiben muss, wenn nicht von vorneherein der absolute Eigenthumsbegriff aufgegeben und eine socialrechtliche Gestaltung des Privateigenthums an die Spitze gestellt wird. Vgl. z. B. über die Theorie, dass die Expropriation ein „Zwangskauf sei und über andere Constructionen des privatrechtlichen Characters des Instituts G. Meyer in der unten gen. Schr. S. 9, S. 183 ff. Ferner über die ältere, von der heutigen Jurisprudenz ganz aufgegebene) Begründung der Expropriation auf ein jus eminens oder dominium eminens des Staats eb. 9. 3 u. 4, bes. S, 125 ff. Die Annabme eines solchen staatlichen Obereigenthums für sociale und ökonomische Reformen des Privateigenthumsrechts giebt eine Handhabe, welche nicht entbehrt werden kann und folgerichtig bei der Annahme eines absoluten Privateigenthums fehlt: woher sich die unbefriedigende Behandlung der Enteignung in der neueren Rechtswissenschaft erklärt.

Für die Literatur über die Enteignung - in den genannten Zweigen vgl. bes. Georg Meyer, d. Recht der Expropriation, Leipz. 1868, 8. 7, S. 152 ff. (mit historischer Einleitung, bes, über das römische Recht und dessen Fortbildung im Mittelalter).

Aus der rechtsphilosophischen Literatur vgl. z. B. Stahl, Philosophie des Rechts, II, 1 (3. Aufl.) $. 18, S. 343 ff. Seine Beschränkung der Enteignung auf die Fälle „öffentlicher Nothwendigkeit“ im Unterschied von der blossen „Gemeinnützigkeit“, ist praktisch werthlos, weil die Grenze nicht zu ziehen ist und sich fast nie die wirkliche Nothwendigkeit – die unbedingte - nachweisen lässt. Seine Trennung von „Aufhebung (Abolition) der Rechte, welche einer ganzen Art von Rechten die Anerkennung und Wirksamkeit im Staate versagt“ von der Enteignung - vgl. eb. 8. 17 – ist richtig (s. u. 8. 381 ff.), aber es ist deshalb doch zulässig und nothwendig, einen weiteren Enteignungsbegriff aufzustellen, welcher beide Fälle, jene Aufhebung von Rechten und diese Enteignung von Eigenthum, zusammenfasst. - S. ferner Röder, Nat.r. II, 315 ff. Trendelenburg, Naturrecht, S. 100; er tritt bedingt für den Ausdruck ,,dominium eminens ein.

Hauptwerk ist Lassalle's System d. erworb. Rechte, bes. B. 1, nam. 8. 7, S. 193 ff., mit der wichtigen Erörterung über die Aufhebung erworbener Rechte ohne oder mit Entschädigung, S. 224 H., 242 ff. Vgl. darüber auch d. Briefe an Rodbertus, bes. N. 2 u. S. 385 ff. (Die Polemik von L. Stein in der Verwl. VII, 297 gegen Lassalle wäre nur zutreffend, wenn es Stein gelungen wäre, das Recht, speciell das Eigenthum unabhängig von der Anerkennung durch das Gesetz wirklich aus dem Wesen der Persönlichkeit abzuleiten, was nach den früheren Ausführungen über die ,,Begründung des Eigenthums zu bestreiten ist).

Aus der Literatur der Verwaltungslehre (Polizeiwissenschaft) und des allgemeinen Verwaltungsrechts, welche der volkswirthschaftlichen Betrachtung natürlich noch am Nächsten steht, s. R. v. Mohl, Polizeiwiss., 3. Aufl., I, §. 5 (Feststellung der Grundsätze, wie die Polizei zu handeln hat, II, posit. Anforderungen) S. 39 (nicht principiell). Dann bes. H. Rösler, der in s. soc. Verw.recht I. die Enteignung und das Nothrecht unter den „socialen Verpflichtungen des Eigenthums“ (neben Nachbar-, Bau-, Wegerecht, Zusammenlegung der Grundstücke) S. 461 ff. eingehend behandelt. S. bei ihm, ausser in den Monographieen, auch die Specialliteratur und Gesetzgebung. Rösler hält an der engen Beschränkung des Enteignungsrechts fest, polemisirt daher gegen Stein's Erweiterung in der ,,Entwährungslehre“. Er beschränkt die Enteignung auf Grundeigenthum, begründet sie hier damit, dass „das Grundeigenthum seiner Natur nach, nicht bloss ausnahmsweise, den Anforderungen der Gemeinschaft unterworfen sei“, – was m. E. von allem Eigenthum, vollends auch vom Kapital eigenthum gilt. Er betont mit Recht den öffentlich-rechtlichen Character der Enteignung besonders und verwirft die privatrechtlichen Einkleidungsversuche des Instituts. Die Berufung auf staatliches Obereigenthum, öffentliches Interesse, Staatszweck (G. Meyer) weist er ab, ohne indessen zu einer wesentlich anderen Ableitung zu gelangen (,,nothwendiger Gebrauch für öffentliche Zwecke von überwiegendem allgemeinen Nutzen“, . 195, 196). Das Moment vorheriger (? vgl. z. B. das neue preuss. Gesetz v. 11. Juni 1874 g. 1, wo dies Moment fehlt) voller Entschädigung zieht er in die Begriffsbestimmung hinein. Meine Uehereinstimmung und Abweichung von Rösler ergiebt sich aus dem Texte: es ist dieselbe wie in der

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ganzen Behandlung der Eigenthumsinstitution, s. darüber auch oben Vorbem. S. 576. Vgl. auch Rösler's Recension von Grünhut's Enteignungsrecht, Wien, 1873 in d. Tüb. Zeitschr. XXX, 712 —- 727. Grünhut steht der Rösler'schen Behandlung principiell nahe.

Neben Rösler, welcher nach dem Zweck seines Werks, mehr den verwaltungsrechtlichen als den verwaltungspolitischen Standpunct vertritt, ist bes. L. v. Stein hier zu nennen, bei dem, wie immer, die Erörterung de lege lata mit derjenigen de lege ferenda eng verbunden ist. Stein hat in seiner Lehre von der „Entwäbrong** in B. VII s. Verwl. (vgl. auch s. Handb. 1. A. S. 144—150, 2. A. S. 577 ff.) den m. E. principiell richtigen Versuch gemacht, für das ganze Gebiet, welches im Text als Enteignung bezeichnet wird, eine zusammenfassende Theorie aufzustellen und es mit dem gesellschaftlichen Entwicklungsprocess in Cansalnexus zu bringen. Vgl. darüber unten §. 374. Den Einwand Rosler's a. a. O. S. 464 gegen Stein, dass die Enteignung und Grundentlastung nicht unter den gee meinsamen Begriff der Entwährung gestellt werden dürfe, weil die letztere (die Entlastung) die Durchführung einer allgemeinen Rechtsform, die erstere (die Eateignung) dagegen eine specielle administrative Massregel auf dem Boden derselben sei, oder den Einwand Rohland's in der u. gen. Schr. S. 2 Anm. 3, dass die Grundentlastung eine Rechts reform, die Enteignung ein Rechtsinstitut sei, halte ich nicht für richtig: die Enteignung im weiteren Sinn ist ein Rechtsinstitut, auf Grund dessen die Verwaltung in beiden Fällen bestehende Privatrechte zwangsweise den bisherigen Berechtigten entzieht. Auf Stein ist neben der Specialliteratur auch bes. für die Entwicklung der Doctrin und Gesetzgebung auf diesem Entwährungsgebiete zu verweisen, s. bes. S. 67-93, 293-324. – Vgl. sonst noch Escher, Polit. I, 360 ff.; y. Inama-Sternegg, Verwaltungslehre (Innsbr. 1870), S. 133.

Die juristische Literatur S. bei G. Meyer a. a. 0. und bei Rösler. Bes. hervorzuheben sind neben Meyer und Grünhut: Thiel, Expropriationsrecht u. 8. . Berl. 1866, dann die neueste Schrift von W. v, Rohland, z. Theor. u. Prax. des Deutschen Enteignungsrechts, Lpz. 1875 (mit eingehender Berücksichtigung der Literatur und Gesetzgebung). Vergl. sonst noch: Zachariä, D. Staatsr. II, 8. 153 (2. Aui. S. 126 ff.): Bluntschli, allgem. Staatslehre (B. 1 d. Lehre v. mod. Staate. 5. Ant. Stuttg. 1875) S. 293 ff. Für Preussen: v. Ronne, preuss. Staatsr., 3. Aufl., II. 1, $. 94 (Unverletzlichkeit des Eigenthums, vergl. Art. 9 der Verfassung) S. 92 ff. Für Baiern: Pozl, Verfassungsrecht, 4. Aufl., 8. 34. — Beseler, D. Privatr. 8. 92. Gerber desgl. (in den neueren Aufl.) 8. 174 b. Die rein priy.rechtl. Auffass. d. Eigenthumsrechts weiss natürl. gegenüber dem Enteignungsrecht gar keine richt. Stellung zu nehmen (S. 374). Zu meiner besond. Genugthuung begegne ich mich daber in der gleichen princip. Auffassung der Enteignung, weil des Eigenthums, wieder mit Ihering (Zweck im Recht I, 514 ff.). Er sagt hier: „Die wahre Bedeutung der Expropr. wird m. E. völlig verkannt, wenn man in ihr einen Eingriff in d. Eigenth., eine Abnormität erblickt, die mit der ,, ,,Idees" desselben in Widerspruch stehe. In diesem Lichte kann sie nur demjen, erscheinen, der d. Eigenth. ledigl. v. Standpuncte des Individuums erfasst (individualistische Eigenth.theor.). Dieser Standpunct ist aber f. d. Eigenth. nicht minder ein verkehrter als f. d. Vertrag. Der allein richtige ist der der Gesellschaft (gesellschaftl. Eigenth.theor.), o. von diesem Standpuncte erscheint d. Expropr. so wenig als eine Abnormität oder als ein Verstoss gegen d. Eigenthuinsidee, dass sie umgekehrt durch dieselbe in unabweisb. Weise gefordert wird. Die Expropr. enthält d. Lösung der Aufgabe, d. Interessen der Gesellschaft mit denen des Eigenthums zu vereinigen, sie macht dasselbe erst zu einem practisch lebensfäh. Institut. Ohne sie würde sich d. Eigenth. zu einem Fluch der Gesellsch. gestalten können ... Der Gefahr des Eigenth. für d. Gesellsch. wehrt bier d. Recht ab durch d. Expropr. (Expropr. d. Privatrechts). Unserer hentigan Theorie ist dieser Begriff so gut wie unbekannt, obschon er im röm. Recht bestimmt genug ausgeprägt ist.“ Ich kann den innersten Kern meiner Auffassung nicht besser geben, als mit diesen Worten des grossen Romanisten.

Aus der Gesetzgebung gehören mehrfach Bestimmungen der neueren Verfassungsgesetze hierher, worin die Unverletzlichkeit des Eigenthums, anderseits der Satz ausgesprochen zu werden pflegt, dass das Eigenthun ans Gründen des Öffentlichen Wohls - erentuell gegen vorherige Entschädigung - nach Massgabe des

 
Gesetzes entzogen oder beschränkt werden kann. Vgl. Preuss. Verf. v. 1850, Art. 9, Baier. v. 1818 Tit. IV, 9. 8 (mit Berufung auf eine Verordnung v. 14. Aug. 1815, an deren Stelle jetzt das baier. Gesetz über Zwangsabtretung von Grundeigenthum vom 17. Nov. 1837 getreten ist). Oesterr. Staatsgrundges. v. 1867, Art. 5. Sonst sind theils in den Rechtsbüchern (z. B. preuss. Landrecht, Einl. g. 75, dann Thl. I, Tit. 11 8. 4 ff. ,,Zwangskauf), theils in Gesetzen über Wegebauten und neuerdings bes. in den Eisenbahngesetzen und Berg gesetzen, theils endlich in besonderen allgemeinen Expropriationsgesetzen die Bestimmungen des posi- . tiven Rechts über die Zwangsenteignung enthalten. Vgl. das Nähere bei G. Meyer 8. 7 S. 142 ff., Rösler S. 461, Stein a. a. 0. Bes. zu erwähnen sind: die französischen Gesetze v. 8. März 1810 (aufgehoben), 7. Juli 1833 und 3. Mai 1841, d. gen. baierische v. 1837, d. schweiz. Bundesges. v. 1. Mai 1850, das neue preuss. 5. 11. Juni 1874 (Commentare über dieses von Dahlke 1874, von Bähr und Langerhans 1875). . Ausserdem für die Enteignung in unserem weiteren Sinne: die Gesetze über Leibeigenschaftsauf hebung (vergl. oben g. 215. Anm. 42 S. 405), Grundlasten, Ablösungen 1. S. W. S. darüber Stein a. a. 0. und die betr. Abschnitte d. prakt. Theile des Lehrbuchs. Rau, II, (Polit.), S. 46 ff.; Roscher, II, 2, Kap. 9.

Im Text handelt es sich wesentlich um die principielle Frage: ob und wann eine Enteignung Platz greifen dürfe. Die Entschädigungs frage ist fur die volkswirthschaftliche Seite die secundäre, für die privatwirthschaftliche die primäre. (8. 385, 386). Die Frage des Verfahrens gehört nicht weiter hierher.

1. Hauptabschnitt. Socialökonomische Begründung und Construction

der Enteignung. I. – §. 369. Principielle socialökonomische Nothwendigkeit und Rechtfertigung der Enteignung und Begriff der letzteren. A. Der Fortgang der volkswirthschaftlichen Entwicklung hat regelmässig einerseits zur Bedingung, anderseits zur Folge eine veränderte Vertheilung des Eigenthums oder wenigstens des Verfügungsrechts in Bezug auf das Nationalkapital und den Grundbesitz.

Namentlich gilt dies von den beiden entscheidenden Veränderungen im volkswirthschaftlichen Productionsprocess, von denen nicht nur der materielle, sondern zugleich der geistige und sittliche Fortschritt des Volks mit abhängt. Diese Veränderungen betreffen, einmal; wesentlichere Umgestaltungen der Organisation der ganzen Volkswirthschaft (Kap. 3), daher der Combination der drei Wirthschaftssysteme (S. 120), besonders des privat- und des zwangsgemeinwirthschaftlichen; sodann: gleichfalls wesentlichere Umgestaltungen des einzelwirthschaftlichen Productionsbetriebs, mithin der Technik, Productions methode und Combination der drei Productionsfactoren (Natur[Boden), Arbeit und Kapital), in den Einzelwirthschaften, 'des Umfangs derselben und der

Rechtsform der Privatwirthschaften. Besonders wichtig ist hier der durch die Bedürfnisse der sich weiter entwickelnden Volkswirthschaft gebotene Wechsel der ökonomischen Zwecke und Functionen des Bodens, bez. der einzelnen Grund. stücke, sowie die Steigerung der Intensivität des Bodena n baus bei jeder Bodenkategorie (S. 311 Note 10).

Kann z. B. ein bestimmter Theil des Nationalkapitals oder bestimmter Boden, welche Privateigenthum sind, nicht auf irgend eine Art sicher zur Verfügung der Zwangsgemeinwirthschaften, des Staats, gestellt werden, so ist die etwa durch das Gesammtinteresse geforderte Veränderung der Organisation der Volkswirthschaft in der Richtung vermehrter und veränderter Staatsthätigkeit auf dem Gebiete der materiellen und der immateriellen Production natürlich nicht durchzuführen. Ebenso ist eine im Gesammtinteresse gebotene Umgestaltung des einzelwirthschaftlichen Betriebs im privatwirthschaftlichen System, speciell z. B. bei der Bodenbenutzung, nothwendig an die Voraussetzung einer veränderten Vertheilung entweder des Eigenthums oder wenigstens des in anderen Rechtsformen ermöglichten Verfügungsrechts über bestimmte Theile des Nationalkapitals und des Grund und Bodens gebunden.

Die erforderlichen Veränderungen in der Vertheilung der Eigenthums- und Verfügungsrechte in Bezug auf concrete Parcellen des nationalen Kapitals und Bodens, welche in Privateigenthum stehen, können sich nun auf doppelte Weise vollziehen: vertragsmässig im freien Verkehr oder mittelst Zwangs gegen die Eigenthümer. Das Erste ist nach der bisherigen geschichtlichen Entwicklung unserer Volkswirthschaften die Regel, das Letztere die Ausnahme. Im freien Verkehr der privaten Einzelwirthschaften unter einander wie mit den Einzelwirthschaften, welche der Staat, die Gemeinde und andere Zwangsgemeinwirthschaften darstellen, wird durch eine Reihe von freien Verträgen, Tausch, Kauf, Miethe, Pacht, Darleben u. a. m., von jeder Einzelwirthschaft das Eigenthum oder die rechtliche Verfügung (Nutzung) auch über diejenigen individuellen Kapitalien und Grundstücke erlangt, welche sie zu ihren Productionszwecken bedarf.

So lange nun durch diese vertragsmässige Regulirung der Vertheilung des Eigenthums an oder des Verfügungsrechts über privates Kapital uad Boden jene beiden Hauptveränderungen im Productionsprocess in einer dem Gesammtinteresse entsprechenden


 
Weise ermöglicht werden, liegt kein Grund vor, zu einer zwangsmässigen Regelung jener Vertheilung zu schreiten. Insoweit ist die geschichtlich überkommene Ausdehnung des Privateigenthums an Productionsmitteln auch vom Staate in der gewünschten Richtung nur vertragsmässig zu verändern.

Aber diese vertragsmässige Regelung reicht nicht aus. Es muss daher eventuell auch immer durch einen Zwangsein griff des Staats die Vertheilung des Eigenthums und Verfügungsrechts über diejenigen individuell bestimmten Productions mittel umgestaltet werden können, welche zur Durchführung einer jener beiden, vom öffentlichen Interesse geforderten Hauptveränderungen im Productionsprocess oder einer dazu gehörigen einzelnen Massregel oder Einrichtung gebraucht werden, 1) falls dies Ziel frei vertragsmässig überhaupt nicht oder nur mit nicht zu rechtfertigenden Opfern der Gemeinschaft?) erreicht werden kann.

Mit diesem Satze wird das volkswirthschaftliche und, soweit die Lage der Gesellschaft von der Entwicklung der Volkswirthschaft abhängt, das sociale und politische, m. e. W. das socialökonomische Princip für die Nothwendigkeit und Rechtfertigung der Zwangsenteignung (Expropriation) und zugleich für die Grenzen des Zwangsenteignungsrechts aufgestellt.

B. Das Recht der Zwangsenteignung (auch kurzweg „Enteignung“ genannt), ist das Recht des Staats, ein im Eigenthum stehendes individuelles 3) Object seinem Eigenthümer auch ohne dessen Einwilligung, also zwangsweise zu entziehen, um es in einer vom Gesammtinteresse geforderten Weise zu verwenden; oder das Eigenthumsrecht des Eigenthümers zu beschränken, um das Object mit einer Servitut zu belegen; oder den Gebrauch des Objects im öffentlichen Interesse in Anspruch zu nehmen. 4)

1) Man kann nicht sagen: unentbehrlich sind; es genügt, wenn sie nur zur zweckmässigen Herstellung der Einrichtung des Unternehmens) nothwendig gebraucht werden. Eine relative, keine unbedingte Nothwendigkeit muss also vorliegen. S. u. 8. 371. Bei Expropriationen von Boden zu Eisenbahnen kann man, sogar was die Bahn selbst betrifft - von Bahnhöfen u. s. w. gar nicht zu reden, für welche das Expropriationsrecht auch nicht immer in den neueren Gesetzen in demselben Umfang wie für die Bahn gegeben wird — nur selten von unbedingter Nothwendigkeit eines Grundstücks sprechen.

2) Es macht hier keinen Unterschied, ob die Gemeinschaft direct, wie z. B. bei übermässig theurem Grunderwerb für Staatsbahnen, oder indirect, z. B. im gleichen Falle für Privatbahnen getroffen wird. Denn getroffen wird sie wegen des theperen Baus, der dadurch nöthigen höheren Tarife auch hier.

) Hierin liegt der Unterschied der Enteignung von der Besteuerung. S. n. 8. 384. Das Object kann auch ein individuelles Recht, die Verwendung auch eine Aufhebung solchen Rechts sein.

Dieses Recht ist, zum Mindesten in Bezug auf Grundeigenthum und eventuell mit der weiteren Beschränkung auf eine bestimmte Reihe von Fällen, in unseren Culturstaaten allgemein als bestehend anerkannt und durch die neuere Gesetzgebung genauer geregelt worden. Ueber die innere rechtsphilosophische Begründung geben die Ansichten noch heute mannigfach ebenso aus einander, wie über seine Formulirung und Begrenzung und seine Stellung im ganzen System des Rechts, speciell zum Civilrecht und zum öffentlichen Recht.

Auf diese Controversen ist hier nur ipsoweit einzugehen, als es die Geltendmachung des volkswirthschaftlichen Standpuncts in der Enteignungslehre fordert.

II. – §. 370. Das Enteignungsrecht und die Volkswirthschaftslehre. Die Betrachtung des Enteignungsrechts vom volkswirthschaftlichen Standpuncte dient zu einer tieferen Begründung dieses Rechts und ist deshalb die Aufgabe der folgenden Erörterungen. Zunächst sind nachstehende drei Puncte hervorzuheben.

A. Die unbestrittene Nothwendigkeit eines Zwangsenteignungsrechts muss als ein Beweis für die Unhaltbarkeit des absoluten Privateigenthumsrechts und der üblichen römisch-rechtlichen Begriffsbestimmung desselben anerkannt werden, $. 371.

B. In der Anerkennung dieser Nothwendigkeit liegt das Zugeständniss eines, wenigstens bedingten, Vorrangs der Gemeinscbaftsinteressen und speciell auch volkswirthschaftlicher Nützlichkeitsrücksichten vor dem Privateigenthumsprincip, $. 372.

C. Allein die Volkswirthschaftslehre deckt den Rechtfertigungsgrund für das Zwangsenteignungsrecht richtig auf und zugleich lehrt nur sie, die richtigen principielles Grenzen für dieses Recht dem Privateigenthum gegenüber ziehen,

4) Nähere Begründung dieser formellen Definition s. u. in $. 381 ff., bes. bezüglich der Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen. Erst nachdem in den 8. 371-380 die im Texte aufgestellte Enteignungslehre genauer dargelegt worden ist, empfiehlt es sich, auf die Fragen der Terminologie und die damit zusammenhängenden Fragen FOD Umfang und Inhalt des Enteignungsrechts einzugehen. — Hier ist vorläufig nur a bemerken, dass die formelle Definition der Enteignung nach der Begriffsbestimmung des Eigenthums etwas verschieden ausfallen muss, s. u. 9. 381: ein Grund, Fans die Detinition des Texts you anderen Definitionen abweicht.

 
wenigstens soweit sich solche Grenzen überhaupt allgemein aufstellen lassen, – derjenige Punct, um dessen Lösung sich die beiden Zweige der individualistischen Rechtswissenschaft, die civilistische wie die Jurisprudenz des öffentlichen Rechts bisher vergebens bemüht haben, §. 373 ff.

g. 371. – A. Absolutes Privateig enthum, in römischrechtlicher Weise formulirt, und Zwangsenteignung sind unvereinbare Gegensätze. Das Eine schliesst das Andre aus. Mit der Anerkennung der Nothwendigkeit oder selbst nur der überwiegenden Zweckmässigkeit – denn in der grossen Mehrzahl der Fälle handelt es sich, was zu beachten ist, nur um diese, d. h. um eine relative, nicht um eine anbedingte Nothwendigkeit der Zwangsenteignung muss folgerichtig der absolute Eigenthumsbegriff aufgegeben und ein dem oben in §. 284 aufgestellten gleicher oder ähnlicher angenommen werden. Dass alles Privateigenthum eventuell der Zwangsenteignung ausgesetzt ist, gehört zu den rechtlichen Vorbehalten gegenüber der Herrschaft“ des Eigenthümers über sein Eigenthumsobject in der Gemeinschaft. Die Civilisten haben denn auch umsonst versucht, der Zwangsenteignung in ihrem rein individualistischen Privatrechtssystem eine Stelle zu geben. Die einfache Hinüberweisung des Gegenstands in das öffentliche Recht genügt jedoch auch nicht. 6) Vielmehr ist lie Zwangsenteignung ein neuer Belegfall für die Nothwendigkeit einer socialen Auffassung auch des Privatrechts und speciell einer socialrechtlichen Gestaltung des Privateigenthums. Die Erörterungen im 3. H.-A. d. 2. Kapitels oben (S. 283 ff.) finden n dem Institut der Zwangsenteignung eine Bestätigung.

S. 372. – B. Bei der Zwangsenteignung wird vom Rechte lem Willen des Staats, welcher hier den Willen und das Interesse ler höchsten Gemeinschaft vertritt, unbedingt der Vorrang vor dem Willen des das Individualinteresse vertretenden Privateigenthümers zingeräumt. Darin liegt das wichtige Princip enthalten, dass die Unverletztheit des Privateig enthums kein unbedingter Grundsatz der Rechtsordnung ist. Der Staat fungirt hier n seiner wahren Sphäre, indem er auch im Gebiete des Privateigentbums die Interessen der Individuen „unter die Zwecke menschlicher Gemeinschaften beugt“, um Existenzbedingungen der Gattung oder Entwicklungsbedingungen der ganzen Volkswirthschaft (das privatwirthschaftliche System eingeschlossen) oder sittliche Zwecke der Gesammtheit zu erfüllen (S. 154), denen das Privateigenthum an einem individuell bestimmten Objecte im concreten Falle binderlich im Wege steht. Die Auffassung der ökonomischen und socialen Stellung und Function der Zwangsgemeinwirthschaften und das früher schon hervorgehobene Pflichtmoment, welches sich daraus für den Einzelnen, hier speciell für den Privateigenthümer, ergiebt (S. 154 ff.), erlangen durch das Enteignungsrecht ebenfalls eine neue Bestätigung.

5) S. u. §. 372, Beseler, Gerber u. A. m, gegen welche Stein u. A. hier Recht haben. S. Stein, Verwl. VII, 69 u. bes. Ihering in d. Vorbem. ; So bei vielen Neueren, bes. scharf betont von H. Rösler, Verw.recht I, 1,

195 u. Anzeige über Grünhut's Enteignungsrecht, Tüb. Zeitschr. 1874 XXX, 112. Vgl. über meine abweichende Auffassung 0. Vorbem. S. 576 u. Ihering 1.a. O., der ausdrücklich von „Expropriation des Privatrechts“ spricht.

§. 373. – C. Am Wichtigsten ist aber der dritte Punct. Der individualistischen Jurisprudenz ist weder eine genügende Begründung, noch eine ausreichende Begrenzung jenes Rechts gelungen.

1) Die rein privatrechtliche Auffassung muss in denselben einen mit allen ihren Anschauungen über Privateigentbum und dessen Unverletzlichkeit unvereinbaren Widerspruch seben, erkennt es daher nur als ein „anomalisches Recht“ (jus singulare) an und verkennt hiermit Natur und Bedeutung dieses Rechts. ) Denn dieses braucht zwar nur ausnahmsweise und subsidiär, wenn der erstrebte Zweck vertragsmässig nicht erreicht wird, in Anwendung zu kommen, aber es enthält selbst ein allgemeines Rechtsprincip für die gesammte Privateigenthumsordnung. Dieses Princip folgt mit Nothwendigkeit aus der Natur der Staats. gesellschaft, innerhalb deren das Privateigenthum überhaupt nur diejenigen Rechte giebt und denjenigen Verpflichtungen unterworfen ist, welche aus der stets mit massgebenden Rücksicht auf die Gemeinschaft folgen.

2) Die jetzt voran stehende öffentlich-rechtliche Auffassung der Zwangsenteignung leidet an dem entgegengesetzten Fehler, dass sie dieses Recht allein mit dem Hinweis auf das „öffentliche Interesse“ (oder, wie man es sonst, den gleichen Sinn im Auge. ausdrücken oder umschreiben mag 8)) begründet. Diese Begründung

So Beseler, Privatrecht §. 94. Vgl. Gerber, Privatrecht §. 90, Dagegen Ihering.

8) Vgl. Georg Meyer, Recht d. Expropr. S. 8 (staatsrechtl. Princ. d. Expropr. mit der guten Ausführung gegen die Berufung auf das vage ,, öffentliche Interesse Wenn er aber diesen Ausdruck durch d. ,,Staatszweckersetzen will (S. 178 ff., lässt sich doch darin nur eine Umschreibung des „öffentlichen Interesses“ sehen. S auch H. Rösler 9. 195, bes. Anm. 2.

 
ist nicht unrichtig, denn im „öffentlichen Interesse“ oder im Vorrang des Gemeinschafts. vor dem Privatinteresse liegt in der That der letzte Grund der Enteignung. Aber das „öffentliche Interesse“ schlechthin, ohne weitere Einschränkung, ist ein zu vages Princip als dass man sich darauf allein auch nur für die Begründung, geschweige für die Begrenzung dieses Rechts berufen könnte. Der blosse Hinweis auf das „öffentliche Interesse" erklärt nicht, warum hier das Privateigenthum weichen soll, das sonst vor Allem auf das öffentliche Interesse gestützt wird. Es würde dabei ferner das Privateigenthum zu sehr der Willkühr der Gesetzgebung preisgegeben und keine bestimmte Grenze für die Anwendung des Zwangsenteignungsrechts gezogen werden. Dies hat die neuere Gesetzgebung und Theorie selbst erkannt, indem sie mehrfach casuistisch vorging und eine bestimmte Reihe von Einzelfällen, öfters überhaupt mit Beschränkung auf das Grundeigenthum (S. 385) aufstellte, in welchen die Expropriation allein zulässig sein sollte. 9) Die bisherigen Versuche dieser Art sind aber verfehlt, weil die Auswahl der Fälle willkührlich und etwa nur den augenblicklichen Auffassungen angepasst ist. Das ist auch auf diesem Wege der Casuistik schwerlich zu vermeiden. Die Anwendung des Rechts wird dadurch bald zu sehr erweitert, 10) bald zu sehr verengert.

III. - §. 374. Es gilt daher, ein Princip für die Begründung und Begrenzung der Zwangsenteignung aufzusuchen, das nicht so vage und daher so dehnbar ist, wie dasjenige des „öffentlichen Interesses allein, und nicht dem Einwand der Willkühr, wie die Aufzäblung einzelner Expropriationsfälle, ausgesetzt ist. Ein solches Princip muss nothwendig aus der Beziehung der Privateig enthumsordnung und der Vertheilung der Eigenthums objecte zur Volkswirthschaft und Gesellschaft und zu deren beider geschichtlicher Entwicklung abgeleitet werden.

A. Ein bedeutender Versuch in dieser Richtung ist von L. Stein in seiner Entwä hrungslehre und seinem System der Entwährung gemacht worden. '1) Dieser Versuch ist in seinem Ausgangspuncte und insoweit auch in seiner Durchführung grundsätzlich durchaus richtig, als nemlich eine Reihe von Staatseingriffen in die Eigenthumsordnung auf ein oberstes Princip zurückgeführt und unter einem allgemeinen Begriff, dem der „Entwährung“, zusammengefasst wird. Gleichwohl leidet Stein's Entwährungslehre an einem wesentlichen Mangel, welcher freilich mit der Grundauffassung dieses Schriftstellers eng zusammenhängt, - an der willkührlichen Einzwängung der Entwährung in die von Stein construirte geschichtliche Entwicklungsschablone der Geschlechter., ständi. schen und staatsbürgerlichen Ordnung 12). Dadurch wird das Gebiet der Entwährung, als deren blosse Unterart in der staatsbürgerlichen Gesellschaft Stein die Enteignung betrachtet, willkührlich verengt und ein weiterer Fortschritt über die sogen. staatsbürgerliche Periode hinaus nicht einmal als Möglichkeit statuirt. 13) Auch erscheint es nicht richtig, mindestens nicht nothwendig, die Frage der Entschädigung so in den Vordergrund zu schieben, wie es in der Stein'schen Entwährungslehre geschieht (S. 381 ff.). Statt die Zwangsenteignung als einen Speciallfall der Entwährung anzusehen, wird richtiger umgekehrt die Enteignung als allgemeines Rechtsprincip hingestellt. Diejenigen Specialfälle, bei welchen Entschädigung gegeben wird, allerdings die Hauptfälle, kommen dann unter den Begriff „Entwäbrung“ als die eine Hauptkategorie der Enteignung neben der zweiten, welche die Fälle umfasst, wo keine Entschädigung stattfindet.

9) Hauptbeispiel: das baierische Expropriationsgesetz vom 17. Novbr. 1837, Art. 1. Aehnlich einige thüring. Gesetze (Schwarzb.-Sondershausen, Meiningen Coburg, Gotha). Siehe die einzelnen Fälle bei Beseler, Privatr. $. 92, Anm. 10; G. Meyer a. a. 0. S. 248 ff.

10) Vergl. z. B. die Expropriationsfälle unter der Rubrik „, Anlegung Offentlicher Gebäude u. Plätze“, (Meyer, S. 249 Anm. 3), wo man mannigfach zweifelhaft sein kann, ob die Zulassung der Enteignung nicht schon zu weit geht.

Es muss daher doch noch ein anderer Versuch zur Stützung der Enteignung gemacht werden.

$. 375. – B. Das Princip für die Begründung und die Be grenzung der Enteignung liegt nicht schlechtweg im öffent.

11) Stein, Verwl. VII. 67-92, 293 ff. Ders., Handb. S. 144-150. Vgl. über die Uebereinstimmung und Abweichung der Lehre im Texte von Stein auch unter 8. 381 ff. Vgl. auch oben in S. 142, S. 255 (bes. Anm. 5) über die dort sogen. Enteignungsbedürfnisse, als Hauptart der räumlichen Gemeinbedürfnisse.

13) S. bes. Stein, VII, 72 ff., 74 ff., 81, 294. Er stellt fünf Gebiete der Entwährung auf: drei davon aus der Geschlechterordnung, Grundentlastung, Gemeinheitstheilung, Ablösung, zwei aus der staatsbürgerlichen Ordnung, Eateignung und Staatsnothrecht.

13) Vgl. z. B. Stein, VII, 294, wo es heisst: „Die Wirthschaftslehre zeigt, dass die erste Bedingung der vollständigen wirthschaftlichen Entwicklung jedes Einzelnen in der vollen Freiheit des Erwerbs liegt. Jeder Zustand, der diese volle Freiheit des individuellen Erwerbs beschränkt, ist daher ein Widerspruch mit dem Grundprincip der staatsbürgerlichen Gesellschaft.“ Hiernach wäre extreme Manchesterpolitik das Grundprincip der modernen Gesellschaft! - Glücklicher Weise nur eine petitio principu

 
lichen Interesse", sondern nur in demjenigen öffentlichen Interesse, welches gebieterisch eine der beiden genannten Hauptveränderungen im volkswirthschaftlichen Productionsprocesse fordert, welche oben (S. 369) gekennzeichnet wurden, – eine wesentliche Umgestaltung der Organisation der Volkswirthschaft und des einzelwirthschaftlichen Productionsbetriebs, speciell der Bodenbenutzung - weil und soweit diese Veränderungen als eine wesentliche Bedingung 14) für die Fortentwicklung des Volkslebens anerkannt werden.

Hier bleibt freilich selbst in der Theorie immer noch ein Spielraum für die subjective Ansicht des Gesetzgebers, in Bezug auf die Beurtheilung sowohl des Ziels dieser Fortentwicklung, als auch der nothwendigen Mitwirkung jener Veränderungen im Productionsprocess zum Behufe der Erreichung dieses Ziels. Einen solchen Spielraum zu gewähren, ist jedoch unvermeidlich. Ibn unbedenklich zu machen, ist die Aufgabe des formellen Theils des Enteignungsrechts (s. d. §. 386 a). Dieser Spielraum ist auch principiell und practisch viel enger, als bei der üblichen Begründung und Enteignung kurzweg mit dem „öffentlichen Interesse“.

Jede volkswirthschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungsstufe eines Volks hat als Product der bisherigen Geschichte eine bestimmte Organisation der Volkswirthschaft und eine bestimmte Gestaltung der Technik, des einzelwirthschaft. lichen Betriebs und der Bodenbenutzung auf der Grundlage einer bestimmten Vertheilung des Eigenthums am Boden und Kapital.

Erweist sich eine Veränderung dieser Organisation und dieser Gestaltung der Technik und des Betriebs im Volksbewusstsein bei unbefangener Prüfung als eine wesentliche Bedingung der Fortentwicklung des Volkslebens; kann jene Veränderung aber nur durch eine veränderte Vertheilung des Eigenthums- und Verfügungsrechts an individuellen Productionsmitteln erreicht werden und ist diese letztere nicht vertragsmässig zu erlangen: dann, aber auch nur dann, muss das Privateigenthum dem so constatirten Öffentlichen Interesse weichen und darf die Enteignung Platz greifen. Ob diese Voraussetzungen im concreten Falle vorliegen, darüber muss eine möglichst objective Prüfung stattfinden.

24) Man kann auch hier nicht sagen: eine conditio sine qua non, — weil dies kaum je zu erweisen ist.

Für letztere die richtigen Garantieen zu schaffen, sei es durch die Uebertragung der Entscheidung in jedem einzelnen Falle an die Gesetzgebung oder an eine Verwaltungsinstanz, ist die Aufgabe des formellen Enteignungsrechts.

Diese Begründung und Begrenzung des Enteignungsrechts ist eine Consequenz jener Auffassung, welche in der Privateigenthumsinstitution in erster Linie eine vom Gemeinschaftsinteresse geforderte Einrichtung sieht und dieselbe nur soweit billigt. Die Nothwendigkeit, ein allgemeines Rechtsprincip der Zwangsenteignung im öffentlichen Interesse zu statuiren, liefert den Beweis für die Richtigkeit jener Auffassung, mithin der früheren Begründung des Privateigentbums auf die sogen. Legaltheorie. (8. 277 f.).

IV. - §. 376. Das Enteignungswesen in Abhängig. keit von den socialökonomischen Entwicklungsstufen. In den verschiedenen geschichtlichen Phasen der Volkswirthschaft und Gesellschaft trifft die Zwangsenteignung verschiedene Eigenthum sobjecte, je nach der Verschiedenheit des Ziels der ökonomischen und socialen Entwicklung und je nach der factischen Ausdehnung des Privateigenthums an Productionsmitteln, an Unfreien, Kapital, besonders an Grund und Boden. Jedes Zeitalter bedarf daber ein anderes Enteignungsrecht und in jedem Zeitalter haben verschiedene Enteignungställe die hauptsächliche praktische Bedeutung. Dies darf aber nicht täuschen über das allgemeine gleiche Princip der Begründung und Begrenzung allen Enteignungsrechts und über die Subsumption aller Einzelfälle unter den allgemeinen Begriff.

A. In dem unserer jetzigen Epoche zunächst vorangegangenen Zeitalter der Wirthschafts- und Gesellschaftsgeschichte und der technischen Entwicklung war in den Volkswirthschaften der europäischen Culturstaaten das Entwicklungsziel: die Herstellung voller persönlicher Freiheit, auch im ökonomischen Interesse; die Befreiung der Arbeit von ihren Fesseln durch die privatrechtliche Herrschaft eines Herrn (Grundherrschaft) oder durch die geschichtlich überkommenen Rechtsordnungen (Dorfmarkverfassung, Zunftwesen, Realgerechtigkeiten, Banprechte, Handelsmonopole und Privilegien etc.); damit verbunden, Voraussetzung und Folge, die volle Entwicklung des Privateigenthums, die Befreiung desselben, namentlich des Grundeigenthums, you älteren Pflichten, Lasten und Verfügungsbeschränkungen (Real

 
lasten etc.). Alles wesentlich mit zu dem Endzweck, das privat- 
wirthschaftliche System sich vollständiger und freier 
ausbilden zu lassen. 16) Daher zur Erreichung dieses Ziels 
auch zwangsweise Eingriffe in das Privateigenthum der Berech- 
tigten (an Sachen, wie an Rechten), mithin ein Enteignungs- 
recht, durch welches in dem praktisch besonders wichtigen Falle 
der agrarischen Verhältnisse dann auch ein intensiverer 
Bodenanbau ermöglicht, weil in das Interesse des von Lasten 
(vollends in Robertragsquotenform wie beim Zehnten!) befreiten 
Grundeigenthümers gestellt wurde. 

1) Die Hauptfälle der Enteignung in dieser etwa von der 
zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts beginnenden und gegen- 
wärtig grösstentheils schon hinter uns liegenden Entwicklungs- 
periode sind: Aufhebungen von Rechten zu Gunsten Ver- 
pflichteter, bez. zu Gunsten freien Verkehrs und aller daran 
Interessirten (s. u. g. 381): die gesetzlichen Leibeigenen- 
Emancipationen, Aufhebung der Erbunterthänigkeiten; unter 
Einbeziehung der unter europäischem Einfluss stehenden Länder 
in anderen Erdtheilen : auch die gesetzlichen Aufhebungen 
der Sclaverei (S. 215); die Grundentlastungen und Ab- 
lösungen aller Art im Gebiete der Landwirthschaft, der Ge- 
werbe, des Handels, der Communicationen. 16) 

2) Dazu traten nur erst mebr noch vereinzelte Fälle derjenigen 
Enteignung, welche mitunter diesen Namen in einem engeren 
Sinne führt: der Enteignung mit der Rechtswirkung der Abtretung 
oder Uebertragung eines Rechts (des Eigenthumsrechts) von 
dem Berechtigten an einen Dritten (s. u. $. 382). Hierher ge- 
hören thatsächlich besonders Enteignungen bestimmter ein- 
zelner Grundstücke, um einen der Annahme nach vom Ge- 
sammtinteresse geforderten Wechsel in der ökonomisch-technischen 
Benutzungsart des Bodens und eine höhere Ertragsfähig- 
keit ländlicher Grundstücke zu erzielen, z. B. Expropriation für 
Befestigungen, Wegebau, Bergbau, für die Herstellung von arron- 

15) Vgl. Stein a. a. O., bes. über Grundentlastungen VII, 93 fl., Ablösungen 
234 ff., Gemeinheitstheilungen 253 ff. Uebrigens auch hier mehrfach noch zu enge 
Abgrenzung des Gebiets. 

16) Näheres in den praktischen Theilen des Lehrbuchs, bes. in B. 4 (Agrar- und 
Gewerbepolitik). Vergl. Rau, Vwschpol. 1, S. 46 ff., 2, $. 204a; Roscher, II,
$. 117 ff. Auch die Fälle der Ablösung von Privatzollrechten u. von See- u. Fluss- 
zöllen einzelner Staaten (Sund-, Stader-, Scheldezölle, mecklenburgischer Antheil an 
den Elbzöllen u. s. w.) gehören hierher. 
A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl. 

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dirten Feldmarken – Zusammenlegung der Grundstücke, – von Ent- und Bewässerungsanlagen, für die Schiff barmachung von Strömen, z. B. Beseitigung von Mühlwehren und Mühlwerken ete.

g. 377. – B. Das Enteignungswesen der Gegenwart unterscheidet sich schon jetzt von demjenigen der letzten Periode factisch und principiell erheblich. Die Enteignungen, welche gewisse Rechte aufhoben und in dieser Periode die Hauptfälle darstellten, sind jetzt meistens erledigt und werden sich in dieser Weise kaum wiederholen. Die bisher vereinzelten Fälle der Abtretung von Eigenthum an Dritte treten dagegen, besonders in Verbindung mit dem modernen Communication swesen, immer zahlreicher und bedeutsamer hervor. Demgemäss ist auch das neueste Enteignungsrecht vornemlich für diese Fälle bestimmt. Die möglichste Rücksicht auf die Schonung des einmal bestehenden Privateigenthums tritt zwar noch sehr deutlich hervor, so in der thatsächlich immer noch verhältnissmässig beschränk. ten Anwendung des Enteignungsrechts, auch bei ausgedehnterer gesetzlich zugelassener Möglichkeit der Anwendung, in der Beibehaltung grösserer Formalitäten bei der Anwendung des Rechts in jedem einzelnen Falle, in den Bestimmungen über Gewährung und Sicherstellung der Entschädigung. Aber im neueren Enteignungsrecht wird das „öffentliche Interesse“ offen als allgemeines leitendes Hauptprincip anerkannt, dem das Privateigenthum weichen muss. Denn indem die Gesetzgebung die Enteignung (meist nur des Grund eigenthums) nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässt, 17) stellt sie mit dieser Beschränkung doch schon dieses ausserordentlich vage und dehnbare Princip als das eigentlich entscheidende Motiv für die Entziehung oder Beschränkung des Privateigenthums hin. Die Tendenz einer thatsächlich weiteren Ausdehnung der Anwendung des Enteignungsrechts in der Verwaltungspraxis geht damit Hand in Hand.

17) Das neue preuss. Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum For 11. Juni 1874 sagt in $. 1: „Das Grundeigenthum kann nur aus Gründen des Öffentlichen Wohls für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränk: werden.“ In dieser Wortfassung liegt allerdings noch eine Hindeutung darauf, dass das Enteignungsrecht nach der älteren privatrechtlichen Auffassung ein ,,anomalisches Recht" gegenuber der Regel der Unverletzlichkeit des Privateigenthums sei. Indessco ist der Uebergang von „nur aus Gründen des öffentlichen Wohls“ in ali Gründen des öffentlichen Wohls immer“ ein so leichter, so naheliegender, dass man wohl zugeben muss, mit jenem 8. liessen sich alle wie weit immer gehende socialistische Forderungen in Bezug auf Grundeigenthum gesetzlich durchführen.

 
Dies findet seine Erklärung und Rechtfertigung in der modernen wirthschaftlichen, socialen, technischen Entwicklung; auch in der fortschreitenden Erkenntniss der Naturwissenschaften in Bezug auf die Abhängigkeit der physischen Gesundheit des Menschen von äusseren Verhältnissen der Natur und des menschlichen Zusammenlebens.

Eine Grenze der Anwendung des Enteignungsrechts liegt jedoch nicht in dem Princip des öffentlichen Wohls", welches an und für sich ein ebenso grenzenloses Princip als dasjenige des absoluten Privateigenthums ist. Die richtige Grenze liegt vielmehr nur wieder in dem Bedürfniss nach wesentlich veränderter Organisation der Volkswirthschaft und Umgestaltung des einzelwirthschaftlichen Productionsbetriebs, speciell der Bodenbenutzung, wie sie beide das öffentliche Wohlin moderner Auffassung, d. b. die Entwicklung des modernen Volkslebens fordert.

In der vergangenen Periode nun verlangte das öffentliche Wohl, in der damals herrschenden Auffassung von dem richtigen Entwicklungsziel des Volkslebens, in der Hauptsache: möglichst freie Entfaltung des privatwirthschaftlichen Systems der freien Concurrenz und Steigerung der volkswirthschaftlichen Production in privatwirthschaftlicher Form; Sieg des Individualismus, des Individualprincips über das Gemeinschaftsprincip und eine demgemässe Umgestaltung der Organisation der Volkswirthschaft. Das Enteignungsrecht ist dementsprechend gestaltet worden. 18)

Für die Gegenwart und die demnächstige weitere Zukunft ist bei uns die Ausdehnung des gemein-, speciell des zwangsgemeinwirthschaftlichen Systems (S. 171) und eine neue technisch-ökonomische Gestaltung des einzelwirthschaftlichen Productionsbetriebs, wesentlich mit nach richtig erkannten naturwissenschaftlichen Anforderungen, die Signatur. Die dichtere Bevölkerung schafft immer complicirtere Lebensbedingungen. Die Entwicklung der Naturwissenschaften und der Technik lehrt die physischen unter diesen Bedingungen immer mehr erkennen und zugleich im Interesse der Menschen durch zweckmässiges Eingreifen günstig gestalten, die Naturkräfte dem Menschen immer mehr dienstbar machen, vielleicht am Grossartigsten im Communications- und Transportwesen. Die erforderliche Umgestaltung des Wirthschaftslebens setzt abermals eine veränderte Vertheilung und Gestaltung des Eigenthums an und des Verfügungsrechts über die privaten Kapitalien und Grundstücke voraus. Daraus ergiebt sich die Nothwendigkeit eines ebenfalls veränderten Enteignungsrechts und einer andern Verwaltungspraxis auf Grund dieses Rechts.

18) Dies sind die leitenden Gesichtspuncte in Stein's Entwährungslehre (s. 0. Anm. 13), die sich damit aber nothwendig selbst als die Lehre einer Entwicklungsphase der Entwährung kennzeichnet, mithin zu eng ist. S. 0. $. 374.

§. 378. — C. Die specielle Gestaltung des Enteignungsrechts und der Verwaltungspraxis in den verschiedenen Culturstaaten hängt natürlich von dem speciellen Bedürfniss nach Enteignungen in jedem einzelnen Staate und practisch wohl mehr noch von den Ansichten ab, welche sich über die Nothwendigkeit und Zulässig. keit der Enteignung für bestimmte Fälle im Volksbewusstsein bilden und Herrschaft verschaffen und alsdann die Gesetzgebung und Verwaltung beeinflussen. Hier stehen sich gewöhnlich die Ansichten der verschiedenen Interessentenkreise zunächst ziemlich schroff gegenüber und auch ausserhalb dieser Kreise treten die principiellen Anschauungen in Gegensatz. Ohne einen Druck auf die Berechtigten wird nicht leicht eine Grundentlastungs- und Ablösungsgesetzgebung durcbgesetzt. Wäre dem nicht so, so be. dürfte es nicht des Rechtszwangs statt des freien Vertrags. Und das Gefühl eines ihnen widerfahrenen materiellen Unrechts verlieren die Berechtigten auch bei völliger formeller Legalität des Verfahrens und bei genügender Entschädigung nicht leicht, weil sie von einem besondern Eingriff in ihr Privateigenthum und damit in ihre private Rechtssphäre getroffen sind. Die grossen socialpolitischen Parteigegensätze kommen in der principiellen Stellung zum Enteignungsrecht besonders zum Vorschein. Die Einen sehen in der engsten Beschränkung dieses Rechts ein conservatives Interesse ersten Rangs, weil es sich um den Eingriff in die hauptsächliche Institution des privaten Vermögensrechts und damit nach ihrer Ansicht um eine der ersten Bedingungen der gesellschaftlichen Ordnung handelt. Die Andern wollen das Individualprincip möglichst unverletzt erhalten. Die Dritten gehen dagegen in ihren Forderungen weiter, weil sie principiell das Gemeinschaftsinteresse über das Individualinteresse setzen und deshalb bereitwilliger die Erfüllung der Bedingung anerkennen, dass der Fall des öffentlichen Wohls vorliege und das Privateigenthum weichen müsse.

Aus dem Kampfe dieser verschiedenen Ansichten, Interessen und Neigungen bildet sich das jeweilig geltende Enteig. Einflüsse auf die Gestaltung des Enteignungsrechts.

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nungsrecht und mehr noch, wenn einmal das allgemeine Princip des „öffentlichen Wohls“ angenommen ist, die Verwaltungspraxis in Betreff der Anwendung jenes Rechts. In der Regel werden auch hier in Recht und Verwaltung Compromisse zwischen den verschiedenen Interessen und Anschauungen geschlossen werden. Das natürliche und berechtigte Streben jedes Zeitalters ist aber, dass die zum Bewusstsein gekommenen Bedürfnisse der Fortentwicklung der Volkswirthschaft und Gesellschaft in der oben dargelegten Weise im Enteignungsrecht und in seiner praktischen Anwendung zur Geltung kommen. Dies wird schon durch den bisherigen im Grossen und Ganzen gleichmässigen Gang der Ausbildung dieses Rechts in der mittel- und westeuropäischen Culturwelt bestätigt. Schon deshalb kann man hier auf eine im Wesentlichen gleiche Fortbildung des Enteignungsrechts unter dem Einfluss der im Wesentlichen gleichen Ursachen mit hoher Wahrscheinlichkeit schliessen.

Diese gleichen Ursachen liegen in den socialen und ökonomischen Verhältnissen; in dem bisherigen, immer bedenklicher empfundenen Uebergewicht des privatwirthschaftlichen Systems; in dem schärferen Hervortreten des volkswirthschaftlichen Vertheilungsproblems neben und vor dem bisher einseitig berücksichtigten Productionsinteresse; in der wachsenden, auch auf naturwissenschaftliche Fortschritte zurückzuführenden Einsicht in die natürlichen Lebensbedingungen der Bevölkerung und in die socialpolitischen Wirkungen der Institute der wirthschaftlichen Rechtsordnung, wie Privateigenthum an Boden und Kapital und wie Erbrecht; endlicb in der im Ganzen gleichartigen Vertheilung des Privateigenthums an Productionsmitteln in den alten dichtbevölkerten Culturstaaten Europas. 19)

§. 379. – D. Als die Hauptgebiete des bereits in der Bildung begriffenen Enteignungsrechts unserer nächsten ökonomischen und socialen Entwicklungsperiode lassen sich demnach

19) Der Osten Europas und sein Haupttheil, Russland, und der Westen der occidentalischen Culturwelt, vornemlich Nordamerica mit seinen grossen noch unbebauten Landstrichen, bieten in vielen der genannten Verhältnisse wesentliche Verschiedenheiten von dem alten süd-, mittel- und westeuropäischen Culturgebiete. Sie bedürfen deswegen des hier erforderlichen Enteignungsrechts nicht oder noch nicht, jedenfalls nicht in derselben Ausdehnung. - Im J. 1878 sollen an 600,000 Arbeiter aus d. Östl. Staaten in den Westen d. Verein. Staaten zur Ansiedlung gewandert sein, d. Generallandamt hat 8 Mill. Acres verkauft. Unter solchen Verhältnissen nimmt Alles eine andere Gestalt an!

wohl folgende bezeichnen, auf welchen ebenso viele grosse nene ökonomische, technische und sociale Aufgaben vorliegen.

1) Herstellung derjenigen Vertheilung des Nationalkapitals und besonders des nationalen Grand und Bodens, welche nach den modernen Bedürfnissen und Anschauungen das im Volksbewusstsein anerkannte öffentliche Interesse, daher namentlich das gemeinsam betrachtete Productions- und Vertheilungs-Interesse erbeischt. Diese Vertheilung von Kapital und Boden vollzieht sich in der Form des öffentlichen Eigenthums an die Zwangsgemeinwirthschaften (Staat, Gemeinde, mehrfach, z. B. bei Wegen, auch Provinz und Kreis) einer- und des Privateigenthums an die Privatwirthschaften (Privatpersonen, juristische Personen u. 8. w.) anderseits.

Nach den früheren Erörterungen, besonders in Kap. 3 und 4 der 1. Abtheil. und im letzten Haupt-Abschn. des vorausgehenden Kapitels, lässt sich erwarten, dass sich das öffentliche Eigenthum an Boden und Kapital vermehren wird, weil die zwangsgemeinwirthschaftliche Thätigkeit absolut und relativ, gegenüber der privatwirthschaftlichen, überall bei uns in deutlicher Zunahme begriffen ist. Namentlich wird daher die gegenwärtige Ausdehnung des privaten Grund eigenthums wohl einer Beschränkung entgegengehen, seine einzelnen Kategorieen sich aber so erhalten oder gestalten, wie es oben in g. 340,ff. dargelegt wurde 20).
20) Vgl. hierzu Lassalle, Syst. d. erworb. Rechte, I, S. 259 Anm.: ,,es besteht im Allgemeinen der culturhistorische Gang aller Rechtsgeschichte eban darin, immer mehr die Eigenthumssphäre des Privatindividuums zo beschränken, immer mehr Objecte ausserhalb des Privateig enthums setzen;" mit trefflicher weiterer Ausführung. – Die Frage hängt auch wieder mit der mehrfach früher berührten in Betreff der Einengung des Actiengesellschaftswesens, als eines modernen Hauptzweigs des privatwirthschaftliches Systems, mittelst der Ausdehnung des zwangsgemeinwirthschaftliche Systems zusammen. Die Staats- und Privatbahnfrage ist nur ein wichtiger Special. fall einer allgemeinen Bewegung. Ebenso die Tendenz, grosse Öffentliche“ Einrichtungen für locale Gemeinschaftsbedürfnisse, wie Wasserversorgung, Gasbereitung Schlachthäuser, Pferdebahnen u. dgl. m., der Gemeinde selbst zu übertragen. Hier wie in allen Fällen wird zwar zunächst die Vebertragung des Eigenthums an den bezüglichen Objecten von dem jetzigen Privateigenthümer an den Staat oder die Gemeinde auf dem Wege des freien Vertrags zu erstreben sein und auch gewöhelich gelingen. Indessen. Letzteres ist nicht sicher, wenigstens nicht um einen „cirilen Preise und öfters gelingt es nur unter einem Druck der Staatsgewalt, der mit der ,,Herrschaftsidee" des Privateigenthums allerdings im schroffsten Gegensatze steht z. B. mittelst kaum zu rechtfertigender Belästigungen oder Hinderungen der Privateisenbahnen. Nicht selten wird in solchen Dingen auf dieses letzte Hilfsmittel des Staats etwa in der Eisenbahnfrage hingewiesen: ein des Staats unwürdiges Verfahren Hier ist vielmehr principiell zur Durchsetzung des als nothwendig erkannten Staatswillens die Enteignung zuzulassen u. A. den Privateisenbahngesellschaften gegenüber (anders Rosler. Verwr. I, S. 196 und u. Anm. 5). Vgl. meine Fin

Hauptgebiete des in Entwickl. begriff. Enteign.rechts.

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Die anderen Gebiete gehören zum Theil als Specialgebiete zu diesem ersten Hauptgebiete, zum Theil stehen sie selbständig daneben.

2) Bereitstellung der Benutzung des Bodens für denjenigen speciellen Zweck (Wohnungs., Wege-, Bergwerks-, Wald-, agrarischer Boden) und in derjenigen Intensivität, welche durch das öffentliche Interesse unserer dicht bevölkerten, bedürfnissreichen Culturländer gefordert werden.

Hier ist unmittelbar an das bestehende und zum Theil schon an das Enteignungsrecht der früheren Periode anzuknüpfen, welcbes von demselben leitenden Gesichtspuncte des volkswirthschaftlichen Productionsinteresses auf seinem Hauptgebiete der agrarischen Reformen, ferner im Bergrecht beherrscht war. In der grossartigen Ausdehnung des Expropriationswesens zu Wegeanlagen, in der wenigstens beginnenden zu einzelnen anderen städtischen Zwecken tritt die Weiterentwicklung des modernen Enteignungsrechts in der Richtung des jetzigen Productionsinteresses scbarf hervor 21). Die wachsende Nothwendigkeit intensiveren Wohnungsbaus (Grossstädte) und Ackerbaus, die vermehrte Einsicht in die natürlichen Bedingungen dieser Intensivität und in die ökonomisch-technischen Mittel zur Herbeiführung der letzteren werden das öffentliche Interesse auch bei städtischem und ländlichem Boden mehr zum entscheidenden Factor der Vertheilung dieses Bodens (auch unter den Privateigenthümern selbst) machen. Das

2. A. I, 8. 252, S. 607. Dies loyal Seitens des Staats offen auszusprechen und demgemäss, unter Gewährung d. angemessenen Entschädigung, vorzugehen, ist durchaus kein .,Communismus“, wie er viel mehr in einer Eisenbahnpolitik gefunden werden muss, welche das Privatbahnunternehmen künstlich durch Entziehung jeder freien Bewegung entwerthet, z. B. es an der Erhöhung der Tarife hindert, während alle Ausgaben der Bahn in Folge der generellen Stcigerung der Preise von Waaren und Dienstleistungen stark steigen. Wird diese freie Bewegung aus anderen – und sehr triftigen Gründen – nicht gewährt, so muss nur die principielle Unhaltbarkeit des Privatbahnwesens anerkannt werden, - damit aber die Zulässigkeit des Enteignungsrechts. Dieser Fall ist typisch, aber er sieht keineswegs allein da.

31) Die Enteignung für neue Wegeanlagen, besonders für Eisenbahnen, ist ein characteristisches Beispiel für die Bestätigung der Auffassung des Enteignungswesens im Texte. Unser bestehendes Recht gestattet sie; weil es diese Wegeanlagen als durch das öffentliche Wohl gebieterisch gefordert ansieht, worin implicite anerkannt wird, dass uns Heutigen die möglichste Vermehrung und Verbesserung der Wege als wesentliche Entwicklungsbedingung des Volkslebens gilt. Eben deshalb soll der Benutzung zur Eisenbahn jede andere Bodenbenutzung weichen; ähnlich der Verwendung für Bergbau diejenige für Ackerbau. Ob dies in diesem allgemeinen Umfange sachlich immer begründet ist, darüber liesse sich mindestens streiten. Jedoch im Volksbewusstsein wird es 'so entschieden und darin liegt die Begründung des Enteignungsrechts in diesen Fällen, s. 8. 375.

Privateigenthumsrecht, das sich lediglich auf den historischen Besitzstand stützen kann, dem öffentlichen Interesse aber nicht dient oder selbst zuwiderläuft, wird in solchen Fällen immer allgemeiner und unbedingter der Enteignung anheimfallen (S. 349, 351, 359). Im ländlichen Grundeigenthum werden sich vielleicht unter dem Einfluss der den Dampfcommunicationen zu verdankenden immer schärferen Concurrenz der Erzeugnisse entlegener Länder mit fruchtbarem Boden und extensiver Cultur in nicht ferner Zeit grosse Umgestaltungen des Betriebs und der Technik nothwendig erweisen, welche nur mit Hilfe des Enteignungsrechts herbeigeführt werden können.

3) Herstellung günstiger natürlicher Bedingungen für den öffentlichen Gesundheitszustand der Bevölkerung, daher ein Enteignungsrecht zu diesem Zwecke gegenüber dem Grund- und Hauseigenthum (speciell auch hie und da dem Fabrik- und insofern dem Kapitaleigenthum), um schädliche Einflüsse zu beseitigen und günstige Einflüsse wirksam zu machen.

Das Enteignungsrecht tritt hier in den Dienst des öffentlichen Gesundheitswesens“ und hat sich den Anforderungen anzupassen, welche die wachsende naturwissenschaftliche Einsicht in die allgemeinen Gesundheits- und Krankheitsbedingungen der Bevölkerung stellt. Diese Bedingungen liegen theils in den Verhältnissen der äusseren Natur, theils in den aus dem örtlichen Zusammenleben und dem Thun, Treiben und Unterlassen der Menschen hevorgehenden Einwirkungen. 22) In den Städten,

39) Es gehỏrt bierher das Gebiet der höheren (Stein) oder besser der allgemeinen Sanitätspolizei, deren Aufgabe Stein in seiner Verwaltungslehre vorztiglich behandelt hat. Vgl. B. III, 14 ff. Massgebend für die Forderung eines Enteignungsrechts zu Zwecken des öffentlichen Gesundheitswesens ist namentlich die heutige wissenschaftliche Erkenntniss der Causalverhältnisse der Krantheiten, worüber Stein sagt (a. a. 0. S. 14): „vor allen Dingen erkennt die neue Wissenschaft der Heilkunde, dass in den meisten Fällen die Krankheiten der Menschen nur Symptome und Consequenzen gewisser Lebensverhältnisse sind, und dass man daher, um jenen zu wehren, sich mit diesen beschäftigen müsse“, - wobei die Wissenschaft immer mehr Bestätigung dafür findet, „dass die wahre Quelle aller Gesundheit und Krankheit in den kleinen, aber beständig wirkenden Kräften des täglichen Lebens, den elementaren Zuständen der Bevölkerung, Luft, Licht, Wohnung, Bewegung, Wasser und Brod zu finden sei." Langsam, aber stetig verbreitet sich diese Einsicht im Volksbewusstsein. Ihre -- vielfach unliebsame, aber unvermeidliche - Consequenz ist abermals die Beschränkung der persönlichen Freiheit und des Privateigenthums, speciell letzterem gegenüber die Ausdehnung des Enteignungsrechts im Gemeinschaftsinteresse In der englischen Gesetzgebung über öffentliches Gesundheitswesen, Arbeiterwohnungen u. s. w. wird diese Consequenz schon mehr für die Praxis gezogen; in Deutschland wenigstens vorläufig f. d. Theorie, bei d. Beförderern d. Gesundheitswesens (vgl. d. Verhandl, d. D. Vereins f. öff. Gesundheitspflege in Düsseldorf, 1876). Die romanistische Jurisprudenz reicht natürlich auch hier mit ihrem starren Privateigenthumsbegriff nicht aus. Soweit nun im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens Eingriffe in das Privateigenthum nothwendig werden, handelt es sich wiederum um allgemeine Fragen der volkswirthschaftlichen Organisation.

 
zumal den Grossstädten, wird dies Enteignungsrecht daher am Meisten zur Anwendung kommen (Wohnungswesen, Cloakenwesen), vielleicht in Verbindung mit dem Enteignungsrecht, welches hier zur Reform des privaten Grund- und Hauseigenthums (. 359) und des städtischen Wohnungswesens auch aus dem socialpolitischen Standpunct möglicher Weise schon in nicht ferner Zukunft sich Bahn brechen könnte.

S. 380. — 4) Frage der Enteignungen aus socialpolitischen Gründen. Ob, im Anschluss an die letztere Eventualität, in absehbarer Zukunft schon ein viertes Hauptgebiet des Enteignungsrechts hinzutreten wird, darüber ist gegenwärtig noch nicht sicher zu entscheiden. Dieses Gebiet würde allgemeinere Enteignungen aus Gründen des Vertheilungsinteresses und, damit wie immer zusammenhängend, der Socialpolitik, betreffen, namentlich etwaige Enteignungen zur Herstellung der Bedingungen für die gleichmässigere Vertheilung des Productionsertrags mittelst Hin überleitung von jetzigem privaten Renteneinkommen des Kapitalisten und Grundeigenthümers in das Einkommen der Zwangsgemeinwirthschaften (Staat, Gemeinde) oder auch direct der, des eigenen Privateigenthums an Productionsmitteln entbehrenden, sogen. arbeitenden Klassen. In der praktischen Ausführung 23) würde diese Enteignung z. B. bei ländlichem Grossgrundbesitz zu Gunsten des Staats oder der Gemeinde oder kleiner bäuerlicher Landwirthe (Eigentbumer wie Pächter) oder landwirthschaftlicher Productivgenossenschaften von Landarbeitern stattfinden können, in den beiden ersten Fällen, um etwa Pachtbetrieb der Staatsdomäne oder communales Kämmereigut gewordenen, Privatgüter herzustellen. Bei städtischem Grund- und Hausbesitz handelte es sich um den Ersatz des Privateigenthums des bisherigen Besitzers durch Gemeindeeigenthum oder Staatseigenthum verbunden mit communalem beständigen Nutzungsrecht und privaten Mietbrechten auf Zeit (S. 359). Von dem Privateigenthum an concreten Kapitalien käme vornemlich das Fabrikeigenthum für solche Enteignungen in Betracht, z. B. für industrielle Arbeiter-Productivgenossenschaften. 24)

98) Vgl. hierzu die Erörterungen bes. in $. 349, 351, 359 ff.

a) Ein principieller Ausschluss dieses Enteignungsgebiets ist schon nach der jetzigen Auffassung des Enteignungswesens nicht geboten. Er liegt nicht einmal in unserem bestehenden Expropriationsrecht. 25) Sobald die hierher gehörigen Fälle als im „öffentlichen Wohl“ gelegen anerkannt werden, worüber die Ansichten von dem richtigen Entwicklungsziel des Volkslebens entscheiden, besteht schon heute kein rechtliches Hinderniss, mit solchen Enteignungen vorzugehen. Zum Theil würden die letzteren auch bereits zu der ersten, oben genannten Enteignungskategorie gerechnet werden können (s. 379 N. 1.).

b) Der factische Ausschluss dieser Fälle ist gleichwohl noch für längere Zeit wahrscheinlich. Denn das Volksbewusstsein anerkennt bisher das Vorhandensein der allgemeinen Enteignungsbedingung, die Existenz eines (wesentlichen und allgemeinen) öffentlichen Interesses noch nicht.

c) Der fernere factische Ausschluss solcher Enteignungen ist aber auch muthmasslich noch für längere Zeit zweckmässig, weil – und soweit als – das bisherige private Kapital- und Grundeigenthum im volkswirthschaftlichen Productionsprocess ökonomisch-technisch richtig und im volkswirthschaftlichen Vertheilungsprocess socialpolitisch günstig fungirt, etwaige nachtheilige Wirkungen in beiderlei Beziehungen aber durch eine Reform dieses Rechts (Frage des Inhalts des Privateigenthumsrechts) und durch ein zweckmässiges sociales Steuerrecht ausgeglichen werden. Die ökonomisch-technischen Schwierigkeiten des Ersatzes des Privateigenthums bei der Bildung und Verwendung des Nationalkapitals und bei der Bodenbebauung (aller Art), ferner die speciellen Schwierigkeiten bei der Organisation von Arbeiterproductivgenossenschaften kommen ausserdem hinzu.

24) Auf die Möglichkeit solcher Fälle kommt auch Georg Meyer, Expropriationsrecht, S. 180 zu sprechen: „wenn man die positive Förderung dieser Associationen als Staatsaufgabe betrachte, müsse man consequenter Weise denselben Fypropriationsrecht zugestehen, wenn die Realisirung ihrer Zwecke, z. B. die Anlage einer Fabrik. auf andere Weise nicht ermöglicht werden kann.“ M. E. ein richtiger Schluss, den H. Rösler, Verwr. I, 8. 198 f. Anm. 2 (S. 400), „ganz verfehlt" nennt, mit der Be merkung, dass die Grenze zwischen Expropriation und Communismus sich dabei ferlieren würde. Wenn diese Grenze nur nicht überhaupt eine durchaus flüssige väre! Vgl. oben §. 109 a ff.

20) Vgl. 0. Anm. 17 über d. nene preuss. Ges. u. schon preuss. Landr. Einl §. 75, Thl. I, Tit. 11 . 4 ff.

Controversen úber Enteignung.

811 d) Veberall da und dann, wo diese Schwierigkeiten sich überwinden lassen und die volkswirthschaftliche und sociale Function des Privateigenthums an bestimmten Kapitalien und Grundstücken als überwiegend unvortheilhaft anerkannt wird, andere Reformen aber nicht Abhilfe bringen, da muss die Ausdehnung des Enteignungsrechts auf dieses vierte Gebiet indessen auch als thatsächlich zulässig bezeichnet werden, ebenso wie sie es principiell ist. Schon in der Gegenwart darf bier an den Fall des grossstädtischen Grund- und Hauseigenthums erinnert werden (S. 359), wenigstens wenn die nothwendige Reform des Privateigenthumsrechts hier unterbleibt oder missglückt (S. 362).

e) Für eine entferntere Zukunft ist daher auch ein solches socialpolitischen Gründen entspringendes Enteignungsrecht in grösserem Umfange nicht unwahrscheinlich und an und für sich dann so berechtigt als in einem der älteren Fälle, wo es generell zur Anwendung gekommen ist, z. B. in den agrarischen und gewerblichen Entlastungen und Ablösungen.

2. Hauptabschnitt. Einige Einzelfragen in Betreff der Enteignung.

I. – S. 381. Principielle und terminologische Controversen über Enteignung. Die bisherige Doctrin der Enteignung weicht von der im Vorausgehenden gegebenen Lehre in mehrfacher Hinsicht principiell ab und bedient sich, in Zusammenhang hiermit, zum Theil auch einer anderen Terminologie. Von der bisherigen Gesetzgebung gilt dasselbe. Die Rechtfertigung der hier vertretenen principiellen Behandlung und der mit ihr übereinstimmenden Terminologie liegt in den vorausgeschickten Erörterungen. Zur Klarstellung der Gegensätze und Unterschiede und zugleich zur Ergänzung von Einzelheiten wird es indessen gut sein, hier noch eine Uebersicht der Differenzpuncte zu geben.

A. Weitere Ausdehnung des Enteignungsbegriffs. In Doctrin und Gesetzgebung ist es bisher nicht üblich, den Ausdruck „Enteignung“ (Zwangsenteignung, Expropriation) in dem weiten Sinne zu nehmen, wie es hier geschieht. ?) Es ist dies

2) Vgl. G. Meyer, Expropr. Einl.; H. Rösler, Verwr. I, §. 195, auch f. weitere Literatur.

nicht nur eine Abweichung in der Terminologie, sondern in der principiellen Auffassung, so dass die hier vorgenommene Erweiterung des Begriffs Enteignung von diesem anderen (herrschenden) Standpuncte aus folgerichtig für falsch gilt, ebenso wie die in diesem Puncte ähnliche Stein'sche Entwährungslehre. 9) Statt dessen wird in der herrschenden Lebre unter dem Begriff „Enteignung nur eine der oben aufgezählten Kategorieen von Fällen verstanden, und dieser Begriff auch grundsätzlich in diesem engen Sinne allein genommen, weil die anderen Fälle für principiell verschieden gelten.

„Enteignung“ bezeichnet hier nemlich gewöhnlich nur die Zwangsabtretung von Privateig enthum (dasselbe in dem üblichen engen Sinne von Sach eigenthum verstanden), oftmals sogar bloss von privatem Grundeigenthum, im öffentlichen Interesse gegen volle Entschädigung des Wertbs. 3) Die Ab. tretung anderer dinglicher Rechte durch gesetzlichen Zwang wird wenigstens nicht allgemein unter den Enteignungsbegriff gereiht, die gleiche Abtretung von Forderungsrechten unter einen anderen Gesichtspunct gestellt. 4) Endlich wird die Aufhebung (Abolition) von Rechten in der bisherigen Doctrin und Gesetzgebung als eine von der Enteignung specifisch verschiedene Massregel aufgefasst. 5) Daher ist die Einfügung der Grundentlastungen und älteren Ablösungen und der verwandten Fälle von gesetzlichen Zwangseingriffen in das private Vermögensrecht unter den Enteignungsbegriff eine Neuerung, welche denselben Einwänden begegnet, wie die Ausdehnung des Stein'schen Begriffs der Entwährung auf jene Fälle.

Die Rechtfertigung unserer neuen Terminologie liegt

1) einmal schon in der früheren Formulir ung des Eigenthumsbegriffs, welcher oben auf Rechte, Forderungen, Verhältnisse mit ausgedehnt wurde (S. 284). Die jetzige Terminologie ist eine Consequenz jener Formulirung, — insofern freilich auch denselben Bedenken und Einwänden ausgesetzt.

2) Rösler 8. 195 Anm. 5; Rohland a. a. 0. S. 2.

3) Rösler eb. Vgl. Meyer's Defin. S. 4. Ueber die Frage, ob das Entschädigungsmoment in die Begriffsbestimmung der Enteignung aufzunehmen ist, s. 1. 8. 385, 386, auch ob. S. 374.

“) G. Meyer a. 2. 0. dehnt die Expropriation ausser auf Eigenthum auch auf andere dingliche Rechte aus, nicht aber auf Forderungsrechte (S. 1 ff., 4).

5) Vgl. o. in d. Vorbem. S. 789, die Citate aus Stahl, Rösler, Rohland.

 
2) Sodann aber ist es sachlich nothwendig, durch einen gemeinsamen technischen Ausdruck dasjenige Moment, welches den früher aufgezählten Fällen eines gesetzlichen Zwangseingriffs in die wohlerworbenen Privatrechte, bez. in das Privateigenthum gemeinsam ist und durch welches sie sich specifisch von allen Fällen einer vertragsmässigen Regelung unterscheiden, besonders bervorzuheben. Dies Moment ist die durch gesetzlichen Zwang erfolgende Entziehung eines Privatrechts, bez. des privaten Eigenthumsrechts an irgend einem Objecte im öffentlichen Interesse. Ob dieses Recht (oder Object) einem Anderen, resp. dem Staate selbst, übertragen oder abgetreten wird, damit dieser es weiter ausübe oder das Object für seine Zwecke benutze, oder ob das Recht einfach aufgehoben wird, also erlischt; ob eine Entschädigung gegeben wird oder nicht, das ist zunächst gleichgiltig: dadurch unterscheiden sich nur die Enteignungsarten. Durch die Subsumption der verschiedenen Fälle unter den einen allgemeinen oder höheren Begriff der „Enteignung“ wird dann die frühere Geschichte und die Weiterentwicklung des Enteignungsrechts verständlicher: es tritt deutlich hervor, dass in allen diesen Fällen der oft unvermeidliche Conflict zwischen einer bestehenden Eigenthumsordnung mit ihrem „System erworbener Rechte und mit ihrer concreten Vertheilung des Bodens und des Kapitals einerund dem Entwicklungsbedürfniss des ökonomischen und socialen Volkslebens anderseits durch den Factor „Staatsmacbt“ „durch das Schwert“, könnte man auch hier sagen — gelöst werden muss, wenn er durch Vereinbarung einmal nicht zu lösen ist.

S. 382. - B. Enteignungsarten. Innerhalb dieses Enteignungsrechts sind sodann nach folgenden zwei Unterscheidungsmerkmalen je zwei Arten der Enteignung zu trennen:

1) Die Enteignungen, welche
a) eine Abtretung des Rechts (Eigenthums) vom Berechtigten (Eigenthümer) an einen Dritten (den Staat, aber nicht nothwendig ihn allein, noch auch nur immer ihn zunächst) erzwingen, damit dieser Dritte das an sich also bestehen bleibende Recht für seine Zwecke, – welche nach dem Grunde der Enteignung Zwecke des öffentlichen Interesses sein müssen, – z. B. zur Ausführung eines Unternehmens, ausübe oder das Eigentbumsobject dazu benutze. Man kann diese Zwangs

enteignung genauer Zwangsabtretung oder Enteignung im engern Sinne nennen.

b) Die Enteignungen, welche eine endgiltige Aufhebung eines woblerworbenen, einer berechtigten Person zwangsweise entzogenen Privatrechts oder Eigenthumsrechts zu Gunsten des speciell Verpflichteten oder des irgendwie durch das Recht ökonomisch oder gesellschaftlich Bedachtheiligten enthalten, – einerlei ob der bisher Berechtigte eine Entschädigung empfängt oder nicht. Von diesen Enteignungen können wieder zwei Kategorieen unterschieden werden:

«) Solche, welche in der grundsätzlichen Aufhebung einer ganzen Gattung von Rechten bestehen, weil das Rechtsbewusstsein des Volks diese Rechte von jetzt an überhaupt verwirft, einerlei wie sie im einzelnen Falle für Berechtigte und Verpflichtete wirken. 6)

Dahin gehören die Aufhebungen der Sclaverei, Leibeigenschaft, Frohnpflicht; der mancherlei ehemaligen Feudalrechte, des Jagdrechts auf fremdem Boden, des Zehntrechts, der Erbpacht; der gewerblichen und mercantilen Monopole und Privilegien, der Bandrechte u. 8. W.

B) Enteignungen solcher Rechte, welche zwar nicht an sich dem jetzigen Rechtsbewusstsein zuwider sind, aber im concreten Falle als dem öffentlichen Wohl so widersprechend gelten, dass ihre Aufhebung für nothwendig gehalten wird. Dahin gehören z. B. Schuldannullirungen, Zinsreductionen, Moratorien u. dgl. m., zu Gunsten privater Verpflichteter.)

2) Sodann zerfallen die Enteignungen in solche mit oder ohne Entschädigung. Die ersteren können mit Stein Ent: währungen genannt werden. S. 8. 385, 386.

6) Diese Fälle hat Lassalle, Syst. d. erworb. Rechte 1, 1223 ff., For Angen, wenn er bei der Aufhebung von Rechtsinstituten, die sich auf fortwährende Rechtsverhältnisse beziehen, gegen Savigny den Rechtsanspruch auf Entschädigung abweist. S. u. S. 385.

?) Es handelt sich bei der Rubricirung solcher Fälle hier natürlich gar nicht um eine sittliche, ökonomische, politische Beurtheilung ihrer Zulässigkeit unter Umständen. Man muss nur anerkennen: wenn überhaupt, so erlangen sie nur durch ein wirkliches Öffentliches Interesse eine Berechtigung. Liegt dieses For, so kommen sie unter den Begriff der Enteignung. - Auch das Moratorium fällt darunter, einerlei ob später Verzugszinsen gezahlt werden oder nicht. Wenn man beim Staate den Fiscus als juristische Person trennt von der Bevölkerung, deren unvermeidliche Nothlage eine Verkürzung oder Streichung der Staatsschuldzinsen zu einem öffentlichen Interesse machen kann, so würde auch der Fall des Staatsbankerotts hierher zäblen.

 
S. 383. - C. Umfang der Zwangsa btretung. Auch die Zwangsa btretung in dem obigen Sinne hat in der Doctrin und Gesetzgebung nicht immer denselben Umfang. Namentlich wird sie vielfach principiell auf Grund eigenthum beschränkt, während sie mitunter wenigstens auf alles Sach eigenthum, also auch auf Mobilien, und auf andere dingliche Rechte ausgedehnt wird. ) Es genügt bier, die Frage zu untersuchen, ob die Zwangsabtretung von Grund eigenthum für das volkswirthschaftliche und gesellschaftliche Bedürfniss ausreicht.

Thatsächlich ist dies meistens zu bejahen, grundsätzlich die Frage betrachtet ist es zu verneinen.

1) Die thatsächlich gewöhnlich unbedenkliche Beschränkung der Zwangsabtretung auf Grundeigenthum erklärt sich aus einem Umstande, welcher auf die ökonomische Seite dieser Abtretung und der ganzen Enteignung besonderes Licht wirft.

In allen Fällen von Enteignung und speciell von Zwangsabtretung sollen individuell bestimmte Rechte aufgehoben, bez. abgetreten werden, d. h. Rechte in Bezug auf bestimmte individuelle Eigenthumsobjecte, auf die und die Sachgüter, die da und da gelegenen, die so und so beschaffenen Grundstücke, weil gerade sie im öffentlichen Interesse dem Eigenthümer entzogen und einem anderen Zweck zugeführt werden sollen; oder bei der Enteignung im weiteren Sinne - Rechte, welche zwischen einem individuell bestimmten Berechtigten und Verpflichteten oder einer ganzen Kategorie von individuell bestimmten Personen dieser Art bestehen.)

Bei der Zwangsabtretung insbesondere wird nun in den weitaus meisten Fällen nur die Nothwendigkeit vorliegen, individuell bestimmte Grundstücke (natürlich mit den in, an und auf ihnen untrennbar fixirten Kapitalien, wie vor allem den Häusern) dem Eigenthümer zu entziehen: aus dem einfachen Grunde, weil das

B) Die französische, baierische, schweizerische', preussische Expropriationsgesetzgebung kennt nur eine Zwangsabtretung von Grund eigenthum. Dafür auch Rösler, I, 8. 195, Anm. 5, und neuerdings Rohland a. a. 0. S. 15 ff. Anders die meisten Autoren, wie G. Meyer S. 263, Thiel, auch die Civilisten, s. Rohland S. 15 Anm. 1.

So verhält es sich nicht nur in den Fällen der Leibeigenschaftsauf hebung, Grundentlastung u. s. w., sondern selbst in den Fällen der Aufhebung von Monopolen, Privilegien, Bapnrechten u. dgl. m., wo wohl individuell bestimmte Berechtigte, nicht aber Verpflichtete vorhanden zu sein scbeinen. Diese letzteren werden indessen durch den leicht nachweisbaren Volkstheil gebildet, welcher nach der Sachlage seine Bedürfnissbefriedigung durch Vermittelung des Berechtigten zu erreichen genöthigt ist.

Moment der örtlichen Lage bier gewöhnlich Alles entscheidet. Das bestimmte Grundstück wird hier in den drei praktisch wichtigsten Fällen, beim Berg., Wege bau und beim städtischen Häuser bau, sozusagen gar nicht seiner selbst wegen, z. B. wegen seiner stofflichen Eigenschaften (auch beim Berg bau nicht immer), sondern nur seiner individuellen Lage wegen bedurft. Es ist deswegen nicht ersetzbar, nicht fungibel. Darans erklärt sich auch die Schwierigkeit einer gütlichen Vereinbarung mit dem Eigenthümer über die freiwillige Abtretung, und daraus folgt das Bedürfniss, zur Erreichung des vom öffentlichen Wohl geforderten Zwecks den Willen des Eigenthümers brechen oder seine übermässigen Preisforderungen herabmindern zu können. Bei beweglichen Gütern ist die Lage regelmässig anders: hier kommt es gewöhnlich nicht auf dies und dies individuell bestimmte Stück an. Diese Güter sind vertretbar. Daher kommt leichter eine Vereinbarung (Kauf) im Bedarfsfalle zu Stande und zu einigermassen angemessenen Bedingungen. Gelingt die Vereinbarung nicht, so kann das Gut leicht neu producirt oder von anderer Seite her erlangt werden. Daher liegt meist kein Bedürfniss einer Zwangsabtretung von beweglichen Sachen vor und hat es praktisch wenig Bedenken, dies Rechtsinstitut auf Grundstücke zu beschränken. 10)

2) Dass indessen hier zwischen beweglichen und unbeweg. lichen Gütern mehr ein thatsächlicher als principieller Unterschied in dem Verhältniss beider zur Zwangsabtretung vorliegt, ergiebt sich deutlich aus dem sogen. Staatsnoth recht. Unter diesem pflegt man das Recht des Staats zu verstehen, in Nothfällen ohne Weiteres die Abtretung von Privatgut für einen öffentlichen Zweck in dem nothwendigen Umfange, daher gewöhnlich nur die Abtretung des Gebrauchs, zu verlangen. 11) Dies Recht bezieht sich an und für sich auf bewegliches und unbewegliches Eigenthum, hat aber bei jenem eine besondere Bedeutung. Es wird meist als selbständiges Rechtsinstitut betrachtet, kann aber mit Recht auch als eine Abart des Enteignungsrechts und speciell der Zwangsabtretung aufgefasst werden. 12) Es wird thatsächlich nemlich be

-- - 
 10) Aehnlich argumentirt Rohland a. a. 0. S. 16. 
 11) Stein, VII, 342 ff.; Rösler, I, 477; Rohland S. 17. 

12) Stein a. a. 0. stellt es selbständig neben die Enteignung, definirt es indessen als das Recht, die Enteignung im kurzen Wege da vorzunehmen, wo die Verfügung über ein bestimmtes Gut durch ein plötzliches, unabweisbares und durch nichts andres zu befriedigendes Bedürfniss des Staats gefordert wird.


-

Zwangsabtret. Staatsnoth recht. -- Enteign. u. Besteuerung.


durft, wenn die Vertretbarkeit des beweglichen Guts oder die Eigenschaft der fungiblen Sache nach der concreten Sachlage fehlt, daher namentlich, wenn keine Zeit oder Gelegenheit ist, eventuell auch ein anderes Gut derselben Gattung für das öffentliche Bedürfniss in Anspruch zu nehmen oder mit dem Eigenthümer lange zu verhandeln. Diese Sachlage, dass das individuell bestimmte bewegliche Gut nothwendig gebraucht wird, bildet bei solchen Gütern die Ausnahme, bei Grundstücken ist sie die Regel. Daher die verschiedene Stellung beider im Zwangsabtretungsrecht. (S. auch §. 384.)

Eine umfassendere Anwendung dieses Rechts auf bewegliche Sachen kann durch die Fortentwicklung der Volkswirthschaft geboten werden, z. B. in den Fällen von Enteignungen aus socialpolitischen Gründen (S. 380). Gegenwärtig liegt mindestens keine Gefahr darin, in Uebereinstimmung mit der heutigen Doctrin die Zwangsabtretung im Princip mit auf bewegliche Sachen für anwendbar zu erklären. Sie wird vorläufig keine grosse practische Bedeutung gewinnen, jedoch einen allgemein richtigen Rechtssatz im positiven Recht zur Anerkennung bringen, der rein privatrechtlichen Auffassung des Privateigenthums entgegen wirken und bie und da auch Schädigungen des öffentlichen Interesses durch egoistische Privatinteressenten erschweren.

II. – S. 384. Enteignung und Besteuerung. Zwischen der Besteuerung und der Zwangsenteignung überhaupt und der Zwangsabtretung mit dem Staatsnothrecht speciell besteht der wesentliche Unterschied darin, dass letztere, die Enteignung in allen ihren Formen, dem Eigenthümer oder Berechtigten individuell bestimmte Güter, concrete Gebrauchswerthe, die Besteuerung dagegen in der Regel dem Besteuerten zu seiner rechtlichen Verfügung stehende vertretbare Güter zwangsweise entzieht. In der Regel: denn es giebt Fälle, welche die Merkmale der Besteuerung und der Zwangsenteignung in sich vereinigen, — was zum Verständniss beider zu beachten ist. Bei der Geld steuer trifft jener Unterschied principiell und factisch genau zu. Bei den gewöhnlichen Natural steuern, z. B. älteren Grundabgaben der Landwirthe, principiell wohl, factisch nicht immer. Denn diese Steuern können und werden häufig nur aus den bestimmten Productenvorräthen des besteuerten Landwirths entrichtet. Bei gewissen Naturalsteuern, wie sie z. B. in Kriegszeiten auch schon unter dem andern Namen „Naturalleistungen“ vorkommen, A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.

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aber noch als Steuern gelten können, trifft das eben Gesagte noch in höherem Maasse zu. In einzelnen besonderen Fällen. so bei zwangsweise geforderter, steuerartiger Ablieferung VOL Silbergeschirr u. dgl., bei dem Gestellungszwang für Militairpferde in Kriegszeiten, wo die Besitzer ihre eigenen Pferde abliefern müssen, finden sich alle Merkmale der Zwangsabtretung, die sich also hier nach positivem Rechte auf bewegliche Güter, allerdings in Folge besonderer Gesetze, mit ausdehnt. 13)

III. - $. 385. Die Entschädigungsfrage bei der Ent. eignung. Im Vorausgehenden ist ein Punct nur gelegentlich berührt worden, welcher in der Doctrin und Gesetzgebung über Enteignung und speciell Zwangsabtretung regelmässig am Eingehendsten behandelt wird: die Entschädigung des Enteigneten. Dieser Punct hat für die Volkswirthschaftslehre nur eine secundäre Bedeutung, er ist mehr privatwirthschaftlicher Natur. Denn für unsere Disciplin handelt es sich um die Sicherung der Bedingungen der Fortentwicklung der Volks wirthschaft und des davon abhängigen Volks lebens. Diese Sicherung erheischt unter Umständen das Recht der Zwangsenteignung, damit in der Vertheilung der concreten Kapitalien und Grundstücke diejenige Veränderung im Nothfalle zwangsweise herbeigeführt werden kann, welche jene Entwicklung verlangt (§. 369, 375). Wie diese Enteignungen in die wirthschaftliche Lage des Enteigneten, also in dessen Privatwirthschaft, einschneiden, interessirt die Volkswirthschaft nur mittelbar, nemlich nur insofern, als auch von ihrem Standpuncte aus die Wahrung der Gerechtigkeit und die Berücksichtigung der Billigkeit in jedem einzelnen Fall ein Gesam mtinteresse ist, weil die Production und die Vertheilung des Volkseinkommens durch jedes ungerechte und unbillige Vorgehen leiden können und gewöhnlich leiden werden.

Die nähere Erörterung der Entschädigungsfrage bei der Enteignung ist daher hier nicht die Aufgabe. Sie muss ohnehin mehr nach den einzelnen Fällen specialisiren. Insoferne ist zum Theil

13) Vgl. z. B. d. Deutsche Reichsgesetz über die Kriegsleistungen r. 13. Juni 1873 und darüber sowie über die ganze damit in Verbindung stehende legislative Materie meinen Aufs. Reichsfinanzen in v. Holtzendorff's Jahrb. d. D. Reichs, III, S. $0. 220-226. Auch für die Besitzer von Schiffen, für die Eisenbahnverwaltungen bestehen hier Vorschriften (S. 23, 24, 28 des Gesetzes), welche in das Enteignungsrecht gehören.

 
eben Gauf die späteren Bände des Lehrbuchs zu verweisen. Hier genügt Leren F folgende kurze Entscheidung der Frage. 14) tieferung i Grundsätzlich sind die Hauptarten der Enteignung in Bezug I wang auf die Entschädigungsfrage zu trennen. re eire A. Bei der Zwangsabtretung ist ein Rechtsanspruch auf der Zorvolle Entschädigung anzuerkennen. Der Grund liegt darin, auf ber dass hier überhaupt von einem Conflict einer ganzen Art von Gesetze Rechten (von Eigenthum) mit dem öffentlichen Interesse nicht die

Rede ist, diese Rechts-Gattung also nicht aufgehoben (abolirt) idei werden soll. Vielmehr liegt nur im einzelnen Fall ein Conflict

zwischen dem öffentlichen Interesse und der Ausübung des Rechts Seitens des Berechtigten in seinem Interesse — in Bezug auf die Absicht des letzteren, sein Recht nicht oder nur unter von ihm gestellten, für das öffentliche Interesse ungünstigen Bedingungen abtreten zu wollen --- vor. Dieser Conflict ergiebt sich auch nur zufällig, weil gerade dieses individuelle Recht (Eigenthumsobject) im öffentlichen Interesse entzogen werden muss, z. B. wegen der Lage des Grundstücks gerade hier, wo die Eisenbahn e geführt werden soll. Dem Berechtigten wird also im öffentlichen in Interesse ein Opfer zugemuthet, welches andere, dasselbe Recht

besitzende Personen (z. B. andere Grundeigenthümer) nicht trifft, während —- voraussetzungsweise -- die Gesammtheit des Volks den Vortheil dieses Opfers des Einzelnen geniesst. Es ist daher nicht nur billig, sondern gerecht, dass der Berechtigte für jenes Opfer voll entschädigt und ihm ein (klagbarer, privatrechtlicher) Rechtsanspruch auf diese Entschädigung gewährt werde. 15)

14) Für die principielle rechtsphilosophische Seite der Frage s. bes. Lassalle, Syst. d. erworb. Rechte, I, 224 ff. Er hat im Ganzen m. E. diese Frage richtig entschieden, berücksichtigt nur neben dem Rechts moment das Billigkeits moment gar nicht, welches auch im Gesammtinteresse bei der Aufhebung von Rechten, welche dem jetzigen Rechtsbewusstsein widersprechen, zu beachten ist. S. u. 8. 386.

- Ueber die Entschädigung bei der Zwangsabtretung Stein, VII, 336 ff.; Rösler, I. S. 198; Meyer a. a. 0. $. 11, S. 271 ff.; bes. eingehend von Rohland a, a. 0. S. 52 ff. Hier überall weitere Literatur und Details aus den Gesetzen. -- Ueber die einzelnen Fälle der Enteignungen, welche in der Aufhebung von Rechten bestehen. Grundentlastung u. s. w. siehe die Agrar- und Gewerbepolitik. Vgl. auch o. . 215.

15) Daraus erklärt es sich, dass die Autoren für die Zwangsabtretung, mit welcher sie meistens die Enteignung identificiren, das Moment der Gewährung (voller) Entschädigung in die Begriffsbestimmung aufnehmen. — Nahe liegt der Vergleich mit der Besteuerung: die Besteuerung soll gleich mässig sein, weil sie das Mittel für die Durchführung öffentlicher Zwecke ist. Die Last der Zwangsabtretung muss aus demselben Grunde gleichmässig vertheilt, deshalb dem Expropriaten Entschädigung gewährt werden. -- Doctrin und Gesetzgebung differiren darüber, wem die Entschädigung obliegt, ob dem Unternehmer des Werks, für das expropriirt wird, als solchem, oder ob stets dem Staate, der sich dann eventuell an diesen Unternehmer zu halten hat: practisch ein untergeordneter Punct. Vgl. darüber Rohland S. 52 preuss. Ges. v. 1874, S. 7. – Die Entschädigung wird regelmässig in Geld gerāks Wie in dem Falle der Zwangsabtretung ist im Allgem. auch in dem Falle o. in 8. 39. sub 1, b, B zu entscheiden.

Die Höhe der Entschädigung kann, – auch nach dem geltenden Rechte --- nach 'erfolgtem Ausspruch der Zwangsab tretung, durch freie Vereinbarung zwischen dem Expropriaten und dem Exproprianten, bez. dem Staate festgestellt werden. Gelingt sie nicht, so hat der Enteignete einen Rechtsanspruch auf den vollen Verkehrswerth des enteigneten Objects. Dieser Werth ist gerichtlich festzustellen, nach der Natur der Objecte (Immobilien verschiedener Art, städtische, ländliche Grundstücke, Mobilien) auf verschiedene Weise; im Allgemeinen so, dass der Enteignete auch für diejenigen ökonomischen Nachtheile entschädigt wird, welche durch die Herausnahme des Objects aus dem Wirthschaftsganzen, z. B. im Betriebe des Landguts, entstehen, nicht aber für sogen. lucrum cessans 16) und vollends nicht für denjenigen Conjuncturenwerth, welcher dem Object gerade durch die Anlage des Unternehmens etwa zuwachsen würde, für welches expropriirt wird, z. B. bei Strassen-, Eisenbahnanlagen.

S. 386. – B. Bei der zweiten Hauptart der Enteignungen, insbesondere bei denjenigen, wo eine grundsätzliche Aufhebung einer ganzen Gattung von Rechten erfolgt (8.382, sub 1, b, ai, muss unterschieden werden, ob der Erwerbstitel des Rechts (Eigenthums) für den Berechtigten ein oneroser war oder nicht Im ersten Fall ist ein Rechtsanspruch auf Entschädigung im Princip zu gewähren, im zweiten Falle nicht. Wohl aber kapı und wird es häufig auch hier der Billigkeit und der Politik entsprechen, eine Entschädigung zu geben. Die Entschädigung muss im ersten Falle die volle sein, soweit eine Substantiirung des Verlusts möglich ist. Im Ganzen ist dabei ähnlich wie be der Zwangsabtretung zu verfahren.. Ob und in welcher Höhe im anderen Falle wirklich entschädigt werden soll, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern hängt von der Art der einzelnen Fälle ab, wofür daher auf die Behandlung derselben in den späteren Bänden zu verweisen ist. Da sich häufig die Erwerbsart solcher aufgehobener Rechte einzeln nicht genau und sicher nachweisen lässt, so pflegt übrigens auch allgemeiner selbst da, wo principiell

16) Die Ansichten in diesem Puncte sind getheilt. Für Einrechnung z. B. Rösler S. 471, Meyer S. 272 (hier Weiteres), dagegen R. v. Mohl, Polizeiw. I, 40, Anm.i. Rösler macht selbst gleich eine wesentliche Einschränkuug.

 
ein Rechts-, nicht nur ein Billigkeitsanspruch auf Entschädigung anzuerkennen ist, die Art und Höhe der Entschädigung durch das Gesetz geregelt zu werden. 17)

Wo nun nach Recht oder Billigkeit die Enteignungen (incl. der Zwangsabtretungen) gegen Entschädigung erfolgen, nennen wir sie, wie bemerkt, Entwährungen.

IV. – §. 386 a. Die weiteren Puncte aus der Enteignungs, speciell der Zwangsabtretungslehre, namentlich über das formale Enteignungs- oder Abtretungs- und über das Entschädigungs verfahren gehören nicht mehr in den Rahmer der socialökonomischen Betrachtung der Enteignung. 18) Es ist nur zum Schluss darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die einzelnen Fälle der Zwangsabtretung zwar passend im Interesse der Sicherheit des Privateigenthums in eine hohe Verwaltungsinstanz, z. B. sogar in die Person des Inhabers der Staaatsgewalt selbst, gelegt wird, 19) jedoch die Forderung einer Mitwirkung der Legislative in jedem solchen Fall unzweckmässig ist. 20) Auch muss das öffentliche Interesse so weit gewahrt werden, dass die Zwangsabtretung in jedem nothwendigen Falle leicht und rasch erlangt werden kann, auch wenn die Entscheidung von der obersten Stelle im Staatsorganismus ausgeht. 21)

- Die Lehre von der Ausdehnung des Privateigenthums aus

dem volkswirthschaftlichen Gesichtspuncte (S. 285) ist hiermit be
endigt. Die Lehre vom Inhalt dieses Eigenthums (S. 286) bleibt 1 dem Beginn des zweiten Bandes dieses Werks vorbehalten.
17) Es gehören hierhin auch Fälle, wie die Aufhebung alter Grundsteuerbefreiungen. Vgl. z. B. für Preussen d. Ges. v. 21. Mai 1861, Mascher, Grundsteuerregel. in Preussen, Potsd. 1862, S. 132 ff. -- An ganz unentgeltlichen Enteignungen hat es auch bei uns nicht gefehlt, so z. B. in Preussen bei dem Jagdrecht auf fremdem Boden nach dem Gesetz vom 31. Oct. 1848, §. 1. Stein, welcher in seinen Entwäbrungsbegriff das Merkmal der Entschädigung – Rückerstattung des Werths — aufnimmt (VII, 68, 3. 0. S. 235 Anm. 5) spricht bei der Grundentlastung (VII, 93) von der Entschädigung für den wirthschaftlichen Werth „wenigstens zum Theil“.

18) Vgl. Rösler S. 200; Stein VII, 319 ff.; Meyer $. 12.

19) Nach §. 2 des preuss. Ges. v. 1874 erfolgt die Entziehung des Grundeigenthums auf Grund königl. Verordnung

20) So in England, vgl. Meyer S. 139, 331 ff., womit Stein VII, 309 ff. zu vergleichen.

21) Hiermit ist auch ein oben in $. 124 u. 125 hervorgehobener wichtiger Punct der Verkehrsrechtsbasis erledigt worden.

Nachtrag zu S. 351 a. 507: hinzuzufügen die Aufsätze von A. Bruder, Zur Ökonom. Characteristik d. röm. Rechts. Tüb. Ztschr. B. 32, 33 a. 35.

 
 
 

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