2020年5月1日金曜日

wagner1879b

“Seite 4. Abschn. Tausch- oder Verkehrsgüter ..........
§. 21. 1. Bedingungen für das Verkehrsgutsein wirthsch. Guter ...
8. 22. II. Engerer Begriff des Verkehrsguts . . . . . . . . . . 29 3. Hauptabschn. Das Vermögen · · · · · · · · · · · · · · 30 Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . 1. Abschn. Vermögen im Allgemeinen . . . . . . . . .

g. 23. I. Zweifacher Vermögensbegriff. Rein ökon. Begriff ... 8. 24. -- Historisch-rechtlicher Begriff . . . . . . . . . . 8. 25. II. Oeffentliches u. Privatvermögen . . . . . . . . . . . 34
S. 26. III. Reichthum . . . . . · · · · · · · · 2. Abschn. Eintheilung oder Arten des Vermögens. Kapital. 36 Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . .

g. 27. 1. Die zwei Vermögensarten . . . . . . . . . . . . . S. 28. II. Der Doppelbegriff Kapital .............. 8. 29. III. Bedingungen f. d. Zugehörigkeit d. Guter z. Kapital... 41 S. 30. IV. National - Q. Privatkapital nicht identisch. ..
42 g. 31. – Abhängigkeit d. Kapitalbegriffs v. d. Rechtsordn. uber Kapital 43
g. 32. V. Todtes Kapital . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Hauptabschn. Der Werth . . . . . . . .

44 Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . · · · · · · 1. Abschn. Werth in Allgemeinen Gebrauchswerth.... 46

§. 33. 1. Ableitung des Werthbegriffs ...........
g. 34. - Vorgänge bei der Schätzung .......... .
$. 35. II. Der Werth als Gebrauchswerth . . . . . . · · · ·

            III. Eintheilungen des Gebrauchswerths . . . . . . . .
S. 37. - Concreter Werth . · · · · · · · · · · · · · · ·
 §. 38. - Gattungswerth .. . · · · · · · · · · · · · ·
8. 39. – Verhältniss des concreten zum Gattungswerth . . . . . . .

S. 40. — Weiteres über Schätzung . . . . . . . . . . . . . 2. Abschn. Tauschwerth oder Verkehrswerth. Preis. Geld. .

$. 41. 1. Tauschwerth . . . . . . . · · · · · · · · 8. 42. - Voraussetzungen desselben . . . . . ·

· · · g. 43. -- Specifischer Tauschwerth . . . . . . . . . . . . . 8. 44. II. Preis . . . - Preis und Verkehrswerth[…]”

抜粋: : Wagner、Adolph. “Allgemeine oder theoretische Volkswirthschaftslehre.” Winter.

“III. — §. 29. Bedingungen für die Zugehörigkeit der Güter zum Kapital. Ob und wie weit die einzelnen concreten („naturalen") Güter, welche das Vermögen bilden, Gebrauchsvermögen oder Kapital sind, hängt
1) allgemein, d. h. einerlei, ob man es mit der rein ökonomischen oder der geschichtlich rechtlichen Bedeutung der Begriffe zu thun hat, von der specifischen Beschaffenheit (objectiven Brauchbarkeit) des einzelnen Guts ab. Insoferne ist, was mitunter unrichtiger Weise bestritten wurde, auch die „Kapital
eigenschaft“ eine Eigenschaft der Güter an sich (z. B. bei : Werkzeugen, Maschinen).8) Sind diese Güter nicht Kapital, z. B. : weil sie die objective Brauchbarkeit verloren haben, so verlieren sie mit ihrem Existenzzweck auch die Gutseigenschaft überhaupt.
2) Bei vielen anderen Gütern ist die Kapitaleigenschaft dagegen keine den Dingen inbärente. Ob ein concretes Gut Kapital oder
Gebrauchsvermögen ist, hängt hier - a) beim Vermögen im rein ökonomischen Sinne davon ab,
ob die betreffenden Güter nothwendige Vorbedingung neuer Gütererzeugung sind und als Mittel zu diesem Zwecke wirklich Anwendung finden. In einem Zustande des Verkehrs, wo nur Arbeitseinkommen zugelassen würde, wäre der weitaus grösste Theil des Volksvermögens Kapital, weil er immer . zur Hervorbringung neuer Güter in der Beschäftigung von Arbeit
verwendet würde. Nur der liber die Befriedigung der nothwendigen Lebensbedürfnisse hinausgehende[…]”

抜粋: : Wagner、Adolph. “Allgemeine oder theoretische Volkswirthschaftslehre.” Winter.



* Vergl. Rau §. 73 ff. Roscher . 9. Leeser, Begriff des Reichthums bei Adam Smith, Heidelb. 1874.

sable Rechtsinstitute für die Bildung eines grossen. Volksvermögens sind (Kap. 2, H.-A. 5; Abth. 2, Kap. 3, 4).
2. Abschnitt. Eintheilung oder Arten des Vermögens. Kapital. Vergl. die Vorbemerkung auf S. 30 über den Doppelbegriff von Vermogen u. Kapital, bes. Rodbertus a. a. 0. und Knies, der übrigens nicht dieselben (onsequenzen aus dem Dualismus des Kapitalbegrill's zieht. – Die Unterscheidung des volks- und des einzel- bez. privatwirthschaftlichen Standpunctes bei der Feststellung ökonomischer Begriffe ist grade bei dem Kapitalbegriff schon älter, doch fällt die Unterscheidung im Texte nicht mit der bei Rau u. A. m. vorkommenden genau zusammen. Für den einzelnen Autor ist auch beim Kapitalbegriff massgebend seine Auffassung der wirthschaftlichen Güter (besonders ob Dienste und Verhältnisse dazu gerechnet werden oder nicht), der Grundstücke (ob diese nur als Naturfactor oder ob sie als, eventuell ob sie allein als wirthschaftliche Güter betrachtet werden), dann seine Stellung zu der oben behandelten Frage (ob Vermögens besitz schlechtweg als Vermögen gilt und ob die Bildung des Volksvermögens nur in der Form des privaten Vermögensbesitzes für nöglich erkannt wird oder nicht). Die verschiedenen Formulirungen des Kapitalbegriff's und der verschiedene Inhalt, welcher ihm gegeben wird (z. B. ob Grundstücke oder nur bewegliche Guter, oder bloss Erwerbs- oder ob auch gewisse Genussmittel, die auch nur als solche dienen, darunter gereiht werden), können daher auch gar nicht auffallen, sondern sind eine nothwendige Consequenz des per schiedenen Stand- und Ausgangspuncts. Das wird in der Kritik der Begriffe andrer Autoren so oft übersehen, selbst von Roscher in seinen dogmengeschichtl. Bemerkungen S. 42 Anm. 1, wie Knies, d. Geld, S. 12, richtig einwendet. Man kann anr den Ausgangspunct kritisiren und etwaige folgewidrige Schlüsse aus demselben ab weisen. Für die Unterscheidung und für die Erörterungen über die älteren Autoren (Turgot. A. Smith, die deutschen) ist jetzt knies a. a. 0. bes. zu vergleichen. Schade, dass er Rodbertas übersehen hat.

Beachtenswerth hinsichtlich der Unterscheidung der einzel- und volkswirthschaftlichen Begriffe ist von den Früheren namentlich Storch, besonders in der Betracht. über die Natur des Nationaleinkommens (aus dem Französ.), Halle 1825, S. 1 ff., 42 H. (hier Scheidung von Einzel- und Volkskapital, welches Beides unter den allgemeinen Begrill vom Kapital falle: Einkommen, das zur Hervorbringung eines neuen Einkommens angewandt wird). Vergl. ferner Kumpf, wirthschaftl. Natur des Darlehens, Tüb. Zeitschr. XI. Sam. Oppenheim, Natur des Kapitals und Credits, Mainz 1868, I, Kap. 1, der drei Arten des Kapitals scheidet: National- oder auch Natural kapital (,,ein sich selbst aufrecht haltender, erzeugter Güterstamm. der, ohne sich selbst dabei zu vernichten, der Nation stets ein Gütereinkommen abwirft und auf diese Weise ihr als Nahrungsquelle dient“, S. 9), dann das Unternehmer- oder Werth kapital, endlich das Reutner- oder Leih kapital, S. 10. Rau scheidet S. 50 ff. „Die inländischen Bestandtheile des Volksvermögens: 1) nach ihrer Entstehung und ihrem Verhältniss zur Erde in Grundstücke und bewegliche Stoffgüter, 2) nach ihrer Bestimmung für gewisse Zwecke in Genussmittel, die unmittelbar dazu dienen, irgend einen Vortheil hervorzubringen und in Erwerbsmittel, die als Mittel, neue Sachgüter in das Vermögen zu bringen, sei es durch Erzeugung, sei es durch Verkehr, benutzt werden. In Verbindung der beiden Eintheilungen scheidet er dann 1) Grundstücke (meist Erwerbsmittel), und 2) von der Erde getrennte Stoffgüter, nemlich a) bewegliche (oder beweglich gewesene) Genussmittel (Menge davon: Gebrauchsvorrath), b) bewegliche Erwerbsmittel (Vorrath davon : Kapital). Das Kapital sei: „die übersparte und werbend angelegte Frucht einer früheren Gütererzeugung“, der viel gebrauchte Satz, Kapital sei „angesammelte Arbeit“, sei nur eine Metonymie (s. 51). Diese Erklärung von Kapital entspreche nun ,,dem Standpunct einer einzelnen bürgerlichen Wirthschaft, die neben anderen und im Verkehr mit denselben steht, ..... Man verstand unter Kapital anfänglich nur eine zum Ausleihen be

Vorbemerk. uber Kapital. Die zwei Vermögensarten.

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stimmte, eine Einnahme von Zinsen versprechende Geldsumme. – Kapital, capitale, ist die Vebersetzung des griechischen xeychelov, womit man die Forderung einer Geldsumme im Gegensatz des Zinses, róxos, bezeichnete, s. die Stellen bei Du Cange, Glossar. s. v. Capitale und Macleod, Dict. I, 323. Capitale, caput pecuniae -- caput als Hauptsache, Wesentliches, Ursprüngliches — wurde erst im Mittelalter üblich. Im Deutschen brauchte man das Wort Hauptgeld. Vergl. Knies, Geld, S. 6 ff. Später erkannte man, dass ein beweglicher Gütervorrath auch auf andre Weise, in Verbindung mit Arbeit oder ohne dieselbe, fortdauernd zum Erwerb von Sachgütern dienen könne und daher zum Kapital im privatwirthschaftlichen Sinne zu rechnen sei“ (S. 53). Anders aber gestaltet sich nun der Kapitalbegriff im rolkswirthschaftlichen Sinne: Kapital bildeten hier die beweglichen Mittel zu einem solchen Erwerbe, durch welche Sachgüter neu in das Vermögen von Staatsbürgern gelangten, indem sie überhaupt erst zum Vorschein kommen oder vom Ausland eingeführt werden“ (S. 53). In der Privatwirthschaftslehre rechne man deshalb zain kapitale nicht nur das wahre volkswirthschaftliche Kapital, sondern auch solche Genussmittel, die der Eigenthümer, statt sie selbst zu brauchen, zu einem Mittel macht, sich eine Einnahme zu verschaffen (9. 51). – Meine Auffassung im Texte steht derenigen von Rau also doch nahe, wenn sie sich auch nicht mit ihr deckt (und zwar abgesehen von der verschiedenen Behandlung der wirthschaftlichen Guter und der Grundstücke). Aehnlich Neumann (Tüb.), Tub. Zeitschr. XXVIII, 311.

I. – §. 27. Die zwei Vermögensarten. Das Vermögen in den beiden Bedeutungen des vorigen Abschnitts zerfällt nach seinem Zwecke und der mit ihm wirklich erfolgenden Verwendung in zwei Bestandtheile: in Gebrauchs- oder Genussvermögen und in Productivvermögen oder Kapital. 1) Die Unterscheidung beider Bestandtheile gestaltet sich aber für das Vermögen in seinen beiden Bedeutungen wieder nicht ganz gleich.

1) Das Gebrauchsvermögen („Vermögen im engeren Sinne") ist ein Vorrath solcher wirthschaftlicher Güter, welche zur unmittelbaren Bedürfnissbefriedigung dienen, ohne dass die letztere nur das Mittel zur Hervorbringung neuer Güter ist. Es ist

a) Verbrauchsvermögen, soweit es Güter umfasst, welche bei der Bedürfnissbefriedigung sofort gänzlich oder wenigstens in ihrer individuellen Gutsform als Güter untergehen, z. B. Nahrungsmittel;
b) Nutzvermögen, soweit es Güter umfasst, welche erst durch eine etwas andauernde Benutzung für die Bedürfnissbefriedigung ihre Gutseigenschaft verlieren. 2) Ein wesentlicher Theil
1) Rau $. 48 ff., bes. 50-54, - Hermann, S. 109 ff., 221-309. Roscher $. 7, 42 ff. v. Mangoldt 8. 4. Schäffle, System, I, 10, 127, 135 ff.; Soc. Körper III, 265. S. auch Menger S. 70 ff. – Knies, d. Geld, Kap. 1. - Held, Grundr. S. 33.

2) Nutzvermögen wird von Anderen Nutzk a pital (Hermann, 221) oder Gebrauchs kapital genannt (Roscher 8. 43), entsprechend den Kapitaldefinitionen dieser Schriftsteller (Hermann: Guter, welche dauernde Grundlage einer Nutzung sind, die Tauschwerth hat). Aehnlich Say, Handb. I, 220 (Gebrauchsvorrath : capitans productifs d'agréments ou d'utilité), M'Culloch S. 72, Steinlein (Nähr- und Zehrkapital) Unters. S. 60. Vergl. auch Gerstner (Beitr. 2. Lehre v. Kap., Erlangen

des Volksvermögens und des Vermögensbesitzes der Personen besteht aus solchem Nutzvermögen. :)
2) Das Kapital im Allgemeinen (eigentliches Kapital, Productivkapital) ist ein Vorrath wirthschaftlicher Güter, welche als Mittel zur Herstellung bez. Gewinnung neuer wirthschaftlicher Güter dienen. 4) Bei ihm findet eine der Unterscheidung in Verbrauchs- und Nutzvermögen analoge Unterscheidung in umlaufendes und stehendes Kapital statt. 5)

a) Umlaufendes Kapital ist das, welches ganz auf ei'nmal (also seinem vollen Werth nacb, vom Werth etwaiger Abfälle abgesehen) bei der Herstellung eines Products verbraucht wird. Es geht daher mit seinem vollen Werth in die Productionskosten des neuen Products über und wird nach erfolgtem Absatz des letzteren, die Deckung der Kosten durch den Preis vorausgesetzt, wieder völlig disponibel.

b) Das stehende Kapital dient bei einer Reihe von Güterproductionen. Nur der Betrag der Abnutzung (Amortisation) geht in die Kosten des neuen Products über. Es wird daher auch erst allmälig aus dem Erlöse aller der Producte ersetzt, zu deren Herstellung es diente und erst dann wieder ganz disponibel. Roh- und Hilfsstoffe sind z. B. umlaufendes, Werkzeuge, Maschinen stehendes Kapital.

II. -- S. 28. Der Doppelbegriff Kapital. Für die genauere Analyse des Kapitalbegriffs und für das Verständniss der wirthschaftlichen Functionen des Kapitals ist wieder, wie beim

1857). Mir scheint es mit Rau (8. 51, Gebrauchsvorrath: eine in irgend einer Beziehung zusammengefasste Menge beweglicher Genussmittel; Kapital, Erwerbstamm, werbender Gütervorrath: ein Vorrath beweglicher Erwerbsmittel) zweckmässiger, um der teriuinologischen Klarheit und Unzweideutigkeit willen, das Wort Kapital nicht für Nutzvermögen mit zu gebranchen. A. Smith nennt das Gebrauchsvermögen: stock which supplies immediate consumption, II, 5 (Bas.) und versteht darunter den Vorrath der mit Hilfe der Arbeit erlangten beweglichen Güter.

3) So Wohngebäude, Mobiliar, Kleidung, Geräthe, — auch Vorräthe obne sofortige Bestimmung der Verwendung, besonders Lebensmittel- und Geldvorräthe (s. Hermann S. 226 ff., mit der guten Nutzanwendung auf den Staatsschatz). Ein Versuch einer Werthstatistik des Nutzvermögens für Baiern bei Hermann, S. 229.

4) Vergl. über die Dogmengeschichte des Kapitalbegriffs die reichhaltige liter. Zusammenstellung von Roscher, 8. 42 Anm. 1, damit aber wieder die Erörterungen von Knies, d. Geld, Kap. 1, worin mit Recht das vergebliche Bemühen, einen einzigen, allein wissenschaftlichen Begriff von Kapital aufzustellen, nachgewiesen wird. Vergl. d. Vorbemerkungen zu diesem u. d. vor. Abschnitt

5) Das Folgende ein Zusatz in dieser Aufl., der sich mir nöthig erwies, um die Begriffe anwenden zu können. In d. 1. Aufl. Note 32 S. 454. Freilich ist dabei die Anticipation einiger Ausdrücke nothwendig, - im nat.-ökon. System nie ganz vermeidbar! S. Note 2 d. vor. Abschn.

 
Vermögen, der rein ökonomische und der geschichtlichrechtliche Standpunct zu unterscheiden.

a) Kapital als rein ökonomische Kategorie, unabhängig betrachtet von den geltenden Rechtsverhältnissen für den Kapitalbesitz, ist ein Vorrath solcher wirthschaftlicher Güter — „naturalen Güter“ –, welche als technische Mittel für die Herstellung neuer Güter in einer Wirthschaft dienen können: es ist Productionsmittel- Vorrath oder „National - Kapital“, bez. Partikel davon. Diese Güter können auch zur unmittelbaren Bedürfnissbefriedigung – also insofern als Gebrauchsvermögen , aber, wenn sie Kapital sein sollen, nur für solche Menschen dienen, welche während dieser Bedürfnissbefriedigung arbeiten, bez. durch letztere in den Stand dazu gesetzt (z. B. Nahrungsmittel der Arbeiter). 6) Dieses Kapital ist für die Herstellung von Gütern, wenn auch nicht von Ursprung an, so doch sehr bald eine indispensable Bedingung (einer der gewöhnlich sogenannten „Productivfactoren" neben Natur und Arbeit, wenn auch, streng genommen, ihnen nicht coordinirt, sondern subordinirt), einerlei welches sonst die Gestaltung des wirthschaftlichen Verkehrs sei. Die Grundstücke gehören zu dem Kapital in diesem Sinne, soweit sie durch die menschliche Arbeit wirthschaftliche Güter geworden sind, während sie als freie Güter (S. 8) vom Standpunct der Menschheit aus nicht zum Vermögen und demnach auch nicht zum Kapital zählen.

b) Kapital im historisch-rechtlichen Sinne oder als Kapitalbesitz ist derjenige Theil des Vermögensbesitzes (S. 24) einer Person, welcher derselben als Erwerbsmittel zur Erlangung eines Einkommens aus ihm (Rente, Zins) dienen kann, also zu diesem Zwecke von ihr besessen wird: ein „Rentenfonds", „Privatkapital“. Dazu gehören sowohl Vorräthe beweglicher Erwerbsmittel als auch Grundsticke und Gebäude in ihrer Eigenschaft als Rentenfonds. Doch wird der Ausdruck Kapital mitunter auf jene Vorräthe beschränkt und letztere als Privatkapital dem privaten Grundeigenthum gegenüber gestellt. Gebäude nehmen dann eine Zwischenstellung ein, haben charakteristische Merkmale des Privatkapitals und des Privatgrundeigenthums, aber in der Regel, besonders wenn es sich um grössere stabilere Bauten handelt, mehr Merkmale des letzteren. Die Voraussetzung solchen Kapitalbesitzes ist mithin in rechtlicher Hinsicht dieselbe wie beim Privatreichthum (S. 26): eine Rechtsordnung, welche Privateig enthum an Productionsmitteln und Renten- und Zinsbezug daraus anerkennt.

6) Rodbertus will zum Nationalkapital nur die Arbeitsstoffe und Arbeitswerkzeuge, nicht den Unterhalt der Producenten rechnen, ,,Z. Erkennto.“ 1. Theorem. Das ist richtig nach einer Seite betrachtet, weil der Unterhalt Zweck, jene Stoffe u. s. w. Mittel aller Production sind. Aber nach einer andern Seite lässt sich doch auch die Volkswirthschaft als selbständiges Ganzes ansehen, von dessen Standpunct aus der Unterhalt so gut als diese Stoffe Mittel für die Production sind. So wäre die Sache doch auch in einem „Socialstaat“ ohne Privatkapital für mancherlei Zwecke, z. B. zor Beurtheilung der technischen Productivität, aufzufassen. Insofern fällt der Arbeiterunterhalt dann auch hier nicht aus dem Kapitalbegriff. S. Tüb. Zeitschr. 1875, S. 226.

. In einem Verkehrssystem auf dieser Grundlage nimmt das Kapital als ökonomische Kategorie oder als Productionsmittelvorrath dann überwiegend die Gestalt des Kapitalbesitzes, und zwar des Besitzes der Privatpersonen an. Die Kapitalbesitzer sind hier die Functionäre der Gesammtheit (des Volks) für die Bildung und Beschäftigung des nationalen Productionsmittelfonds: möglicher, ja nach geschichtlicher Erfahrung wahrscheinlicher Weise die beste Einrichtung zur technisch vorzüglichsten, reichhaltigsten und am Meisten nach dem ökonomischen Princip (S. 3) erfolgenden Befriedigung der Bedürfnisse auch eines ganzen Volk s. Aber jedenfalls nicht die allein denkbare, die schlechterdings natürliche („logische") Einrichtung hierfür, sondern ein Product einer bestimmten geschichtlichen Entwicklung, damit selbst schon eine veränderliche Gestaltung, und eine Einrichtung, deren wirthschaftliche Wirksamkeit von der Rechtsordnung des Kapitalbesitzes abhängt. Der Umstand aber, dass geschichtlich das Kapital als ökonomische Kategorie regelmässig in der Gestalt oder Rechtsform des privaten Kapital besitzes erscheint, hat es bewirkt, dass so selten richtig zwischen beiden Bedeutungen unterschieden wird. So gilt z. B. gegenwärtig oft noch der Angriff auf den Kapital besitz als ein solcher auf das Kapital an sich, was die mögliche, aber nicht absolut nothwendige Folge jenes ersten Angriffs ist und jedenfalls als wirkliche Folge erst genauer erwiesen werden muss.?)

?) Wenn man daher die socialistische Polemik ,,gegen das Kapital" einfach als unsinnig bezeichnet, weil so cine nothwendige Wirthschaftsbedingung zerstört werde, so macht man sich doch nur durch ein grobes Missverständniss dic Widerlegung leicht und ficht init Windmühlen. Die socialistische Forderung heisst nicht: Weg mit dem kapital (d. h. mit dem ökonomischen Kapital, dem Productionsmittelvorrath), sondern: Her init dem Kapital (d. h. init dem Kapital besitz), verlangt also nicht eine Vernichtung des Kapitals an sich, sondern eine andre Vertheilung des Kapitalbesitzes. Für das Genauere über die im Text behandelte Frage s. u. in d. 2. Abtheil. Kap. 3 über das Privatkapital.

 
III. — §. 29. Bedingungen für die Zugehörigkeit der Güter zum Kapital. Ob und wie weit die einzelnen concreten („naturalen") Güter, welche das Vermögen bilden, Gebrauchsvermögen oder Kapital sind, hängt

1) allgemein, d. h. einerlei, ob man es mit der rein ökonomischen oder der geschichtlich rechtlichen Bedeutung der Begriffe zu thun hat, von der specifischen Beschaffenheit (objectiven Brauchbarkeit) des einzelnen Guts ab. Insoferne ist, was mitunter unrichtiger Weise bestritten wurde, auch die „Kapital

eigenschaft“ eine Eigenschaft der Güter an sich (z. B. bei : Werkzeugen, Maschinen).8) Sind diese Güter nicht Kapital, z. B. : weil sie die objective Brauchbarkeit verloren haben, so verlieren sie mit ihrem Existenzzweck auch die Gutseigenschaft überhaupt.

2) Bei vielen anderen Gütern ist die Kapitaleigenschaft dagegen keine den Dingen inbärente. Ob ein concretes Gut Kapital oder

Gebrauchsvermögen ist, hängt hier - a) beim Vermögen im rein ökonomischen Sinne davon ab,

ob die betreffenden Güter nothwendige Vorbedingung neuer Gütererzeugung sind und als Mittel zu diesem Zwecke wirklich Anwendung finden. In einem Zustande des Verkehrs, wo nur Arbeitseinkommen zugelassen würde, wäre der weitaus grösste Theil des Volksvermögens Kapital, weil er immer . zur Hervorbringung neuer Güter in der Beschäftigung von Arbeit

verwendet würde. Nur der liber die Befriedigung der nothwendigen Lebensbedürfnisse hinausgehende Vermögensbetrag würde auch hier als Gebrauchsvermögen zu charakterisiren sein.")

b) Beim Vermögen als Besitz hängt dagegen die Zutheilung der Güter zum Gebrauchsvermögen oder zum Kapital grösstentheils : vom Willen des Besitzers ab. Hier -- aber auch nur hier gilt die oft aufgestellte Regel, dass die Kapitaleigenschaft eines Gats vom Willen des Eigenthümers bedingt sei. 10) Vollständig

5 S. Note 10. Der Satz von Rau $. 52 und bei Mill, Polit. Oekonomie 1. B., 4. Kap. 8. 1, den Rau citirt, ist nicht falsch, aber zu absolut.

7 Achnlich wirkt eine Gestaltung, wo der Zinsfuss und der Gewinnsatz, etwa in Tolge einer tüchtigen Organisation der Arbeiter für den Concurrenzkampf, sehr herabgedrückt und daher ein grösserer Theil des Productionsertrags den Arbeitern überlassen wird. Erhöht sich dann das Lohnniveau allgemein und gewöhnt sich die Bevölkerung, es für unentbehrlich zu halten, so nimmt ein immer grösserer Theil des vermogens Kapitaleigenschaft an, weil er Vorbedingung der Gütererzeugung wird.

9) Mill i. B. 4. Kap. $. 1 (Sotbeer's Ausg. 2. Aufl. S. 45): „Der Unterschied Zwischen Kapital und Nicht-Kapital liegt nicht in der Art der Sachgüter, sondern 19 der Absicht des Kapitalisten, in seinem Willen, dieselben lieber für den einen als für den anderen Zweck zu verwenden.“

allein entscheidend ist dieser Wille aber auch hier nicht, weil der Umfang der nothwendigen Auslagen zum Zwecke der Gewinnung neuer Güter (z. B. für Arbeitslöhne) für die Zutheilung der Güter zum Gebrauchsvermögen oder zum Kapital des Besitzers mit von Einfluss ist.

IV. – §. 30. National- und Privatka pital nicht identisch. Aus dem Vorausgehenden ergiebt sich, dass sich Kapital im rein ökonomischen Sinne und Kapitalbesitz, ange. wendet auf bestimmte Gütervorräthe, zwar in der Hauptsache, aber keineswegs vollständig decken. Letzterer Begriff ist der weitere, indem einzelne Bestandtheile des Kapitalbesitzes nicht Partikel des Nationalkapitals sind. Dies zeigt sich besonders in folgenden drei Fällen:

1) Verleih- und vermiethbares Nutzvermögen kann für den Besitzer als Kapital fungiren, während es vielleicht für das Volk nur Nutzvermögen, d. h. nicht Bedingung einer neuen Gütergewinnung ist (z. B. Wohngebäude, über das nothwendige Wohnbe. dürfniss der arbeitenden Bevölkerung binaus).

2) „Verhältnisse“, welche auf Grund rechtlicher Beschränkungen des Verkehrs bestehen (§. 15, n. 3, b), fallen unter den Kapitalbegriff der zweiten Bedeutung. Allgemein dagegen sind sie meistens nicht Kapital, mit Ausnahme des Falles, wenn sie eine für das Volk nothwendige Bedingung der neuen Gütergewinnung bilden. Diese Ausnahme kann allerdings allgemeiner vorkommen und ist geschichtlich mehrfach vorhanden gewesen, z. B. insofern Vorrechte des Gewerbebetriebs die Voraussetzung eines solchen zu einer gewissen Zeit und an einem gewissen Orte überbaupt sind (S. 23). Ein noch heute hierher gehöriger Fall eines „Verhältnisses“, welches Kapital in beiderlei Bedeutung sein kann, ist der des Patents. Uebrigens kann sich ausnahmsweise auch der Begriff des Kapitals vom Standpuncte des Volks und der Menschheit in Bezug auf solche „Verhältnisse" wieder verschieden gestalten (vgl. §. 8 u. 9). Eine Einrichtung wie z. B. der Sundzoll war ein Kapital Dänemarks, sogut wie ein Gewerbsprivileg ein Kapital des Gewerbetreibenden sein kann. Das Verhältniss eines klimatischen Monopols für gewisse Producte eines Landes, welches z. B. in Ausfuhrzöllen ausgenutzt wird, ist ebenfalls ein Kapital für das betreffende Volk, wenn auch nur ein Mittel der Einkommenlibertragung zwischen verschiedenen Völkern (S. 9).

 
3) Güter, welche ein Einzelner nach den bestehenden Rechtsverhältnissen oder nach den Gestaltungen des Verkehrs zum Zweck der Gewinnung neuer Güter verwenden muss, sind Kapital für ihn, aber Nationalkapital nur dann, wenn diese Güter indispensabel für die Gewinnung neuer Güter überhaupt sind. So muss z. B. der Unternehmer, welcher Arbeiter beschäftigt, den ganzen während der Production auszuzablenden Lohnbetrag als Kapital betrachten und besitzen, während nur derjenige Güterbetrag, welcher zur Subsistenz der Arbeiter ausreicht, Kapital im allgemeinen ökonomischen Sinne und für die Arbeiter wieder Gebrauchsvermögen bildendes Einkommen ist.

$. 31. Es ist demnach der Kapitalbegriff an sich, sein Umfang und Inhalt ganz wesentlich abhängig von der Rechtsordnung über Kapital und über Eigenthum an Personen und Gütern. Für die Klarstellung des Einflusses der Rechtsordnung nicht nur auf die Gestaltungen des Verkehrs, sondern sogar auf die wirthschaftlichen Begriffe, wird es immerbin zulässig sein, hypothetisch von der Annahme einer ganz anderen als der heute bestehenden Rechtsordnung auszugehen. Wesentliche Modificationen in dem Eigenthumsrecht an Personen (Sclaven u. s. w.), an an sich freien natürlichen Besitzgütern (Grundstücken), an realen beweglichen Productionsmitteln (Privatkapital, Arbeitswerkzeugen, Lohnfonds) verschieben die jetzt geltende Unterscheidung zwischen Gebrauchsvermögens - Besitz und Kapitalbesitz sofort wesentlich. Ebenso können sie bewirken, dass ein erheblicher Theil der heutigen privaten Gebrauchsvermögensvorräthe, freilich nach vorausgebender, aber sehr wohl durchführbarer Veränderung der individuellen Gutsform der einzelnen dazu gehörigen Güter, die Function des Kapitals im ökonomischen Sinne annimmt. 11)

V. - g. 32. Kapital in den beiden besprochenen Bedeutungen kann endlich als todtes („schlafendes') oder müssiges vorkommen, nemlich wenn es seinem Zweck thatsächlich nicht dient, wie z. B. bei Stockungen des Absatzes, Krisen. Auch für den

1) Lohnerhöhung, Luxuseinschränkungen wirken derartig, so dass die Production von Luxusartikeln für die Wohlhabenden abnimmt, von Arbeiterconsumptibilien zunimmt. Auch hier hat wieder vor Allen Rodbertus mit grosser Schärfe nachgewiesen, wie sich der Kapitalbegriff, sein Umfang und Inhalt mit der Veränderung der Rechtsordnung verändert, z. B. die freien Arbeiter aus diesem Begriff ausscheiden, zu dem sie als Sclaven selbst gehörten, während jetzt nur die Unterhaltsmittel der Arbeiter Löhne) zum Kapital des Unternehmers zählen. In prägnanter Kürze Tüb. Zeitschr. 1578, S. 225; eingehend analysirt in der Schr. ,,Zur Erkenntn. U. s. w.“ 1842, bes. 1. Theorem ; angewendet auf die altròn. Verhältnisse in Hildebr. Jahrb. VIII, 390.

Umfang des todten Kapitals ist die Rechtsordnung über Kapital insoferne von Einfluss, als von ihr wieder die Bedingungen von Stockungen und Krisen mit abhängen können, z. B. in unserem heutigen Verkehrssystem der freien Concurrenz (Kap. 3).
4. Hauptabschnitt.
Der Werth.

Die Literatur der Werthlehre ist eine der weitschichtigsten, die Behandlung nicht immer besonders fruchtbar, oft Einfaches unnütz durch abstruse Untersuchungen complicirend, ein Vorwurf, welcher namentlich manchen deutschen Arbeiten nicht zu ersparen sein möchte. Im Folgenden wird die Werthlehre und Preislehre, für welche auf den 2. Theil der Volkswirthschaftslehre verwiesen wird, getrennt. In der Literatur sind beide Materien, Werth und Preis, vielfach in unmittelbaren Zusammenhang behandelt. Schwierigkeiten für beide Lehren macht die unsichere Terminologie, sowobl des allgemeinen Sprachgebrauchs als die wissenschaftliche, dann der Umstand, dass die Ausdrücke der einen modernen Sprache in bestimmten terminis technicis der anderen (deutsch, englisch, französisch, italienisch) wieder gegeben werden sollen, wobei dann vollends Undeutlichkeiten nicht vermieden werden. Vergl. die neueste Revision der Begrille Werth und Preis von Fr. J. Neumann, Tübinger Zeitschr. XXVIII, 257 fl., auch hinsichtlich der Literatur, dann, bes. für die Kritik der neueren socialist. Werththeorieen u. f. seine eigene wichtige Werthlehre Schäffle in der Quintess. d. Social. 4. Aufl. S. 32, 46 ff., u. eingehend im Soc. Körper III, 272 ff., 307 ff.; Schäffle, Syst. 3. Aufl. 1, 22, bes. 162 ff. Ders., Kapitalism. Vortr. 3. Auch v. Scheel in Hild. Jahrb. 28, S. 135. - Rau, S. 55–67. Hermann, S. 1 ff., 103 ff. Roscher, S. 4–6. v. Mangoldt, Grundr. g. 1, 6. Menger, I, 76 ff. J. St. Mill, B. 3 Kap. 1. Held, Grundr. S. 41. Neuere monographische Behandlungen: s. Neumann a. a. O., bes. aber Knies, Tüb. Zeitschr. 1855 ; ders., d. Geld, Berl. 1873, S. 105 ff.; 0. Michaelis, Vierteljahrsschr. f. Volkswirthsch. 1863, B. 1 (jetzt in seinen ges. Schriften B. 2); Lindwurm in Hildebrand's Jahrb. IV. (1965); H. Rösler, eb. XI (1868). Ders. in s. Vorles. S. 7 (absprechend u. unklar in gleichem Grade). Dann Moll, d. Werth, eine neue Theorie dess., Leipz. 1877 (nebst Nachtr.): allgemeinste Formulirung d. Werths, nicht bloss des wirthsch. Werths.

Von älterer Literatur: (nach Rau's Zusammenstell. 8. 57) Graf Soden, Nationalökonomie (Leipz. 1805 ff.), IV, 22. — Hufeland, N. Grundlegung, I, 118. — Lotz, i Revision, I, §. 3 und Handb. I, 20. — Storch, I, 27, und: Ueber die Natur des Nationaleinkommens, S. XXXIV. - Rau, Zus. 16 zu Storch und in der Schrift: Malthus und Say über die Ursachen der jetzigen Handelsstockung, S. 259 (Hamburg 1821). -- Ricardo, Principles Cap. 1 und 20. – Torrens, Production of wealth, S. 7. - Louis Say, Considér., S. 47. Dess. Études, S. 45. — W. Kosegarten, De valoris et pretii vi et momentis in oecon. politica. Bonnae 1838. - Bau mstark. Volksw. Erläut. S. 297. – Rossi, Cours I, 48. — Riedel, I, 9. 30. - Thomas, Die Theorie des Verkehrs, I. Abtheil., Berlin 1841, S. 11. - Friedländer, Theorie des Werths, Dorpat 1832, 4. (zugleich Geschichte dieser Lehre und besonders Gebrauchswerththeorie). -- Asser, Verhandeling over het staatshuishoudkundig begrip der waarde. Amsterdain 1858 (enthält gleichfalls eine Geschichte der Werthlehre). Reymond, Etudes I, 26, stellt den Begriff von valore de merito, valeur de mérite auf, welcher Ausdruck schon von Ferrara in einem wenig verschiedenen Sinne gebraucht worden war. R. versteht darunter die erkannte Eigenschaft eines Gutes. welche bewirkt, dass der Gebrauchswerth die Erzeugungskosten übersteigt, dass es folglich erzeugt zu werden verdient. Ist die Nützlichkeit den Kosten gleich, so sei kein valore di merito vorhanden. Versuche, die Stammbegriffe der Volkswirthschaftslehre festzustellen, von L. Say in der Schrift: Pourquoi l'éc. pol. est-elle une science si peu généralement étudiée? P. 1837. – Mehrere französische u. englische Schriftsteller nennen den Gebrauchswerth Nützlichkeit und behalten das Wort valeur, Falue lediglich zur Bezeichnung des Tausch werthes oder Preises, z. B. Torrens,

 
! On the product. of wealth, S. 8. Mac-Culloch, Grunds. S. 4, auch Storch,

Natur des Nationaleink., S. XXXVI, Ricardo versteht unter value die Productions

kosten.

Unter den neueren Werththeorieen hat diejenige von Bastiat (und sich anschliessend von M. Wirth), dann diejenige von Carey (und Dühring) vorübergehend, diejenige von Marx, besonders als Eckstein seines socialistischen Systems, in neuester Zeit viel Beachtung gefunden. S. Bastiat, harm. écon. ch. V: le valeur Tauschwerth) c'est le rapport de deux services échangées (ed. von 185ă, p. 129). M. Wirth: Werth = Maass der Dienstleistung, jetzt (4. Aufl. der Nationalökonomie 1, 237): Werth ist die Schätzung des Verhältnisses des Bedürfnisses zu den Hindernissen, welche der Erlangung des Gegenstandes zu dessen Befriedigung entgegenstehen, – in welcher Definition (richtiger Umschreibung) alle Momente und Arten des Werths enthalten sein sollen (?). Bastiat geht hier stets von der petitio principii aus. Nutzlichkeit (utilité) und Werth (valeur) seien in der Art zu unterscheiden, dass letzterer nur auf menschliche Leistungen zurückzuführen sei, im Tauschwerth pur die menschliche Arbeit vergolten werde, während die Leistungen der Natur, die darauf beruhende Nützlichkeit, immer gratuits seien (praktische Tendenz, so das Grundeigenthum zu rechtfertigen, bei welchem die Ricardo'sche Bodenrente geleugnet wirdi. Carey, princ. of soc. science. 3 vol. Philad. 1858–59, ders., Lehrb. der Volkswsch, und Socialwiss., deutsch von Adler, München 1866, Kap. 6 sagt: Werth (value) sei die Schätzung des Widerstands, der zu überwinden ist, ehe wir in den Besitz des begehrten Gegenstands gelangen (S. 80), was Rau mit Recht nur eine „Umschreibung der Kosten" nennt (oder des seit lange betonten Moments: Der Schwierigkeit der Erlangung, das die Werth hohe mit bestimmt, s, . §. 46). Die Weitere Hinzufügung (Lehrb. S. 80, 100): Werth sei das Maass der Uebermacht der Natur uber den Menschen, Nützlichkeit umgekehrt das Maass der Macht des Menschen über die Natur, dient nicht zur Klärung. Vergl. auch Dühring, krit. Grundleg. d. Volkswirthschaftslehre, Berl. 1866, S. 95 ff., 120 ff., ders., Cursus d. Nat.- u. Soc.Oekon., Berl. 1873 (S. 26, Werth : die Geltung, welche die wirthschaftlichen Dinge ond Leistungen im Verkehr haben. Und was ist diese Geltung?). Man kann es dahin gestellt sein lassen, ob Dühring's Versuch, Bastiat des Plagiats an Carey in der Werthlehre (und gleichzeitig der Verballhornung der letzteren) zu beschuldigen, gelungen sei (s. das Vorwort zur Vebersetz. des C. Lehrb. von Adler, auch Grundleg. S. 115). Beider Werththeorieen haben doch keine nachhaltige Bedeutung erlangt. – Ungleich bedeutender ist die Werththeorie von K. Marx, d. Kapital, S. 1 fl., der die gemeinsame gesellschaftliche Substanz des von ihm allein hier gemeinten Tausch werths in der Arbeit, das Grössen ma ass des Tauschwerths in der gesellschaftlich nothwendigen Arbeitszeit findet, welche bei den vorhandenen gesellschaftlich-normalen Productionsbedingungen und dem gesellschaftlichen Durchschnittsgrad von Geschick und Intensivität der Arbeit zur Herstellung eines Guts (Gebrauchswerths) erforderlich ist (S. 4 ff. d. 1. Aufl.). Diese Theorie ist aber nicht Sowohl eine allgemeine Werth- als eine Kostentheorie, angeknüpft an Ricardo. Vergl. auch Lassalle, Kapital und Arbeit, Kap. 3. Jene Theorie berücksichtigt zu einseitig nor dieses eine Werth bestimmende Moment, die Kosten, nicht das andere, die Branchbarkeit, den Nutzen, das Bedarfs moment. Sie entspricht nicht nur nicht der Tauschwerthbildung im heutigen freien Verkehr, sondern auch, wie Schäffle in der Quintess. und bes. im Soc. körper a. a. 0. vortrefflich und wohl abschliessend nachweist, nicht den Verhältnissen, wie sie sich im Marx'schen hypothet. Socialstaat nothwendig gestalten müssten. Schlagend lässt sich das namentlich am Beispiel des Getreides u. dgl. nachweisen, dessen Tauschwerth wegen des Einflusses der wechselnden Ernten bei ziemlich gleichem Bedarf nothwendig auch in einem System von ..Socialtaxen“ anders als bloss nach den Kosten regulirt werden müsste. Auch Rodbertus' Tauschwerththeorie leidet an dem Fehler der einseitigen Betonung des Kosten moments, und er wie Marx verfahren ausserdem willkührlich, wenn sie diese Kosten nur auf die im engsten Sinn sogen. Arbeitsleistung zurückführen. Das setzt immer erst eine Beweisführung voraus, welche bisher fehlt, nemlich dass der Productionsprocess ganz ohne Vermittlung der Kapital bildenden u. verwendenden Thätigkeit von Privatkapitalisten möglich sei. S. u. 2. Abth. Kap. 3. So lange ein solcher Beweis nicht geführt ist, ist in der That auch der Kapitalgewinn ein „constitutives" Element des Werths, nicht nach socialist. Auffassung nur ein Abzug oder „Ranb“ am Arbeiter. Vgl. Lassalle's Briefe an Rodbertus S. 62, Rodbertus ,,Zur Erkenntniss“ Abschn. 1 („al!e wirthsch. Güter kosten Arbeit und nur Arbeit).

„Valeur, value entsprechen nicht genau dem deutschen Worie Werth,, denn jene Ausdrücke, von valor, valere abstammend, gehen mehr auf die äussere Anerkennung, das Gelten, also auf den Preis im Verkehre, während Werth mehr auf die einen Gute anhaftenden nützlichen Eigenschaften bezogen wird. Dictionnaire de l'académie: Valeur, ce que vaut une chose, suivant la juste estimation qu'on en peut faire. Werth wird auch nicht-körperlichen Dingen und Personen beigelegi, valeur niemals; merkwürdiger Weise spricht man in Frankreich bei diesen eher von prix, z. B. der Freundschaft, der Zeit. - Bei den Griechen wurde dela mehr von dem Gebrauchswerthe, Tiui, riunua mehr von dem Anschlag des Preises, dem Tauschwerthe gebraucht. Die Römer bezogen valere, wenn von Sachgütern die Rede war, auf den Preis, das Gelten. (Res ubi plurimum proficere et valere possunt, collocari debent. Cic. pro Sext.) Im Deuischen kommen schon früher die zwei Bedeutungen von Weith vor nemlich sowohl Grad von Güre, Vorzüglichkeit bei Peisonen und Sachen, als Schätzung nach dem Preise; k'einot tusend marke wert (Parcival), - eines pfundes, pfennigs, eies werth, Mittelhochdeutsch. Muller u. Zarncke, Mittelhochd. Wörterb. III. B. unter wert. – Die Eigenschaftswörter wertlich und wertsam verdienen wieder in Gebrauch zu kommen. — Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es nöthig, festzusetzen, was unter Werth schlechthin gemeint sei, und es ist dem deutschen Sprachgebrauch angemessen, hierzu den Gebrauchswerth zu wählen. Den Tauschwerth in Deutschen ausschliesslich Werth zu nennen, ist daher eine nicht zu empfehlende ungenaue Uebertragung der erwähnten fremden Ausdrücke, zu der vielleicht beigetragen hat, dass man beide Arten des Werthes für näher verwandt hielt, als es wirklich der Fall ist. In den meisten Fällen ist valeur durch Preis zu übersetzen. Das Wort Tausch- oder Verkehrswerth kommt im gemeinen Leben nicht vor." (Dieser Absatz von Rau S. 57 Anm. d.)

1. Abschnitt. Werth im Allgemeinen Gebrauchswerth. 1. — . 33. Ableitung des Werthbegriffs. Es ist ein natürliches Bestreben des Menschen, sich das Verhältniss, in welchem die inneren und äusseren Güter zu seinen Bedürfnissen stehen, zum deutlichen Bewusstsein und Verständniss zu bringen. Dies geschieht durch die Schätzung (Werthschätzung), wodurch den Gütern, beziehungsweise den Dingen der Aussenwelt Werth bei. gelegt und derselbe gemessen wird.

Der vielfach streitige und durch manche oft nur scheinbar tief sinnige Untersuchungen noch verdunkelte Werthbegriff entwickelt sich einfach, wenn man, wie bisher geschehen, vom Bedürfniss und von der wirthschaftlichen Natur des Menschen ausgeht und zum Gutsbegriff (9.5) gelangt und an diesen den Werthbegriff anknüpft. 1) Die Eigenschaft eines Guts, zur menschlichen Bedürfnissbefriedigung tauglich zu sein, (seine „Gutseigenschaft“), kann als Nützlichkeit (Brauchbarkeit) bezeichnet werden. Die Bedeutung, welche vom Menschen und daher von jedem Subjecte einer Wirth
1) So auch Hermann S. 5, 6 und in einer Hinsicht Rau g. 57.

Ableitung des Werth begriffs.

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schaft, dem Gute wegen dieser seiner Nützlichkeit beigelegt wird, ist subjectiv und im allgemeinsten Sinne der Werth des Gates.) Derselbe ist also keine Eigenschaft der Dinge an sich, wenn er auch objectiv die Nützlichkeit eines Dings zur Voraussetzung bat, sondern er ist eine Eigenschaft des Guts, welche dasselbe dadurch erhält, dass der Mensch es in bewusste Beziehung zu seiner bedürftigen Natur setzt. Im objectiven Sinne versteht man unter „Werth“, „Werthen“ dann auch die werthhabenden Güter, wo Gut und Werth, Güter und Wertbe im Wesentlichen identische Begriffe werden. 3)

§. 34. Die Analyse der psychologischen Vorgänge bei der subjectiven Werthschätzung ergiebt, dass zuerst die Beilegung von Werth erfolgt, darauf die Höhe dieses Werthes gemessen wird. Letzteres geschieht wieder in doppelter Weise: einmal werden die Güter verglichen mit Rücksicht auf ihre Brauchbarkeit zur Befriedigung verschiedener Bedürfnisse; sodann auf ihre Brauchbarkeit zur Befriedigung desselben Bedürfnisses. Im ersten Falle hängt für das schätzende Subject die Höhe des Werths allgemein von der Rangordnung seiner Bedürfnisse, speciell von der Stärke und Dringlichkeit der von ihm im concreten Falle zu befriedigenden Bedürfnisse ab: es entscheidet also zugleich die Natur der Güter und die jeweilige persönliche Lage des schätzenden Menschen über die Höhe des Werths. Im

Hermann a. a. 0. und andere unterscheiden nicht weiter zwischen Nützlichheit und Werth, wogegen Rau einwendet, dass dann einer von beiden Ausdrücken uberflüssig wäre. Das würde kein durchschlagender Gegengrund sein, aber die Unterscheidung im Texte bringt mit Recht ein subjectives Moment mit in die Definition. Aehnlich auch Schäffle, nationalökon. Lehre v. Werth, 1862 und Ges. Syst. 3. Aufl. S. 102, W, subjectir betrachtet: Dio einem Gute beigelegte Bedeutung oder Geltung: Roscher (W. die Bedeutung, welche ein Gut für das Zweckbewusstsein des wirthschaftenden Menschen hat), Mangoldt Grundr. S. 1. - Rau hat eine andere Werthdefinition gegeben S. 57. Er geht auch von der „Nützlichkeit" aus, glaubt aber dann gleich mehrere Güter in Bezug auf ihre Nützlichkeit vergleichen zu mussen und gelangt darauf zunächst zum Gebrauchswerth oder zum W. im engeren Sinne: ,,der im menschlichen Urtheil anerkannte Grad von Nützlichkeit eines Sachguts“. Indem er dann den Gebrauchs- und den Tausch- oder Verkehrswerth unter dem Gattungsbegriff Werth zusammenfasst, ist ihm dieser

der Grad der Fähigkeit eines Sachguts zur Förderung menschlicher Zwecke zu dienen“. Hier wird aber mit Unrecht der zweite Schritt bei der Schätzung zum ersten gemacht. Die Einwendung Rau's, dass sich vom Werthe einer Sache allein, ohne Vergleichung anderer Güter oder mehrerer individueller Schätzungen nicht sprechen lasse, und wenn man einer Sache schlechthin Werth zuschreibe, ohne sie mit einer anderen zu vergleichen, darunter ein vergleichsweise hoher Werth zu verstehen sei, scheint mir unrichtig und dem Sprachgebrauch auch zuwider.

*) Marx a. a. 0. S. 2 braucht Gebrauchswerth und Gut so gleichbedeutend. In anderem Sinne als im Texte spricht Hermann von subjectivem und objectivern Werth.

zweiten Falle hängt die Werthhöhe wesentlich von dem Grade der Brauchbarkeit eines Guts, demnach von dessen objectiven Eigenschaften, von seiner Qualität u. s. w. ab. Die Rang. ordnung der Brauchbarkeiten bestimmt also die Höhe des Werths der verschiedenen, für dasselbe Bedürfniss dienenden Güter. Die von Rau und anderen Autoren gegebene Definition des Werths, wonach dieser den Grad der Fähigkeit eines Guts (Sachguts R.), zur Förderung menschlicher Zwecke zu dienen, bezeichne, wird nur dem zweiten Vorgange bei der Schätzung gerecht und ist zu eng. Die Vergleichung der Güter ist zur Werth messung, nicht zur Werthbeilegung erforderlich.

II. - g. 35. Der Werth als Gebrauchswerth. Der also abgeleitete Werth ist Gebrauchswerth. „Es giebt nur Eine Art Werth und das ist der Gebrauchswerth. Dieser ist entweder individueller Gebrauchswerth oder socialer Gebrauchswerth. Der erstere besteht dem Individuum und seinen Bedürfnissen gegenüber ohne alle Berücksichtigung einer socialen Organisation. Der zweite ist der Gebrauchswerth, den ein aus vielen individuellen Organismen (bez. Individuen) bestehender socialer Organismus hat“ (Rodbertus). Der sociale Gebrauchswerth setzt also Arbeitstheilung und Privateigenthum an den sachlichen Productionsmitteln und damit die Nothwendigkeit einer Organisation der Vertheilung der arbeitstheilig gewonnenen Güter voraus. Das Mittel hierzu ist im freien Verkehr die Einrichtung des Tausches, bez. des Kaufs und Verkaufs, wo dann der Werth als Tauschwerth und Vertrags-Preis hervortritt. Der Tauschwerth ist daher nicht eine dem Gebrauchswerth coordinirte Art des Werths', kein logischer Gegensatz zum Gebrauchswerth, sondern er ist ein bistorischer Begriff, der bestimmten geschichtlichen Perioden des Verkehrs entspricht und der im Taxwerth einen anderen historischen Werthbegriff neben sich hat. 4).

4) Rodbertus in d. Briefe an mich in d. Tüb. Ztschr. 1878, S. 223. Ich habe mich dieser Auffassung angeschlossen, deren Bedeutung ich schon in der 1. Auti. einmal hervorhob. Rodbertus schliesst scine dortige Erörterung: „Der Tauschwerth ist nur der historische Um- und Anhang des socialen Gebrauchswerths aus einer bestimmten Geschichtsperiode. Indem man dem Gebrauchswerth einen Tauschwerth als logischen Gegensatz gegenüberstellt, stellt man zu einem logischen Begriff einen historischen Begriff in logischen Gegensatz, was logisch nicht angeht.“ Das ist vollkommen richtig und nöthigt zu einer Aenderung der üblichen unlogischen „Eintheilung des Werths in Gebrauchs- und Tauschwerth, wie ich sie in S. 35 d. 1. Aufl. auch noch vorgenommen hatte. – Die Unterscheidung von Gebrauchs- und Tauschwerth schon im keime (wie Neumann, Tiib. Zeitschr. XXVIII, 275, mit Recht berichtigt) bei Aristoteles, Polit. I, 9. Die cigene Benutzung, der Gebrauch, die häusliche Ver

 
Der Gebrauchswerth (Werth im engeren Sinne bei lau) lässt sich aber definiren als der Werth eines Guts, betrachtet lir den Zweck der Bedürfnissbefriedigung mit ihm, dem Gute, regen der specifischen Nützlichkeit des Guts und wegen des uf Güter dieser Art gerichteten Bedarfs. 5) Er ist so die Grundige jeder Schätzung. „Wenn man ihn einmal erkannt hat, so leibt er sich so lange gleich, als nicht in den Absichten des lenschen oder in der anerkannten Brauchbarkeit eines Mittels für ieselben ein Wechsel eintritt.“ (Rau §. 58.)

III. – S. 36. Der individuelle wie der sociale GebrauchsPerth ist zu unterscheiden:
1) nach dem subjectiven Zwecke des Besitzers (Begehrers) nd nach der objectiven Brauchbarkeit des Gutes : als GenussPerth für die directe Bedürfnissbefriedigung mit dem Gute selbst nd Productionswerth (mitunter Erwerbs werth genannt, so ei Rau, was aber sprachlich den Tauschwerth mit umfassen tirde) für die Herstellung neuer Güter mit dem Gute. Die Güter issen sich mit Rücksicht hierauf in Genussmittel und Prouctionsmittel (Erwerbsmittel) unterscheiden. Ob ein Gut ir einen oder anderen Classe gehört, hängt allerdings bei manchen

todang (oixela zoñois) wird dem Vertauschen gegenüber gesetzt. Vergl. auch b. I, 3, 4 und die ganze Theorie des Erwerbs des Aristoteles, wovon Büchsenchütz a, a. 0. S. 252 ff, eine Uebersicht giebt. - Auch A. Smith I, ch. 4 unterheidet value in use und in exchange, behandelt aber nur den letzteren. Ebenso ine meisten Nachfolger, Ricardo und überhaupt besonders die Freihändler. Von svi entgegengesetzten Seiten ist denn auch die Ansicht, besonders in neuerer Zeit, rtreten, dass nur der Tauschwerth der in der Nationalökonomie zu betrachtende Terth sei, nemlich von radical freihändlerischer und von socialistischer oder den cialisten verwandter Seite. Von ersterem Standpuncte aus sollte die Wissenschaft se reine Tausch-Lehre werden, eine ausserordentlich enge und einseitige Auf

log. Von der anderen Seite, s. Marx, 1. Kap., H. Rösler in Hirth's Ann. 1875 .10, Dühring, Cursus S. 33 (Gebrauchswerth nur „in der veralteten Tradition der

Leinen Lehrbücher“, „wissenschaftlich überwundener Irrthum“). - Ich stelle im inklang mit der Rodbertus'schen und auch der Schäffle'schen Auffassung ve Körper III, 272, 276) den Gebrauchswerth - Character alles Werths yoran

1 hebe die Gebrauchswerth-Schätzung um so mehr hervor, weil die Tauschwerthchatzung auf viele der wichtigsten wirthschaftlichen Güter schlechterdings gar nicht csendbar ist, so nicht auf den Staat und seine Leistungen, noch auf andre gemeinFirthscbaftliche Verhältnisse. S. unten . 40. Aber auch im privatwirthschaftlichen - Thehr reicht die Tauschwerth-Schätzung nicht aus und muss namentlich zur Erklärung itr einfachsten Tauschacte im Verkehr auf die Schätzung nach dem concreten Werth Druckgegriffen werden (u. . 37). Rau hat, trotzdem er nur Sachgüter betrachtet, in der Tausch und der verkehrsmässige Erwerb so voran stehen, mit Recht doch auch un Gebrauchswerth eine eingehende Betrachtung gewidmet (s. 58 ff.). Die ErweiteTag des Begriffs der wirthschaftlichen Güter auf persönliche Dienste und Verhältnisse Lacht dies noch nothwendiger.

5 Modification meiner Definition in $. 35 d. 1. Aufl., wozu ich mit durch Held, Bundr. S. 41 bewogen wurde.

A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.

Gütern, welche ihrer Beschaffenheit nach beide Verwendungen ge. statten, vom Willen des Menschen - (Besitzers) ab. Aber vorberrschend massgebend ist doch die Beschaffenbeit der Güter selbst, wonach viele Güter, wenigstens rein ökonomisch betrachtet, nur Genussmittel 6) (z. B. Nahrungsmittel, Luxusartikel), viele nur Productionsmittel (z. B. Werkzeuge, Maschinen, viele Rohstoffe, Hilfsstoffe) sind. Insofern verhält es sich ähnlich mit dieser Unterscheidung wie mit derjenigen zwischen Gebrauchsvermögen und • Kapital (S. 29). Von Wichtigkeit ist die Unterscheidung auch bei

der Beurtheilung der natürlichen Ausstattung der Länder mit sogen, freiwilligen Naturgaben.

a) Die Höhe des Genusswerths ist zwar vom Urtheil des einzelnen Menschen, bisweilen selbst von der Laune und dem Spiele der Einbildungskraft mit abhängig, aber in der Hauptsache beruht sie doch auf festen Zwecken der Menschen und gewissen Eigenscbaften der Güter und ist deshalb auch der wissenschaftlichen Betrachtung - zugänglich.) Die Rangordnung der menschlichen Bedürfnisse, denen ein Genussmittel dienen kann, und der Grad der Brauchbarkeit eines solchen für die Befriedigung eines bestimmten Bedürfnisses (S. 34) entscheidet speciell auch über die Höhe des Genusswerths.

b) Die Höhe des Productions werths richtet sich „nach der Stärke des Beistands, welchen die Productionsmittel zur Herstellung neuer Güter leisten, daber nach der mit ihrer Hilfe entstehenden Werthmenge, nach Abzug des etwa nöthigen Kostenaufwands“ (Rau $. 58). Da hierbei die objective Brauchbarkeit der Güter und der Stand der Technik entscheiden, so lassen sich durch „fortgesetzte Beobachtungen in der Gütererzeugung viele Erfahrungssätze zur Bemessung der Höhe des Productionswerths gewinnen, besonders in der Sachgüterproduction, im Gebiete der Landwirth schaft und der Stoffveredlung (Industrie)“. 8)

2) Nach der Art des Gebrauchs und daher der Zeitdauer des Gebrauchswerths ist letzterer Verzehrungs- (Verbrauchungs-)

Was natürlich nicht hindert, dass sie ein Theil des Kapitals als Productions mittelfonds sind, indem sie von den Producenten während der Production und um 29 dieser fähig zu werden, verzehrt werden. S. 0. 9. 28, Note 5.

7) Nach Rau, der hier ein Wort von Shakespeare, Troil, und Cress. II. 1. citirte: Value dwells not in particular will -- It holds its estimate and dignity As well wherin 'tis precious of itself, – As in the pricer.

3) Nach Rau S. 58. – Z. B. Nährkraft eines Centners Heu für Melkthiere oder Mastvieh – Düngkraft eines Centners Mist – Ertragsfähigkeit eines Morgen Acker oder Wald bei einer gewissen Bodenart uud andren gegebenen Umständen –, Leistungen einer Dreschmaschine -, Heizkraft der verschiedenen Brennstoffe u. s. w. R.

 
werth bei Verbrauchsvermögen, Benutzung swerth bei Nutzvermögen (§. 27).

3) Nach dem inneren Grunde des Gebrauchswerths kann bei Sachgütern Stoff-, Form- und Ortswerth unterschieden werden.) Letztere beiden Arten sind namentlich wichtig zur Beurtheilung der Leistungen der Industrie und des Handels.

§. 37. — 4) Am Wichtigsten ist die von Rau aufgestellte Unterscheidung des Mengen- und Gattungswerths oder des concreten und abstracten Werths. 10)

a) Die ursprüngliche und natürlichste Werthschätzung ist die individuelle, d. h. die besitzende oder bedürfende Person beurtheilt die Bedeutung eines bestimmten Guts in bestimmter Menge in einem einzelnen Zeitpuncte für ihre bestimmten Bedürfnisse. Der hiernach sich ergebende Gebrauchswerth dieses Guts ist sein concreter oder Mengenwerth. Er regt den Willen an beim Besitzer, das Gut zu behalten, beim Begehrer, es zu erwerben, ist also von unmittelbar practischer Bedeutung für den Verkehr. Seine Höhe ist abhängig vom unmittelbaren Bedarf (daher von der Art, Stärke und Dringlichkeit des zu befriedigenden Bedürfnisses und von der Brauchbarkeit des Guts zur concreten Bedürfnissbefriedigung) und von der Grösse des Vorraths im Besitze des Schätzenden. Die Grenzen der Höhe des concreten Werths sind deshalb nahezu „Null“ und „Unendlich“. Durchaus abhängig von individuellen Umständen ist dieser Werth nothwendig bei demselben Gute für verschiedene Personen verschieden, weil die individuellen Umstände in irgend Etwas immer abweichen werden. Hierauf beruht, psychologisch betrachtet, die Möglichkeit und im Verkehr der Antrieb zum Tausche (immer eigener Gebrauch des Guts als Zweck vorausgesetzt). Güter verschiedenen concreten Gebrauchswerths für die Tauschenden erlangen dabei denselben Tauschwerth. Man strebt regelmässig nach Erwerb und Besitz von Gütern solchen concreten Werths und giebt demnach im Verkehr Güter fehlenden oder geringeren gegen solche höheren concreten Werths bin. Das Ziel ist also immer, „in den zum eigenen Gebrauche bestimmten Gütern die grösste Menge von concretem Werthe zu besitzen. Veräusserungen der überflüssigen Vorräthe und Erwerbungen der noch fehlenden Güter (Sachgüter R.) dienen, den Besitz so umzuändern, dass er jenem Ziele am Besten entspricht, d. i, sämmtliche Bedürfnisse am Vollständigsten befriedigt" (Rau §. 62a). „Der Einfluss des Bedarfs und Besitzes auf die Schätzung des Gebrauchswerths ist vorzüglich bei den Genussmitteln ganz entscheidend. Lässt sich auch von manchen Gütern, die zum Vergnügen dienen (Luxusgegenstände), nicht genau angeben, wie viel man braucht, so giebt es doch ein Maass derselben, dessen Ueberschreitung als Ueberfluss empfunden wird, und auch innerhalb dieses Maasses pflegt der concrete Werth eines einzelnen Stücks oder Quantums desto kleiner zu werden, je höher der ganze Vorrath eines Eigenthümers steigt. Was die Productionsmittel (Erwerbsmittel R.) betrifft, so hat allerdings in der Regel das Bestreben der Menschen, die Erreichung aller Zwecke und Wünsche durch Mehrung des Vermögens zu befördern, keine Grenze und weil das Erworbene durch Umsatz in andere Verkehrsgüter oder in eine Geldsumme zu jedem Behufe verwendet werden kann, so kommt bei solchen Productionsmitteln, die sich leicht in Verkehr umsetzen lassen, öfters gar keine als für den Besitzer überflüssig anzusehende Menge vor. Indessen zeigt sich doch auch bei einzelnen Productionsmitteln nicht selten, dass über einen gewissen Umfang derselben hinaus der concrete Werth zwar nicht verschwindet, aber doch abnimmt, theils wegen der grösseren Schwierig. keit der Verwaltung und Benutzung, theils weil zwischen den verschiedenen Erwerbsmitteln ein Ebenmaass stattfinden muss' (Rau $. 62 a).

e Knies in der Tüb. Zeitschr. 1855.

19) Rau S. 62, 62a. Sich anschliessend, aber nicht ganz ebenso Roscher 8. 6. doch dieser Unterscheidung ist ncuerdings die Bedeutung und selbst die Richtigkeit und Zulässigkeit abgesprochen worden, so von Neumann in s. kritisch werthvollen Untersuchungen in der Tüb. Zeitschr. XXVIII, 288 ff. Er will den Werth nur untercheiden in subjectiven und objectiven. Mir scheint jedoch, dass sein subjectiver Werth im Wesentlichen Rau's concreter Werth und sein objectiver Werth ebenso in der Hauptsache Rau's abstracter Werth und der gewöhnlich sog. Tauschwerth ist, ohne dass aus der neuen Nomenclatur und Wertheintheilung ein besondrer Gewinn resultirt. Ich halte im Ganzen an Rau's früherer Lehre hier fest. Vergl. auch Riedel, Nationalókon. I, S. 52.

$. 38, – b) Zum Gattungs- oder abstracten Werthe gelangt man durch ein blosses, den Willen, ein Gut zu behalten oder zu erwerben nicht nothwendig anregendes Urtheil des Verstandes des Schätzenden, hinsichtlich der Bedeutung der Güter für die Bedürfnissbefriedigung der Menschheit (eines Volkes, grösserer Kreise, nach Durchschnittspersönlichkeiten geschätzt) überhaupt. Der Gattungswerth ist daher der Gebrauchswerth der Güterarten ftir menschliche Bedürfnissbefriedigung im Allgemeinen. Seine Höhe hängt ab von der Rangordnung der Bedürfnisse (z. B. wichtige

 
Nabrungsmittel rangiren vor Luxusartikeln) und von dem Grade der Brauchbarkeit einer Gutsart zur Befriedigung eines Bedürfnisses (z. B. Nährwerth verschiedener Nahrungsmittel). Wegen des ersten Umstandes ist auch der Gattungswerth der Güter nicht in der ganzen Menschheit der gleiche, sondern er wird durch alle Momente verschieden, welche die Rangordnung der Bedürfnisse eines Volks oder grösserer Kreise verschieden gestalten, wie namentlich Klima und Landesart, Sitten, Culturzustand. Selbst bei Nahrungsmitteln ersten Rangs, wie z. B. bei Weizen und Roggen, kann sich das zeigen. Letzterer bat z. B. in Deutschland verglichen mit dem Roggen einen nicht in demselben Maasse höheren Gattungswerth als in England.

§. 39. Zwischen dem Gattungswerthe einer Güterart und dem concreten Werthe einer Quantität dieser Güterart besteht kein solches Verhältniss, das eine genaue Vergleichung ihrer Höhe für dieselbe Person gestattete. Man kann daher nicht wohl mit Rau sagen: „bis zur Grenze des Bedarfs ist der concrete dem Gattungswertbe gleich, über jenen hinaus ist er schwächer oder verschwindet völlig (§. 62, 8. Aufl.). Dagegen kann man wohl für ein ganzes Volk den concreten Werth seines Vermögens „nach dem Gattungswerthe der zu letzterem gehörigen Güter anschlagen, indem man annimmt, dass ihr concreter Werth schon bei den jetzigen Besitzern oder nach beendigter Vertheilung dem ersteren gleichkommt. Solche Güter aber, die für das ganze Volk zur Zeit überflüssig sind, haben für dasselbe keinen concreten Werth, es kommt ihnen für jetzt nur ein Verkehrswerth zu, wenn sie zur Ausfuhr als Mittel zur Bezahlung anderer ins Land einzuführenden Güter gelangen können" (Rau 8. 62 a).

In einem ganzen durch Arbeitstheilung verbundenen Volke ist, vom auswärtigen Verkehr abgesehen, das Streben auf möglichst viel Güter von hohem Gattungswerthe zu richten. Wie weit dies verwirklicht wird, hängt wesentlich mit von der Vertheilung des Volkseinkommens ab, welche dann wieder die Richtung der nationalen Production bestimmt: gleichmässigere Vertheilung bedingt mehr, ungleichmässige bedingt weniger Güter allgemeinen hohen Gattungswerths.

$. 40. Je mehr die Eigengewinnung der Güter (S. 10) vorherrscht, daher regelmässig in primitiveren Verhältnissen des Volkslebens, bei sog. Naturalwirthschaft (9. 113), desto mehr überwiegt die Gebrauchswerthschätzung die Verkehrswerthschätzung, die individuelle die sociale Gebrauchswerthschätzung und die Schätzung nach dem concreten Gebrauchswerth diejenige nach dem abstracten. Für sehr wichtige wirthschaftliche Güter, wie namentlich für den Staat und die öffentlichen Einrichtungen (S. 15) ist nur eine Gebrauchswerthschätzung, keine Tauschwerthschätzung anwendbar. Auch dies beweist, neben vielem Anderen, dass die einseitige Berücksichtigung des Tausch- oder Verkehrswerths in der Wirthschaftslehre (und auch in der Volkswirthschaftslehre) oder gar die beinahe völlige Verbannung der Betrachtungen über den Gebrauchswerth aus ihr falsch ist. Vgl. Kap. 2, Hauptabschn. 4.

2. Abschnitt. Tauschwerth oder Verkehrswerth, Preis. Geld. I. -. g. 41. Der Tausch werth. Je mehr die Eigengewinnung der Güter für den persönlichen Bedarf der verkehrsmässigen Gewinnung weicht, desto mehr tritt der sociale Gebrauchswerth der Güter hervor: es wird vom Einzelnen für den Bedarf anderer Mitglieder der Gesellschaft gearbeitet und es werden daher solche Güter hergestellt, die diesem gesellschaftlichen Bedarf entsprechen, d. h. eben „socialen Gebrauchswerth" erlangen. Der regelmässige geschichtliche Weg, die arbeitstheilig gewonnenen Güter den einzelnen Bedürftigen und ihrerseits andere Güter herstellenden Personen zuzuführen, ist der des Vertragsschlusses über die gegenseitige Ueberlassung der Güter. Namentlich geschieht dies mittelst des Tauschvertrags oder, nach der Einbürgerung des Gelds, des Kaufvertrags, eventuell auch eines Credit vertrags (S. 65). Die Voraussetzung ist hier also eine solche wirthschaftliche Rechtsordnung, welche die Einzelnen ge trennt für sich Güter herstellen lässt, indem sie ihnen das (Privat-) Eigenthum an den dazu erforderlichen sachlichen Productionsmitteln (Boden, Kapital) einräumt; welche ihnen dann das Eigenthum an den gewonnenen Gütern gewährt und sie rechtsgiltig jene Verträge über die Ueberlassung der Güter unter den ibnen genehmen Bedingungen des Entgelts schliessen lässt. Diese wirthschaftliche Rechtsordnung wird später unter dem Namen des privatwirthschaftlichen Systems der freien Concurrenz näher untersucht (Kap. 3). Der Wertb, welcher einem Gute von socialem Gebrauchswerth wegen dieser allgemeinen Möglichkeit, Gegenstand eines solchen Vertrags, insbesondere des Tauschvertrags, zu sein, beigelegt

Tauschwerth.

wird, ist sein Tauschwerth.) Der in einem solchen Vertrage wirklich realisirte Tauschwerth ist der Preis (Vertragspreis, Concurrenzpreis, „freier Preis“ – im Gegensatz | zum Tax preis) des Gutes. Der Tauschwerth kann auch als Verkehrswerth bezeichnet werden, wenn jene Möglichkeit des Austanschs der Güter im Verkehr als Regel betont werden soll. Der Ausdruck „Verkehrswerth“ erscheint daher besonders passend bei denjenigen Gütern, welche vorherrschend zum Absatz im Verkehr, statt bloss zur eigenen unmittelbaren Bedürfnissbefriedigung erzeugt werden. Im Uebrigen ist die Unterscheidung zwischen beiden Ausdrücken nicht von wesentlicher Bedeutung und wird von Rau, welcher sie etwas anders fasst, 3) wohl überschätzt. Der Tauschwerth lässt sich auch als mittelbarer („aufgeschobener") Gebrauchswerth auffassen. Ein Gut hat nach seinem Tauschwerth für alle diejenigen Verwendungen Gebrauchswerth, für welche die Güter sich eignen, gegen welche es sich austauschen lässt.

$. 42. Der Tauschwerth eines Guts hat ausser der schon genannten Voraussetzung, dass es nemlich rechtlich zulässig sei, das Gut ausschliesslich zu besitzen und es an Andere entgeltlich zu übertragen, die weitere Voraussetzung der Erlangbarkeit des Guts im concreten Falle nur durch Aufopferungen (Arbeit). Hieraus folgt, dass in der Regel nur die wirthschaftlichen und von diesen wiederum nur die Verkehrsgüter Tauschwerth oder Verkebrswerth haben. Freie Besitzgüter (§. 7) erlangen also gleichfalls nur unter diesen Voraussetzungen Tauschwerth, daher z. B. namentlich, insofern sie auch im einzelnen Falle der Bedürfnissbefriedigung occupatorische Arbeit kosten (Wasser holen, Früchte sammeln u. 6. w.) und allgemein, wenn der Bedarf den Vorrath übersteigt und durch Anerkennung des Eigenthums (an Grundstücken u. dergl.) die freie Versorgung, wenigstens an Ort und Stelle, für Dritte . ausgeschlossen ist.

1) Rau S. 56, 57, 60. - Hermann S. 106: Tauschwerth: die Möglichkeit, gegen Ueberlassung eines Gutes von anderen Personen Vergeltung zu erlangen.

Rau g. 60. Verkehrswerth: der Grad von Tauglichkeit einer Sache, ihrem Besitzer zum Erwerbe andrer Guter im Verkehr behülflich zu sein. Er soll ausschliesslich dann Tauschwerth heissen, „wenn das zu schätzende Gut selbst als Verkehrsgegenstand dient, wo sich sein Verkehrswerth aus dem dafür zu erwartenden Preise nach Abzug der etwa nöthigen Fracht- und Verkaufskosten ergiebt". Von diesem Tauschwerth unterscheidet Rau eine zweite Art des Verkehrswerths, wenn ein Got dazu benutzt wird, um andre verkäufliche Sachgüter oder persönliche Leistungen zu Stande zu bringen.

. 43.3) Bei Sachgütern kann man von specifischem Tauschwerthe sprechen, indem man den Tauschwerth mit dem Volumen und Gewicht eines Guts in Beziehung bringt. Güter von kleinem Volumen oder Gewicht und hohem Tauschwerth besitzen hohen specifischen Tauschwerth, im umgekehrten Falle niedrigen. Von der Höhe des specifischen Tauschwerths eines Sachguts hängt unter übrigens gleichen Umständen seine Transportir barkeit, also seine Fähigkeit der Bewegung im Raume, theilweise auch seine Aufbewahrbarkeit (und Verberg barkeit) ab. Wesentlich mit entscheidend ist die Höhe des specifischen Tauschwerths auch für die Auswahl des Geldstoffs unter den an und für sich zum Geldstoff geeigneten Gütern. Die edlen Metalle haben in dieser Hinsicht vor den unedlen, Gold vor Silber Vorzüge.

II. - §. 44. Der Preis. 4) Der Tauschwerth verbält sich zum Preise, wie die blosse Möglichkeit für ein Gut, ausgetauscht zu werden, zur Wirklichkeit des Ausgetauschtwerdens. Der Preis eines Guts ist „die Menge anderer Güter, für welche es wirklich vertauscht wird.5) Es werden also zwei Güterquantitäten – ein Ausdruck, welcher nicht auf Sachgüter beschränkt ist — im Tausche einander insofern gleichgesetzt, als die eine den Gegenwerth (das A equivalent) der andren bildet“. Die Grösse des Preises wird in dem betreffenden Vertrage nach Zahl und Maass derjenigen andren Güter genau bezeichnet oder in der Menge dieser andren Güter ausgedrückt oder gemessen, welche für das Gut im Tausch hingegeben werden. Die oben (8. 42) genannte Voraussetzung für den Tauschwerth gilt ebenso für den Preis und erweist sich hier natürlich noch unmittelbarer von entscheidender Bedeutung. Das regelmässig zum Tausche, daher namentlich zum Vebergang in den Verkehr bestimmte Gut pflegt Waare, das Gut, gegen welches es regelmässig ausgetauscht wird, pflegt Zahlmittel (Tauschmittel) genannt zu werden.

An und für sich kann ein Gut soviel Preise haben, als es Güter giebt, gegen welche es ausgetauscht wird. Mit anderen Worten: jedes Verkehrsgut kann als Zahlmittel für jedes andre Verkehrsgut dienen. Wenn daher „Viele, z. B. A. Smith und

g) War in d. 1. Aufl. 8. 44. 4) War in d. 1. Aufi. g. 45.

5) Zum Theil wörtlich nach Rau 8. 56, Hermann S. 106: Preis eines Guts ist die Menge der gegen Ueberlassung dieses Guts von anderen Personen zur Vergeltung empfangenen Güter. Vergl. auch Roscher S. 100.

Preis. Bestimmgründe der Höhe v. Tauschwerth u. Prcis.


zahlreiche seiner Nachfolger, unter Preis nur denjenigen Tauschwerth verstehen, welcher in Geld gegeben wird, so ist dies eine zu enge Begriffsbestimmung des Preises. Denn der Kauf gegen Geld ist nur als eine Art des Tausches, freilich als die regelmässige in jedem etwas entwickelteren Verkehr anzusehen. Warum sollte man bei Völkern, die den Gebrauch des Geldes noch nicht kennen, die aber tauschen, nicht ebenso gut von Preisen der vertauschten Dinge sprechen ?" (Rau $. 60). Der Begriff des Preises ist also so allgemein zu fassen, dass jedes Tauschäquivalent, es

sei Geld oder etwas Andres, unter ihn gebracht werden kann. 1 $. 45.6) Die „allgemeine Möglichkeit“ der Austauschbarkeit giebt beim Tausch- oder Verkehrswerth eines Guts noch nichts Näheres über die Bedingungen der Austauschbarkeit und daher namentlich über die ungefähre Höhe des Werths in dem Falle kund, dass der Tausch verwirklicht werden soll. Darüber ist etwas

Bestimmteres nur zu entnehmen aus den wirklich vorgekommenen s oder vorkommenden Preisen, nach welchen die Höhe des

Verkehrswerths sich bemisst. „Letzterer ist daraus leicht zu - ermitteln und in Zahlen auszudrücken. Da der Preis im einzelnen . Falle aber zu zufällig ist, um für eine Schätzung zu allgemeinerem

Zwecke, wie man sie bei der Feststellung des Verkehrswerths beabsichtigt, zu dienen, so muss man den Verkehrswerth entweder auf Mittelpreise aus einem ganzen vergangenen Zeitraum oder auf

die nach den bisherigen Preisen für die nähere Zukunft zu bilden. den Vermuthungen stützen. Die Erforschung des Verkehrswerths

ist in der Praxis bei manchen Gegenständen zu einer ausgebildeten Kunst geworden (Taxation, Werth abschätzung).“ (Rau §. 60.)

III. - §. 46. Bestimmgründe der Höhe von Tauschwerth und Preis. Der enge Zusammenhang zwischen Tauschwerth und Preis macht es rätblich, bei der in unserem Verkehrssystem weit vorherrschenden practischen Bedeutung des Preises, die Lehren von den Bestimmgründen der Höhe des Tauschwerthes und der Höhe des Preises zu verbinden und sie genauer erst im 2. Bande im Abschnitt vom Preise zu behandeln. Hier müssen folgende Andeutungen für jetzt genügen.

Für den Tauschwerth eines Guts sind immer zwei Bestimmgründe massgebend, welche den zwei inhärenten Eigenschaften des Guts entsprechen. Das Gut repräsentirt Gebrauchswerth, bez. als Gegenstand des Verkehrs socialen Gebrauchswerth, und es bietet Schwierigkeiten des Erlangens. Der Tauschwerth eines Guts ist daher im einzelnen Fall um so höher, je mehr sein concreter Gebrauchswerth und die Schwierigkeiten des Erlangens steigen und umgekehrt. Im freien Verkehr stellt sich demgemäss der Vertragspreis.

6) War in 1. Aufl. S. 47.

$. 47. Im entwickelten Verkehr mit regelmässiger Production für den Absatz hängt die Schwierigkeit, ein Gut zu erlangen, gewöhnlich von den Kosten des Guts ab. Die Kosten werden durch den Aufwand an Arbeit aller Art — einschliesslich aller indispensablen ,,Thätigkeiten“ der direct und indirect betheiligten Personen, daher auch derjenigen, welcbe in ihrem Privatkapital das Nationalkapital bilden und verwenden (8.82) – gebildet, der zur Herstellung des Guts nothwendig ist. Dieser Arbeitsaufwand richtet sich nach dem Stande der Productionstechnik und lässt sich, unter Reduction der qualitativ verschiedenen Arbeit auf eine bestimmte Arbeitsart, schliesslich als ein Quantum gesellscbaftlich nothwendiger Arbeit, bez. Arbeitszeit (Marx) fassen.) Dies Moment bildet den einen der dauernden Bestimmgründe des Tauschwerths aller regelmässig producirten Güter. Im freien Verkehr ist es die Concurrenz, welche auf eine diesem Moment auf die Dauer entsprechende Stellung der Vertragspreise hinzuwirken strebt. Es ergiebt sich dies auch aus der Geschichte und Statistik der Preise, namentlich der Fabrikate einerseits, welche wegen der den Fortschritten der Technik zu verdankenden Verminderung der für die Herstellung nothwendigen Arbeitsmenge eine sinkende Richtung, und der Preise der Bodenproducte anderseits, welche eher eine steigende Richtung haben, weil sich die erforderliche Arbeitsmenge nicht entsprechend vermindert, sondern eher steigt.8) In einem durch Gesellschaftsorgane geregelten Verkehr muss die Bestimmung der Taxwerthe, bez. der Taxpreise unter angemessener Berücksichtigung dieses Kostenmoments erfolgen, wie es in den früheren obrigkeitlichen und gewerblichen Taxen im Princip auch geschah, und bei einem etwaigen neuen Taxsystem wieder geschehen müsste.

Die Kosten sind aber im freien Verkehr nicht der ausschliessliche Bestimmgrund der Tauschwerthe und der • 7 Marx, d. Kapital, S. 5, nur dass hier die „Kapitalbildungs-Arbeit“ eliminist wird. S. unten 8. 82, 83 n. Abth. 2, Kap. 3.

8) Vergl, Laspeyres' Aufs. in der Tüb. Zeitschr. 1872: Welche Waaren werden thcurer?

Bestimmgrunde der Höhe d. Tauschw. u. Preises. – Geld.


Preise und können dies in keinem denkbaren gesellschaftlichen Zustande sein. Denn unabhängig von den Kosten müssen stets Gebrauchswerth- und Bedarfsschwankungen stattfinden, deren Einfluss auf den Tauschwerth und die Preise (Vertrags- wie Taxpreise) dann den Einfluss der Kosten modificirt und modificiren muss. Die Tauschwerthe und Preise der Güter können daher nicht beständig den „gesellschaftlich nothwendigen“ Kosten derselben proportional sein. Sie werden zeitweilig mehr oder weniger | davon abweichen, bei den Gütern steigen, deren Gebrauchswerth grösser, bei denen fallen, deren Gebrauchswerth kleiner geworden ist. Nur auf die Dauer werden sich die Kosten immer wieder als entscheidender Regulator geltend machen können und bei einer dem Gesellschaftsinteresse entsprechenden Tauschwerth- und Preisbestimmung auch geltend machen.)
IV. - §. 48. Das Geld. 10) Zum Gebrauch des Geldes führt der Verkehr in der Weise, dass es unter den tauschenden Personen

9 Diese SS. 46 u. 47 sind an Stelle des kurzen S. 43 der 1. Aufl. getreten und setzen zugleich den dortigen §. 48. Vergl. Rau S. 56. Eine etwas nähere Ausfahrung erschien schon an dieser Stelle erwünscht. Freilich muss dabei späteren Erörterungen etwas vorgegriffen werden. Es handelt sich hier um die vorläufige principielle Beurtheilung der wichtigsten neueren Werththeorie, der socialistischen, besonders der Marx'schen und der ziemlich gleichen von Rodbertus, die beide an Ricardo anknüpfen, s. dess. Princ. ch. 1, Marx, kapital, K. 1, 3, 4, z. Th. 5, Rodbertus, z. Erkenntn., Abschn. 1, ders., Soc. Briefe an Kirchmann, ders., Sormalarbeitstag. Die scharfsinnige Berichtigung der socialist. Werthlehre, bei aller berechtigten Anerkennung ihres richtigen Kerns -- der ein partiell richtiges Postulat für die Tauschwerth-Regelung bildet - ist Schäffle a. a. 0. zu verdanken. Er Sagt mit Recht Soc. Körper III, 278: ,,Bei keiner Art gesellschaftl. Beeinflussung der Bedarfe und der Productionen lässt es sich verineiden, dass alle Bedarfe qualitativ and quantitativ je mit den Productionen im Gleichgewicht bleiben. Ist dem aber so, 0 können die socialen Kostenwerths-Quotienten nicht zugleich proportional als sociale Gebrauchswerths-Quotienten gelten." — Dann eb. S. 307 ff., bes. 321 ff. Sehr unklare Polemik gegen die Productionskosten-Lehre bei Held, Grundr., bes. S. 42, 43, 50.

19) Es handelt sich an dieser Stelle nur um eine vorläufige Begriffsbestimmung des Geldes, um im weiteren Verlaufe mit diesem Begriff operiren zu können. Vergl. aus der Liter. Rau S. 128 u. 2. Abth. 8. 257 ff. (Geld: das allgemeine Umlaufsmittel, welches im Güterverkehr alle anderen Güter vertritt oder repräsentirt). Roscher $. 116, bes. Anm. 5 über die Dogmengeschichte des Geldbegriffs; er bezeichnet Geld: als die allgemein beliebte Waare, die eben deshalb zur Vermittelung der verschiedenartigsten Tauschoperationen und zur Messung der Tauschwerthe überhaupt angewendet wird; durch hinzukommende Anerkennung des Staats, dass dieselbe Waare als stillschreigend verstandenes Zahlmittel für alle Verbindlichkeiten gebraucht werden soll, Follende sich der Begriff des Geldes. Menger, I, S. 231 ff. Marx, Kapital, 1. Aufl. S. 91 ff. („Die Waare, welche als Werth maass und daher auch persönlich oder durch Stellvertreter, als Circulationsmittel functionirt, ist Geld.“) Fr. X. Neumann (Wien), Volkswirthschaftsl., Wien 1873, S. 58 ff. A. Wagner, Beitr. z. Lehre . d. Banken, Leipz. 1857, Kap. II, Abschn. 3, v. Gelde (S. 34-46). Ders., Art. Münzwesen im Staatswörterb. VII, 65 ff. v. Scheel, Begr. d. Geldes in s. hist. Okon. Entwicklung, in Hildebr. Jahrb. VI. (1866). v. Mangoldt, Art.

eines Marktes üblich wird, ein bestimmtes Gut als Zabl. mittel oder Tauschäquivalent zu benutzen, in welchem dann auch die Preise aller andren Verkehrsgiiter ausgedrückt oder gemessen werden. Das Geld im ursprünglichen, rein ökonomischen Sinn ist daher ein Verkehrsgut, welches durch die Sitte zum allgemeinen Zahlmittel (Tauschmittel) oder Tauschäquivalent und zugleich zum allgemeinen Preis maass (Tauschwerthmesser) geworden ist. Zu diesen beiden ökonomischen Functionen tritt späterbin eine rechtliche Function, die der Wäbrung oder des gesetzlichen Zahlmittels, welche für den Rechtsbegriff des Geldes, wenigstens in den Verhältnissen des entwickelteren Volkslebens entscheidend ist. Die Einbürgerung des Geldes im Verkebre bewirkt dann, dass die Preise gemeiniglich als Geldpreise erscheinen, so sehr, dass späterhin beim Worte Preis meistens nur an den Geldpreis gedacht wird. Im Uebrigen ist hier auf die spätere Lehre vom Gelde zu verweisen.

Geld im Staatswörterb. IV, 93 ff., Knies, d. Geld, Berl. 1873. Ders., Weltgeld 1874. Ueber die juristische Seite: Savigny, Obligationenrecht I. Goldschmidt, Handelsrecht, G. Hartmann, über den rechtl. Begr, des Geldes, Braunschw. 186). Ueber die Beziehung des Gelds zum Credit s. u. $. 114, über Papiergeld §. 115.

Zweites Kapitel.
Die Wirthschaft und die Volkswirthschaft.
Einleitende Vorbemerkung zu Kap. 2, 2. Th. auch zu Kap. 3 und 4.

Der Begriff der Wirthschaft erscheint mir als der Mittel- und Kernpunct der Wirthschaftslehre (8. 4), der Begriff der Volkswirthschaft (8. 53 tf.) und die Organisation der Volkswirthschaft (Kapitel 3) als der Mittel- und Kernpunct der Volkswirthschaftslehre oder Politischen Oekonomie (8. 53). Die achliche Rechtfertigung dieser Auffassung liegt in den Erörterungen im Texte. Der hier eingenommene Standpunct führt aber auch zu einer wesentlich anderen formellen Behandlung des Stoffs im System und daher besonders zu grossen Abweichungen in Inhalt, Omfang und Form der Darstellung im vorliegenden Lehrbuche Ferglichen mit der früheren Behandlung Rau's.

Ein grosser Theil meiner Erörterungen in der Grundlegung, theils schon in diesem 2. Kapitel, namentlich aber im 3., 4. Kapitel u. in d. 2. Abth. v. Recht u. d. Volkswirthsch. fehlt bei Rau gänzlich oder es finden sich bei ihm nur spärliche, mehr aphoristische Bemerkungen; so über die verschiedenen Arten der Wirthschaft und die sich an sie schliessenden Wirthschaftswissenschaften, über das Verhältniss des Staats zur Volkswirthschaft, in $. 3—10, 13 — 20 d. 8. Aufl. d. theor. Theils (vergl. auch die Einleitung zur Volkswirthschaftspolitik). Dabei komint der Begriff and das Wesen der Volkswirthschaft, sowie die Organisation der letzteren zu kurz und die Fragen der gesammten wirthschaftlichen Rechtsordnung, Stellung des Staats zur Volkswirthschaft überhaupt, (persönliche Freiheit und Unfreiheit, Eigenthum u. s. w.) werden fast gar nicht berührt, jedenfalls nirgends principiell behandelt. Bei Rau liegt, in Uebereinstimmung mit der ausländischen und der älteren deutschen rolkiswirthschaftlichen Literatur, der Schwerpunct in den Erörterungen über das Wesen des Volksvermögens, woron bei ihm das erste Buch des theoretischen Theils der „Volkswirthschaftslehre“) handelt (8. Auf. S. 69–119). Rau untersucht hier in einem 1. Abschnitte die Bestandtheile des Volksvermögens (S. 46-54), behandelt die Schätzung desselben (und hiermit die Werthlehre) in einem 2. Abschnitte 5. 55–67), bespricht dann die Veränderungen im Volksvermögen im 3. Abschnitte is. 69–72) und die Zustände der Volkswirthschaft im 4. Abschnitte (S. 73–81). Diese im Einzelnen mustergiltigen Erörterungen, besonders des 1., 2. und 4. Abschnittes, leiden aber alle an dem Mangel, dass keine genauere Untersuchung des Begriffs Wirthschaft und Volkswirthschaft und der Organisationsprincipien der VolksFirthschaft, ferner der wirthschaftlichen Rechtsordnung erfolgt. Im nachstehenden 2. Kapitel finden sich dem Inhalte nach Rau's Erörterungen im 3. und 4. Abschnitte des 1. Bachs aufgenommen, während ich die Gegenstände des 1. und 2. Abschuitts schon im vorausgehenden ersten Kapitel mit abgehandelt habe.

Den erwähnten Mangel der Behandlungsweise theilt Rau so ziemlich mit allen Fachgenossen seiner Zeit. Dieser Mangel liegt in letzter Linie wieder in der zu einseitig privatwirthschaftlichen statt der eigentlich volkswirthschaftlichen und socialen Auffassung und in der unvermerkten Einschiebung privatwirthschaftlicher statt volkswirthschaftlicher Begriffe und Erörterungen in die Politische Oekonomie. Vergl. darüber die einleitende Bemerkung z. 1. Kap. oben S. 8.

Die ausländische Wissenschaft ist über diesen Standpunct überhaupt noch heute selten hinausgekommen. Doch wird von J. St. Mill in seinen „Grundsätzen der Politischen Oekonomie nebst einigen Anwendungen derselben auf die Gesellschaftswissenschaft“, besonders im 3. Buche von der Vertheilung (namentlich Kap. 1 und 2) und in B. 5 (Kap. 1, 8—11) ein wichtiger Fortschritt gemacht, aus dem Mill nur nicht alle Consequenzen für die Begriffe und Erörterungen der Politischen Oekonomie zieht. Eigentlich grundlegende Erörterungen über den Begriff und das Wesen der Volkswirthschaft fehlen auch bei ihm. Die franzo. sische socialistische Literatur (St. Simon, Fourier, L. Blanc, auch Proudhon) hat nur Anregungen gegeben für eine neue Grundlegung der Politischen Oekonomie. Die französischen Nationalökonomen der Smith'schen (freihänd. lerischen) Richtung haben es nicht verstanden, aus diesen Anregungen das Richtige und Werthvolle für eine neue Grundlegung herauszuziehen und sind, wie die Eng. länder wenig über A. Smith, so sie wenig über J. B. Say hinausgekommen. Am Bedeutendsten ist immer noch, auch für Fragen der Grundlegung, Sismondi gee blieben (s. Simonde de Sismondi, Nouv. princ. d'économ. polit., 2 vol. 2. ed.. Par. 1827 und études sur l'écon. polit. 2 vol., Brux. 1837 -- 38).

In der deutschen systematischen Literatur bezeichnet auch bier W. Roscher einen wichtigen Fortschritt. Er hat dem Begriffe der Wirthschaft und besonders der Volkswirthschaft eingehende, wenn auch jetzt kaum mehr ausreichende Erörterungen (S. 11 – 15) und der Unfreiheit und Freiheit und der Gütergemeinschaft und dem Privateigenthum 2 umfassende Kapitel (4 und 5) des 1. Buchs von der Production gewidmet, die reich an culturhistorischen Detail sind, aber principiell die wirthschaftliche Seite dieser grossen Rechtsfragen nicht scharf genug behandeln. Die Stellung dieser Kapitel im System, nemlich bei Roscher in dem Buche von der Production, ist auch wohl keine ganz richtige. Denn der persönliche Stand und die Eigenthusordnung sind Fundamentalpuncte für die ganze Volkswirthschaft und für die Vertheilung der Güter ebenso wichtig als für die Production, gehören daher systematisch in den von Roscher als Einleitung behandelten ersten Theil. Die tiefste geschichtsphilosophische Auffassung der Volkswirthschaft findet sich bei Knies, die Polit. Oekonomie vom Standpuncte der geschichtl. Methode, Braunschw. 1853, ein Buch, das grade für die im 2. bis 4. Kapitel und in der 2. u. 3. Abtheil. der Grundlegung erörterten Principienfragen, besonders für den Gegensatz der eigentlich volkswirthschaftlichen und privat wirthschaftlichen Auffassung, cine grosse bleibende Bedeutung beansprocht, wenn es auch die formelle Ausbildung der systematischen Volkswirthschaftstheorie sich nicht direct angelegen sein lässt. Achnliches gilt von Br. Hildebrand's Nationalökonomie der Gegenwart und Zukunft, 1. B. (der einzige), Frankf. 1848, uni mehr noch von Fr. List's genialem ,,Nationalen System der Polit. Oekonomie", Stuttg. und Tub. 1841 (B. 3 der Häusser'schen Ausg. der gesammelten Schriften List's! Seiner ganzen Geistesanlage und wissenschaftlichen Richtung gemäss hat dagegen for die Systematik L. Stein gearbeitet (besonders in seinem System der Staatswissensch, 1. B. Syst. d. Statist., Populationist. u. Volkswirthschaftslehre, Stuttg. u. Tüb. 1852. 2. B. Gesellschaftslehre, 1856, dann Lehrbuch der Volkswirthschaft, Wien 1855, 2. Auf. 1878), ohne gleichwohl hier einen Erfolg zu erzielen, welcher ihm sorollständig in seinem grossen System der Verwaltungslehre (Stuttg. 1865 ff., im Grundriss: Handbuch der Verwaltungslehre, 1870, 2. Aufl. 1976) und im Ganzen auch in seinem System der Finanzwissenschaft (4. Aufl. 1878) zu Theil geworden ist. Auch die neue Aufl. d. Volkswsch.lehre wird kaum das Urtheil ändern, dass Stein's Kraft nicht in seinen rein volkswirthsch. Schriften liegt. Um so mehr darf aber den übrigen Steinschen Schriften, besonders auch seinen unübertroffenen Werken über den französischen Socialismus und Communismus (Soc. 1. Communism. d. heut. Frankr., Leipz. 1842. dass. Werk 2. Aufl. 1948; Gesch. d. soc. Bewegung in Frankr. v. 1789 bis auf unste Tage, 3 B., Leipz. 1850) das Verdienst zuerkannt werden, dass sie für die orga. nische Auffassung von Volkswirthschaft, Staat und Gesellschaft epochemachend waren und damit auch für die principielle Auffassung der hier in der Grundleg. behandelten Puncte der Theorie der Volkswirthschaft. Vergl. hinsichtlich einer der Stein'schen ähnlichen Auffassung auch C. Dietzel, die Volkswirthsch. u. ihr Verhältniss zu Staat u. Gesellsch., Frankf. 1864; für Einzelnes von Aelteren auch Schütz. Grundsätze der Nationalökon., Tüb. 1843.

 
Für die Lehre von der Wirthschaft und den einzelnen Wirthschaftsarten speciell ist wiederum Hermann in s. staatswirthschaftl. Unters. grade in der theoretischen Nationalökonomie yon grossem Einflusse geworden, s. in der 2. Aufl. überhaupt die Grundlegung S. 1–78. bes. 10, 15 ff., 34 ff., dann 124-142. Der organische Character der Volkswirthschaft wird von Hermann aber noch nicht so stark betont, wie früher schon Fon Adam Müller in s. ,,Elementen der Staatskunst" (Berlin 1809, 3 B.) und wie von den Neueren, namentlich auch von Roscher (Die Volkswirthsch., ein Aggregat ron Einzelwirthschaften, sagt H.), wenn auch H. durchaus nicht mehr auf dem atomistischen Standpuncte der englischen Schule oder vollends der neueren deutschen Freihandelsschule steht (Prince-Smith . A. m., s. u. 9. 126 ff.). In Anknüpfung an Hermann hat dann Schäffle neuerdings die Lehre von der Wirthschaft, Volkswirthschaft und besonders von der Organisation der Volkswirthschaft (privatwirthschaftliches und gemein wirthschaftliches System u. S. w.) behandelt. Ohne ihm, wie sich unten im Text ergiebt, in allen Einzelheiten beizustimmen, halte ich doch seine Arbeiten auf diesem Gebiete, besonders hinsichtlich der Gemeinwirthschaften, fu Epoche machend und in der Hauptsache seine Ausführungen für richtig. Kein Andrer hat Gleiches geleistet und die richtigen Puncte in den socialistischen Systemen far die Volkswirthschaftslehre so erfolgreich verwerthet, wie hier Schäffle. Erst durch die neue Lehre von den Gemeinwirthschaften ist m. E. eine wahre Volkswirthschaftslebre begründet und der einseitig privatwirthschaftliche Character der älteren, besonders englischen Nationalökonomie von der bisher sogenannten Volkswirthschaftslehre abgestreift werden. Die ausländische Wissenschaft bewegt sich, soweit sie nicht auf ganz socialistischer Basis ruht, fast durchaus noch in diesen alten Gleisen einer bloss privatwirthschaftlichen Politischen" Oekonomie und einer reinen Tauschlehre. In Deutschland bezeichnet Schäffle gegen Rau und in diesen Puncten auch gegen Roscher (der die Gemeinwirthschaften bisher nur eben erwähnte, g. 12) in dieser Lehre von der Volkswirthschaft und den Gemeinwirthschaften einen entscheidenden Fortschritt der Wissenschaft. Vergl. Schäffle's Abhandl. über Gebrauchswerth und Wirthschaft, Tüb. Zeitschr. XXVI. (1870), ders., gesellsch. Syst., 2. Aufl., §. 19 ff. (S. 62 ff.) und bes. S. 176 ff. (S. 331 ff.), 3. Aufl., S. 11 ff., 17 ff. (I, S. 24 ff.), $ 186 ff. (II, S. 1 ff.), S. 199 ff., S. 227 ff., Socialism. u. Kapitalism., S. 465 ff., 619 ff., sowie die in s. selbständigen Schriften citirten und vielfach hineinverarbeiteten Abhandlungen Schäfl le's in der Tüb. Zeitschr. Jetzt d. Quintess. d. Soc. u. bes. d. 3. B. 5. Soc. Körper, nam. S. 365 ff. ~ Beachtenswerth endlich für einzelne Puncte der Lehre von der Wirthschaft, obgleich durchaus nicht so neu, wie er denkt, ist Lipdworm, Grandz. d. Staats- u. Privatwirthschaftslehre, Braunschw. 1866, sowie das neue Werk dess. Verf. Das Eigenthumsrecht, nam. Kap. 4, ferner der vortreffliche Aufs. Fon v. Mangoldt (seine letzte Arbeit), Volkswirthschaft und - Lehre im StaatsWörterb. XI, 97 ff. Vgl. auch im Allg. Samter's Soc.-Lehre. Weiteres über die bisherige Behandlung der Volkswirthschaftslehre und die nothwendige Reform s. in der Torbemerkung zum Kapitel 3.

                1. Hauptabschnitt. 
Wesen und Arten der Wirthschaft. 

                           1. Abschnitt. 
Die Wirthschaft im Allgemeinen. Die Einzelwirthschaften, 

I. – §. 49. Begriff der Wirthschaft. Die Wirthschaft im allgemeinen Sinne des Worts wurde oben (S. 4) bereits bezeichnet als der Inbegriff der auf fortgesetzte Bedürfnissbefriedigung gerichteten, plan voll nach dem ökono. mischen Princip erfolgenden Arbeitsthätigkeiten
einer Person. Die Begriffsbestimmungen der Wirthschaft unterscheiden sich nothwendig nach der verschiedenen Auffassung der wirthschaftlichen Güter und des Vermögens. 1) Rau beschränkt folgerichtig die Wirthschaft auf den Inbegriff von Verrichtungen, welche zur Versorgung einer Person mit Sachgütern bestimmt sind und bezeichnet als die älteste Wirthschaft die, welche in der Familie oder dem Hause und für dieselbe geführt wird, die Haushaltung, Hauswirthschaft (Rau §. 2). Gerade bierbei zeigt sich jedoch, dass die ausschliessliche Betonung der Sachgüter uphaltbar ist (s. 16 ff.). Warum soll speciell nur die Verrichtung zur Versorgung einer Person mit Sachgütern, nicht auch diejenige zu ihrer Versorgung mit persönlichen Diensten zur Hauswirthschaft gehören?

II. – §. 50. Technik und Oekonomik. In jeder Wirthschaft sind nach der richtigen, hierin Bahn brechenden und Grund legenden Lehre Herrmann's 2) zwei in enger Beziehung stehende, aber sehr verschiedene Seiten zu unterscheiden: die technische und die (im engeren Sinne) ökonomische, oder Technik und O ekonomik und dementsprechend zweierlei Thätigkeiten der wirthschaftenden Person. Die technische Thätigkeit in der Wirthschaft geht darauf aus, die erforderlichen wirthschaftlichen Güter überhaupt, in richtiger Qualität und Menge, 3) am rechten Orte, zu rechter Zeit für die Bedürfnissbefriedigung zu beschaffen. Die ökonomische Thätigkeit erstrebt Beschaffung und Verbrauch der wirthschaftlichen Güter möglichst nach dem Principe der Wirthschaftlichkeit (S. 3). Technik und Dekonomik beeinflussen sich gegenseitig. Die letztere muss aber jener erst Maass und Ziel geben und ihr Leitstern sein. Ohne Technik frei lich keine Wirthschaft, aber ohne Oekonomik keine erfolgreiche und heilsame Wirthschaft. Nur mit ihr hat sich die Wirthschaftslehre zu befassen, nicht mit der Technik als solcher. Bloss zur

1) Roscher definirt die Wirthschaft $. 2: planvolle Thätigkeit eines Menschen, um seinen Bedarf an äusseren Gutern zu befriedigen, Hermann siehe Anmerkung 2. v. Mangoldt, $. 5: W. ist die gesammte Bethätigung eines Menschen in der Richtung, die äusseren Gegenstände und bestehenden Verhältnisse seinen Bedürfnissen und Zwecken entsprechend zu gestalten. Schäffle 3. Aufl. I, 4: W. eine bewusste planvolle Regelung einer Vielheit nützlicher Bewegungen und Kraftäusserungen in der Richtung höchsten reinen Nutzens, S. 16 ff., od. Soc. Körper III, 284: W. ist der Inbegriff der Stoffwechselthätigkeiten eines Subjects, in der Richtung mindester Kosten und grösster Nutzeffecte geregelt.

%) v. Hermann, 2. Aufl. S. 7 ff., 10 ff., 30 ff. W. ist ihm dann: die quale titative Ueberwachung der Herstellung und Verwendung der Güter in einem gesonderten Kreise von Bedürfnissen, S. 10.

3) Hermann erwähnt dies Moment nicht, es gehört aber hierher.

 
Darlegung und Erläuterung und daher mitunter auch zur Begründung ökonomischer Verhältnisse und Aufgaben der Wirthschaft muss auf die Technik oft Bezug genommen werden. 4) Es ist von grösster Wichtigkeit für die wissenschaftliche Behandlung der Wirthschaftslehre wie der Politischen Oekononiie (S. 53) diesen Gesichtspunct festzuhalten, was früher selten geschehen ist.

III. – S. 51. Die Einzelwirthschaft. Die Wirthschaft einer Person ist in rechtlicher und wirthschaftlicher Beziehung ein selbständiges, für sich abgeschlossenes Ganzes, das als Einzelwirthschaft der Volks- und Weltwirthschaft gegenüber steht. Die Einzelwirthschaft hat an ihrer Spitze, als Organ der technischen und ökonomischen Thätigkeit in ihr und der Vertretung der Wirthschaft in rechtlicher Hinsicht, eine Person als Rechts- und Wirthschaftssubject. Sie ist wieder keine rein wirthschaftliche Erscheinung, sondern zugleich von der Gestaltung des Rechts abhängig. Denn dieses bestimmt darüber, wer als Person gilt und damit dann wer an der Spitze einer Wirthschaft stehen kann, welches seine allgemeinen Rechte und Pflichten hier sind und welcherlei Wirthschaften es demnach nach der Art der rechtlich zulässigen Personen giebt.
IV. - §. 52. Arten der Einzelwirthschaft. 5) Man kann sie unterscheiden nach der Art der leitenden Wirthschafts. subjecte und nach den allgemeinen Zwecken der Wirthschaft.

A. In ersterer Hinsicht:

4) Der Einwand gegen die in diesem Werke vertretene Behandlung der Staatsleistungen, dass man alsdann die ganze Darstellung der Civil- und Militärverwaltung in die Politische Oekonomie ziehen müsse, überschiesst eben deshalb das Ziel, weil er auf einer Verwechslung von Technik und Oekonomik beruht. Die Technik der Staatsverwaltung gehört so wenig hierher, als die Technik der materiellen Production, z. B. des Landbaus. Der ältere deutsche cameralistische Standpunct, der anch bei Rau noch stark nachklingt, hat freilich auch in der materiellen Production Doch za sebr Technik und Oekonomik verwechselt. S. über den Staat unten Kap. 4; uber Verkehrsrecht 1. Technik Abth. 2 im Beginn; über d. Technik v. socialwiss. tandpunct aus Schäffle, Soc. Körper III, 549 ff.

5) Rau g. 3 unterscheidet 1) bürgerliche oder Privatwirthschaften, wo die wirthschaftliche Gemeinschaft unter einem einheitlichen Willen steht: dahin a) häusliche Wirthschaften, nemlich natürliche, die Familie, und künstliche, wie hranken-, Armenhäuser 1. S. W., also etwa „Extrahaushaltungen“ im Sinne der neuesten Brölkerungsstatistik; ferner b) Verbindungen ohne häusliche Gemeinschaft für einzelne Zwecke mit Hilfe von Sachgütern; dann 2) die Verbindung der in einem Lande beisammenwohnenden Menschen zu einem nach Aussen selbständigen Ganzen, einem Staate. Ueber die Volkswirthschaft bei Rau s. §. 5 u. unten Anm. 1 zu Abschn. 2. Der Ausdruck Privatwirthschaft wird von Rau u. A. m. oft im Sinne Fon Einzelwirthschaft und auch von Privatwirthschaft im Sinne des §. 121 gebraucht, Ich unterscheide beide Ausdrücke durchweg genau.

A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.

1) Der typische Normalfall der Einzelwirthschaft ist die Wirth schaft des einzelnen Individuums, welche in der Familien wirthschaft) eine besondere Erweiterung erfährt. Auch für die Individual- und Familienwirthschaft ist das Recht wesentlich maassgebend hinsichtlich der Anforderungen, welche es für die persönlichen Eigenschaften des Wirthschaftssubjecti (z. B. in Betreff des Geschlechts, Alters, der geistigen Beschaffen heit) und für gewisse Rechtsverhältnisse der Familien glieder gegenüber dem Wirthschaftssubject (z. B. für den An spruch auf Unterhalt, Bildung)'), daher für den Verbrauch de Güter in der Wirtbschaft stellt.

2) Andere Einzelwirthschaften sind diejenigen der juristi schen Personen, daher insbesondere gewisser Erwerbsgesell schaften, Corporationen und auch der meisten Gemeinwirth schaften (u. S. 150 ff.), nemlich vieler Vereine, der Gemeinde des Staats, der übrigen autononen Organe zwischen Staat un Gemeinde, d. h. der sogen. Selbstverwaltungskörper oder der unter im 3. Kap. von mir sogen. Zwangsgemeinwirthschaften. Die Be dingungen für die Bildung juristischer Personen und für die Be fugnisse derselben werden durch das Recht festgestellt.

3) Dieses bestimmt auch, ob und unter welchen Voraussetzungei Wirthschaften von gewissen Vereinigungen von Menschei oder von gewissen Vermögensbeständen ohne das Vor handensein voller juristischer Persönlichkeit als selbständige Ganz oder als Einzelwirthschaften (Zwischengebilde zwischen physischer und juristischen Personen, Genossenschaften des deutschen Rechts)

6) Eine Erweiterung, weil in der Familie das Princip der Liebe waltet und i wirthschaftlicher Hinsicht keine specielle Entgeltlichkeit von Leistung und Gegen leistung besteht, s. u. Kapitel 3. Schäffle rechnet daher auch die Familie schal zu den Gemeinwirthschaften, Syst. 2. Aufl. $. 190 11., in der 3. Aufl. II, 91 bezeichne er sie als Grundform freigebiger Mittheilung zur Consumtion unter den Forme der Liberalität. Ich betrachte die Familie, nicht das Individuum als die eigentlich niedrigste Einheit im Volks- und Wirthschaftsleben und weise sie daher unter di Einzelwirthschaften. Gegen diese meine Auffassung Schäffle, Soc. Körper, III, 286 über d. Familienwirthsch. cb. S. 376. Für ganz andere Culturperioden kann ich sch beistimmen; für die in der Polit. Oekon. meist zu betrachtenden nicht.

5) Z. B. Plicht der Eltern, die Kinder in die Schule zu schicken, und zwa auch in dem Fall, dass Schulgeld für sie zu zahlen ist, oder sie sonst unterrichten z lassen. – Armenunterstützungspflicht selbst für etwas entferntere Verwandte u. dgl. m

S) Nicht zu verwechseln mit unseren neuesten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen schaften. Vergl. Beseler's System des deutschen Privatrechts, 2. Aufl. 8. 71 un dessen frühere Lehre v, d. Genossenschaften. Hermann's Zweckwirthschaften S. 31, gehören theils in die 2., theils in die 3. der im Texte unterschiedenen Former von Einzelwirthschaften. Auch die jurist. Auffass. der Erwerbsgesellschaften, selbs der Actiengesellsch. schwankt in dem Puncte, ob u. wie weit sie überhaupt als jurist Personen (,.privatrechtliche") gelten sollen.

 
bestehen können. Für eine Einzelwirthschaft ist immer ein einheitlicher, die Wirthschaft lenkender Wille Existenzbedingung.
B. Nach den Zwecken, denen die Einzelwirthschaften dienen, sind zu unterscheiden:
1) Privatwirthschaften, 
2) Gemein wirthschaften. 
S. darüber Kap. 3. Bes. §. 121, 151, 154. 

2. Abschnitt.
Die Volkswirthschaft. 1. – §. 53. Wesen. Ein einheitlicher Wille fehlt bei der Volkswirthschaft"), wenigstens wenn dieselbe in ihrer bisherigen, sogut wie ausnahmslosen geschichtlichen Erscheinung betrachtet wird, im Gegensatz zu gewissen socialistisch-communistischen Ideen (S. 109a ff.) von einer besseren ,,Zukunfts-Volkswirthschaft“. Die Volkswirthschaft in ihrer geschichtlich überkommenen und thatsächlich
1) Dies hebt auch Rau scharf hervor $. 5: die Volkswirthschaft ist ihm der Lobegrill der wirthschaftlichen Thätigkeiten aller einem Staate angehörenden Personen. ..Diese ist keine einfache, von einem einzelnen Willen gelenkte Wirthschaft, sondern tine Vielheit selbständig neben einander stehender und z. Th. in einander greifender Wirthschaften, die im Begriff als ein höheres Ganzes zusammengefasst und als solches zuin Gegenstand einer wissenschaftlichen Betrachtung gemacht werden." Er vergleicht die ausgebildetere Volkswirthschaft auch mit einem Organismus. S. auch Rau, Tab. Ztschr. 1870, 114. Ceber die Entwicklung des Wesens der Volkswirthschaft und ihrer verschiedenen Gestaltungen s. Rau, Ans. d. Volkswirthsch., Leipz. 1821. Lindwurm 2. 2. 0. bes. kap. 1 u. 2 sagt grade hier im Gewande heftiger Polemik wenig Neues. In s. ,,Eigenthumsrecht S. 499 ff. kommt er von Neuein auf diese Puncte, gegen meine Behandl. polemisirend. Er hat, wie ich schon früher nicht bestritt, Recht darin, dass die „Volkswirthschaft“ nicht im Sinne der „Einzelwirthschaft" eine

Wirthschaft“ sei, weil sie subjectlos ist. Sein Bestreben, den Begriff „Volkswirthschaft und „Volkswirthschaftslehre“ als unlogisch zu erweisen und nur eine

Staats wirthschaft (und Lehre davon, nebst Gewerkslehren) anzuerkennen, ist aber nur die Folge seiner unhaltbaren Prämisse von der ,,freien Individualität der Urheberschaft“, die die Production bedingt. Auch als Staatswirthschaft hat die Volkswirthschaft kein leitendes Subject im Sinne der Einzelwirthschaft an der Spitze. Der Ausdruck Volkswirthschaft soll zuerst bei Hufeland, n. Grundl. I, 14 vorkommen. Mitunter, doch selten und unpassend, wird das Wort auch für Volkswirthschaftslehre gebraucht. Nationalökonomie, Politische Oekonomie, économie politiqne, political economy bedeutet wörtlich eigentlich auch Volkswirthschaft, wird aber gewöhnlich für Volkswirthschaftslehre gebraucht, wofür Nationalökonomik, Politische Oekonomik sprachlich richtiger ist. Der Name économie politique soll zuerst bei Montcbretien 1615 vorkommen. Schon Aristoteles spricht von einer oírovouia MIOT IXY (Privatwirthschaft), nohtian, OaTOUniun, paoll.cxn (Stadi-, Provincial-, Reichswirthschaft) im Sinne von Arten der Wirthschaft.' - Ueber die Auffassung des Wesens der Volkswirthschaft s. die Schriftsteller, welche in der Vorbemerkung S. 62 citirt sind, bes. Hermann, Schäffle und Roscher.

bestehenden Form entbehrt überall eines leitenden Wirthschaftsund Rechtssubjects an ihrer Spitze. Sie ist der als abgeschlossenes Ganzes gedachte Inbegriff der unter einander nach Maassgabe einer bestimmten wirth. schaftlichen Rechtsordnung verkehrenden selbständigen Einzelwirthschaften in einem zum Einzelstaat organisirten oder durch staatliche Wirthschaftsmassregeln zur Einheit verbundenen ?) Volke.

So aufgefasst beruht die Volkswirthschaft zunächst allerdings nur auf einer Abstraction, aber nicht mehr und nicht weniger als „das Volk“ auf einer solchen beruht. Sie ist daher auch ebenso gut wie das Volk ein reales Ganzes, welches sich in entscheiden den Puncten als ein Organismus darstellt, dessen nicht bloss Theile, sondern Glieder die Einzelwirthschaften, und zwar ein. schliesslich der vom Staate repräsentirten Gemeinwirthschaft (S. 155) 3) sind. Als solche Glieder haben die Einzelwirthschaften, neben ihrem Eigenzweck, doch immer gleichzeitig Functionen fir den Zweck des Ganzen, der Volkswirthschaft, und sind insoferne Mittel für die Zwecke der letzteren. Die Bezeichnung der Volkswirthschaft als Ganzes weist auf den Character derselben als Organismus und auf die gliedliche Zusammengehörigkeit und dadurch bewirkte gegenseitige Abhängigkeit und Bedingtheit der Einzelwirthschaften bin, wobei dann von der Selbständigkeit der letzteren abstrahirt wird. Arbeitstheilung und Verkehr, in Wechselwirkung mit einander stehend, d. h. wiederum Arbeits

3) Mit Rucksicht auf geschichtliche Vorgänge wird auch dies Moment neben dem Einzelstaat zu betonen sein. In Deutschland konnte von einer Volkswirthschaft des Zollvereins gesprochen werden. Schäffle bezeichnet die Volkswirthschaft jetzt im Soc. körper III, 286 als „den mit Rücksicht auf geringste Kosten und grössten Nutzen geregelten Gesammtstoffwechsel aller socialen Einheiten, den Inbegriff der so geregelten materiellen Gesamintbefriedigung des Gesellschaftskörpers“. S. auch eb S. 381 ff.

3) Wie später dargelegt werden wird (Kap. 3 a. 4), ist der Staat selbst auch als eine Wirthschaft aufzufassen. Eine Seite dieser Wirthschaft ist wieder die Finanzwirthschaft, s. u. S. 170. — Ueber die organische Auffassung der Volkswirthschaft gegenüber der atomistischen s. auch Roscher, $. 12 nebst der literar. Anmerkung. Sismondi und besonders List, früher schon A. Müller, Elem. d. Staatskunst 1809 haben diese organische Auffassung, die jetzt die wissenschaftlich herrschende ist, lange vertreten. Die Schutzzöllner wie die älteren mercantilistischen Theoretiker konnten bei ihrer Werthlegung auf staatliche Wirthschaftspolitik auch nicht wohl zu der Einseitigkeit der atomistischen Auffassung der Physiokraten und der Freihändler (Smith'sche Schule) kommen. S. über diese atomistische im Gegensatz zu der hier vertretenen organischen Auffassung der Volkswirthschaft besonders unten Kap. 3, 8. 126 ff. Lindwurm fällt in der in Note 1 gen. Polemik in diese atomistische Richtung zurück, die er doch mit Recht in der Grundtendenz s. Schrift u. in seiner Annäherung an socialist. Auffasslingen ablehnt.

 
vereinigung, sind es, welche aus den Einzelwirthschaften des Volks ein Ganzes, eine Volkswirthschaft machen. Indem dieses ,,Ganzes gleichzeitig ein abgeschlossenes Ganze genannt wird, wird wiederum von dem Verkehre der eine Volkswirthschaft bildenden Einzelwirthschaften mit den zu einer anderen Volkswirthschaft gehörenden Einzelwirthschaften abstrahirt. Auch dies aber, und damit die Trennung der Weltwirthschaft in verschiedene selbständige“ Volkswirthschaften und die ['nterscheidung zwischen Volks- und Weltwirthschaft, ist mit Rücksicht auf durchaus reale Verhältnisse statthaft. Denn die Einzelwirthschaften in einer Volkswirthschaft sind zunächst unter sich durch Arbeitstheilung und Verkehr näher verbunden und übernehmen als Glieder i brer Volkswirthscbaft bestimmte Functionen (in der Gewinnung gewisser wirthschaftlicher Güter) gerade für die Zwecke, d. h. für die gesammte verlangte Bedürfnissbefriedigung in ihrer Volkswirthschaft. Man erkennt dies besonders deutlich in der entwickelteren Volkswirthschaft eines grösseren Landes an der räumlichen Gruppirung der wichtigeren Productionszweige, bamentlich der industriellen. Eine Industriegruppe einer Provinz z. B. arbeitet für die Versorgung des ganzen Landes mit ihren Producten und dafür ist die Provinz wieder darauf angewiesen, aus dem Lande das zu beziehen, was sie braucht und was eben wegen des Vorwaltens des betreffenden Industriezweigs nicht in ihr selbst erzeugt wird (Elsass in seinem früheren Verhältniss zu Frankreich). 4) Die Natur der Volkswirthschaft als eines Organismus bringt es dann auch mit sich, dass zwischen den Einzelwirthschaften als Gliedern der Volkswirthschaft und zwischen ihren Functionen ein nothwendiges Gleichgewicht und Ebenmaass

> Die Gewerbe- und Handelsstatistik und die Statistik der Rohproduction waren die räumliche Verbreitung der verschiedenen wirthschaftlichen Productionspage. Nach den von ihnen gelieferten Thatsachen lassen sich Productionsfarten entwerfen, welche diese räumliche Verbreitung am Besten veranschaulichen. the nothwendige gegenseitige Bedingtheit der Einzelwirthschaften und der Character derselben als Glieder der Volkswirthschaft und darüber hinaus der Weltwirthschaft

dabei deutlich hervor. Besonders interessant sind die neuerlichen Karten der 14 tilation der fossilen Brennstoffe (nach Eisenbahn- und Wasserrouten), mit denen les organische Wesen der Volkswirthschaft sehr hübsch an einem wichtigen Beifil illustrirt werden kann (vergl. einen ähnlichen Versuch in Wortschilderung für cheytschland schon in meinem Aufsatze „Die Kohlen“ u. 8. w. in der Tüb. Zeitschr.

30Lehrreiche und interessante statistische Arbeiten über den Standort der peperbe lieferte E. Laspeyres für Nordamerica in der Berl. Vierteljahrsschrift für Casmirthschaft, 1870, II, 63 ; eb. III, 1; 1871, II, 1. Roscher, Stud. üb. d. Natur*tze, die den zweckmäss. Standort d. Industriezweige bestimmen, jetzt in d. 3, Audi, Jasichten d. Volkswirthsch., Leipz. 1878, II, 1.

stattfinden muss. Abweichungen biervon können nur durch d Erweiterung des volkswirthschaftlichen Verkehrs zum internationale und weltwirthschaftlichen erfolgen und ihre Rechtfertigung finde (Abschnitt 3).
Die Wissenschaft nun von der Volkswirthschaft als de Organismus der Einzelwirthschaften staatlich organ sirter Völker ist die Volkswirthschaftslehre, Nationa ökonomik oder Politische Oekonomik: der Gegenstar dieses Werkes.5)

II. – §. 54. Entwicklung der Volkswirthschaft. D für sind dreierlei Momente massgebend: ein persönliche und nationales, das im Volk und seiner geschichtlichen Ei wicklung, ein rechtliches und politisches, das im Sta: und in der Gestaltung der wirthschaftlichen Rechtsordnun ein natürliches, das im Lande und seiner Naturbeschaffe heit liegt.

1) Die Volkswirthschaft entwickelt sich im und mit de Volke aus den Individual- und Familienwirthschaften im Wob gebiete des Volks durch Tausch, Arbeitstheilung und Verke allmälig ganz naturgemäss und organisch, wie sich das Volk sell entwickelt. Sie erhält aber ihren Character als abgeschlossen Ganzes innerhalb des Menschheitsverkehrs und der Weltwirtbscb: wesentlich durch die staatliche Organisation des Volks und ih Eigenart durch die bestehende Besitz- und Erwerbs-Recht ordnung. 6) Es ist ursprünglich das Volk im Sinne von Natio

5) Näheres über Begriff und Wesen, Aufgabe und Methode der Volkswirthschat lehre s. in Abth. 3 der Grundlegung im 2. B.). Hier hebe ich einstweilen nur herv dass ich mit Schäffle (der in der 3. Auflage s. Systems I, 46 die Nationalökonor definirt als Lehre von der Erscheinung des wirthschaftlichen Princips in der mensa lichen Gesellschaft) darin übereinstimme, dass die Aufgabe der Nationalökonor in der Darlegung der Verwirklichung des Princips der Wirthschaftlichkeit in Volkswirthschaft liegt. Dies Moment ist aber in der Definition im Texte im Hinwe auf den Organismus der Einzelwirthschaften enthalten. Schäffle's Definition på ebenso für die Wirthschafts- als für die Volkswirthschaftslehre, ist also etwas zu w - Ueber andere Namen der Wissenschaft und über andere Definitionen der Schr steller s. Kap. 6 und Rau, $. 9, Roscher, S. 16. Held, Grundr. S. 10 spricht von Wirthschaft und Wirthschaftslehre.

6) Auch die früheren und auch Rau konnte dies nicht übersehen. Aber Umstand wurde nicht genügend betont. Rau's für die deutsche Wissenschaft so la maassgebende Behandlung der Politischen Oekonomie, nemlich die Scheidung in ei theoretischen Theil, die Volkswirthschaftslehre, oder Nationalökonom und in einen practischen Theil, die wirthschaftliche Politik (S. 9, 13, beruht doch im letzten Grunde auf dem Gedanken, die Volkswirthschaft zunächst o hi dann erst mit dem Staate zu betrachten, was practisch unmöglich, eben deshalb theo tisch nicht richtig ist, aber mit der ungenügenden Betonung der wirthschaftlic! Rechtsordnung und des Staats in der Volkswirthschaft bei den Aelteren zusammenhär S. bes, unten kap. 3 v. 4 u. Abth. 2.

Entwickl. d. Volkswirthsch. Nationales u. politisches Moment.

welches als Träger der Volkswirthschaft erscheint. Die historische Thatsache gemeinsamer Abstammung, die gemeinsamen geschichtlichen Erlebnisse, der Besitz eines gemeinsamen Wohngebiets, die Gemeinsamkeit und Eigenausbildung (die „nationale“ Ausbildung) wichtiger („nationaler") Besitzthümer, der Sprache, der Sitte, des Rechts, des Staats, der Wirthschaft, selbst der Kunst, Wissenschaft und Religion, diese Momente alle sind es, auf denen die Nation berubt. Die Volkswirthschaft ist eines der genannten nationalen Besitzthümer, ist Nationalökonomie und insoweit ein Naturproduct. Aber wie die andere verwandte Seite des Volkslebens, das Volksrecht, erhält auch die Volkswirthschaft erst durch den Staat ihre Gestaltung: sie wird Kunst product, der natürliche Organismus wird z. Th. künstliche Organisation (s. 116). Die Volkswirthschaft wird hierdurch aus der Nationalökonomie die Wirthschaft des Volks im staatswissenschaftlichen oder politischen Sinne des Worts Volk, also die Wirthschaft der im Staatsverband vereinigten Personen: wird politische Oekonomie in diesem Sinne). Ihr specifisch nationales Gepräge verliert oder modificirt die Volkswirthschaft alsdann in derselben Weise, wie in den Wechselfällen der Geschichte die in einem concreten Staate vereinigte Bevölkerung aufhört, mit der Nation im ursprlinglichen Sinne des Ausdrucks identisch zu sein. Und wie etwa durch den geschichtlichen Process, in Folge des Zusammenlebens in einem Wohngebiete, des wirthschaftlichen Verkebrs, der gemeinsamen Rechtsordnung und der staatlichen Zusammenfassung die Angehörigen eines Staatsverbands wieder zu einer eigenartigen, neuen „Nation“ werden, so pimmt die Volkswirthschaft in diesem Verbande auch wieder ein neues specifisch „nationales Gepräge an.

$. 55. -- 2) In markanter Weise ist durch den Staat die Ausbildung besonderer Volkswirthschaften innerbalb der europäischamerikanischen Welt seit dem 16. und 17. Jahrhundert bis in unsere unmittelbare Gegenwart binein begünstigt worden. Die besonderen „Staatsindividualitäten“ treten seitdem schärfer hervor, die straffere Centralgewalt vernichtete oder verminderte die provincielle, communale und ständische Autonomie, suchte aus dem Staatsgebiete einen grossen einheitlichen Markt zu schaffen und sperrte oder erschwerte den Verkehr mit dem Auslande. Von

Eigenthümlicher Weise wird grade dies so characteristische Moment von Roscher S. 16 weggelassen.

grösster Bedeutung ward insbesondere die Ausbildung der Landesgrenzzollsysteme, innerhalb deren zunächst das Zollgebiet die territoriale Basis der nationalen Volkswirthschaft wurde. 8) Die Volkswirthschaft wuchs dann gewissermassen in das Zollgebiet hinein und indem letzteres möglichst auf das Staatsgebiet (Frankreich, Grossbritannien und Irland, Russland, Oesterreich, Italien) oder auf das Nationalgebiet (Deutschland, Zollverein) ausgedehnt wurde, verwuchsen auch die national and politisch disparaten, die neuerdings etwa erst mit dem Staate verbundenen, die geographisch abgelegeneren Landes- und Volkstheile zuerst mit der Volkswirthschaft, dann mit dem Staate selbst (Elsass-Lothringen und andere ostfranzösische Grenzprovinzen in ihrer volkswirthschaftlichen Verbindung mit Frankreich seit der Revolution, die russischen westlichen Annexionsgebiete, Oesterreichs Kronländer, die ehemals polnischen Gebietstheile Preussens, die Staaten des Zollvereins, Elsass-Lothringen in seiner Verbindung mit dem Deutschen Reiche u. a. m.). Das Landesgrenzzollsystem und die damit in enger Verbindung stehende gesammte mercantilistische Volkswirthschafts- (nicht nur: Handels-) Politik, beide gewöbnlich viel zu enge nur aus dem handelspolitischen Gesichtspuncte beurtheilt und oft genug verurtheilt, erweisen sich hiernach von grösster allgemein wirthschaftlicher und politischer Bedeutung und in Folge davon selbst wieder von massgebendem Einflusse auf die Cultur eines Volks. 9) Diese Wirkung ist häufig durch begleitende politische oder polizeiliche Absperrungsmassregeln (wie z. B. das Passwesen) noch gesteigert worden. Die Wechselwirkung zwischen volkswirthschaftlichen und politischen Verhältnissen tritt in den genannten Thatsachen und Massregeln sehr frappant hervor. 10) Erst die physiokratisch - Snith’sche Nationalökonomie mit ihrer einseitig kosmopolitischen Tendenz hat dies wahrhaft staatswirthscbaftliche Entwickl. d. Volkswirthsch. -- Politisches, geograph. Moment

8) Näheres darüber bei A. Wagner, Art. Zölle im Staatswörterb. XI, 344 f., vergl. auch Fr. List, nation. Syst., Kap. 26 u. 27.

9 Die radicalen Freihändler, z. B. Bastiat, haben diese hohe volkswirthschaftliche und politische Bedeutung der Landesgrenzzollsysteme gewöhnlich verkannt, in richtiger Consequenz ihres atomistischen Standpuncts, von welchem aus die Volkswirthschaft nur ein Nebeneinander, keine organische Verbindung von Einzelwirth. schaften. S. die characteristische Aeusserung Bastiat's über den deutschen Zollverein, bei Bergius, Finanzwiss., 1865, S. 389.

10) Anwendung des Gesagten auf die practische politische Frage der Wiedervereinigung Elsass-Lothringens mit Deutschland in A. Wagner, Els. u. Lothr. 6. Aufl. 1871, S. 53 ff., - jetzt schon mannigfach durch die That bewahrheitet.

 
Moment in der Volkswirthschaft in seiner Bedeutung verkannt und mit unter dem Einfluss dieser und verwandter Lehren (Kant'sche Rechts- und Staatsphilosophie) ist es auch in der Praxis der Wirthschaftspolitik zurückgedrängt worden. Die Aufgabe unserer Zeit ist um so mehr wieder in dem Worte von Rod bertus enthalten: „Die Volkswirthschaft muss wieder mehr Staats wirtbschaft werden.“ Demgemäss muss auch eine dem Gesammt bedürfniss des Volks entsprechende Gestaltung der wirthschaftlichen Rechtsordnung, der Besitz- und Erwerbsordnung durch den Staat verlangt werden (Kap. 3 u. 4, Abth. 2). 11)

§. 56. — 3) Sowohl das innige Verwachsen der Einzelwirthschaften zur Volkswirthschaft, als auch wieder die Abtrennung der einzelnen Volkswirthschaften von einander wird endlich wesentlich beeinflusst durch das Land und dessen Natur, insbesondere die geographische Lage, Beschaffenheit und selbst durch die geometrische Form 12) des Volkswirthschaftsgebiets, bez. des Zoll- und Staatsgebiets. Die verticale und horizontale Configuration des Gebiets, die Höhe, Richtung, Zugänglichkeit der Gebirge, die Seeverbindung und die natürlichen Binnen-Wasserstrassen, die von allen diesen Momenten abhängige Entwicklung der Communicationsmittel, die Lage eines Volkswirthschaftsgebiets zu anderen Gebieten, die Lage der einzelnen Landestheile zu einander und zum Auslande entscheiden zum Theil massgebend über die Innigkeit des Verkehrs ipnerbalb der Volkswirthschaft und zwischen verschiedenen Volkswirthschaften oder Theilen derselben, z. B. Grenzprovinzen. Die Gestaltung der Volkswirthschaft unter dem Einflusse dieser räumlichen Verhältnisse wirkt dann auch wieder auf das politische Leben des Volks, auf das losere oder engere politische Band verschiedener nationaler Theile der Bevölkerung bedeutungsvoll ein.

11) Rodbertus, in der Tüb. Ztschr. 1878, S. 232. Die Consequenz dieser Auf. fassung ist von mir in den beiden folg. Kapiteln u. in d. 2. Abth. (vom Recht in der Volkswirthschaft) gezogen worden, was dann freilich eine ganz andere Behandlung der nat.-okon. Grundlegung, als die übliche mit sich bringt. Auch im wissenschaftlichen Socialismus ist diese Auffassung der richtige Kernpunct. Die Schutzzöllner, Fr. List inbegriffen, verfehlen es darin, dass sie nur ein handels politisches „nationales" System d. Polit. Ockon, wollen: ein das ganze Wirthschaft-leben umfassendes ist zu Ferlangen Der Schutzzoll ist kein ,,Systein“, sondern nur ein Glied eines wirthsch. polit, Systems, und nicht für sich, sondern nur als solches Glied, daher nur bei principieller Bemängelong des ,,Systems der freien Concurrenz“ haltbar. Die gewöhnlichen Schutzzöllner sind hier ebenso unzulänglich in ihrer Argumentation wie ihre Gegner.

13) Dalmatien's Lage zu Oesterreich, Tirol's jetzt, nach Abtretung LombardoVenetien's, desgl.; Ostpreussen's Lage zu Deutschland u. dergl. m.

aller Völker odden Einzelwirthsst, der Inbegriff
3. Abschnitt.

Die Weltwirthschaft. I. - g. 57. Wesen. Die Weltwirthschaft ist der Inbegriff der miteinander verkehrenden Einzelwirthschaften vieler, schliesslich aller Völker oder Volkswirthschaften der Erde. Innerhalb dieser gesammten Weltwirthschaft lassen sich in bestimmten Zeiten wieder Volkswirthschaftsgruppen nnterscheiden, welche sich in einigen Beziebungen gegen einander ähnlich abscheiden wie die Volkswirthschaften. Sie werden mitunter ebenfalls „Weltwirthschaften“ genannt. Man kann namentlich die Weltwirthschaft der europäisch-americanischen Culturvölker (incl. Australiens) als occidentalische der Weltwirthcshaft der asiatischen Culturvölker als der orientalischen gegenüber stellen. Für manche Wirthschaftsverbältnisse, z. B. für den Character und für das in der sog. Handelsbilanz zum Vorschein kommende Ender: gebniss des auswärtigen Handels, (dauernde Passivität des europäischen Handels gegen Asien, im Wesentlichen seit den Römerzeiten), ferner, zum Tbeil in Verbindung damit, für die Edelmetall. geldverhältnisse bilden diese beiden Weltwirthschaften förmlich wieder jede ein Ganzes, ähnlich wie die einzelnen Volkswirthschaften (. 53) und treten in einen gewissen Gegensatz.

II. - §. 58. Die Entwicklung der Weltwirthschaft. Sie ist von denselben Factoren abhängig, wie diejenige des Verkebrs überhaupt (§. 13). Man kann dabei wohl die bloss die Entwicklung bedingenden Momente, d. h. die, welche die Weltwirthschaft möglich machen, und die eigentlich verursachenden Momente, welche die Weltwirthschaft bewirken, unterscheiden. Die ersteren sind einmal die Rechtsverhältnisse, insbesondere die rechtliche Sicherheit und die rechtliche Zulässigkeit (,,Freiheit“) des Verkehrs, in der Volkswirthschaft und über dieselbe hinaus („Freihandel“, Völkerrechtszustand, Kriegsmarine als Schutzanstalt); sodann der Zustand der Communicationsmittel. Die zweiten, die causalen Momente sind erstens die verschiedene natürliche Ausstattung der Länder und (zum Theil davon abhängig) der Völker, zweitens die Verscbiedenheit der Entwick. lungsstufen der einzelnen Volkswirtschaften. Die nationale Arbeitstheilung erweitert sich in der Weltwirthschaft zur internationalen. Die Weltwirthschaft kann dadurch

Entwickl. der Weltwirthsch. Einfluss d. Communicationsmittel.


wieder die Natur eines grossen Organismus annehmen, in welchem die einzelnen Volkswirthschaften (oder genauer gesagt die Einzelwirthschaften in ihnen) die Function von Gliedern erhalten. Thatsächlich neigt sich der heutige Verkehr, unter den ihn begünstigenden Einflüssen in der Gegenwart, mehr als in irgend eider früheren Periode der Weltgeschichte dahin, die Volkswirthschaften zu einem die ganze Erde umspannenden weltwirthschaftlichen Organismus zu vereinigen.-) Ob dies in der jetzigen Ausdebnung schon allgemein richtig ist und ob nicht, nach der Theorie von Fr. List, die Volkswirthschaften der Culturvölker erst eine gleichmässigere Entwicklung erreichen sollten, bevor das kosmopolitische Princip in der Wirthschaftspolitik, daher die Aufgabe des Ausbaues der Weltwirthschaft, für diese Völker und ihre Staaten so sehr in den Vordergrund treten darf, — das kann hier nur als eine mindestens zu erwägende Frage hingestellt werden. Ihre Entscheidung hängt von der gesammten Auffassung des Wirthschaftslebens und der Wirthschaftspolitik mit ab. Die im §. 55 hervorgehobene Aufgabe, dass die Volkswirthschaft wieder mehr Staatswirthschaft werde, lässt sich wohl nicht lösen, ohne dass die weltwirthschaftliche hinter die volkswirthschaftliche Entwicklung zurückgestellt wird. (S. 61.))

§. 59. — 1) Das Communications- und Transport wesen begünstigt nach dem ihm innewohnenden, auf rein physicalischen Momenten beruhenden Entwicklungsgesetze 3) den Verkehr zuvörderst und am Meisten auf der See, besonders an den Küsten und in kleinen Meeren, ferner auf den natürlichen Binnenwasserstrassen. Der Landverkehr entwickelt sich nothwendig später, am Leichtesten noch in ebenem Terrain fruchtbarer Länder mässiger räumlicher Ausdehnung. Aus diesen Verhältnissen erklärt sich, dass vielfach der internationale Verkehr und damit die Weltwirthschaft sich früher entwickelt als der Verkehr zwischen verschiedenen Landestheilen einer Volkswirthschaft, der „Fernverkebr“ früher als der „Nahverkehr“, der Verkehr in Artikeln höheren specifischen Tauschwerths (S. 43), in Fabrikaten, Kunst- und Luxusartikeln und Consumptibilien der Reichen zwischen verschiedenen Ländern früher und bedeutender als der Verkehr in schweren voluminösen Massenartikeln des Inlands, welcher vielfach im Binnenlande ferne von Strömen erst eine Schöpfung des Eisenbahnzeitalters ist, so namentlich von grösster Bedeutung der Getreide- und Koblen bandel.

) Die Welthandelsstatistik ist ein Spiegelbild dieser Gestaltung (s. oben $ 53 Anm. 4). Vergl. die vortrefflichen Berichte von Fr. X. Neun ann (Wien) in Behm's geogr. Jahrbüchern, jetzt selbständig u. d. T. Uebersichten uber Production, Verkehr a. s. w. in d. Weltwirthschaft, Stuttg. 1878.

3 List, dat. Syst., S. 13 ff S. Note 11 d vor. Abschn.

5) Vergl. darüber den genialen Aufsatz E. Engel's über die Grenzen des Erfindangsgeistes im Transportwesen, Zeitschr. d. K. preuss. Stat.-Bur. 1864, S. 113 ff. A Wagner, Art. Schilffahrt in Rentzsch' Handwörterb. d. Volkswirthschaftslehre 1566) Š. 726 ff.

§. 60. — 2) Die verschiedene natürliche Ausstattung der Länder und daher der Volkswirthschaften weist auf eine gewisse Naturgemässheit der internationalen Arbeitstheilung und daher der Weltwirthschaft hin, woraus sich wesentliche Gründe zu Gunsten des sog. Freihandelssystems ableiten lassen.)

a) Von besonderer Wichtigkeit ist hier das Klima in seinem Einflusse auf organische Producte, auf die Ergiebigkeit des Bodenanbaus und auf den wirthschaftlichen Character, besonders auf die Leistungsfähigkeit und Arbeitsamkeit der Bevölkerung. Weiter kommt in Betracht die natürliche Fruchtbarkeit des Bodens, die Verbreitung unterirdischer, durch Bergbau zu gewinnenden Producte, besonders der Metalle, unter denen Gold und Silber von jeher den grössten Einfluss auf die Entwicklung des internationalen Verkehrs und der Colonisation ausübten, neuerdings die Verbreitung der

4) Eines der populärsten und relativ richtigsten Argumente der Freihandelstheorie, dem auch Schutzzöllner beistimmen. So betont Fr. List in seinem nationalen System stets die Zweckmässigkeit der internationalen Arbeitstheilung und des Freihandels zwischen den Ländern der gemässigten Zone und der Tropen. Die Möglichkeit der internationalen Arbeitstheilung bei Freihandel wird daher auch regelmässig unter den Vortheilen der Arbeitstheilung aufgeführt. Doch geht die Behauptung oft zu weit. Denn einmal zeigt die allmälige Verbreitung von Nutzpflanzen und Ha usthieren nach fremden Ländern durch die menschliche Cultur, dass auch hier nicht reine Naturverhältnisse, Klima U. S. w. entscheiden (Verbreitung des Weinbaus, der Seidenzucht u. s. w.), vergl. das schöne Buch von Hehn, Culturpflanzen und Hausthiere in ihrem Cebergang aus Asien nach Griechenland und Italien, sowie in das übrige Europa, 2. Aufl. Berl. 1874. Sodann liegen die Verhältnisse auch nicht immer so, wie in dem beliebt gewordenen Beispiel Senior's von den Kosten, welche es Grossbritannien machen würde, seinen Theebedarf im Inlande selbst zu produciren, statt ihn aus China zu decken (Polit. econ., 4. ed. 1858, p. 76). Hier ist auch der volkswirthschaftliche Nachtheil freilich evident, in vielen anderen Fällen ist er aber jedenfalls gering, oft gar nicht oder nur kurz vor übergehend vorhanden (Tabak, Zucker u. A. m.) und andre, auch culturliche Vortheilc (Einfluss der Industrie auf Städtewesen, bürgerliche Freiheit, höheres Geistes leben u. s. w.) fallen ausserdem ins Gewicht. Endlich zeigen neuerc Erfahrungen, besonders in Indien, dass auch das im Texte erwähnte industrielle Arbeitsmonopol der nördlicheren Länder kein so absolutes ist, wie frither öfters, besonders in England, von Theoretikern und Praktikern angenommen wurde. England fängt bereits an, die Concurrenz der billigen asiat. mit europ. Technik ausgerüsteten Arbeit zu fürchten und hat einigen Grund dazu. Vergl. z. B. Jagor, ostind. Handwerk u. Gewerbe mit Rucks, auf d. europ. Arbeitsmarkt, Berl. 1878 (Vortrag). Hübsche Darlegung, wie das menschl. Streben nach gewissen Thieren, Pflanzen und Mineralien den Weltverkehr begünstigt hat, giebt Kohl in ,,d. natür). Lockmittel d. Völkerverkchrs“. Bremen, 1879. Entwickl. d. Weltwirthsch. Einfluss d. natürl. Ausstatt. d. Länder.

 
Mineralkohlen, das Vorhandensein von Wasserströmen, welche sich als mechanische Triebkraft ausnutzen lassen (z. B. in Gebirgsgegenden) u. A. m. Von durchgreifender Bedeutung für die Entwicklung der Weltwirthschaft ist namentlich der Productenaustausch zwischen den Ländern wärmeren und kälteren Klima's, daher zwischen den Tropenländern einer- und den Gebieten der gemässigten Zone andererseits, also zwischen den betreffenden Theilen America's, Asiens und Europa, ferner zwischen Mittel-, Nordund Südeuropa. Hier kommen die Producte des klimatischen Monopols mit den Producten des industriellen Arbeitsmonopols zum Austausch, denn wie die Natur im Süden die Bodenproduction, so begünstigt sie im Norden mehr die industrielle Arbeit der Bevölkerung. Der Handel mit „Colonialwa aren“, „Südfrüchten“ u. dgl. m., welche zum Austausch mit Industrie- und Montan producten kommen, bildet gewissermassen die Axe des Weltverkehrs, besonders des transatlantischen. Dieser Verkehr muss am Meisten als naturgemäss bezeichnet werden. Handelspolitische Hemmungen führen bier allerdings leicht zu einem bedenklichen Rückschritt der internationalen Arbeitstheilung.

b) Ein zweiter berechtigter Haupttheil des Weltwirthschaftsverkehrs wird durch den Austausch von Montan producten der einen mit Agrar- und Industrieproducten der andren Länder gebildet. Doch ist die ,,Naturgemässheit“ dieses Verkehrs insofern nicht so unbedingt als diejenige des vorerwähnten vorhanden, weil die Entwicklung von Bergbau und Montanindustrie nicht nur von der natürlichen Vertheilung der Kohlen, Mineralien, Erze, Metalle im Boden, sondern auch von der Ausbildung der Technik der Gewinnung und Verarbeitung und von der Rechtsordnung und deren Handhabung 6) abbängt. Oft veranlasst für ein Land nur das Zurückstehen hierin, nicht der Mangel dieser Producte in seinem Boden den Bezug der betreffenden Artikel aus dem Auslande. Dieser zweite Haupttheil des weltwirthschaftlichen Verkehrs unterliegt daber viel mehr als der erste dem geschichtlichen Wandel und Wechsel, im Zusammenhange mit dem folgenden Puncte.

5) Wie sehr dieses Moment grade auf den Bergbau von Einfluss ist, lehrt die Debere Geschichte Mexico's. Fur Californien legte v. Richthofen in seiner Schrift über d. Metallproduction Californiens (Peterinann's geogr. Mitth., Ergänzh. 14, Gotha 1864) in den 50er und 60er Jahren das Hauptgewicht mit auf die Reform des Bergrechts und geordnete Rechtszustände, damit der grosse Metallreichthum des Landes allseitig ausgebeutet und das Land zu diesem Zwecke gehörig colonisirt werden könne. Die Quecksilbergewinnung sank in Folge von Processen, welche die Einstellung der Arbeit in den Hauptgruben bewirkten, von 24,152 Flaschen (Ausfahr) in 1858 auf 3399 Fl. in 1859, 9348 in 1860, um 1861 wieder auf 35,995 FI. zu steigen (a, a. 0. S. 42). Manche Belege f. d. Auffass. im Text enthält Pechar, Kohle u. Eisen, Berl. 1878.

c) Ein dritter ebenfalls berechtigter Theil des Weltwirthschaftsverkehrs betrifft die Ausgleichung der Deficite in der Ernte wichtiger Nahrungsmittel, namentlich des Getreides, zwischen verschiedenen Ländern, in Folge von Misswachs u. dgl. Die Länder bilden hier durch ihren Handelsverkehr einen gross. artigen Assecuranzverein und tragen die Folgen eines solchen Elementarereignisses gemeinsam, so dass das gerade von der Missernte betroffene Land wesentlich erleichtert wird.6)

§. 61. – 3) Die Verschiedenheit der Entwicklungsstufen der einzelnen Volkswirthschaften und überhaupt der Cultur und Bildung der Völker ist ein Factor, welcher stets den internationalen Verkehr und somit die Weltwirthschaft sebr erheblich mit beeinflusst hat und beeinflussen wird. Jedoch nur soweit diese Verschiedenheit der Entwicklungsstufen auf mehr oder weniger festen natürlichen Grundlagen, auf Klima, Landesart, ganz oder fast ganz unabänderlicher Beschaffenheit der Bevölkerung, beruht, bewirkt der aus ihr resultirende Weltverkehr selbst wieder eine einigermassen bleibende, „natürliche" Gestaltung der Weltwirthschaft. Darüber hinaus unterliegt gerade dieser Verkehr und mit ihm die jeweilige Gestaltung der Weltwirthschaft einem grossen geschichtlichen Wechsel. Man kann freilich auch hier von „Naturgemässheit“ der Weltwirth schaft reden im Hinblick auf den natürlichen, wirthschaftlich richtigen Austausch zwischen Ländern reiner und vorherrschender Agrarproduction und Industrieländern, zwischen Ländern verschiedenartiger industrieller Entwicklung, Sowohl was Gattung als was Vollkommenheit der Erzeugnisse anlangt. Ein solcher Verkehr wird immer bestehen und in einer bestimmten Periode in beiderseitigem Interesse durch Freihandelspolitik, d. h. durch zollfreien Austausch der bloss die Handels- und Frachtspesen tragenden Güter gefördert werden. Aber wenigstens innerhalb einer Gruppe ron Ländern und Völkern von nicht gar zu grosser Verschiedenheit der natürlichen Productionsbedingungen und der Culturent

6) Neumann (Wien), Uebersichten S. 8. Es ist diese Seite des internationalen Getreidehandels von der allgem. Function desselben noch zu unterscheiden, nemlich den normalen Bedarf eines Landes an Getreide mit decken zu helfen, dessen ein. heimische Production dazu nicht ausreicht. S. u. 8. 92, Note 13.

Entwickl. d. Weltwirthsch. Einfluss verschied. Entwicklungsstufen.


wicklung, also z. B. innerhalb der europäischen und nordamericanischen Welt, kann die Stellung als Agrarstaat und Industriestaat und vollends diejenige als Industriestaat der und der Art und Entwicklung gar sehr einem geschichtlichen Wechsel unterliegen und hat sie thatsächlich demselben, sogar mitunter innerhalb nicht sehr langer Zeiträume, unterlegen. Daher kann die jeweilige Gestaltung des Weltverkehrs meist nur als eine Phase der Entwicklung angesehen werden. Die Weiterbildung kann hier sogar wieder mehr zur Beschränkung auf den inner-volkswirthschaftlichen Verkehr führen, also insofern einen Rückschritt in der Weltwirthschaft bedingen (Nordamerica seit dem Bürgerkriege), der sich vielleicht nur äusserlich mehr verbirgt, weil die Verbesserung der Communicationsmittel die Grösse des gesammten auswärtigen Handels steigert. Jedenfalls beachtet die radicale Freihandelstheorie in ihrer Predigt von der absoluten Richtigkeit des Freihandelspolitik für jedes Land in jeder Zeit die bloss relative Berechtigung der Weltwirthschaft, welche in der verschiedenen Entwicklungsstufe der Volkswirthschaften liegt, nicht genügend, auch abgesehen davon, dass sie die Abhängigkeit höherer Cultur von weiter gediehener und feinerer Arbeitstheilung, wie sie sich in der Industrie gegenüber dem rohen Ackerbau zeigt, viel zụ wenig berücksichtigt. )

Fr. List's grosses Verdienst ist es, echt historisch diese bloss relative Berechtigung des Freihandels und der Weltwirthschaft in seinem nationalen System der Politischen Oekonomie dem kosmopolitischen System der britischen Schule gegenüber nachgewiesen zu haben. Carey übertreibt den richtigen List'schen Gedanken gleich wieder und geht in seiner Polemik gegen das „, britische System“ ebendeshalb zu weit. Auch übersieht er in seiner These von der Nothwendigkeit, dass Ackerbauer und Industrieller nebeneinander sitzen sollen, um „unproductive Fracht- und Handelsspesen zu ersparen und in den Schlüssen, welche er gegen den Freihandel und das britische nationalökonomische System und damit gegen die Weltwirthschaft zieht, dass im Inlande ein solches Nebeneinanderwohnen von Ackerbagern und Industriellen auch nur partiell erfolgt und dass andre wichtige wirthschaftliche Gründe für die räumliche (provinciale, locale) Concentration der Industrie sprechen, was dann Fracht- und Handelsspesen doch unvermeidlich macht. Ist vollends das Inland ein so grosses Gebiet, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerica, mit grosser Verschiedenheit der klimatischen, Boden -, Bevölkerungs- und Colturverbältnisse der einzelnen Landestheile, so tritt auch hier eine breite räumliche Trennung der vorherrschenden Agrarproduction und Industrie ein (die Staaten an den grossen Seen - die atlantischen Küstenstaaten, Neu-England, New york). Eine internationale Arbeitstheilung und ein weltwirthschaftlicher Verkehr zwischen England und Theilen der Vereinigten Staaten ist, zumal bei Wasserverbindung, auch volksFirthschaftlich ebenso zweckmässig, als eine territoriale Arbeitstheilung zwischen Massachusetts und Jowa. Die von der britischen Nationalökonomie mitunter überschätzten culturlichen und politischen Folgen der Weltwirthschaft werden endlich von Carey ebenso einseitig unterschätzt. Das Napoleonische System der gemässigt liberalen Handelsverträge hat gewiss für Frankreich England gegenüber aach politisch- günstige Folgen gehabt.

§. 62 — 4) Unter den Rechtsverhältnissen ist das Ver kehrsrecht i. e. S. besonders wichtig für die Entwicklung der Weltwirthschaft. Von ihm hängt das Maass der rechtlichen Zulässigkeit der internationalen wie der nationalen Arbeitstheilung und des betreffenden Verkehrs ab, in welcher Hinsicht dort das Freihandelssystem, bier das System der Markt- und Gewerbefreiheit Folgen des Princips der Verkehrsfreiheit sind. Die grosse Entwicklung des Weltverkehrs und z. B. auch des britischen Aus- und Einfuhrhandels in neuester Zeit ist von der Durchführung des Freihandelssystems mit abhängig gewesen. Die wichtigere, diesem Moment gegenüber nicht immer gebührend gewürdigte Voraussetzung dafür lag aber in der ungeheueren Verbesserung der Communications- und Transportmittel. Diese hat Länder von immer grösserer Verschiedenheit der natürlichen Ausstattung und der volkswirthschaftlichen Entwicklung bis tief ins Binnenland hinein und selbst für den Austausch von Artikeln niedrigen specifischen Tauschwerths sich gegenseitig zugänglich gemacht. 8)
                     2. Hauptabschnitt. 
Das Leben der Einzelwirthschaft in der 

Volkswirthschaft. Es ist eine der unhaltbarsten Fictionen der Volkswirthschaftslehre, besonders der britischen, Smith'schen Schule, die Veränderungen im Güterbestand einer Wirthschaft und eines Vermögensbesitzes immer auf bestimmte Thätigkeiten des Wirthschaftssubjects, vollends auf solche mit einem bewusst gewollten Firthschaftlichen Ergebniss, zurückführen zu wollen. Auch die strengere deutsche Wissenschaft hat sich von dieser Fiction nicht genügend frei gehalten. Sie hängt mit der atomistisch - individualistischen Auffassung der Volkswirthschaft auch aufs Engste

8) Der Identificirung von Ursache und Voraussetzung der Entwicklung des Welte handels und der einseitigen Betonung des handelspolitischen Moments haben sich die Freihändler sehr oft schuldig gemacht, so auch in den emphatischen Verherrlichungen der Zunahme des auswärtigen Handels in den letzten Jahrzehnten. Diese Zunahme, welche die Handelsstatistik überall unzweifelhaft ergiebt, ist relatis is den Ländern verschiedener Handelspolitik nicht immer sehr ungleich, was schon beweist, dass das Freihandelssystem nicht, wie man angenommen hat, der allein oder auch nur der vorzugsweise maassgebende Factor sei, wenn auch dadurch einzelne Richtungen des Handels mitunter besonders begünstigt sind (z. B. der englisch französische Handel). Die Statistik der inländischen Güterbewegung, wie sie besonders die Eisenbahn statistik liefert, zeigt dann aber noch genauer, dass der Eins fluss der verbesserten Communicationsmittel auf den auswärtigen Handel mächtiger als derjenige der Handelspolitik war. Der auf trockenen Strassen (Eisenbahnen) erfolgende Getreide-, Vich- und Kohlenhandel, der sich über Mitteleuropa zwischen Ungarn, Polen, Russland und Frankreich bewegt, ist ein significantes Beispiel. Vergl. hierüber auch Baxter im Journ. of the Statist. society in London vol. XXIX. (1866), p. 549, bes. 583-558. Fawcett, Freihandel u. Zollschutz, übers. von Passow, Berl. 1978, S. 14 hebt dies auch, aber noch nicht genugend, hervor.

Vorbemerk. 2. 2. H.-A. über d. Leben d. Einzelwirthsch.


zusammen. Einzelne theoretische Lebren sind durch diese Fiction vollständig verkehrt geworden, so namentlich die Lehre von der privaten Kapitalbildung durch individuelle Ersparung der Producte des eigenen Arbeitsertrags des sparenden Wirthschaftssubjects vergl. Abth. 2, Kap. 3). Die These, welche die Sunith'sche Nationalökonomie, besonders die sogen. Manchesterrichtung, aufgestellt hat, dass nemlich Jedermann vollständig allein ,,seines eigenen wirthschaftlichen Glücks Schmied", allein für sich verantwortlich sei und der Staat sich nicht weiter um das wirthschaftliche Ergehen der Individuen zu kümmern habe (vergl. $. 128, 129) ist nur eine richtige Consequenz jener Fiction. Die letztere muss nun gänzlich aufgegeben werden. Es ist vielmehr durchaus zu unterscheiden zwischen denjenigen Veränderungen des Wirthschaftsund Vermögensbestands einer Person, welche durch die spontane Thätigkeit der ktzteren erfolgen, und denjenigen Werth veränderungen, insbesondere Tausch werthPetarderungen, welche unabhängig von solcher Thätigkeit durch ganz allge

Deine Ursachen, über welche der Einzelne wenig oder gar keine Macht hat, vor te sich gehen. Diese Unterscheidung wird in den folgenden Abschnitten streng durchgefabrt.

Für die in diesem Werke vertretene organische oder sociale Auffassung der Volkswirthschaft sind die Veränderungen der zweiten Art besonders wichtig: grade Feil die Einzelwirthschaften Glieder der Volkswirthschaft sind, werden sie von allgemeinen Vorgängen in der letzteren, ohne ihr eigenes Zuthun, oft so maassa

gebend berührt. Ganz übersehen worden ist dies natürlich auch früher nicht. So hat - Bau diese Fälle der zweiten Art wenigstens zum Theil mit erwähnt, wo er von den

Veränderungen der Preise (8. 66), des Geldwerths (S. 174) und der Veränderungen in Volksvermögen handelt (8. 68, 69). Aber er zieht daraus fast gar keine weiteren Consequenzen. Im S. 69 heisst es z. B.: „ohne eine im Stoff der Vermögenstheile Forgehende Veränderung kann der Werth derselben vergrössert werden, a). .. und b) durch äussere Umstände, welche die Folge haben, dass ein höherer Werth in den Sacbgütern erscheint. Als Beispiele: nennt er Werthvermehrung von Häusern und Ländercien an einer Eisenbahn, einer Strasse in der Stadt 1. s. w. und fügt nur hinzu, diese Gattung von Fällen der Werthvermehrung sei von der Production „in vielen Hinsichten verschieden“. Viel eingehender und mehrfach einer echt socialen Auffassung entsprungen sind die Erörterungen Hermann's über „den Zu- und Abgang von Gütern durch Wertherhöhung und Werthyerminderung derselben“ S. 132 ff., wo Veränderungen im Gebrauchswerthe, im Tauschwerthe und in beiden zugleich unterschieden und an der besonders wichtigen Falle der Getreidetheuerung nach Missernten die Folgen solcher Veränderungen für die Einzelnen, die Volksclassen und die ganze Volkswirthschaft trell lich dargelegt werden. S. auch Mangoldt, Grundr. $. 13, 134, 135. Aber eine vollständig principielle Behandlung der Einflüsse der

Conjunctur" ist vornemlich doch erst den socialistischen Theoretikern zu verdanken und Keiner hat darin jene oben erwähnte Fiction so scharf und glänzend abgefertigt, als Lassalle in seiner Schrift über Kapital u. Arbeit, besonders Kap. 1, 1. 2. namentlich S. 27 ff. Der Kern dieser Argumentation ist richtig und ein bleibender wissenschaftlicher Gewinn yon grosser Bedeutung. Schäffle im Kapitalismus S. 405 ff. suchte dies in Bezug auf den „fatalistischen“ Einfluss der Conjunctor auf den Arbeiter noch zu widerlegen. S. indessen auch Schäffle, Syst. I, 182 ff. u. Soc. Körper III, 450, II, 297, Lange, Arbeiterfrage 3. A. Kap. 2 und 3. Sicht klar ist Lindwurm's Stellung, S. Eigenthumsrecht S. 300 ff. Er polemisirt halb und halb gegen meine Auffassung, konnte aber grade an der „Conjunctursehen, dass seine These y. d. Bedingtsein der Production durch die freie ludividualität der Crheberschaft partiell eine pet. princ. ist gegenüber dem thatsächl. Zustande der Volkswirthschafc, wo grade diese ,,Zusammenhänge“ die Production bedingen. Die Lehre von der Conjunctur hängt eng mit der Lehre von der Entstehung der Wirthschaftskrisen in unserem heutigen System der freien Concurrenz zusammen. S. darüber Rodbertus, Soc. Briefe N. 2 u. Fr. Engels, Dühring's Umwälzung, Abschn. 3, kap. 2 u. 3. Es gilt jetzt, der Conjunctur im System der Volkswirthschaftslehre ihre richtige Stellung einzuräumen und ihre Function klar zu legen.

A. Wagoer, Grundiegung. 2. Aufl.

1. Abschnitt. Einleitung. Insbesondere der Wirthschaftsbetrieb oder die

selbständige Function der Wirthschaft. I. - $. 63. Das zweiseitige Leben der Wirthschaft." Jede Einzelwirthschaft „lebt“, d. b. sie wirkt zweckbewusst auf die Aussenwelt ein und sie unterliegt unabhängig von ihrem Willen und ihrem Thun und Lassen dem Einfluss der Aussenwelt. Ihre Entwicklung, ihr Gedeihen wie ihr Verfall ist stets das gemeinsame Product dieser ibrer Function einerseits und dieses Abhängigkeits. verhältnisses anderseits. Die Wirthschaft ist dort activ, hier, wenigstens überwiegend, passiv. Es ist nothwendig, sie nach dieser activen und passiven Seite zugleich zu betrachten.)

1) Das zweckbewusste Einwirken der Wirthscbaft auf die Aussenwelt hat zum Ziel die Erwerbung und Verwendung von wirthschaftlichen Gütern für die Aufgaben, welche das Wirthschaftssubject sich stellt oder stellen muss. Das Wirken der Wirthschaft führt nothwendig zu einem beständigen, dem natürlichen Stoffwechsel real analogen Wechsel in den (naturalen) Bestandtbeilen 3) der Gütermasse, über welche die Wirthschaft jeweilig für ihre Thätigkeit verfügt. Dieser auf den bewussten Willensacten des Wirthschaftssubjects, daher auf seinen bezüglichen Handlungen und Unterlassungen herubende Wechsel im Güterbestand der Wirthschaft kann Wirthschaftsbetrieb oder Wirthschaftsprocess genannt werden. Er ist meistens ein „äusserer", durch Zu- und Abgänge von Gütern, also mit den Gütern selbst sicb vollziehender Wechsel: bestimmte einzelne wirthscbaftliche Güter gehen zu und ab, wie es die Zwecke des Wirthschaften gerade mit sich bringen, – „Güter-Wechsel".

2) Der Einfluss der Aussenwelt, welcher sich unabhängig vom Willen und der Thätigkeit der Wirthschaftssubjecte auf die Wirth: schaft und ihren Güterbestand geltend macht, führt dagegen im letzteren zu einem „inneren“ Wechsel: die Güter selbst bleiben, aber sie verändern ihren Werth, ihren concreten Gebrauchs- und in der Volkswirthschaft ihren Tauschwerth, indem mit ihnen oder mit den Beziehungen der Menschen Zweiseit. Leben d. Wirthsch. – Der Wirthschaftsbetrieb.

1) Dieser 8. 63 trat an die Stelle von §. 63 7. 73 der 1. Aufl.

2) Lindwurm, Eigenthumsrecht a. a. 0., sieht eben nur die active Seite der Wirthschaft.

3) Hier trifft Schäffle's Auffass. V. soc. Stoffwechsel durchaus zu.

 
zu ihnen Veränderungen vor sich gehen, – „Werthwechsel“. Dies ist ein Umstand von entscheidender Bedeutung für die eigentlich volkswirthschaftliche Betrachtung des „Lebens der Wirthschaft“. Von diesem inneren oder Werthwechsel handelt der folgende Abschnitt. §. 74 ff.

II. - §. 64. Der Wirthschaftsbetrieb und der äussere | Wechsel im Güter bestand der Wirthschaft. (GüterWechsel“ im Unterschied von „Werth-Wechsel.) 4)

A. Auch ausser halb jedes Verkehrs führt die Einzelwirthschaft, die Individual- und Familienwirthschaft, in der Eigengewinnung und in der Verwendung der Güter für die unmittelbare Bedürfnissbefriedigung ihrer Angehörigen oder zum „Consum" der Familie u. s. w. einen „Betrieb“, welcher nothwendig mit Ab- und Zugängen von Gütern verbunden ist. Die Eigengewinnung neuer Güter, speciell der Sachgüter macht regelmässig eine Aufopferung vorbandener Güter oder sogen. Productionskosten (8. 47, 3) erforderlich, an Rohstoffen, die verarbeitet, an Hilfsstoffen, die da. bei verbraucht, an Werkzeugen u. dgl. m., die abgenutzt werden. An Stelle dieser abgehenden Güter treten die neuen Güter hinzu. Die Bedürfnissbefriedigung mit den Gütern, die Verwendung derselben ihrem concreten Zweck gemäss, zur Ernäbrung, Erwärmung, Bekleidung u. s. w. führt andere Güter a b gänge mit sich, ist aber gleichzeitig die Voraussetzung für die Erhaltung und Erneuerung der Arbeitskraft, also auch wieder die Voraussetzung für die Eigengewinnung, mithin für den Zugang neuer Güter.

B. In der Volkswirthschaft oder m. a. W. bei den in Verkehr stehenden Einzelwirthschaften ändert sich dieser äussere Güterwechsel, welcher in der Eigenproduction und im Eigenconsum stattfindet, an sich nicht. Nur tritt neben jene die „verkehrsmässige" Erlangung der Güter, nebst etwaigen sonstigen Erwerbsarten, wie sie in §. 10 aufgeführt worden sind. Dadurch entsteht dann eine Reihe verschiedener Formen des Zugangs von Gütern, denen auf der anderen Seite eine gleiche Reihe von Abgängen bei der anderen betheiligten Wirthschaft neben dem Abgang durch Consum und durch Verwendung bei der Production entspricht. Für alle diese Zu- und Abgänge, oder Ein- und Ausgänge durch welcbe Güter in die Verfügungsgewalt des leitenden Wirthschaftssubjects treten oder aus derselben ausscheiden, lässt sich ein Schema aufstellen, wie es in §. 70. und 71 geschieht.

; $. 64 a. 65 sind in d. 2. Aufl. neu eingefügt.

Der Eigenproduction gegenüber sind alle anderen Erwerbsarten einer Wirthschaft oder Zugänge der Güter zu ihr abgeleitete oder derivative, welche nothwendig aus der Eigenproduction irgend einer anderen Wirthschaft berrühren müssen.

S. 65. —- C. Die Verträge für die verkehrsmässige Erwerbung der Güter. Diese Erwerbung setzt nothwendig eine bestimmte Rechtsordnung voraus, auf Grund deren sich der Verkehr vollzieht. Es muss hier zunächst ein Eigenthums. recht der Wirthschaft an den von ihr erzeugten Gütern und, in Verbindung oder als Consequenz desselben, ein Recht der Wirthschaft anerkannt sein, die Güter an Andere entgeltlich nach eigenem Ermessen und meistens 5) nach Bedingungen, welche die Betheiligten unter sich feststellten, zu überlassen: das Vertragsrecht. Die nähere Betrachtung dieser allgemeinen Rechtsbasis des Verkebrs erfolgt im nächsten Kapitel, diejenige des Eigenthums und Vertragsrechts in der zweiten Abtheilung (Volkswirthschaft und Recht, besonders Vermögensrecht).

Hier ist vorläufig zu bemerken, dass die im Verkebr in Betracht kommenden Verträge sich ökonomisch auf zwei Hauptformen zurückführen lassen:

1) Verträge, durch welche die Vertragschliessenden gleich. zeitig Leistung und Gegenleistung durch Hingabe und Empfang der Güter vollständig zur Ausgleichung bringen, so dass die betreffenden Gebrauchswerthe der Güter vom Empfänger sofort realisirt werden können. So ist es bei dem wichtigsten Fall der bezüglichen Verträge im Verkehr: beim Tausch vertrag und, in der Geldwirthschaft, beim Kaufvertrag, dem eigentlich typischen oder Normalvertrag der verkehrsmässigen Erlangung der Güter.

2) Verträge, durch welche die gegenseitige Ueberlassung von Gütern ohne volle Gleichzeitigkeit von Leistung und Gegenleistung festgestellt wird, wo daher wegen des hier zwischen den Leistungen liegenden - einerlei ob ganz kleinen oder sehr grossen --- zeitlichen Intervalls von der noch nicht befriedigten Partei Vertrauen auf die Zusicherung der kiinftigen (Gegen-) Leistung gewährt werden muss. Das bei diesen Verträgen in Betracht kommende ökonomische Moment ist der Credit. Die bezüglichen Verträge kann man unter dem Namen Creditverträge, die

5) So im „freien" Verkehr, bei „freier Concurrenz. Die freie Ueberlassung von Gütern nach irgend welchen von einer Autorität festgestellten Tax preisen gehört jedoch auch hieher,

 
betreffenden Verkehrsgeschäfte, durch welche Güter in dieser Weise zwischen zwei Einzelwirthschaften übergeben, unter dem Namen Creditgeschäfte zusammenfassen. Die nähere Lehre vom Credit als ökonomischer Potenz gehört in den zweiten Theil der Allgemeinen Volkswirthschaftslebre. Hier genügen für jetzt einige weitere orientirende Bemerkungen über ihn.

§. 66. – D. Der Credit. 6) Er ist das freiwillige Hin: geben und Empfangen wirthschaftlicher Güter(Leistungen) im Vertrauen auf die Zusicherung künftiger Gegengaben (Gegenleistungen). ?) Hier existirt also, was wie bemerkt das eigentliche ökonomische Wesen des Creditgeschäfts im Unterschied vom Tausch- und Kaufgeschäft bildet, zwischen Leistung und Gegenleistung ein zeitliches Intervall.

Die Gegenleistung kann auch bestehen in der Rückgabe des übergebenen wirthschaftlichen Guts selbst oder in derjenigen seines Werths. Ausserdem kann sie verbunden sein, und ist dies in der heutigen Volkswirthschaft in der Regel auch, mit einer Vergütung für die Veberlassung der creditirten Güter, d. h. mit einem Zinse (Leihzinse).

1) Die einer Wirthschaft zur Verfügung durch den Credit überlassenen Güter können juristisch in das Eigenthum dieser Wirthschaft übergeben, scheiden also aus demjenigen der creditirenden Wirtbschaft juristisch aus. Dies findet statt mit den sogen. fungiblen oder vertretbaren Gütern, insbesondere daher auch
. 66 = S. 61-66 in d. 1. Aufl. ) A. Wagner, Art. Credit in Rentzsch' Handwörterb. der Volkswirthschaftslehre, S. 191 ff. Im Credit sind zwei Momente wesentlich: das zeitliche Nacheinander von Leistung und Gegenleistung, im Gegensatz zur Gleichzeitigkeit beider bei Tausch und Kauf, und das Vertrauen-Geben und Empfangen, das Aberhaupt später gegeugeleistet wird. Die Aelteren, so Rau (Volkswirthschaftssenre, S. Auf. II, S. 278: Credit das Vertrauen, in welchem Jemand in Hinsicht auf die Erfüllung von vertragsmässigen Verbindlichkeiten im wirthschaftlichen Verkehr bel Anderen steht), Nebenius (Oettentl. Credit, 2. Aufl. 1829, S. 1: Credit das Vertrauen, das man in die Wirksamkeit eines Versprechens setzt, wodurch eine

Person gegen empfangene Werthe zur künftigen Leistung von Gegenwerthen sich respuichtet, so wie die Fähigkeit, vorhandene Werthe gegen ein solches Versprechen in freiwilliger Uwbereinkunft von anderen Personen sich zu verschaffen) 1. A. m. haben mehr das Vertrauens moment, die Neueren mehr das zeitliche Nach

inander von Leistung und Gegenleistung betont. Man ist dabei sogar so weit ge6.1800, die Wesentlichkeit des Vertrauensmoments beim Credit ganz zu bestreiten, so

cleod, in s. theor. a. practice of banking, s. Elem. of polit. econ. und besonders An, credit in $. diction. of polit, econ. I und Knies, in 9. Erörterungen über Credit in d. Tüb. Zeitschr. f. Staatswiss. B. 15 u. 16 (1859 u. 60), s. bes. XV,

Jetzt in d. Schr. D. Crcdit, 1. Hälfte, Berl. 1876, bes. Kap. 1 u. 2. Vergl. ben die Anm. in meinem Art. Credit a. a. 0. S. über Credit noch v. Mangoldt, 15. 9: 53 ff. u. Art. Credit im Staatswörterb. VI. Speciell über das Darlehen

kumpf, Tüb. Zeitschr. XI.

mit dem Gelde. Das wichtigste hierhergehörige Creditgescbäft ist das Darlehn. Hier wird nur die Rückgabe desselben Werths versprochen und bleibt der creditirenden Wirthschaft ein Forderungsrecht darauf.

2) Die im Wege des Credits überlassenen Güter können aber auch im Eigenthum des Creditors bleiben und nur aus seinem Besitz ausscheiden, indem der letztere und damit die daraus fliessende Nutzniessung einer anderen Wirthschaft überlassen wird: so in Mieth- und Pachtgeschäften, welche Sclaven, Grundstücke, Gebäude, bewegliche Güter zum Gegenstande haben. Hier wird die Rückgabe desselben Objects (Species) versprochen.

Die im Wege des Credits aus der unmittelbaren Verfügung einer Wirthschaft (also derjenigen des Gläubigers) ausscheidenden Güter bleiben auch im ersten Falle (Darlebn u. s. w.) als Rechte an einer Handlung des Schuldners, nemlich den Werth der Güter zurückzugeben, – oder als (passiv ausgedrückt) Obligationen, (activ ausgedrückt) Forderungsrechte – doch ihrem Werthe nach Bestandtheile des Vermögens dieser Wirthschaft, bilden aber als Schulden keinen, wenigstens keinen positiven Bestandtheil des Vermögens 8) derjenigen Wirthschaft (des Schuldners), an welche die Verfügung über sie übertragen worden ist.

Die mittelst eines Creditgeschäfts überlassenen Güter können von der empfangenden Wirthschaft zur blossen unmittelbaren Bedürfnissbefriedigung (Consumtivcredit) oder zur Herstellung neuer wirthscbaftlicher Güter mit ibrer Hilfe (Productivcredit)

8) Die juristische Auffassung des Vermögens anerkennt positive und negstive Bestandtheile desselben, Activa und Passiva, vergl. z. B. Puchta, Pandecten 8. 34: die Sache Grundlage des Vermögens; Vermögen: „Gesammtheit der Rechte einer Person, die entweder in der Macht über eine Sache bestehen, oder in dieser ihr Aequivalent finden“; „ein Gegenstand, den ich einem Anderen zu leisten verpflichtet bin, hat dadurch specifisch nicht aufgehört zu meinem Vermögen zu gehören, aber er geht dem Werthe meines Vermögens ab". Deshalb sind die Schulden als passiver Bestandtheil des Vermögens unter diesen zu begreifen. Hiernach existirt Vermögen einer Person, einerlei in welchem Verhältniss die activen und passiven Bestandıheile desselben stehen mögen. Berufung auf L. 49 D. de V. S. (50, 161, L, 39 g. 1 eod., L. 3 pr. D. de bonor. possess. (37, 1). Vergl. auch ebendas. S. 219 über den Begriff der Obligatio : ,,die Obl. enthält für den Gläubiger, der ein Recht (Forderung) an einer Handlung des Schuldners hat, eine Vermehrung seines Vermögens, nur dass der specifische Bestandtheil, der diese Vermehrung bildet, sich noch in dem Vermögen eines Anderen befindet, der ihn schuldet", umgekehirt dann für den Schuldner. Thiernach kann also ein Sachwerth gleichzeitig im Vermögen zweier Personen, des Gläubigers und des Schuldners, stehen. Für die wirthschaftliche Betrachtung ist es richtiger, in Abweichung von dieser juristischen, unter Vermögen nur den Activrest, der nach Abzug der Schulden bleibt, zu verstehen,

 
bestimmt und verwendet werden. 9) Der Consumtivcredit waltet auf niedrigeren Wirthschaftsstufen 10) und später unter gewissen Classen (antere bedrängte, dann höhere verschwenderische), der Productivcredit immer mebr auf höheren Wirthschaftsstufen bei scharfer Ausbildung des Privateigenthums (auch am Boden) und der Vertragsfreiheit, sowie bei weitgehender Arbeitstheilung vor, besonders bei derjenigen, wo sich die Berufe und Unternehmungen immer mehr auf die Herstellung bestimmter einzelner Güter beschränken, daher immer weiter theilen. Namentlich erweist sich sonach der Productivcredit als ökonomischer Factor der auf Privateigenthum an Grundstücken und beweglichen Kapitalien basirten, freie Concurrenz (S. 126 ff.) zulassenden Volkswirthschaft. Er knüpft sich an den Vermögensbesitz (g. 24), nicht an das Vermögen als rein ökonomische Kategorie, an und erscheint wie ersterer daber doch selbst nur als historisch-rechtliche Kategorie. 11) In der modernen Volkswirthschaft überträgt der Credit die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden und beweglichen Kapitalien, besonders von Geld von einer Wirthschaft in die andere. In der antiken Volkswirthschaft spielte die Vermietbung von Sclaven daneben eine Rolle. 12)

Seine volkswirthschaftlich nützliche Wirkung18) bat der Credit immer dann, aber auch nur dann, wenn die durch ihn übertragenen Güter von der empfangenden Wirthschaft besser als von der hingebenden verwendet werden: der Productivcredit daber, wenn der Schuldner mehr und bessere Güter mit Hilfe des Credits berstellt, als es der Gläubiger im Besitze der überlassenen Güter gethan hätte. Es ergiebt sich übrigens hierbei auch, wenn man den letzten Zweck aller Volkswirthschaft ins Auge fasst, nemlich die möglichst reichliche und zweckmässige Bedürfnissbefriedigung der gesammten Bevölkerung, dass der Consumtivcredit wohl einzel(privat-) wirthschaftlich (S. 121), keineswegs aber immer volkswirthschaftlich zu verwerfen ist, namentlich nicht bei einer sehr grossen Ungleichheit des Privatvermögens. 14) : $. 67. — E. Der Guter-Ein- und -Ausgang in der Wirthschaft oder der äussere Güter-Wechsel (8. 63) umfasst folgende Kategoricen von Fällen: 15) • 1) Einnahmen und Ausgaben, d. h. Eingänge, welche nicht nur die zur Verfügung des Rechts- und Wirthschaftssubjects stehende Gütermenge, sondern zugleich das Vermögen dieser Person vermehren und anderseits Ausgänge, welche nicht nur jene Gütermenge, sondern zugleich das Vermögen des Wirthschafters vermindern. Die Begriffe „Einnabme“ und „Ausgabe“ sind also enger als diejenigen von „Ein- und Ausgang", indem die Einnahme sich nicht

9 S. A. Wagner im Handwörterbuch von Rentzsch, S. 193. Eb. die übrigen Einteilungen des Credits.

9 Ueber die Verschuldungsursachen im alten Rom s. Ihering, Geist d. röm. Rechts, II, 2. (3. Aui.) S. 234 ff. (Quellen des Pauperismus: Ernteschwankungen, Kriegsdienst, Sclavenconcurrenz).

11) Auf den innigen Zusammenhang von Privateigenthum und Credit und darauf, dass der Creditverkehr mit allen seinen Folgen wieder eine nothwendige Folge grade por der auf Privat-, Grund- und Kapitaleigenthum basirten Volkswirthschaften ist, hat mit genialen Gedankenblitzen Rodbertus-Jajetzow hingewiesen. Vergl. seine Creditnoth d. Grundbesitzes II, 269 ff. und schon die ältere Schrift: Die hent. preuss. Geldkrisis, Anclam 1815.

13) Buchsenschütz, Bes. n. Erw. in Griechenl. S. 194, 13. A. Wagner a. a. 0. S. 198.

14) Consumtivcreditbenotzungen zur Hebung wirklicher Noth des Schuldners oder zur Erlangung von Mitteln zu geistiger Ausbildung (in welchem Falle der Consumir credit wenigstens bei Anerkennung der wirthschaftlichen Güterqualität der persönlichen Dienste, g. 20, auch Productivcredit würde) oder zur Herstellung der Gesundheit sind Beispicle.

15) Der populäre, der Sprachgebrauch der Praxis und der wissenschaftliche sini hinsichtlich der Ausdrucke Einnahmen und Ausgaben schwankend. Die Eingänge aus Creditoperationen werden z. B. im Privat- wie im Staatshausbalte gewöhölich zu den Einnahinen gerechnet, aber als „ausserordentliche“ von der „eigentlichen“, wordentlichen“ unterschieden. Aehnlich werden Schuldrückzahlungen, Darlehensgewährungen wohl zu den (ausserordentlichen) Aos. gaben gerechnet. In der theoretischen Volkswirthschaftslehre ist die hier gemachte Unterscheidung, deren praktische Bedeutung doch klar ist. meistens gar nicht beachtet. Hermann S. 129 stellt z. B. die Formen der „Mehrung und Minderung der wirth schaftlichen Güter in einer Einzelwirthschaft als Güterzugang und Guierminderung zusammen, ohne die Credit-Ein- und -Ausgänge auch nur zu erwähnen. Er hat also eigentlich nur die Vermögensveränderungen in der Wirthschaft im Sinne, woria aber die Güterzugänge und Minderungen in der Einzelwirthschaft durchaus nicht aufgehen. Auch Rau 8. 70 will hier wie in dem ganzen 3. Abschnitt §. 68 ff. no von den Veränderungen des Vermögens sprechen, und braucht in Bezug hierar die Worte Einnahme und Ausgabe, übersieht also auch die Bedeutung der fremden Güter im eigenen Wirthschaftsbetrieb (seine Defin. ven Einnahmen i. w. S. als ,,die sämmtlichen neu in den Besitz einer Person gelangenden Werthmenger könnte sich allerdings auf Wirthschafts-, nicht nur auf Vermögens zugänzt beziehen, doch denkt Rau hier nur an letztere). Roscher S. 144 beschränkt der Begriff Einnahme auf Zugänge ins Vermögen (alle Guter, die innerbalb einu gewissen Periode neu ins Vermögen treten" incl. Geschenk, Lotteriegewinn, Erbschaft 1. s. w.). - Es ist m. E. ein entschiedenes wissenschaftliches Bedürfniss, te den realen Verhältnissen der einzelwirthschaftlichen Processe in der Volkswirthschaft Rechnung zu tragen, die Ein- und Ausgänge in der Wirthschaft und im Vermögen zu unterscheiden und dafür empfiehlt sich die im Texte vorgenomment Beschränkung der Begriffe Einnahme und Ausgabe auf Vermögensveränderungek Ich halte diese Terminologie im weiteren Verlaufe überall fest und werde sie später auch in den practischen Theilen der Politischen Oekonomie (Finanzwiss. u. s. w.) zur Anwendung bringen. Vergl. meine Finanzwiss. 2. Aufl. I, . 30 ff. Für die prac*. Aufgaben der Buchführung in allen Arten von Haushalten a. für statistische Untersuchungen ist cine solche bestimmte Unterscheidung u. feste Terminologie nicht minder nothwendig, was A. Held in S. Bemerk, in Hildebr. Jahrb. B. 26 S. 153 verkennt.

 
mit auf die durch den Credit erlangte Verfügung des Wirthschafters über fremde Güter und die „Ausgabe“ sich nicht mit auf die an fremde Wirthschaften durch den Credit übertragenen eigenen Güter bezieht.

2) Ein- und Ausgänge, welche durch Creditgeschäfte des Wirthschaftssubjects bewerkstelligt werden. S. das Schema dafür in §. 70 sub II. und §. 71 sub II.

§. 68. — 3) Scheinbare Ein- und Ausgänge, welche bloss einen Substanzwechsel, einen Wechsel in den naturalen Bestandtheilen des Vermögens des Wirthschaftssubjects, bei gleich bleibendem Vermögenswerth, bilden, aber keine wahre Einnahme und Ausgabe sind. Es findet dies seine Erklärung in den Verhältnissen der arbeitstheiligen Volkswirthschaft, wo Güter für den Absatz erzeugt und nach erfolytem Absatze, insbesondere gegen Geld, als Einnahmen und andrerseits, wo Güter für den eigenen Bedarf eingetauscht und nach erfolgtem Eintausche (Kaufe), also namentlich gegen Geld, als Ausgaben behandelt werden. Allein streng genommen ist dies unrichtig und kann nur mit äusserlichen Gründen, z. B. den Bedürfnissen der Buchand Rechnungsführung in der Geldwirthschaft oder dem practischen Bedürfniss, die einzelnen Abtheilungen der Wirthschaft (namentlich die Haus- und die Production swirthschaft, §. 69) rechoungsmässig hinsichtlich ibres Güterwechsels zu trennen, gerechtfertigt werden.

a) Die Geldeingänge, welche aus dem Absatz der Producte hervorgehen, sind keine eigentlichen Einnahmen, sondern letztere bestehen eben in den Producten selbst, soweit dadurch das Vermögen der Wirthschaft vermehrt worden ist. Nur derjenige Theil des Geldeingangs beim Productenabsatze, welcher den schliesslich realisirten Gewinn darstellt, könnte daber etwa Einnahme genannt werden. Aber auch dieser Theil steckt doch streng genommen, wenn auch gewissermassen latent, in den Producten selbst, bez. in deren Werth.

b) Die Geldausgänge, welche aus dem Ankauf der Producte anderer Wirthschaften hervorgehen, führen einen entsprechenden Werth solcher Producte in die Wirthschaft zum Ersatz ein. Daber liegt auch bier zunächst nur ein Substanzwechsel im Vermögen vor. Erst die Verwendung der Producte zur Bedürfnissbefriedigung (Consumtion), und streng genommen sogar erst der vollständige Verbrauch der Güter

hierbei, ist die eine Vermögensminderung bildende Ausgabe. Soll noch genauer unterschieden werden, so könnte man sagen: derjenige Theil des im Ankauf erfolgenden Geldausganges einer Wirthschaft ist sofort eine Ausgabe im festgestellten Sinne des Worts, welcher die meistens den Uebergang eines Products in die sogen. zweite Hand der Hauswirthschaft begleitende Tauschwerthverminderung des Guts repräsentirt. Man denke an eben neu gekaufte Kleidungsstücke des Consumenten. Für die richtige Bebandlung der „Ausgaben“ bei der Anschaffung von Nutzvermögen (S. 27) z. B. im Individual- und Familienhaushalt - ein Punct, der auch für die richtige Fassung des Einkommenbegriffs wichtig ist, $. 84 - ist diese Unterscheidung von „Geldausgang“ und reeller Verbraucbsausgabe fundamental.

Daher haben diese Unterscheidungen auch practische Bedeutung für eine nach streng rationellen Grundsätzen erfolgende Buch- und Rechnungsführung der Wirthschaften, namentlich auch der Finanz wirthschaft des Staats.

§. 69. — 4) Ein- und Ausgänge, welche eigentlich nur Güter-Uebergänge zwischen den zwei Abtheilungen einer Wirthschaft sind. Mit der allgemeineren Ausbildung der Arbeitstheilung und der Geldwirthschaft (S. 114) trennen sich in den Einzelwirthschaften, besonders auch in den Privatwirthschaften der Familien (S. 122), immer mehr und vollständiger zwei Wirthschaftsabtbeilungen, welche in vieler Hinsicht wieder die Natur selbständiger Wirthschaften andebmen: die Hauswirthschaft (Wirthschaft, auch Hausbalt schlechthin mitunter genannt) und die Productions wirthschaft.

a) Die erstere bezweckt die Verwendung der der Wirthschaft für die laufende Bedürfnissbefriedigung der Wirthschaftsangehörigen zur Verfügung stehenden Gütermenge oder m. a. W. die Verzehrung und somit die reelle Verausgabung der Güter im „Haus balt". Man könnte sie auch Verbrauchs- oder Ausgabe wirtschaft dennen.

b) Die zweite hat die Erwerbung der Güter oder des Einkommens (8. 84) und damit eben der Mittel für die Hauswirthschaft zum Zwecke: Einnahme- oder Erwerbswirthschaft.

Die blossen Güter übergänge zwischen diese beiden Wirtbschaftsabtheilungen, welche doch wieder die Eine Wirthschaft unter Einem Rechtssubject und mit Einem Vermögen bilden, werden nun aucb wohl als Einnahmen und Ausgaben bezeichnet, und

 
im Interesse richtiger Buch- und Rechnungsführung, wobei die Wirthschaftsabtheilungen personificirt werden, besonders im System der doppelten Buchhaltung, mit Recht. Aber an und für sich, fenn die Wirthschaft als Einheit betrachtet wird, liegt offenbar iuch hier zunächst keine Veränderung des Vermögens vor, welche die Bezeichnung als Einnahme und Ausgabe rechtfertigte. 16)
§. 70. – F. Schema der Eingänge. Hält man an der unterscheidung von Ein- und Ausgängen in der Wirthschaft ind Einnahmen und Ausgaben, welche eine Vermögenseränderung bewirken, fest, so ergiebt sich folgendes Schema ler Eingänge bez, der Ausgänge (8. 71) in der Einzelwirthcbaft. 23)

I) Eingänge, welche zugleich Einnahmen sind:

1) Unmittelbar eigens erworbene Einnahmen der Wirthchaft, welche auf die eigene Verwendung der dem Wirthchaftssubject zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte, Grundstücke nd Kapitalien zurückzufübren sind ; - und zwar theils auf die 'erbindung dieser drei Kategorieen in der Unternehmung, beils auf die Ausübung der eigenen Arbeitskraft allein, i der eigenen Unternehmung 18) oder im Dienste der Unterebmung eines Anderen, d. h. im Verhältniss der Lohnarbeit. liese Einnahmen bestehen, und zwar auch im letzterwähnten Falle 19), I concreten wirthschaftlichen Gütern oder Producten,

13) In der Gegenwart kommen Fälle dieser Art besonders bei dem Naturalverranch der Landwirtbe vor. Die Abgabe von Natnralien aus der Productionswirthhaft des Gutsbesitzers an seine Haushaltung ist mit Recht namentlich auch bei der emessung des Einkommens für Steuerzwecke nicht als „Ausgabe" zu betrachten, indern bildet einen Bestandtbeil des steuerpflichtigen Einkommens, --Danerkannter, wenn auch practisch schwer genau durchführbarer Rechtsgrundsatz den modernen Einkommensteuergesetzen, z. B. dem preussischen. 17) Vergl. Hermann S. 129 ff. (unvollständig).

18) So bei gewissen persönlichen Dienstleistungen, welche wesentlich nur mit der rsönlichen Arbeitskraft selbständig ausgeübt werden, z. B. Botendienst; ein leines Kapital pflegt allerdings auch hier nicht leicht ganz zu fehlen (Tasche, Stock s Boten, Rasirzeug des Barbiers u. dgl. m.), kann aber hier ignorirt werden.

19) Die Geld lohnauszahlung scheint mit dieser Auffassung in Widerspruch zu ehen' Indessen ist grade zur richtigen Würdigung derselben und der Lohnarbeit im ienste fremder Unternehmung überhaupt schon hier zu betonen, dass die Einnahme

Arbeiters im Grunde doch immer nor eine Quote des Productionsertrages er Unternehmung ist, in der er beschäftigt, und, wie dieser Ertrag selbst, in roducten besteht. Dass er dafür im Lohnvertrage, und zwar gewöhnlich in eld, abgefunden wird, in der Regel mittelst eines Vorschusses aus dem Kapital 3 Unternehmers gewissermassen à Conto des endgiltigen Productionsergebnisses, dert dieses Grundverhältniss nicht. Ebenso folgt aus der hier vertretenen Aufssong, dass die Einnahme (Einkommen §. 84, Lohn) des Arbeiters seine eigenTworbene, nicht vom Unternehmer gegebene sei („Brot des Unternehmers essen“). ergl. Roscher S. 144.

sind Naturaleinnahmen. Die Wirthschaftsthätigkeit, durch welche sie gewonnen werden, ist die Natural production (NaturalErzeugung).

2) Einnahmen einer Wirthschaft aus Forderungsrechten in Folge von Creditgeschäften. Letztere haben ihren Ursprung in Eigenthums- und verwandten Rechten an Unfreien, Grundstücken und Kapitalien, welche das Wirthschaftssubject nicht selbst zur Herstellung von Gütern verwendet, sondern andren Wirthschaften zur Benutzung überlassen hat. Die Einnahmen sind hier Vergütungen für die Ueberlassung der Nutzung (beim Unfreien eventuell für die Einräumung der Verfügung über seine Arbeitskraft an ihn selbst), bestehen in Entrichtung einer Rente (Abgabe des Unfreien, z. B. russischer Obrok, 20) Pacht- und Miethzins bei Grundstücken und Gebäuden, Zins bei anderen Kapitalien, und können insgesammt Renteneinnahmen genannt werden. Sie bestehen in Sachgütern, Dienstleistungen oder Geld.

3) Einnahmen aus Erbschaften und Legaten kraft des Erbrecht s. 21)

4) Einnabmen aus unentgeltlich und freiwillig einer Wirthschaft von anderen überlassenen Gütern: Geschenk, Almosen.

5) Einnahmen in Folge von spontan- natürlichen (obne menschliches Zuthun erfolgenden) Zuwächsen zu vorbandenen Gütern (Früchte von Pflanzen, Thieren; Bodenanschwemmungen).

6) Einnahmen aus Funden und aus der Aneignung herrenloser, verlorener u. dergl. m. Sachen.

Hierzu würde dann 7) widerrechtlicher Zwangserwerb (8. 10) treten.

Alle diese Einnahmen sind bei allen Arten Einzelwirthschaften möglich, namentlich auch bei den Gemein- und speciell bei den Zwangsgemeinwirthschaften (g. 151, 154). Bei diesen tritt als achte Einnahmeart die Besteuerung hinzu (S. 158).

treten.

20) Geld abgaben, wie eine Art Kopfstener an die Herren, mit denen sich die Leibeigenen ihren Herren gegenüber abfanden. Besondere Entwicklung, seitdem i Russland Fabrikwesen aufgekommen. S. Tschitscherin, Art. Leibeigezschaft im Staatswörterbuch VI, 408; v. Haxthausen, ländl. Verfassung Russlands. Leipz. 1566, S. 34. -- Aehnliche Gestaltungen schon im Alterthum; über Grieched land s. Büchsenschütz, a. a. 0. S. 195 (uvapoos). Näheres unten in d. 2. Abt. Kap. 1, Abschn. y. d. Unfreilieit als Arbeitssystem. - Rod bertus hat mit Rocht öfters darauf hingewiesen, dass die volkswirthschaftliche Bedeutung des Privat-Grunde eigenthuis und des Privat- Kapitaleigenthums durch den Vergleich mit Sclavenelgeks thum erst in das richtige Licht gestellt werde.

31) Bei der eigenthümlichen rechtlichen Stellung des Erbrechts wohl richtig besondere Einnahmekategorie hervorzuheben (bei Hermann mit N. 4 zusammen,

Schema der Eingänge.

II) Eingänge in Folge von Creditgeschäften:

1) Güter, welche der Wirthschaft aus anderen Wirthschaften creditirt werden und demnach für die empfangende Wirthschaft bezügliche Schuldverbindlichkeiten involviren: Eingebung passiver Creditgeschäfte oder Aufnahme von Schulden, worunter sich, ökonomisch betrachtet, auch die Pacht- und Miethgeschäfte bei Postnumerando - Zahlung des Pächters und Miethers reihen. – Die Vermebrung der Passiva bewirkt an sich keine Verminderung des Vermögens (Activvermögens), da sich dadurch die Activa zunächst ebenso vermehren. Erst die Verzehrung der creditirten Güter hat diese Wirkung. ; 2) Rückzahlungen anderer debitirender Wirthschaften an die creditirende, bez. Rückgaben der vermietheten oder verpachteten Güter an sie, oder Abwicklung activer Creditgeschäfte. Da diese Güter wohl aus der unmittelbaren Verfügung der creditirenden Wirthschaft, aber nicht aus deren Vermögen ausgeschieden waren, involvirt die Rückzahlung oder Rückgabe auch keine Vermögensveränderung. ! III) Eingänge, welche nur ein Substanzwechsel des Vermögens und insofern nicht eine eigentliche, neue Einnahme sind.

1) Durch Tausch (oder Kauf in der Geldwirthschaft) von einer anderen Wirthschaft gegen Hingabe wirthschaftlicher Güter (incl. Dienstleistungen) erlangte Güter, oder Eingänge aus dem verkehrsmässigen Erwerb der Güter. Auch diese können in Sachgütern, Dienstleistungen oder Geld bestehen und zum Zweck der reinen oder der reproductiven Consumtion (S. 71, I. 1 und II. 2) erfolgen.

2) An die Stelle verwendeter alter Güter bei der eigenen Erzeugung tretende neue Güter (s. g. 71, III, 2), z. B. die fertigen Fabrikate, welche an die Stelle der verbrauchten Roh- und Hilfsstoffe, Unterhaltsmittel der Producenten u. s. w. treten.

§. 71. – G. Schema der Ausgänge. 
I) Ausgänge, welche zugleich Ausgaben sind: 

1) Unmittelbar eigens behufs der Bedürfnissbefriedigung von den Wirthschaftsangehörigen verzehrte Güter (Consumtion, reine oder eigentliche Consumtion). Hier erfolgt eine Werthvernichtung, bez. ein Verbrauch der naturalen Güter selbst: Naturalausgabe.

2) Rentenausgaben, bestehend in Zahlungen von Renten aus Creditgeschäften Seitens der debitirenden Wirthschaft.

3) Ausgaben, bestehend in unentgeltlicher und frei. williger Ueberlassung von Gütern an andere Wirthschaften Geschenk, Almosen.

4) Ausgaben in Folge natürlicher Zerstörung vorhandener Güter (nicht zusammenfallend mit den in §. 74 erwähnten natürlichen Qualitätsverschlechterungen der Güter): natürliche Consumtion.

5) Ausgaben in Folge von Verlieren, Derelinquiren von Gütern.

6) Ausgaben, bestehend in zwangsweiser Ueberlassung von Gütern an andere Wirthschaften, ohne Erlangung speciellen Gegenwerths 22): Steuern und zwar eigentliche, allgemeine Steuern, während Gebühren, 23) weil dabei ein specieller Gegenwerth erlangt wird, streng genommen zur folgenden Kate gorie gehören. 24)

II) Ausgänge in Folge von Creditgeschäften:

1) Gewährung von Crediten an andere Wirthschaften, (active Creditgeschäfte) incl. Vermiethungen und Verpachtungen bei Postnumerandozahlung. . 2) Rückzahlungen, bez. Rückgaben von Gütern an die creditirende Wirthschaft, oder Abwicklung passiver Creditgeschäfte

III) Ausgänge, welche nur einen Substanzwechsel des Ver mögens bilden:

1) im Tausch oder Verkauf gegen Empfang andrer Güter fort gegebene Güter, – verkehrsmässiger Ausgang..

2) Verwendung wirthschaftlicher Güter als Mittel zur eigenen Herstellung neuer wirthschaftlicher Güter: reproductive Con sumtion, wo an Stelle des verbrauchten Guts ein neues tritt sich also der Werth im Formwechsel der Güter erhält. Die dergestalt verwendeten Güter heissen Erzeugungs- (Productions, Herstellungs-, Gewinnungs-) kosten oder Kosten schlechtweg (S. 47, 83).

§. 72. – H. Natural- und Geldrechnung bei dem äusse ren Güter-Wechsel. Jeder Güter-Wechsel in der Wirthschaft

22) Im Gegensatz zu dem generellen, für die einzelne Wirthschaft nicht messo baren Gegenwerth, der allerdings auch für die Steuern in der allgemeinen Staats förderung (Rechtsschutz u. s. w.) erlangt wird. S. u. $. 150 ff., 156, 158 u. Kap. 4

28) Rau - Wagner, Finanzwiss. I, 9. 95. Wagner, Fin. 2. Aufl. I, §. 137 II, 8. 276 tf.

24) Der Ausgang der Güter aus einer Wirthschaft durch Erbrecht ist hier nicht mit zu erwähnen, denn er ist eben Auflösung der Wirthschaft selbst.

 
d. h. jeder Ein- und Ausgang der Güter, ferner jede Veränderung des Vermögens, d. h. jede Einnahme und Ausgabe und danach dann der Güterbestand in einer Wirthschaft und im Vermögen lässt sich auf zweierlei Weise verfolgen:

1) an den Gütern selbst, insbesondere in der Art, dass die einzelnen Güter durch Maassbestimmungen genau qualitativ und quantitativ bestimmt werden, was alsdann auch eine Summirung der qualitativ gleichen Gütermengen gestattet: sog. Naturalrechnung, welche gleichzeitig zur „Gebrauchswerth-Rechnung“ wird und im practischen Leben, z. B. bei der Aufnahme der LagerInventare der Kaufleute, in vielen Zweigen des Staatshausbalts 11. $. w. vorkommt. Bei den Sachgütern muss hier die Waarenkonde und das Maass- und Gewichtswesen die Hilfsmittel zur genauen Naturalrechnung liefern;

2) am Werthe der Güter, und zwar am Tauschwerthe und insbesondere am Geldwerthe: Geldrechnung. Hier werden die Güter durch den Werthanschlag oder den Preisansatz in Geld auf einen gleichen Nenner zurückgeführt, wobei dann eine Follständige Summirung möglich ist. Ausser der Waarenkunde and dem Maass- und Gewichtswesen bedarf es zum Werthanschlag der Sachgüter und auch der etwa in Betracht kommenden Dienstleistungen und „Verhältnisse“ des Geld- und Münzwesens, der Preislisten (Preiscourante) und eventuell der Taxation. 25)

Die am Ende einer Rechnungsperiode sich ergebende Differenz zwischen den Einnabmen und Ausgaben heisst Bilanz. Sie ergiebt einen „Ueberschuss“, wenn die Einnahmen, und einen ,,Abgang“ (in diesem Sinn, Deficit), wenn die Ausgaben grösser waren.

§. 73. – I. Das Ziel des Wirthschaftsbetriebs lässt sich nicht für alle Arten der Einzelwirthschaften gleichmässig binstellen. Bei dem typischen Hauptfall, der Individual- und Familienwirthschaft, hängt es mit der Lehre vom Auskommen und dem Bedürfnissstand (S. 94 ff.) zusammen. Im Allgemeinen ist hier das Streben nach grösseren Einnahmen, um richtige und heilsame, die Gesammtentwicklung befördernde Bedürfnisse der Wirthschaftssubjecte und ihrer Angehörigen genügend befriedigen zu können, ein berechtigteres Princip, als das Streben nach Verminderung der Ausgaben, wenn damit eine die Entwicklung bem


mende Beschränkung der Consumtion verbunden ist: so für die einzelne Familie, so für das ganze Volk. Zugleich sollte aber nach einem Wirthschaftsüberschuss gestrebt werden, welcher nicht nur die Vorbedingung einer weiteren Steigerung der Entwicklung, sondern auch ein Reserve- oder Sicherheitsfonds für die Rückschläge ist, welche der Wirthschaftsbetrieb und der erreichte Vermögensbestand durch ungünstige Einflüsse der Aussenwelt, besonders der „Conjunctur“, unabhängig vom Willen und Thun des Wirthschaftssubjects erleiden kann. Ein solcher Reservefonds ist eine allgemeine Forderung für jede Einzelwirthschaft. 26)

2. Abschnitt. Die Abhängigkeit der Einzelwirthschaft und des Vermögens von Einwirkungen der Aussenwelt, besonders der Einfluss der

Conjunctur in der Volkswirthschaft. $. 74. Der jetzt zu betrachtende „innere“ oder WerthWechsel der Güter, welcher unabhängig vom Willen und der Thätigkeit der Wirthschaftssubjecte vor sich geht (S. 63), umfasst drei Arten solcher Fälle: I. die natürliche Veränderung der Qualität der Güter, II. die veränderte menschliche Kenntniss der Eigenschaften der Güter, III. die verän. derte Conjunctur hinsichtlich der Herstellung und des Be. gehrs derjenigen Güterart, zu welcher die betreffenden concreten Güter gehören.

I. Die Güter, 1) insbesondere die Sachgüter, erfahren durch Natureinflüsse Veränderungen ihrer Qualität, daber ihrer Brauchbarkeit für menschliche Zwecke und des davon abhängigen Gebrauchswerths, und zwar zum Guten und zum Schlechten: sie verbessern sich in einigen Fällen, z. B. manche Güter einfach durch Zeitverlauf, als Bedingung gewisser Naturprocesse, unter gewissen Voraussetzungen (Wein, Cigarren u. A. m. - Geigen); sie verschlechtern sich in der grossen Mehrzahl der Fälle, aller dagegen getroffenen Vorkebrungen ungeachtet: die Sachgiiter lösen sich wieder in ibre stofflichen Bestandtheile auf, Zufälle aller Art schädigen sie. Der eingetretenen Veränderung des Gebrauchswerths pflegt eine Aenderung des Tauschwerths Veränd. d. Qualit. d. Güter. Desgl. d. menschl. Kenntn. d. Eigensch. d. Güter. 97

28) Vgl. Hermann in d. staatsw. Untersuch. S. 226. Im Staatshaushalt die Frage des Staatsschatzes. S. darüber Wagner, Fin., 2. A., II, §. 65.

1) Fehlt bei Rau, g. 68, 69.

in derselben Richtung zu entsprechen. Die Verbesserung der Güter führt also zu einer Wertherhöhung, die Verschlechterung zu

einer Werthverminderung. Daraus ergeben sich dann correE spondirende Veränderungen im Werthe des Güterbestands der Wirthschaft und des Vermögens einer Person.

Wem diese Veränderungen zu Gute kommen oder zur Last fallen, hat wesentlich wieder das Recht, freilich „nach der Natur der Sache", zu bestimmen. Die allgemeine Regel ist, dass sie den Eigenthümer treffen, bei gemietheten und gepachteten Sachen also nicht das Wirthschaftssubject, das im Augenblick darüber verfügt. Jedoch sind Ausnahmen von dieser Regel weder undenkbar noch im Leben und im Rechte ganz unbekannt. In dem „System der freien Contracte" (S. 125) kann bei Creditgeschäften, namentlich bei Mieth- und Pachtgeschäften die Last der natürlichen WerthFerminderung vom juristischen Eigenthümer auf den Benutzer überwälzt werden und die social gedrückte Stellung des einen Contrahenten lässt dergleichen wohl zu: Verschiebung des Risico's aus Zufällen z. B. auf den Miether einer Wohnung. )

II. - . 75. Die veränderte menschliche Kenntniss der Eigenschaften 3) der Güter, besonders der Sachgüter, wird durch die Thätigkeit des Verstandes erlangt, der neue Eigenschaften der Stoffe ans Licht bringt oder eine neue Beziehung derselben zu menschlichen Zwecken entdeckt. Die fortschreitende Naturkenntniss und die Geschicklichkeit in der Benutzung der Naturgebilde ist bei den geistig entwickelten Völkern eine reichliche Quelle der Vermögens vermehrung“,4) denn letztere ist wieder die Folge einer höheren Brauchbarkeit der Güter: Gebrauchs- und oft auc Tauschwerth steigen. Aber die entgegengesetzte Erscheinung, eir Verminderung der Brauchbarkeit, daher des Werths und des Ve mögens, fehlt keineswegs, z. B. bei der Entdeckung nachtheilige Eigenschaften der Güter (z. B. Trichinen in Schweinefleisch, Git stoffe in Farben, Pflanzen u. dgl. m.). Die für Wirthschaft ur Vermögen günstigen und ungünstigen Folgen treffen wie im vorige Falle der Regel nach den Eigenthümer, was wieder zu besonde wichtigen Folgen für den Grundeigenthümer führt, wenn å den Grundstücken oder den Stoffen darin neue Eigenschaften erkan: werden.5)

Casus a nullo praestantur ist bei Obligationen die Rechtsregel, Puchta, Pandecten S. 272, 302: Species perit ei cui debetur. In den modernen grossstädtischen Miethverträgen, einem characteristischen Beispiele der volkswirthschaftlichen und juristischen Fiction der Gleichheit der Parteien bei der Contractschliessung, heisst bes, z. B. in Berlin, gewöhnlich: ,,Der Miether trägt den durch Hagelschlag, Sturm und andre unabwendbare Naturereignisse der Wohnung und insbesondere den Fenstern zugefügten Schaden.“ Ueber die Entwicklung des sogen. Remissionswesens bei den landwirthschaftlichen Pachtverträgen s. Rau - Wagner, Finanzwiss. I, S. 146, 2. Aufl. S. 175, und die dort citirten Schriften von Ubbelohde, Drechsler, Blomeyer.

3) Řau, S. 68, 69. Hermann, S. 132. Mangoldt, S. 14.

4) Rau, g. 68 Anm. d. erwähnt: die Anwendung der Steinkohlen zum Aussubmelzen des Eisens in England, um 1020, als die Abnahme der Wälder schon den Fortbestand der Eisenwerke bedrohte. Rey baud in Séances et trav. de l'ac. des sc. Dior, et pol. Jul. 1866, S. 117. Am Meisten ist hierin der Chemie zu verdanken. Entdeckung des Jods und Benutzung der jodhaltigen Salzquellen. Phosphorit als Düngemittel. Anthracit als Heizstoff. Stoffe zur Gasbeleuchtung, zu Lichtbildern. Entdeckung vieler Farb- und Heilstoffe. Guttapercha. Kautschuk. Pflanzliches Elfenbein (von Phytelephas macrocarpa). Kreosot. Paraffinkerzen. Benutzung des Asphalts,

A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.

III. — 9. 76. Am Wichtigsten ist der Einfluss der Conjunctt auf den Wertb der Güter und des Vermögens, der hier etwas näh zu betrachten ist.“)

A. Wesen und Wirkung der Conjunctur. Unter d Conjunctur wird hier die Gesammtheit der technische ökonomischen, socialen und rechtlichen Bedingunge verstanden, welche in der auf Arbeitstheilung und Priva eig enthum - insbesondere Privateigenthum an sachlichen Pr ductionsmitteln (privatem Grundeigenthum und Privatkapital) beruhenden Volkswirthschaft die Herstellung der Güter fi den Verkehr, ihren Begehr und Absatz in demselben, dab den Tauschwerth der Güter überhaupt und auch des einze nen, schon fertigen Guts wesentlich mit bestimmen, in d Regel ganz oder wenigstens überwiegend unabhängig vom Willi und von den Handlungen und Unterlassungen des Wirthschaftssu jects, bez. des Eigenthümers.

Die Conjunctur gewinnt mit der feineren Ausbildung der Arbeit theilung und des Verkehrs immer allgemeinere und grössere Bede tung und tritt vielfach als dritter Hauptfactor, von welche die Tauschwerthsumme des Güterbestands in der Wirthschaft un

der Fichtennadeln (Waldwolle), inländischer Gräser zum Polstern (Waldgras), der har im Hochofen, des Steinkohlentheers zur Bereitung von Anilin. Viele blosse Abriu (Thierknochen, Fleisch in den Laplataländern von den früher nur der Häutc weg erlegten Büffeln, Wollenlumpen, Sägespäne u. s. w.) hat die moderne Technik zu re werthen gelernt. Ueber solche Fortschritte enthalten die Berichte über die Weltau: stellungen in der Regel viclc Notizen, ausserdem die Jahresberichte über die For schritte besonders der Chemie, chemischen Technologie.

5) Entdeckungen von Bergbau producten im Boden, von neuen nützliche Eigenschaften an diesen Producten, bez. Entdeckung neuer Verwendbarheiten derselbe

b) Menger a. a. 0. I., $. 2 über den Causalzusammenhang der Güter enthi auch Inanches llierhergehörige. Vgl. bes. Lassalle, Kap. u. Arb. a. a. 0. ! Schäffle, Soc. Körper a. a. 0. (s. 0. Vorbem. z. diesem Hauptabschn. S. 81).

 
des Vermögensbestands einer Person abhängt, neben die beiden anderen hierfür massgebenden Factoren, die Production und Consumtion. Namentlich gelangt die Conjunctur in dem System der freien Concurrenz (S. 126 ff.) zur Geltung. Darin liegt die Signatur der modernen Volkswirthschaft.) Dem Einzelnen wächst dadurch kraft des Privateig enthums princips ein Vermögenswerth hinzu, den er nicht oder doch nicht ganz durch eine der oben (S. 70) erwähnten Einnahmearten, namentlich nicht durch eine Production oder Arbeitsleistung erworben, insofern ökonomisch nicht oder nur zum Theil „verdient“ hat. Und ebenso erleidet der Einzelne Einbussen am Werth seines Vermögens oder der Güter in seiner Wirthschaft, ohne dass einer der genannten Fälle der Ausgaben oder Ausgänge, ohne dass insbesondere eine eigentliche Consumtion stattgefunden hat; insofern erleidet er also ökonomisch unverschuldet Verluste.

So stellt sich die Sache wenigstens heraus, wenn, der heutigen wirthschaftlichen Rechtsordnung und speciell dem geltenden Privatrecht gemäss, das Eigenthumsrecht sich nicht bloss auf die Substanz, oder auf eine bestimmte Werth höhe der Güter, sondern schlechtweg auf ihren Werth bezieht, keinerlei Correctur der günstigen Folgen der Conjunctur durch ein diesen Verhältnissen angepasstes Steuerrechts) erfolgt und keine Entschädigungen den von ungünstigen Conjuncturen Betroffenen durch die Gesammtheit, bez. durch den Staat zu Theil werden. Die Werth vermehrung und Verminderung, welche die Folge bloss des Conjuncturenwechsel ist, trifft dann allein und vollständig den Eigenthümer oder das Wirthschaftssubject. 9)

7 Lindwurm, Eigenthumsrecht S. 301 nennt dies eine pet. princ. Im alten Griechenl. habe es ebenso gut wie heute Conjuncturen gegeben. Gewiss, soweit eben dort (u. in Rom) die Volkswirthsch. auf demselben Rechtsboden wie heute stand, aber niemals ist mit solcher Consequenz Volkswirthsch. u. wirthsch. Rechtsordn. „individualistisch" gestaltet, wie heute. Daher auch gegenwärtig der besonders grosse Einfluss der Conjunctur.

B) In den sogen. Verkehrssteuern wird allerdings der Gewinn, welcher aus dem Eigenthumswechel hervorgeht und damit unter Umständen auch der Gewinn, welcher einer werthsteigernden Conjunctur zu verdanken ist und mittelst Verkaufs des Objects realisirt wird, besonders beim Grundeigenthum (Grundstücke und Gebäude), mit getroffen, so durch die in unseren modernen Staaten verbreitete Besitzwechselsteuer son Grundeigenthum (franz. Enregistrement 11. A. In.). L. Stein gründet auf den Gedanken, die bei solchem Besitzwechsel gemachten Gewinne, welche durch die gewöhnlichen Ertrags- und Einkommensteuern nicht getroffen werden, zu besteuern, seine Theorie der Verkehrssteuern, Finanzwiss. 2. Ausy. S. 217, 166 il. Er stellt indessen dabei die neue Fiction auf, als ob bei jedem solchen Besitzwechsel i inner cin (ewion vorkomme, der ein steuerbares Object bilde und verfolgt nicht das Ziel, grade die ('onjuncturengewinne durch solche Verkehrssteuern zu treffen. Insofern ist Stein's Theorie doch nur cine Rechtfertigung der fehlerhaften Praxis, so richtig es auch ist, die betreffenden Abgaben nicht mit den älteren Theoretikern unter den hier nicht zutreffenden Begrill der Gebühr zu zwängen (s. meine Auffassung näher in Rau-Wagner, Finanzwiss. I., S. $6 ff. Wagner, Fin. I. §. 137 u. II. $. 286, 293). Die Praxis besteuert ununterschiedlich, ob ein Gewinn beim Besitzwechsel von Eigenthan realisirt wurde oder nicht, diesen Besitzwechsel und darin liegt das Bedenkliche

§. 77. – B. Bedenken. Dieser Einfluss der Conjunctur hat volkswirthschaftlich grosse Bedenken, wie man offen anerkennen muss. Denn die Ergebnisse des Wirthschaftsbetriebs werden, auch wenn dieser noch so ökonomisch richtig geleitet worden ist, durch die Copjunctur bei jeder Gelegenheit gekreuzt. Nicht bloss und oft nicht einmal vorwiegend eigenes Verdienst und eigene Schuld,
ihrer Verkehrssteuern, mögen sie Grundeigenthum oder bewegliches Eigenthum (Börsensteuer) treifen. Soweit sie aber wirklich den realisirten Conjuncturengewinn trellen, was sie wenigstens in Zeiten der Preissteigerung des Grundeigenthums, der Waaren und der Werthpapiere thun, sind sie nicht nur zu rechtfertigen, sondern auch ein Postulat der vertheilenden Gerechtigkeit in der Volkswirthschaft. Namentlich sind von diesem Gesichtspuncte aus auch Börsensteuern, als Correctur der dem Einzelnen kraft des Privateigenthumsprincips zufallenden zufälligen Gewinne, ausdrücklich zu verlangen. Die bestehenden Verkehrssteuern müssen nur deigemiss ergänzt, möglichst dazu cingerichtet werden, die Conjuncturengewinne, besonders am Grundeigenthum, zu treffen, und verlangen für diese Gewinne eine starke Erhöhung. Steuertechnisch bieten sich für eine solche Reform der Verkehrssteuern freilich erhebliche, m. E. aber nicht unüberwindliche Schwierigkeiten, wie ich im 2. Theile der Finanzwissenschaft genauer nachweisen werde. Vorläufig verweise ich auf die kurzen Bemerkungen über eine solche Steuer auf Conjuncturengewinne bei Grundeigenthum in meiner Rede in der Debatte über die Wohnungsfrage auf dem 1. Eisen. 50cpolit. Congress 1872, Verhandl. S. 241, und auf die kleine Ausführung dieses Pancts in meiner Communalsteuerfrage, Lpz. 1878, S. 40. Vergl. auch über das deutsche Börsensteuerproject meinen Aufs. über die Reichsfinanzen in Holtzendorff's Jahrb. d. D. Reichs III., 209 ff. und Friedberg, d. Börsensteuer, 1875; ders. die Besteu. d. Gemeinden, Berl. 1877, S. 14, ders. über Stempelsteuern in Conrad's Jahrb. 1878, B. 2 S. 69 ff.; Friedberg schliesst sich meiner Auffassung an. Anders A. Held, ebendas. S. 257 ff., ohne mich irgend zu überzeugen, den Kern der Frage auch nicht treffend. Wie man ohne Voreingenommenheit zu demselben Gesichtspunct wie ich gelangt, zeigt Ihering, Zweck im Recht I, 319 ff. – Die ganze Frage ist keineswers allein eine finanzwissenschaftliche, sondern eine allgemein-polkswirthschaftliche, -- wie denn überhaupt die Steuern nicht nur ein Mittel zur Deckung des Staatsbedarfs sind (rein fiscal. Gesichtspunct), sondern auch ein Mittel zur Correctur volkswirthschaftlich und gesellschaftlich nachtheiliger Einkommen- und Vermögensvertheilung (socialer oder socialpolitischer Standpunct) sein können, ili einzelnen wenigen Fällen in der Praxis schon sind (Erbschaftssteuern, hohe Steuero auf Lotteriegewinne) und m. E. immer mehr werden müssen. Gelingt eine Steuerreform, wie die angedeutete, so fällt ein grosser Theil der richtigen Bedenken gegen den Einfluss der Conjunctur auf die wirthschaftliche Lage der Einzelnen und besonders gegen das private Grundeigenthum fort. Rechtfertigung dieser socialpolit. Gesichtspuncte im Finanzwesen in d. 2. Aufl. d. 1. B. meiner Finanzwiss.. §. 26, im 2. B. $. 3); u. §. 360 ff. (in d. Fortsetz. des 2. Bands, welche ich unter der Feder habe).

9) Gegen die Consequenzen, welche ich aus dem Einfluss der Conjunctur ziehe, A. Held, Grundr. mehrfach, u. A. S. 70: immer mit dem das Ziel uberschiessenden, deshalb unhaltbaren Einwand, dass doch eine „volle Gerechtigkeit unerreichbar“ sei, als ob man deshalb nicht das Mögliche erstreben müsse. Mit solchen Gründen kann man jeden Versuch nach Reformen auf irgend einem Gebiet widerlegen! Vgl. auch Lind. wurm, Eigenthumsrecht S. 302.

Bedenken in Betr. der Wirkung der Conjunctur.

101

nicht Arbeit, Vorsicht, Sparsamkeit, nicht Trägheit, Leichtsinn, Verschwendung, sondern die Conjunctur bestimmt daher oft entscheidend das Loos der Wirthschaft und ihres Subjects. Nur unter zwei, leider nicht zutreffenden Voraussetzungen würde dies weniger bedenklich sein:

1) Wenn die Chancen der Conjunctur, also die Aussicht auf eine wertherhöhende und das Risico einer werthvermindernden Conjunctur, im Grossen und Ganzen bei allen Güterarten, in allen Zeiten und Orten der Volkswirthschaft gleich wären; dann würde die Wahrscheinlichkeit einer Compensation der Vortheile und Nachtheile der Conjunctur für alle Vermögen und auch für das Vermögen des Einzelnen, aus welchen Gütern es immer bestehen, wo immer es sich befinden mag, ungefähr gleich liegen.

2) Wäre ferner die Conjunctur vom Einzelnen wenigstens nur (und andererseits : aber auch wirklich) durch sorgfältige Beobachtungen und angestrengte Bemühung, mit anderen Worten durch Arbeit, einigermassen sicher zu berechnen, so läge in der Benutzung der Conjunctur für die wirthschaftlichen Zwecke des Einzelnen etwas Berechtigteres und in den dabei durch die Speculation auf die günstige Conjunctur erzielten Gewinnen doch einigermassen eine ökonomisch verdiente Belohnung für reelle Arbeit.

Allein erfahrungsgemäss entspricht die Conjunctur, so sehr dies und damit dann die unbedingte Berechtigung und die nicht nur einzel-, sondern die volk s wirthschaftliche Nützlichkeit der Speculation 10) auch gelegentlich behauptet worden ist, diesen zwei Voraussetzungen in der grossen Mehrzahl der Fälle nicht oder nur wenig.

199 Vergl. besonders 0. Michaelis, d. wirthsch. Rolle des Speculationshandels in der Berl. Vierteljahrsschr. f. Volkswirthsch. 1864, IV, 130; 1865, I., 196; 1865, IL, 77 und ders. die dauernde Frucht der Conjunctur, eb. 1866, II., 121, jetzt im 2. B. seiner volkswirthschaftlichen Schriften. Anderseits hat J. Neuwirth, Speculationskrise von 1873, Leipzig 1874, S. 311 ff. sehr gerechtfertigte Zweifel an der ..Productivität“ des Speculationshandels geäussert. Vergl. auch die Arbeiten von 11. Cohn, Zeitgeschäfte und Differenzgeschäfte, in Hildebrand's Jahrbücher VII. (1866), 377 ff., IX., 73 ff., und dessen statist. Untersuch. über d. Wirksamk. d. Specul. im Berl Roggenhandel in d. Zeitschr. d. K. Preuss. Stat. Bür. 1868, S. 21 ff., und in Hildebr. Jahrb. XVI. (1871), 282 ff. Cohn fällt sehr unbefangene Urtheile über den Speculationshandel, weit abweichend von Michaelis' optimistischen, obgleich er einen nicht uninteressanten Nachweis zu Gunsten der speculativen Berechnungen im Kornhandel liefern konnto, s. unten Anm. 15. Die im Gegensatz zum Effecten- und vollends zum Grundstück - Speculationshandel (vergl. über diesen meine Bemerk. auf d. Eisen. Versamml. 1872, Verhandl. S. 235 ff. und ebendas. Engel's Refer. über Wohnongspoth, bes. 179 ff. u. 1. in d. 2. Abth. Kap. 4, bes. über d. städt. Verhältn.) auch allgemein relativ nützlichste Art des Speculationshandels ist der Handel in Getreide in Zeiten der Missernten, wie dies unter den Neueren besonders Roscher in s. Schrift über den Kornhandel (1847) nachgewiesen, vgl. auch s. Systein

$. 78. – Zu 1: Die günstigen und ungünstigen Chancen der Conjunctur sind nach Zeiten, Orten und Objecten (Güterarten) bleibend ausserordentlich verschieden. In einer an Bevölkerung und Wohlstand fortschreitenden Volkswirthschaft überwiegen durchschnittlich namentlich die giinstigen Chancen, wenn auch mit gelegentlichen zeitlichen und localen Rückschlägen und Schwankungen, beim Grundeigenthum, besonders beim städtischen (gross städtischen), 11) wäbrend bei beweglichen Gütern, Theilen des Gebrauchsvermögens, wie des Kapitals, der Wechsel der Conjunctur viel häufiger und eingreifender ist, eine Richtung der Conjunctur überhaupt nicht so andauernd vorwaltet, weil die jeweilig wechselnden Productionsverhältnisse (Ernten) einen unmittelbareren Einfluss iiben. 12) Auch die zahlreichen Veränderungen der Technik machen die Conjunctur wechselnder, schaffen aber in einem fortschreitenden Gemeinwesen mehr Momente, welche die bis
II., 2, Kan. 12. Uebersehen wird dabei freilich auch, dass das Abhilfsmittel, nemlich die rechtzeitige genügende Preissteigerung, um den Consum auf (oder unter) das Minimalmaass bei der Masse der Bevölkerung zu drücken und uin Zufuhren möglich und rentabel zu machen, doch den Nachtheil der ungünstigen Conjunctur, der Missernte, grösstentheils auf die unteren Classen abwälzt. Lindwurm Eig. S. 303 wiederholt nur die alte Vertheidig. der Speculation, die ich ja nicht für ganz unrichtig, aber für richtig nur mehr in Ausnahmefällen halte.

11) Der übliche Einwand, dass dem Conjuncturengewinn cine ebenso grosse Chance des Conjuncturenverlusts gegenüber stehe und höchstens der wirthschaftlich Tüchtigste eben den „verdienten Vortheil ziche, ist insbesondere beim grossstädtischen Grundcigenthum unrichtig, obgleich er hier besonders gern gemacht wird. Dies ergiche sich aus den statistischen Daten über den mittleren Miethwerth einer Wohnung in Berlin mit genügender Sicherheit. Vergl. die Tabelle bei Bruch, Wohnungsnoth, im Berl. Städt. Jahrb. VI. (1972) S. 23, und die Daten bei Engel, Eisen. Verhandl, 1872 S. 172, 182. Der Durchschnittspreis einer Wohnung stieg von 1815 bis 1931 von 39.06 auf 85.06, von da bis 1872 auf 171.19 Thlr. Von 1831–72 stieg er mi nur 3 Ausnahmen in den J. 1849–51, wo er von 104.65 in 1845 auf 101.1 in 1947, 98.6 in 1850 und 98.1 Thlr. in 1851 sank, ununterbrochen. Jene kleine Verminderung war schon 1854 wieder eingeholt (106.31). Ob selbst die ansserordentl. Cebep speculation der J. 1571 ff. in neuester Zeit zu einer längeren Periode des Rückschlag fuhren wird, muss sich noch zeigen. Durchschnittswerth einer vermieth. Wohnu. (oder eines sonst. Gelasses) Ende 1972–77: 609, 717, 752, 744, 748, 722 M. Berl. Stat. Jahrb. 1877 S. 88. 1878 S. 95.

12 Ein Hauptbeispiel aus d. neuesten Zeit liefert die Conjunctur u. die dadurch geschaffene Lage in der Kohlen- u. Eisenindustrie (in allen Culturländer, nicht nur in denen einer bestimmten, freihändl. oder schutzzölln. Handelspolitik, 10 England, wie in N.-Amer. u. Deutschl.). Veränder, der Technik (Bessemer-Stabierzeugung) steigerten freilich den Rückschlag. Vgl. Pechar, Kohle u. Eisen u. d Berichte der Hüttenwerke, z. B. der Dortm. Union f. 1977/78. Durchschnittspreis 1. schott. Roheisen in Glasgow p. Ton. 1970–77 Mark: 55.45, 60.13, 123.97, 139.35 89.33, 67.12, 59.67, 55.45 (Pechar S. 39). Maximalpreis f. deutsches Qual.-pudeleisen 1873 p. 1000 kil. 180-192, Mitte 1878 54, f. Bessemer-Roheisen 210 1. 65, 6 Bleche 480—510 u. 150-160 M. (Ber. d. Union.)

Ungleichart. Wirk. d. Conjunctur. Spielcharacter der Gewinne.

103

herigen Werthe eines Theils der Güter (der Industrieproducte und der Kapitalien, z. B. der Werkzeuge und Maschinen, mit denen sie bisher hergestellt wurden) herab als herauftreiben (Sinken der Preise der Fabrikate). 13) So spielt die Conjunctur doch insbesondere dent Grundeigenthümer Gewinne zu, die wenigstens er nicht ökonomisch verdient, sondern nur der Institution des Privateigenthums und der Mitbeziehung desselben auf den Werth der Güter, zu verdanken bat, — mögen auch Andere und mag die ganze Volkswirthschaft oder mit anderen Worten die ganze bürgerliche Gesellschaft durch ihre Arbeit erst die Bedingungen geschaffen haben, welche die den Werth des Eigenthums des Einzelnen erhöhende Conjunctur bilden. 14) : $. 79. – Zu 2: Diese wie die meisten anderen Gewinne am . Werth aus der Conjunctur sind aber ausserdem in der Hauptsache doch nur reine Spielgewinne – denen insofern wenigstens mit Recht wieder Spielverluste entsprechen --, weil die etwa zu Grunde liegende Speculation weit überwiegend nur den Character des Spiels und nicht der Berechnung und damit der Arbeit bat. Dies lehrt die Erfahrung, u. A. auch die Beobachtung über die speculirenden Personen selbst, und sie bestätigt damit nur das Ergebniss der Analyse. 15) „Die Summe der nicht wissbaren Umstände überwiegt jederzeit unendlich die Summe der wissbaren Umstände.“ „Je richtiger und genauer die Schätzung der wissbaren Umstände ist, auf welche der verständige Calcül des
13) Vergl. die spätere Lehre von Preis und Productionskosten im 2. B. Vorläufig J. St. Mill, polit. Oekon. B. 3, Kap. 3 1. B. 4, Kap. 2 8. 1.

14) Schlagende Beispiele von realisirten Conjuncturengewinnen aus der Baustellenspeculation in Berlin bei Engel a. a. 0. S. 180. Der Einwand v. A. Held a. a. 0. und von Andren, dass die Conjuncturengewinne ausserhalb des Grundeigenthums nicht zu verfolgen wären, ist nicht so allgemein richtig. Die ganz a parte ökon. Stellung des Grundeigenthums, bes. des städt., wird aber ganz überschen, wenn die Conjoactorengewinne hier u. bei d. bewegl. Gütern ohne Weiteres gleichgestellt werden.

15, S. die Aufsätze v. G. Cohn in Anm. 10. mit dem Ergebniss, dass der Irrthum der Erwartung der Speculation in Roggen in Berlin im Laufe der Jahre in der That kieiner vurde, was indessen die im Texte aufgestellten Sätze nicht aufhebt. Im Getreide handel kämpft man allerdings mit dein besonders variablen Causalfactor, der Witterung, hat aber andrerseits bei dieser wichtigsten Waare die längsten und heatzutage die räumlich umfänglichsten Beobachtungen gesammelt und vermochte dieselben neuerdings in ein ordentliches System zu bringen. Vergl. besonders über die Beobachtungen, welche die grossen englischen Kornhändler über die Ernteaussichten, 2. Th. durch besondere Sendlinge, anstellen lassen, und über die Methoden, practische ernte-statistische Daten durch Privatthätigkeit zu erlangen, Tooke a. Newmarch, Hist, of prices, V., Th. 1 (Asher's Uebersetz. II., 1). Wie sehr aber auch hier oft alle Berechnungen täuschen, das zeigt sich in den besonders schweren Krisen des Getreidehandels, den plötzlichen Preisrückschlägen u. s. w. (z. B. im J. 1847, s. meine Beitr, z. Lehre v. d. Banken, S. 205 ff. und u. Anm. 22), den dann ausbrechenden zahlreichen Bankerotten. Lassalle's Satz erfährt daher auch hier seine vollständige Bestätigung.

Speculanten gebaut ist, desto grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die unendlich überwiegende Summe der nicht wissbaren Umstände das Resultat verändern wird“ (Lassalle.)16) Manche Umstände 67. B. Verhältnisse des politischen Lebens, Vorkommen neuer Erfindungen) sind selbst hinsichtlich ihres Auftretens oder Nichtauftretens vollständig unberechenbar und doch oft meist entscheidend. Die Stärke des Einflusses der einzelnen, selbst gekannten Umstände ist ebenso wenig im Voraus genau zu messen. Es heisst den Dingen Zwang anthun, will man dies verkennen.

S. 80. - C. Wissenschaftliche Stellungnahme gegen. über der Conjunctur. Das offene Anerkenntniss, dass in der Volkswirthschaft zahlreiche persönlich ökonomisch unverdiente bez. unverschuldete Gewinne und Verluste oder Ver mehrungen und Verminderungen des Vermögens einer Person untei dem Einfluss der Conjunctur vorkommen, schliesst nicht sofort noth wendig die Forderung in sich, dass auf die völlige Beseitigung dieses Verhältnisses unbedingt hinzustreben sei. Diese Forderung setzte die klar constatirte Möglichkeit einer solchen Beseitigung voraus. Eine darauf bezügliche Frage ist bisher selten genug auch nur aufgeworfen worden, jedenfalls hat eine geniigende Untersuchung nicht stattgefunden. Denn die socialistische Untersuchung isi nicht genügend. Die Nationalökonomie aber hat bisher gewöhn lich ohne Weiteres das dargelegte Verhältniss als eine nothwendig Folge des Eigenthumsprincips anerkannt und ruhig hin genommen.

Was dagegen der Conjunctur gegenüber von der Wissenschaf zu verlangen ist, besteht in Folgendem :

1) Die Misslichkeit solcher ökonomisch vom Einzelnen nich verdienten und nicht verschuldeten Vermögensveränderungen dar nicht bestritten werden. Die Conjunctur mit ihren Einflüsser erscheint nun als ein besonders unserer heutigen „freien“ Volks wirthschaft characteristisches Moment. Kann man letzteres nich beseitigen oder seine Wirkung ausgleichen, so muss die Consequen: dieser Sachlage offen anerkannt werden: sie besteht darin, das die wirthschaftliche Lage des Einzelnen oder der Familia von deren eigenen wirthschaftlichen Thätigkeit (Arbeit, Spar samkeit, Kapitalverwendung, Bodenbenutzung) oder vom „ Wirth schaftsbetrieb“ (S. 64) nicht immer vorwiegend, geschweig allein abhängt, sondern wesentlich mit ein Product der Con

16) Kap. u. Arb. S. 28.

Wissensch. Stellungnahme gegenuber der Conjunctur.

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junctur ist. Das ist aber ein Umstand, welcher nothwendig die Bedeutung der persönlichen wirthschaftlichen Verantwortlichkeit abschwächt. Es ist daher auch nicht richtig, von unserer Volkswirthschaft auszusagen, sie berube ganz oder auch nur überwiegend auf diesem Princip der eigenen Verantwortlichkeit des Wirthschaftssubjects. Es ist nicht minder falsch, den Grundsatz ler sogen. Selbsthilfe als das leitende Princip der Wirthschaftspolitik hinzustellen: lauter Fehler, welche die neuere Nationalökonomie der britischen Schule begangen hat. Dieser Grundsatz setzte vielmehr eine Volkswirthschaft voraus, in der die Conjunctur nicht o mächtig einwirkte und der eigene Wirthschaftsbetrieb über lie wirthschaftliche Lage des Subjects wesentlich allein entschiede.

2) Gilt die heutige Organisation der Volkswirthschaft und lie Rechtsbasis dafür, daher das Privateigenthum an den achlichen Productionsmitteln (Boden und Kapital), die Vertragsreiheit, der speculative Privat-Unternehmungsbetrieb, überhaupt las sogen. privatwirthscbaftliche System der freien Concurrenz Kap. 3) für die in der Hauptsache una bänderliche Einrichtung er Volkswirthschaft und der wirthschaftlichen Rechtsordnung, dann auss wenigstens die Aufgabe für berechtigt erklärt werden, den aisslichen Folgen der Conjunctur entgegen zu arbeiten. Dies ann in Betreff der ökonomisch nicht oder nicht genügend „verlienten“ Conjuncturen gewinne wohl durch ein rationelles Steuerystem der oben (S. 76) angedeuteten Art, welches diese Gewinne u treffen sucht; in Betreff der ökonomisch unverschuldeten Verluste, velche Folge der Conjunctur sind, und der weiteren daraus hervorebenden Uebelstände, wie Stockung des Absatzes, Krisen, Arbeiterntlassung, Lohnreductionen u. 8. w., durch ein rationelles, den 'erhältnissen angepasstes System der Versicherung (u. A. auch ler Arbeiterversicherung) einigermassen geschehen : freilich Alles nur littel zur Bekämpfung der Symptome, der Folgen des Uebels, icht der Ursachen desselben, daher nicht dieses Uebels selbst.

3) Die tiefergehende Untersuchung wird sich deshalb doch er Aufgabe gegenüber gestellt sehen, zu forschen, ob und wie veit nicht das Uebel selbst, der massgebende Einfluss der Tonjunctur beseitigt oder wenigstens gemindert werden kann. Das ist die Frage von der dem entsprechenden Veränderung Ter Organisation der Volkswirthschaft und der wirthschaftichen Rechtsordnung, um regelmässigere Production ind richtigere und gerechtere Vertheilung herbeizufüibren :

die principale Frage der heutigen Nationalökonomie, die der wissenschaftliche Socialismus das Verdienst hat, aufgestellt zu haben, nur dass er sie viel zu leicht nahm und sie einseitig apodictisch beantwortete. In den Kap. 3 und 4 und in der 2. Abtheilung (von Volkswirthschaft und Recht) wird sie eingehend erörtert.
§ 81. -- D. Die einzelnen Haupt- Momente, welche die Conjunctur bilden. Sie lassen sich kaum auch nur für eine Zeit, einen Ort, eine Güterart, geschweige ganz allgemein aufzählen. Von besonderer Wichtigkeit, namentlich, mit theilweiser Ausnahme des ersten Falles, in den Volkswirthschaften unserer heutigen Culturwelt, pflegen aber folgende Umstände zu sein:

1) Schwankungen in den Ernte-Erträgen der Hauptnahrungsmittel unter dem Einfluss der Witterung, mitunter auch politischer Verhältnisse (Störungen des Anbau's durch Krieg).17) Dadurch wird die wirthschaftliche Lage der Producenten 18), andererseits der Masse der den unteren Klassen angehörigen Consumenten in einer oft geradezu entscheidenden Weise beeinflusst.19) Allerdings haben es aber in der Neuzeit die Verbesserungen der Communicationsmittel 20), auch die veränderten Bodenanbaumethoden (Fruchtwechselwirthschaft in starkbevölkerten Ländern)21) möglich gemacht, hier den Einfluss der Conjunctur zu beschränken, wie sich in den kleineren Schwankungen der Getreidepreise innerhalb kurzer Zeiträume in der Gegenwart, verglichen mit dem Mittelalter und Alterthum zeigt. 22)

17) Vergl. Ihering, Geist des röin. Rechts, II., 2, S. 237 ff.

18) Vergl. was die Getreidehändler anlangt oben Anm. 15 und überhaupt hinsichtlich dieser wie der Anbauer selbst Toolie's Geschichte der Preise (deutsch ron Asher, 2. B. 1958–59) in den Abschnitten über Getreide. Die niedrigen Getreidepreise der 20 er Jahre haben auch auf dem Continente viele Gutsbesitzer ruinirt.

19) Eine bekannte Thatsache im Alterthum, vergl. für Griechenland Böckh, Staatshaush. d. Athener I., 1 $. 15, für Rom Thering a. a. 0, S. 238. Für die moderne Zeit lässt sich selbst heute noch der Zusammenhang zwischen der allgeincinen Sterblichkeit der Bevölkerung, d. h. eben überwiegend der unteren Classen, und dem Preise des Hauptnahrungsmittels nachweisen und zwar ein so starker Einflus, dass jede kleine weitere Erhöhung des Preises im Grossen und Ganzen von einer vermehrten Sterblichkeit begleitet ist, - gewiss ein Beweis, wie wenig der Durchschnittslohn in der Masse der arbeitenden Classe den zum Leben absolut nöthiges Betrag übersteigt. Veryl. Wappäus, Bevölkerungsstatist., 2 B., Leipz. 1559, I., 197 ff., Lange, Arbeiterfrage, 3. Aufl., S. 162, 199 ff.

29) Zugleich die wichtigste Voraussetzung eines die Preise ausgleichenden speculativen Kornhandels, s. 0. Aum. 15.

21) Sie bildet z. B. mittelst des Anbaus verschiedener Producte, welche durch die verschiedenen Witterungen verschieden begünstigt oder benachtheiligt werden, eine Art Selbstassecuranz.

22) Eine feststehende Thatsache der Geschichte und Statistik der Getreidepreise. Immerhin sind auch gegenwärtig und selbst in den reichsten Ländern und bei hoch

Hauptmomente, welche die Conjunctur bilden.

107

2) Veränderungen in der Technik und in Folge davon in der Oekonomik der Herstellung der Güter (neue Productionsmethoden). Dadurch treten vielfach neue bessere Güter für dasselbe Bedürfniss an die Stelle alter Giiter oder es werden letztere mit geringeren Kosten erzeugt: Beides drückt den Werth der alten Güter und der Kapitalien, mit denen sie hergestellt werden, herab, und bringt, wenigstens zeitweise, die bisherigen Producenten (Unternehmer wie Arbeiter) leicht in eine missliche ökonomische Lage. Ein Hauptbeispiel aus der Neuzeit ist die Einführung von Maschinen an Stelle der Handarbeit mit unvollkommnen Werkzeugen. 23)
3) Veränderungen in den Communications- und Transportmitteln, welche die räumliche Bewegung der Menschen und Güter beeinflussen, - der Regel nach bei fortschreitenden Völkern erleichtern. Dadurch wird namentlich der Werth des Grund und Bodens und der Artikel von niedrigem specifischen Werth (S. 43) berührt, ganze Productionszweige zu einem schwierigen Uebergang zu anderen Betriebsmethoden genöthigt. 24)
--- ---- -entwickeltem Communicationswesen und Getreidchandel die Schwankungen von 1 : 2, innerhalb eines Jahres vorgekommen. So stand z. B. sogar der wöchentliche Durchschnittspreis von Weizen auf den englischen Märkten p. Qu. im September 1816 19 sh., im darauffolgenden Mai 1947 (Mitte) 102 sh. 6 d., und Anfang September 1847 wieder 49 sh. 6 d. Welche Veränderungen für die Lage der Masse der Consumenten, der Producenten, der Händler! Tooke, Hist. of pric. VI., 462. S. auch Neumann (Tub.) in Hildebr. Jahrb. XVIII, 291, 318, Ueber die Function des internat. Getreidehandels in der heut. Zeit X. v. Neumann (Wien), Uebersichten S. 9 ft.

25) Vergl. hierzu G. Schmoller's Geschichte der deutschen Kleingewerbe, Halle 1569. Ein anderes ganz spec. neustes Beispiel: Die Folgen des Bessemer-stahlerzeugungsprocesses (und vielleicht demnächst des Siemens-Martin'schen Verfahrens) für die Eisenindustrie. Immer weitergehende Verdrängung des Eisens durch den Foblfeilen und viel dauerhafteren Stahl. S. Pechar S. 2 il.

24) Steigerung des Bodenwerths in der Nähe der guten Communicationen wegen besseren Absatzes der hier gewonnenen Erzeugnisse; Erleichterung starker Bevölkerungsanhänfungen in den Städten, in Verbindung mit N. 6 und 7, daher enormes Steigen des Werths des städtischen, besonders grossstädtischen Bodens und des Bodens in der Säbe solcher Orte. - Erleichterte Abfuhr aus Gegenden mit bisher billigen Preisen des Getreides und anderer land-, forstwirthschaftlicher Rohstoffe, Bergbauproducte in Gegenden mit höheren Preisen; dadurch erschwerte wirthschaftliche Lage aller Berölkerungselemente mit stabilerem Einkommen in ersteren Gegenden und besondere Begünstigung der Producenten und namentlich der Grundbesitzer daselbst. Ein sehr characteristisches Beispiel ist die in den letzten Jahrzehnten erfolgte Ausgleichung der Getreidepreise des continentalen Mitteleuropas mit den französischen und englischen Preisen; sehr instructiv dargestellt in den schönen statistischen Arbeiten von E. Laspeyres, z. B. Deutsches Handelsbl. 1974, S. 394 über die ungarischen, böbmischen, preussischen, französischen, englischen Preise. - Umgekehrt wirkt die erleichterte Anfuhr von Getreide und anderen Stoffen niedrigen specifischen Werths; Begünstigung der Consumenten, Benachtheiligung der Producenten in dem Bezugslande. Hier dann cbenso Nöthigung, zu anderen Productionen überzugehen, vom

4) Veränderungen in den Anschauungen der Menschen von der Brauchbarkeit der Güter, daher Wechsel in der concreten Werthschätzung, in Folge dessen im Begehr nach den Gütern: Geschmacksveränderungen, Modewechsel u. dgl. m. mitunter sich so rasch vollziehend, dass die Producenten wenigstens vorübergehend in precäre Lage gerathen.

5) Veränderungen in denjenigen allgemeinen Bedingungen der Production und des Absatzes der Güter, sodann des Credits, welche in den öffentlichen Zuständen des nationalen und internationalen Verkehrsgebiets, in dem Vertrauen auf dieselben oder dem Misstrauen gegen sie liegen. Ein politisches Moment, welches bei der steigenden Bedeutung der Arbeitstheilung im Inlande, bei der Ausbildung weltwirthschaftlichen Verkehrs (S. 57 ff.) und bei dem stärkeren Mitwirken des Creditfactors (S. 66), andererseits bei den ungeheuren Dimensionen moderner Kriegführung immer wichtiger wird. 25)

6) Veränderungen in der wirthschaftlichen Rechtsordnung für den nationalen und internationalen Verkehr, wodurch die Herstellung, der Absatz, der Bezug der Güter, die Wahl der Productionsstelle wesentlich beeinflusst wird, was alsdann auf den Werth der fertigen Güter, der Kapitalien, mit denen sie hergestellt werden und des Grund und Bodens, wie auf denjenigen der neu herzustellenden Güter mehr oder weniger massgebend einwirkt: Veränderungen der Agrar-, Gewerbe- und Handelspolitik. 2)

7) Veränderungen in der räumlichen Vertheilung und in der ökonomischen Gesammtlage der ganzen Bevölkerung eines Volkswirthschaftsgebiets, wodurch der Werth des Bodens, tiberbaupt Hauptmomente, welche die Conjunctur bilden.

Kornbau mehr zur Viehzucht, wie in England seit den 40 er Jahren, wie neuerdings in Folge der Concurrenz des billigen osteuropäischen Getreides in Deutschland. Schwierige Lage für unsere Landwirthe wegen unseres Klimas, dann wegen der neuerlichen starken Lohnsteigerungen, die sie nicht so leicht wie die Industriellen auf die Producte schlagen können; lauter treffende Beispiele, wie sehr die Gesammtheit der Lebensbedingungen, m. a. W. wie sehr die Conjunctur, nicht die individuelle Thätigkeit oftmals das wirthschaftliche Ergehen des Einzelnen bestimmt.

25) Sehr lehrreiche Mittheilungen über die Einflüsse grosser politischer Störungen auf die Production in den Handelskammerberichten der letzten Jahre, in Deutschland besonders in denjenigen für 1866, 1870. – Nothwendigkeit auch wegen der complicirten Wirthschaftsverhältnisse und der Sensibilität des Credits, die Kriege in kurzen, wuchtigen Schlägen zu Ende zu führen, was wieder entsprechende Prårentivthätigkeiten des Staats und stehende Heereseinrichtungen bedingt. S. darüber unten Kap. 4, Abschn. 4. A. Wagner, Reichsfinanzen in v. Holtzendorff's Jahrb. d. D. Reichs III., 120 ff. Dann Finanzwiss. 2. Aufl. I, S. 108.

26) Ein Beispiel bietet die Reform der britischen Korngesetze, die in derselben Richtung wirkte, wie die Erleichterung der Getreideeinfuhr nach Grossbritannien in Folge der besseren Communicationsmittel, s. Anm. 24.

109

and local, die Productions- und Absatzbedingungen vieler Güter erbeblich beeinflusst werden: z. B. Steigen des Bodenwerths bei grösserer, reicherer, räumlich stärker concentrirter Bevölkerung, unter dem Einfluss der Freizügigkeit, der Auswanderung, vom platten Lande in die Städte. 27)
8) Veränderungen in der socialen und ökonomischen Lage der einzelnen Bevölkerungs classen, welche durch ihren Einfluss auf Lohnhöhe und Zinshöhe, auf die Nachfrage nach Massenconsumptibilien und Luxusartikeln wiederum den Werth des Bodens, des Kapitals als Privatbesitz und die Productionsbedingungen vieler Güter sehr wesentlich mit bestimmen. Z. B. Gewährung voller Coalitionsfreiheit an die lohnarbeitenden Classen und staatlichen Schutzes derselben gegen Ausbeutung mittelst der sog. Fabrikgesetzgebung u. dgl. m., wodurch der Lobn steigen, der Zins der Kapitalnutzung fallen , 28) der Werth gewisser Kapitalanlagen (auch des Bodens) herabgedrückt, das Einkommen (S. 84) der unteren Classen erhöht, der oberen vermindert, dadurch die Nachfrage nach Producten von gewissen Artikeln für die Wohlbabenderen weg nach Artikeln für die Arbeiter hinüber geleitet und durch dies Alles die Production der Volkswirthschaft umgestaltet werden kann; 9) lauter Veränderungen, welche den Werth vieler Privatvermögen stark beeinflussen müssen.

) Die deutsche, besonders die nordostdeutsche Landwirthschaft ist auch dadurch in neuester Zeit in eine precäre Lage gerathen. S. u. Abth. 2, Kap. 1, Abschn. v. d. Freizügigkeit.

23) Es giebt, wie in der Lehre vom Kapitalgewinn und Zinse zu zeigen ist, überhaupt kein festes Gewinn- und Zinsminimum, dies kann vielmehr auf nahezu Null herabgedrückt werden, und zwar durchaus nach den Grundsätzen des Systeins der freien Concurrenz. Je mehr es den Arbeitern gelingt, einen steigenden Antheil an Productionsertrage für sich zu erlangen, desto näher kommt man dem eben erwähnten Falle. Ein Herabgehen des Zinses auf 2-21/%halte ich mit Schmoller Grundfragen d. Rechts u. d. Volkswirthsch.) in absehbarer Zeit bei unseren mittelcoropäischen Völkern für sehr wohl möglich, und gewiss im Ganzen für wohlthätig, $, unten 8. 94 ff. Aber welche ungemein grosse Veränderungen in der ökonomischen Lage vieler Tausende, welche direct bei den Beziehungen zwischen Arbeitern und Kapitalisten gar nicht betheiligt sind, werden durch ein solches volkswirthschaftliches Ereigniss bewirkt!

23) Ein grossartiges practisches Beispiel solcher Vorgänge unter dem Einflusse eines zufälligen geschichtlichen Ereignisses liefern die Erscheinungen, welche in Deutschland 1871 ff. die Mitfolge der französischen Milliarden waren. S. darüber A. Wagner, Reichsfinanzen a. a. 0. III., 228 ff., besonders das Resuiné S. 250 — 252 und ders. in Hildebr. Jahrb. 1874, XXII, 389 ff. über d. Contributionsliteratur. Der damalige Krieg und die Milliarden ein neues gutes Beispiel der bestimmenden Macht der Conjunctur in der Volkswirthschaft.

3. Hauptabschnitt. Ertrag und Einkommen, oder die Einkommenlehre

aus dem Productionsstandpunct betrachtet.

Die Lehre vom Ertrag und Einkommen bildet eine weitere Ausführung der in 1. Abschn. des vor. Hauptabschn., S. 64 ff., cingeleiteten Lehre vom Wirthschafts betrieb. Sie ist hier für die Einzel- und für die Volkswirthschaft zu unterscheiden Daher die Eintheilung in die folgenden 2 Abschnitte. Die Einkommenlehre muss abe von einem doppelten Standpuncte aus behandelt werden: von demjenigen der Pro duction der Güter in der Volkswirthschaft und von demjenigen der Güterver theilung in derselben. Erst durch diese Behandlung von den zwei Seiten aus welche für alle diese Fragen in Betracht kommen, erhält jene Lehre ihren richtige theoretischen Abschluss. In diesem 3. Hauptabschn. wird die Einkommenlehre, sowei sie nach meiner Auffassung in den allgemeinen grundlegenden Theil gehört, For Productionsstandpunct aus erörtert. Im 5. Hauptabschn., S. 94 ff., folgt die er gänzende Behandlung vom Vertheilungs standpuncte. Die Nationalökonomie de Smith'schen Schule hat hier wie in allen ihren Erörterungen zu einseitig den erste Standpunct vertreten und dabei ausserdem noch den Producentenstandpunct de einzelwirthschaftl. Subjects (des Unternehmers) öfters mit demjenigen des ganze Volks (der Volkswirthschaft) in der Productionsfrage verwechselt. Veber dic 2 lösende Aufgabe s. u. die Vorbem, zum 5. Hauptabschnitt.

Vergl. Rau, S. 70, 71, auch $. 165, 245 fl. - Roscher, S. 144 ff., anc $. 106. – Mangoldt, Grundr. S. 85 fl., ders. Art. Einkommen im Staatswörter! III, ders. Volkswirthschaftslehre, Kap. 12. -- Besonders aber Her inann, Untersuch Kap. IX, S. 592 ff. und G. Schmoller, Lehre v. Einkommen in ihrem Zusammen hange mit d. Grundprincipien d. Steuerlehre, Tüb. Ztschr. f. Staatswiss. XIX. (156 S. 1 ff., auf welche Arbeit auch für die Dogmengeschichte des Begrills Einkomne zu verweisen ist. - Schäffle, Syst. 3. Aufl. I, S. 168 ff. Guth, Lehre F. Ein 2. Aufl., Lpz. 1878. B. Weisz, Lehre v. Eink. Tub. Ztschr. 1877 u. 1879. Verg auch H. Rösler, zur Lehre vom Einkommen, Hildebr. Jahrb. 1969 I, und besonder die Arbeiten von Rodbertus, s. u. Anin. 2. Weitere literarische Nachwcise in de Vorbem. des Abschn. 2 unten.

                            1. Abschnitt. 
Ertrag der Einzelwirthschaft und Einzeleinkommen.) 

I. – S. 82. Ertrag. A. Begriffsbestimmungen. De Begriff des Ertrags ergiebt sich, wenn die Einnahmen auf de Object, aus dem sie hervorgehen, zurückbezogen oder als Au flüsse einer Erwerbs quelle, d. h. einer Thätigkeit, eine Rechts oder einer bestimmten Erwerbseinrichtung, ohn Rücksicht auf die Person, der sie zufallen, betrachtet werdei So viel Einnahmearten (S. 70), so viel Ertragsarten können so kommen.

Diese Erträge sind Roh- oder Bruttoerträge, wenn sie d att ihrer Gewinnung, als Mittel zum Zweck, erforderliche Aufwendungen von wirthschaftlichen Gütern, d. h. d
1) Rau, S. 165, 247 (in letzterem --- Roscher, S. 106.

Ş. nicht ganz richtig, s. d. folg. Abschn. 2:

Ertrag, Kosten in der Einzelwirthschaft.

111

Auslagen oder Kosten ihrem Werthe nach noch in sich enthalten. Diese Kosten werden schliesslich reell aus dem Werthe der Roherträge bestritten. Nach Abzug derselben ergeben sich erst die Rein- oder Netto erträge: das Ziel jeder Einzelwirthschaft und allein die wirklichen Vermehrungen des Vermögens.

Die Kosten bei den unmittelbar eigens gewonnenen Einnahmen oder bei der Naturalproduction (S. 70, I, 1) können noch speciell Productionskosten genannt werden. Doch wird letzterer Ausdruck auch für die Kosten der Gewinnung aller Einnahmen und Erträge gebraucht.

B. Ueber die Kosten ist schon oben in der Werthlehre g. 47 in Kürze gehandelt worden. Eine genauere Erörterung gehört in die Lehre vom Preise im 2. Bande. Hier ist nur hervorzuheben, dass auch alle Kosten, welche zur Gewinnung von Erträgen aufgewendet werden müssen, sich, von gewissen monopolistischen Verhältnissen abgesehen, regelmässig, direct und indirect, in letzter Linie in Verwendungen von menschlicher Arbeit auflösen lassen. Nur muss diese „Arbeit“ hier in dem richtigen weiten Sinn genommen werden, wonach sie Alles umfasst, was an menschlichen zweckbewussten Thätigkeiten zur Gewinnung der Erträge bothwendig ist: die Handarbeit des Arbeiters, wie die geistige Arbeit des Leiters und wie die Thätigkeit, durch welche das Kapital gebildet und verwendet wird u. s. w. Namentlich gehört letztere Thätigkeit auch zu der „Arbeit, welche die Producte und die Erträge kosten“ (Ricardo, Rodbertus, Marx), daher auch der diese Thätigkeit bezablende „Kapitalgewinn“ zu den „constitutiven Elementen“ der Kosten. Diese Auffassung steht mit der socialistischen Werth- und Kostentheorie und Kapitalkritik in Widerspruch. Sie findet in der 2. Abtheilung im 3. Kapitel (vom Privatkapital) ihre Begründung.

$. 83. -- C. Eintheilung der Kosten vom Standpunct der Einzelwirthschaft, insbesondere einzelwirthschaftliche und volkswirthschaftliche Kosten.

Es sind hier dreierlei Kosten zu unterscheiden, von denen die beiden ersten Kategorieen als „einzelwirthschaftliche“ der dritten, den volkswirthschaftlichen Kosten, gegenüberstehen.

1) Kosten, welche die Einzelwirthschaft für die Mitwirkung ihres leitenden Wirthschaftssubjects mit seiner Arbeit unü mit den ihm gehörigen sachlichen Productionsmitteln anzusetzen hat. Diese Kosten sind volkswirthschaftlich nicht „Kosten“.

4) Veränderungen in den Anschauungen der Menschen von der Brauchbarkeit der Güter, daher Wechsel in der concreten Werthschätzung, in Folge dessen im Begehr nach den Gütern: Geschmacksveränderungen, Modewechsel u. dgl. m. mitunter sich so rasch vollziehend, dass die Producenten wenigstens vorübergehend in precäre Lage gerathen.

5) Veränderungen in denjenigen allgemeinen Bedingungen der Production und des Absatzes der Güter, sodann des Credits, welche in den öffentlichen Zuständen des nationalen und internationalen Verkehrsgebiets, in dem Vertrauen auf dieselben oder dem Misstrauen gegen sie liegen. Ein politisches Moment, welches bei der steigenden Bedeutung der Arbeitstheilung im Inlande, bei der Ausbildung weltwirthschaftlichen Verkebrs (S. 57 ff.) und bei dem stärkeren Mitwirken des Creditfactors (S. 66), andererseits bei den ungeheuren Dimensionen moderner Kriegführung immer wichtiger wird. 25)

6) Veränderungen in der wirthschaftlichen Rechtsordnung für den nationalen und internationalen Verkehr, wodurch die Herstellung, der Absatz, der Bezug der Güter, die Wahl der Productionsstelle wesentlich beeinflusst wird, was alsdann auf den Werth der fertigen Güter, der Kapitalien, mit denen sie hergestellt werden und des Grund und Bodens, wie auf denjenigen der neu herzustellenden Güter mehr oder weniger massgebend einwirkt: Veränderungen der Agrar-, Gewerbe- und Handelspolitik. 26

7) Veränderungen in der räumlichen Vertheilung und in der ökonomischen Gesammtlage der ganzen Bevölkerung eines Volkswirthschaftsgebiets, wodurch der Werth des Bodens, überbaupt

Kornbau mehr zur Viehzucht, wie in England seit den 40 er Jahren, wie neuerdings in Folge der Concurrenz des billigen osteuropäischen Getreides in Deutschland. Schwierige Lage für unsere Landwirthe wegen unseres Klimas, dann wegen der neuerlichen starken Lohnsteigerungen, die sie nicht so leicht wie die Industriellen auf die Producte schlagen können; lauter treffende Beispiele, wie sehr die Gesammtheit der Lebensbedingungen, m. a. W. wie sehr die Conjunctur, nicht die indiriduelle Thätigkeit oftmals das wirthschaftliche Ergehen des Einzelnen bestimmt.

26) Sehr lehrreiche Mittheilungen über die Einflüsse grosser politischer Störungen auf die Production in den Handelskammerberichten der letzten Jahre, in Deutschland besonders in denjenigen für 1866, 1870. – Nothwendigkeit auch wegen der complicirten Wirthschaftsverhältnisse und der Sensibilität des Credits, die Kriege in kurzen, wuchtigen Schlägen zu Ende zu führen, was wieder entsprechende Prärentivthätigkeiten des Staats und stehende Heereseinrichtungen bedingt. S. daruber unten Kap. 4, Abschn. 4. A. Wagner, Reichsfinanzen in v. Holtzendorff's Jahrb. d. D. Reichs III., 120 ff. Dann Finanzwiss. 2. Aufl. I, S. 108.

20) Ein Beispiel bietet die Reform der britischen Korngesetze, die in derselben Richtung wirkte, wie die Erleichterung der Getreideeinfuhr nach Grossbritannien in Folge der besseren Communicationsmittel, s. Anm. 24.

Hauptmomente, welche die Conjunctur bilden.

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and local, die Productions- und Absatzbedingungen vieler Güter erheblich beeinflusst werden: z. B. Steigen des Bodenwerths bei grösserer, reicherer, räumlich stärker concentrirter Bevölkerung, unter dem Einfluss der Freizügigkeit, der Auswanderung, vom platten Lande in die Städte. 27)

8) Veränderungen in der socialen und ökonomise hen Lage der einzelnen Bevölkerungs classen, welche durch ihren Einfluss
auf Lohnhöhe und Zinshöhe, auf die Nachfrage nach Massencon- sumptibilien und Luxusartikeln wiederum den Werth des Bodens,

des Kapitals als Privatbesitz und die Productionsbedingungen vieler Güter sehr wesentlich mit bestimmen. Z. B. Gewährung voller Coalitionsfreiheit an die lohnarbeitenden Classen und staatlichen Schutzes derselben gegen Ausbeutung mittelst der sog. Fabrikgesetzgebung u. dgl. m., wodurch der Lobn steigen, der Zins der Kapitalnutzung fallen, 28) der Werth gewisser Kapitalanlagen (auch des Bodens) herabgedrückt, das Einkommen (S. 84) der unteren Classen erhöht, der oberen vermindert, dadurch die Nachfrage nach Producten von gewissen Artikeln für die Wohlbabenderen weg nach Artikeln für die Arbeiter hinüber geleitet und durch dies Alles die Production der Volkswirthschaft umgestaltet werden kann; 29) lauter Veränderungen, welche den Werth vieler Privatvermögen stark beeinflussen müssen.
97) Die deutsche, besonders die nordostdeutsche Landwirthschaft ist auch dadurch in neuester Zeit in eine precäre Lage gerathen. S. u. Abth. 2, Kap. 1, Abschn. v. d. Freizügigkeit.

3) Es giebt, wie in der Lehre vom Kapitalgewinn und Zinse zu zeigen ist, überhaupt kein festes Gewinn- und Zinsminimum, dies kann vielmehr auf nahezu Null herabgedrückt werden, und zwar durchaus nach den Grundsätzen des Systems der freien Concurrenz. Je mehr es den Arbeitern gelingt, einen steigenden Antheil am Productionsertrage für sich zu erlangen, desto näher kommt man dem eben erfäboten Falle. Ein Herabgehen des Zinses auf 2-24/%, halte ich mit Schmoller Grundfragen d. Rechts u. d. Volkswirthsch.) in absehbarer Zeit bei unseren mittelOropäischen Völkern für sehr wohl möglich, und gewiss im Ganzen für wohlthätig, s unten §. 94 ff. Aber welche ungemein grosse Veränderungen in der ökonomischen Lage vieler Tausende, welche direct bei den Beziehungen zwischen Arbeitern und kapitalisten gar nicht betheiligt sind, werden durch ein solches volkswirthschaftliches Ereigniss bewirkt!

39) Ein grossartiges practisches Beispiel solcher Vorgänge unter dem Einflusse eines zufälligen geschichtlichen Ereignisses liefern die Erscheinungen, welche in Deutschland 1871 ff. die Mitfolge der französischen Milliarden waren. S. darüber 1. Wagner. Reichsfinanzen a. a. 0. III., 228 ff., besonders das Resumé S. 250 — 252 und ders. in Hildebr. Jahrb. 1874, XXII, 389 ff. über d. Contributionsliteratur. Der damalige Krieg und die Milliarden ein neues gutes Beispiel der bestimmenden Macht der Conjonctur in der Volkswirthschaft.

3. Hauptabschnitt. Ertrag und Einkommen, oder die Einkommenlehre

aus dem Productionsstandpunct betrachtet.

Die Lehre vom Ertrag und Einkommen bildet eine weitere Ausführung der im 1. Abschn. des vor. Hauptabschn., S. 64 ff., eingeleiteten Lehre vom Wirthschaftsbetrieb. Sie ist hier für die Einzel- und für die Volkswirthschaft zu unterscheiden. Daher die Eintheilung in die folgenden 2 Abschnitte. Die Einkommenlehre muss aber von einem doppelten Standpuncte aus behandelt werden: von demjenigen der Production der Güter in der Volkswirthschaft und von demjenigen der Güterrertheilung in derselben. Erst durch diese Behandlung von den zwei Seiten aus, welche für alle diese Fragen in Betracht kommen, erhält jene Lehre ihren richtigen theoretischen Abschluss. In diesem 3. Hauptabschn. wird die Einkommenlehre, soweit sie nach meiner Auffassung in den allgemeinen grundlegenden Theil gehört, som Productions standpunct aus erörtert. Im 5. Hauptabschn., S. 94 ff., folgt die ergänzende Behandlung vom Vertheilungsstandpuncte. Die Nationalökonomic der Sunith'schen Schule hat hier wie in allen ihren Erörterungen zu einseitig den ersten Standpunct vertreten und dabei ausserdem noch den Producenten standpunct des einzelwirthschaftl. Subjects (des Unternehmers) öfters mit demjenigen des ganzen Volks (der Volkswirthschaft) in der Productionsfrage verwechselt. Ueber die zu lösende Aufgabe s. u. die Vorbem, zum 5. Hauptabschnitt.

Vergl. Rau, S. 70, 71, auch §. 165, 245 ff. – Roscher, S. 144 ff., anch S. 106. – Mangoldt, Grundr. S. S5 ff., ders. Art. Einkommen im Staatswörterb. III, ders. Volkswirthschaftslehre, kap. 12. -- Besonders aber Hermann, Untersuch. Kap. IX, S. 582 ff. und G. Schmoller, Lehre v. Einkommen in ihrem Zusammeohange mit d. Grundprincipien d. Steuerlehre, Tüb. Ztschr. f. Staatswiss. XIX, (18631 S. 1 fl., auf welche Arbeit auch für die Dogmengeschichte des Begriffs Einkommen zu verweisen ist. Schäffle, Syst. 3. Aufl. I, S. 168 ff. Guth, Lehre v. Eina. 2. Aufl., Lpz. 1878. B. Weisz, Lehre v. Eink. Tüb. Ztschr. 1877 u. 1875. Vergi auch H. Rösler, zur Lehre vom Einkommen, Hildebr. Jahrb. 1868 I, und besonders die Arbeiten von Rod bertus, s. u. Anm. 2. Weitere literarische Nachweise in der Vorbem. des Abschn. 2 unten.

                           1. Abschnitt. 
Ertrag der Einzelwirthschaft und Einzeleinkommen.1) 

I. - S. 82. Ertrag. A. Begriffsbestimmungen. Der Begriff des Ertrags ergiebt sich, wenn die Einnahmen auf das Object, aus dem sie hervorgehen, zuriickbezogen oder als Ausflüsse einer Erwerbsquelle, d. h. einer Thätigkeit, eines Rechts oder einer bestimmten Erwerbseinrichtung, ohne Rücksicht auf die Person, der sie zufallen, betrachtet werden. So viel Einnahmearten (S. 70), so viel Ertragsarten können vorkommen.
Diese Erträge sind Roh- oder Bruttoerträge, wenn sie die qu ihrer Gewinnung, als Mittel zum Zweck, erforderlichen Aufwendungen von wirthschaftlichen Gütern, d. h. die
1) Rau, $. 165, 247 (in letzterem g. nicht ganz richtig, s. d. folg. Abschn. 2 2. --- Roscher, S. 106.

Ertrag, Kosten in der Einzelwirthschaft.

111

Auslagen oder Kosten ihrem Werthe nach noch in sich enthalten. Diese Kosten werden schliesslich reell aus dem Werthe der Roherträge bestritten. Nach Abzug derselben ergeben sich erst die Rein- oder Nettoerträge: das Ziel jeder Einzelwirthschaft und allein die wirklichen Vermehrungen des Vermögens.

Die Kosten bei den unmittelbar eigens gewonnenen Einnahmen oder bei der Naturalproduction (s. 70, I, 1) können noch speciell Productionskosten genannt werden. Doch wird letzterer Ausdruck auch für die Kosten der Gewinnung aller

Einnahmen und Erträge gebraucht. 1 B. Ueber die Kosten ist schon oben in der Werthlehre g. 47 in Kürze gehandelt worden. Eine genauere Erörterung gehört in die Lehre vom Preise im 2. Bande. Hier ist nur hervorzuheben, dass auch alle Kosten, welche zur Gewinnung von Erträgen aufgewendet werden müssen, sich, von gewissen monopolistischen | Verhältnissen abgesehen, regelmässig, direct und indirect, in letzter Linie in Verwendungen von menschlicher Arbeit auflösen lassen. Nur muss diese „Arbeit“ hier in dem richtigen weiten Sinn genommen werden, wonach sie Alles umfasst, was an menschlichen zweckbewussten Thätigkeiten zur Gewinnung der Erträge nothwendig ist: die Handarbeit des Arbeiters, wie die geistige Arbeit des Leiters und wie die Thätigkeit, durch welche das Kapital gebildet und verwendet wird u. 8. W. Namentlich gehört letztere Thätigkeit auch zu der „Arbeit, welche die Producte und die Erträge kosten“ (Ricardo, Rodbertus, Marx), daher auch der diese Thätigkeit bezablende „Kapitalgewinn“ zu den „constitutiven Elementen“ der Kosten. Diese Auffassung steht mit der socialistischen Werth- und Kostentheorie und Kapitalkritik in Widerspruch. Sie findet in der 2. Abtheilung im 3. Kapitel (vom Privatkapital) ihre Begründung. - S. 83. - C. Eintheilung der Kosten vom Standpunct der Einzelwirthschaft, insbesondere einzelwirthschaftliche und volkswirthschaftliche Kosten. 1 Es sind hier dreierlei Kosten zu unterscheiden, von denen die beiden ersten Kategorieen als „einzelwirthschaftliche" der dritten, den volkswirthschaftlichen Kosten, gegenüberstehen. - 1) Kosten, welche die Einzelwirthschaft für die Mitwirkung

ihres leitenden Wirthschaftssubjects mit seiner Arbeit und mit den ihm gehörigen sachlichen Productionsmittelŋ anzusetzen hat. Diese Kosten sind volkswirthschaftlich nicht „Kosten“. sondern Reinertrag des Wirthschaftsbetriebs oder Einkommen des Wirthschaftssubjects. Die Begründung dieser Auffassung ist in den Auseinandersetzungen unter den folgenden zwei Puncten mit enthalten.

2) Kosten, welche eine Einzelwirthschaft aufwenden muss, um die Mitwirkung anderer Wirthschaften und Personen oder Anderen gehöriger Grundstücke und Kapitalien zur Ertrags. gewinnung zu erlangen: demnach wieder in letzter Linie Ver. gütungen aus dem Roh-, aber Antheile an dem Reinertrag, welcbe eine Einnahme and rer Wirthschaften und Personen bilden Diese,,Kosten“ sind eine Folge der Selbständigkeit der einzelnen Wirthschaften, der Arbeitstheilung und der Anerkennung der persönlichen Freiheit und des Privateigenthums an den sachlichen Productionsmitteln. 2) Sie sind eben deshalb wieder nu einzelwirthschaftlich aufgefasst, nicht volkswirthschaft lich ,,Kosten", volkswirthschaftlich vielmehr Antheile am Rein ertrag. Ibre Veränderung involvirt nur eine veränderte Ver theilung dieses Reinertrags (des Volkseinkommens, S. 86 ff.) unter den Einzelwirthschaften und der Bevölkerung, in der Praxis unsere: heutigen Verkehrs vermittelst veränderter Löhne, Zinsen, Renten Unternehmergewinnste, Preise der Güter. Eine Ersparung an dieser bloss einzelwirthschaftlichen Kosten einer Wirthschaft oder eine Vermehrung dieser Kosten steigert oder mindert daher nur den jenigen Theil des Robertrags, welcher dem Subject der Wirthschaf als Reinertrag verbleibt, zu Ungunsten oder zu Gunsten fremder irgendwie mit Arbeit oder Rechten (aus Creditgeschäften, wie Dar leben, Vermiethungen, Verpachtungen u. 8. w.) an jener Wirthschaf Betheiligten. Ob und wie weit jene Ersparung oder Vermehrung dieser Kosten volkswirthschaftlich günstig oder ungünstig zu beurtheilen ist, lässt sich nicht allgemein sagen, sonderi hängt von dem Urtheil über die eben genannten Folgen diesel

2) Daher z. B. in der antiken Productionswirthschaft (8. 69), welche mit Sclarer und auf eigenen Grundstücken (z. Th. Latifundien - und Plantagenwirthschaft, mi Sclavenschaaren) betrieben wurde und wo Fabrikation, Handwerk und Landwirthschaf noch vielfach verbunden war, eine ganz andere Berechnung der einzelwirth schaftlichen Productionskosten und demnach auch des Einkommens des einzelwirth schaftlichen Subjects (des Einen Oikeneinkommens) als in der modernen Productions wirthschaft mit freien Arbeitern und etwa wie vorherrschend in England auf gepach teten Grundstücken. Auf diese Unterschiede und ihre weittragende volkswirthschaftlich und sociale Bedeutung hat besonders Rodbertus in s. Arbeiten über Wirthschalts und Steuerverhältnisse des Alterthums in Hildebr. Jahrb. (s. d. oben S. 3 gen. Stellen und in den Anmerkungen zu seiner Creditnoth des Grundbesitzes oftmals hingewiesen 8. z. B. daselbst I, 81 H., auch II, 107 ff., 272 ff., 295 ff., 302 ff.

Naturliche oder volkswirthsch. Productionskosten.

113

Erscheinung für die Vertheilung des Einkommens im Volke ab (§. 94 ff.).

3) Kosten, welche eine Einzelwirthschaft aufwenden muss, ohne dass dieselben irgend einer Wirthschaft oder Person direct als Einnahme, bez. als Reinertrag und Einkommen (§. 84), zu Gute kommen. Dies sind die natürlichen oder eigentlich und allein volkswirthschaftlichen Productionskosten; in der Sachgütergewinnung der Werth der verbrauchten Stoffe und der Werthbetrag der Abnutzung der „Arbeitsinstrumente“ oder „Werkzeuge“ (i. w. S.): das unbedingt - nothwendige Mittel zur Ertragsgewinnung, unabhängig von der Gestaltung der Arbeitstheilung und der Rechtsverhältnisse in Bezug auf Personen und Eigenthum. Mit diesen Kosten wird die Mitwirkung der Natur und ihrer Kräfte an der Production erkauft. Eine Ersparung an ihnen heisst allgemein: eine Ersparung an menschlicher Arbeit, welche die verbrauchten Stoffe und Werkzeuge herzustellen gekostet haben; heisst daher ein günstigeres Verhältniss zwischen Roh- und Reinertrag bei der Production, within eine grössere Summe aller einzelwirthschaftlichen Reinerträge oder des, damit zusammenfallenden, volkswirthschaftlichen Reinertrags (S. 86) und des Volkseinkommens; beisst Möglichkeit einer reichlicheren Bedürfnissbefriedigung Aller. Die Gesammtheit gewinnt also bei solcher Ersparung immer, wenn der Vortheil davon auch nicht Allen gleichmässig zu Gute zu kommen braucht. Die Einzelwirthschaft, welche diese Kosten zu vermindern weiss, macht sich daber auch um das Ganze verdient. Die auf der Arbeitstheilung beruhende einzelwirthschaftliche, namentlich privatwirthschaftliche (S. 121) Productionsweise findet ibre allgemeine, dem Gesammtinteresse entsprechende Recbtfertigung unter Anderem besonders darin, dass sie auch, wenn auch zunächst nur im Interesse des einzelwirthschaftlichen Subjects, die Ersparung an solchen natürlichen Productionskosten zu Wege zu bringen strebt, in vielen Fällen jedenfalls, wenn auch nicht, wie bebauptet wurde, stets, besser als irgend eine anders organisirte, besonders als die gemeinwirthschaftliche Productionsweise (8. §. 127, 150 ff.).*)

) Der Streit zwischen Socialisten (§. 109b ff.) und unbedingten Vertheidigera d. privatwirthschaftl. Systems (8. 121 ff.) lässt sich hier wissenschaftlich auf den einen Hauptpunct zurückführen, dass die letzteren das volkswirthschaftliche Interesse bei der privatwirthschaftlichen Productionsweise am Besten gewahrt zu sehen glauben, weil hier

d. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.

II. —- . 84. Das Einkommen. A. Der Begriff desselben (einzeln der Einkünfte)4) ergiebt sich, indem die Einnahmen oder Erträge in Beziehung mit der Person, welche sie empfängt, daher mit dem Wirtbschaftssubject, gebracht werden. Er wird am Besten durch Angabe des Umfangs bestimmt, den das Einkommen einer Person hat und braucht dann nicht noch besonders formulirt zu werden. Das Einkommen umfasst nämlich zweierlei:
1) diejenige Summe wirthschaftlicher Güter, welche derselben in gewissen Perioden (üblicher Weise nach Jahren berechnet regelmässig und daher mit der Fähigkeit der regelmässigen Wiederholungó) als Reinerträge einer festen Erwerbs
auch mit den geringsten volkswirthschaftlichen Productionskosten (also a m Meisten nach dem ökonomischen Princip) producirt werde, während ohne solche maassgebende Mitwirkung des privatwirthschaftlichen Interesses viele Guter überhaupt gar nicht, jedenfalls aber alle schlechter und kostspieliger hergestellt wurden. Die Socialisten läugnen dies einmal wenigstens für viele Fälle und betonen die Bérechtigung und Nothwendigkeit des gemeinwirthschaftlichen Systems, andrerseits behaupten sie, dass im privatwirthschaftlichen System, namentlich dem heute herrschenden, wo der „Arbeiter für seine Mitwirkung an der Production im Lohorertrag ,,abgefunden“ werde, der Unternehmer zu sehr an jenen einzelwirthschaftlicher Productionskosten sparen könne und spare bloss auf Kosten der übrigen an der Production betheiligten Classen, besonders der Arbeiter. Letztere erhielten bei diesem System also zu wenig, würden regelmässig nur mit der unentbehrlichen Unterhaltsbedarf abgefunden (Lassalle's ,,ehernes Lohngesetz, während der darüber hinaus von ihnen, den Arbeitern (nach Marx: von den Arbeitern sogar allein) producirte Mehrwerth den kapitalistischen, d. h. kapital besitzenden (s. 0. S. 28) Unternehmern ungebührlicher Weise verbliebe und auch die Hauptquelle des privaten Kapitalbesitzes sei (vergl. Marx, Kapital I, Kap. 3— 5, besonders 1. Abschn. 1, ähnlich schon früher Rodbertus, Zur Erkenntn. 0. s. w. 1. Theorem u. Soc. Briefe). Die Socialisten unterschätzen dabei aber die ökonomisch-technischen Schwierigkeiten, welche der Herstellung aller Güter nach nicht-privatwirthschaftlicher Productionsweise entgegenstehen, sowie die wirklich volkswirthschaftlichen Leistungen der privaten kapital bildung und kapitalverwendung (in der Privatunternehmung). Ihre unbedingten Gegner überschätzen jene Schwierigkeiten wenigstens für manche Fälle, legen der privaten Kapitalbildung und Verwendung oft einen zu grossen Werth bei und ubersehen die allerdings zahlreichen Fälle ron Ausbeutungsverhältnissen, in welchen die Reinerträge nicht richtig rertheilt, die einzelwirthschaftlichen Productionskosten der Unternehmungen zu sehr zu Ungunsten der Arbeiter (mitunter auch der Leih-Kapitalisten) und zu Gunsten der Arbeitgeber verinindert werden. Die richtige Ausgleichung der Gegensätze wird am Ersten durch eine rationelle Ausbildung des gemeinwirthschaftlichen neben den privatwirthschaftlichen System und richtige Combination beider, sowie durch zweckmässige Controle des letzteren Seitens des Staats erfolgen. S. darüber das ganze dritte Kapitel. An dem angegeb. Beispiel lässt sich gut zeigen, wie enge die einfachen Grundbegriffserörterungen im Texte mit den wichtigsten practischen Problemen der Volkswirthschaft zusammenhängen.

4) Rau, §. 70 und die Stellen in den in d. Vorbem. genannten Schriften, besonders Schmoller a. a. 0. S. 52 ff. S. auch Vorbem. des folgenden Abschnitts.

5) Auf dies Moment der Regelmässigkeit ist wenigstens für die volks wirthschaftliche Betrachtung des Einkommens, bei der eben dauernde oder Durchschnittsverhältnisse das Entscheidende sind, Gewicht zu legen. Zufällige, einzeln vorkommende Einnahmen, wie gelegentliche Geschenke, Erbschaften, Legate sind danach nicht zum Einkommen zu rechnen, so auch Rau, S. 70. Kebrea

Begriff und Umfang d. Einkommens.

115

quelle neu als Vermögen binzuwachsen. Dieser Theil des Einkommens einer Person rührt daher aus der Wirthschaftsführung überhaupt (Unternehmung) oder aus einzelnen wirthschaftlichen Thätigkeiten (Arbeit) oder aus Eigenthums- oder Forderungsrechten insbesondere (Sclaveneigenthum, Grundeigenthum, Kapitaleigenthum, Forderungen aus Creditgeschäften) oder aus regelmässigen unentgeltlichen Einnahmen (Almosen, Geschenk)6) her.
2) Die Genüsse (Nutzungen) oder selbst nur die Genussmöglichkeiten, welche das Nutzvermögen (s. 27) einer Person, nach Abrechnung der dabei stattfindenden Abnutzung und Verkehrswerth - Verminderung, periodisch fortdauernd gestattet.)
solche Einnahmen, z. B. im Falle des regelmässigen Almosenempfangs, der eine regelmässige Unterstützung bildenden Geschenke, auch, wie in Zeiten des altrömischen Kaiserthums im Falle der förmlich zur regelmässigen Einnahmequelle der Senatoren werdenden Legate (Friedländer, röm. Sittengesch. I, 253) periodisch wieder, so gehören sie dagegen zum Einkommen. Hiernach sind auch die gelegentlichen Vermögensvermehrungen aus der Realisirung zufälliger Conjuncturengewinne, z. B. beim Grundbesitzwechsel, nicht „Einkommen“ in diesem strengeren Sinn. Wohl aber können jene Gewinne im (speculativen) Handelsgeschäft zum Einkommen zahlen, weil hier nach der Einrichtung des Geschäfts eine gewisse Wiederholbarkeit anzunehmen ist. Practisch wichtig wird der Einkommen begriff besonders in den Einkommensteuergesetzen. Die Begriffsbestimmung lässt darin oft an GeTauigkeit und Unzweideutigkeit viel zu wünschen übrig. Die Gesetze weichen darin auch unter einander vielfach ab. Sie exemplificiren oft mehr, als dass sie scharf defniren, welchen „Umfang und Inhalt“ der Begriff Einkommen haben soll. Vergl. die Arbeit von Burckhardt in Hirth's Annalen 1876, S. 24 uber Einkommensteuer. Vitunter fallen hier einmalige Conjunct.-Gewinne, Erbschaften unter den Begriff Einkommen, z. B. im Bremer Einkommensteuergesetz.

Derjenige Reinertrag, von welchem hier im Texte die Rede ist, versteht sich sach Abzug aller, auch derjenigen Kosten, welche für andere an der Gewinnung des Ertrags betheiligte Personen selbst wieder Einkommen sind, g. 83, sub. 2. - Der enge Zusammenhang des Einkommens der Person mit dem Reinertrag des Geschäfts, der Thätigkeit, eines Rechts ist bei diesem Haupttheil des Einkommens gar nicht zu läugnen. In Schmoller's Ausführungen a. a. 0., denen ich sonst beistimme, findet sich ein Satz S. 52, der, wörtlich genommen, als Bestreitung des vorausgehenden Satzes gelten könnte, mir daher auch nicht correct erscheint. Er sagt: ,,Unter Einkommen Ferstehen wir die Summe von Mitteln, welche der Einzelne, ohne in seinem Vermögen zurückzukommen, für sich und seine Familie, für seine geistigen und körperlichen Bedürfnisse, für seine Genüsse und Zwecke, kurz für Steigerung (richtiger wohl, grade nach Hermann's und Schmoller's Standpunct: zunächst für die Erhaltung, sodann ent für die Steigerung) seiner Persönlichkeit in einer Wirthschaftsperiode verwenden kann“. Einverstanden, aber wenn der Verf. dann unmittelbar fortfährt: „Das Einkommen, Tie wir es nach Hermann auffassen, ist also (?) keine Ertragskategorie, kein Product eines beliebigen (?) wirthschaftlichen Rechnungsexempels, sondern ein lebendiges Ganze, wie es aus dem Begriffe der Persönlichkeit mit der Bedürfnissbefriedigung hervorgeht“, - so ist hier der Umstand, dass der Haupttheil des Einkommens eben doch als Reinertrag der Wirthschaftsführung oder bestimmter einzelner Thätigkeiten and Rechte resultirt, zu stark bei Seite gesetzt.

1 Mit Recht hat Schmoller diese Consequenz gezogen, a. a. 0. S. 53. Dies ist 1. A. auch für die Stenertheorieen wichtig.

S *

Das Einkommen einer Person bildet zunächst den Güterfonds zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse. Seine Erwerbung ist das Mittel zu letzterem Zweck. Es kann in derselben Periode, wo es erlangt wurde, vollständig verzehrt werden, ohne dass dadurch das frühere Vermögen geschmälert wird. Eben deshalb ist bei dem zweiten Bestandtheil des Einkommens die Abnutzung abzurechnen. Die Tauschwerthhöhe des Einkommens einer Person entscheidet dann über das Maass der letzterer möglichen dauernden Bedürfniss befriedigungen im Verkehr, ist daher volkswirthschaftlich von grösster Bedeutung.

Gelegentlich wird wohl zwischen Roh- und Rein einkommen einer Person ebenso wie zwischen Roh- und Reinertrag eines Objects (z. B. eines Geschäfts) unterschieden.s) Nach der obigen Begriffsbestimmung des Einkommens fällt diese Unterscheidung mit Recht besser fort: das Einkommen ist danach nur „Reineinkom. men“ 9), nur dies bildet das Strebeziel des Wirthschaftssubjects.

Die Früheren, auch Rau 10), unterschieden noch zwischen ursprünglichen und abgeleitetem Einkommen, indem sie von jenem nur bei denjenigen Classen sprachen, welche nach ihrer Auffassung allein wirthschaftliche Güter hervorbrachten, d. h. bei den direct an der Sachgüter production betheiligten Classen oder Personen, während sie das Einkommen aller anderen Per sonen, also namentlich das für persönliche Dienste bezogene, abgeleitetes, d. h. eben aus jenem ursprünglichen Einkommen fliessendes, nannten. Diese Unterscheidung steht und fällt mit der Beschränkung des Begriffs wirthschaftliches Gut auf die Sachgüter oder, was dasselbe sagen will, mit der Beschränkung der sog. productiven Leistung auf Hervorbringen von Sachgütern. Rau's Unterscheidung war also von seinem Standpuncte aus (S. 18) ganz

8) So noch Rau, S. 71, aber auch noch Roscher, S. 145.

9) So in Hermann's Einkommenlehre, 2. Aufl. S. 595 ff. So auch Schmoller a. a. 0. S. 21, 53.

10) Rau, S. 251. Er fügt in einer Anm. aber selbst schon hinzu: „insoferne di Dienste mittelbar die Erzeugung von Sachgütern befördern (was R. in $. 107 der 8 Aui unter Hinweis auf eine Aeusserung Moltke's im norddeutschen Reichstage auch hinsichtlich des Militärdiensts anerkennt) ist ihr Lohn ebenfalls zum Theil als ursprüngliches Einkommen anzusehen, aber dies lässt sich nicht in Zahlen bestimmen“. Cod in g. 107: „Das Vorhandensein einer gewissen Anzahl von Dienstleistenden ist deshalh auch von volkswirthschaftlicher Seite vortheilhaft“. Man kann verbessern: nicht nur dies, sondern unentbehrlich und eben deshalb entspricht einer organischer Auffassung der Volkswirthschaft auch nur die Behandlung der Dienste mit als wirthschaftliche Güter, die „Productivität“ der Dienste und die Statuirung bloss ursprünglichen Einkommens. S. Hermann, S. 593. Ueber die mögliche Benutzung des terminus ..abgeleitetes Einkommen“ in einem anderen Sinne. s. folg. Abschnitt Anm. 14.

Begriff d. Eink. Freies und gebundenes Einkommen.

117

richtig, muss aber von demjenigen der jetzigen Wissenschaft aus aufgegeben werden (S. 20). Jedes, auch das Einkommen Desjenigen, der nur persönliche Dienste leistet (Gesinde, liberale Berufe, Beamte, Soldaten u. s. w.), ist also ursprüngliches, ist sein Einkommen.

$. 85. – B. Freies und gebundenes Einkommen. Dagegen kann in einem anderen Sinne zwischen Einkommen (Gesammteinkommen) und reinem oder besser freiem Einkommen "1) bei der typischen Hauptform der Privatwirthschaft (S. 121), nemlich bei der Wirthschaft des einzelnen Menschen und bei der Familien wirthschaft unterschieden werden. Das freie Einkommen umfasst hier denjenigen Theil des Einkommens, welcher nach der Befriedigung der nothwendigen Bedürfnisse oder nach der Bestreitung des Unterhaltes des Menschen oder der Familie frei zu beliebiger andrer Verfügung übrig bleibt. Denn der andere Theil des Einkommens ist durch natürliche Verhältnisse, durch Sitten und sociale Momente kein frei verfügbarer, sondern ein gebundener, welcher einer bestimmten Verwendung zugeführt werden muss. Man kann dies Einkommen „gebundenes“ nennen.

Das freie Einkommen der Individuen und Familien lässt sich in doppelter Weise berechnen:

1) so, dass man die Höhe des Unterhaltsbedarfs rein nach natürlichen Verhältnissen und nur mit Rücksicht auf die Consumtionsgewohnheiten der Masse des Volks für alle Individuen und Familien gleich setzt, also von der Verschiedenheit der ökonomischen und socialen Verhältnisse innerhalb der Bevölkerung absieht; das freie Einkommen giebt alsdann das deutlichste Bild von der Vermögens- und Einkommens-Vertheilung, bez. von der ökonomischen und socialen Ungleichheit in der Bevölkerung. (Vergl. §. 96.)

2) Oder man berücksichtigt die classenweise Verschiedenheit dessen, was nach den Consumtionsgewohnheiten der ökonomischen und socialen Bevölkerungsclassen als „nothwendiger Unterbalt“ gilt, wonach dann das freie Einkommen der besser Situirteh nicht ebenso stark wie im vorigen Falle dasjenige der schlechter sitairten Classen überragt. Hier ist aber nicht zu übersehen, dass der für die Wohlhabenderen gemachte Abzug an (,,standesgemässem") Unterhaltsbedarf vom Einkommen bereits eine bedeutend reichlichere Bedürfnissbefriedigung enthält, welche insofern eine freiere Verfügung über die Güter darstellt.

11) So Roscher, $. 145.

Beide Berechnungen des Unterhaltsbedarfs und des freien Einkommens, welche für viele sociale und wirthschaftliche Probleme von grosser Wichtigkeit sind, setzen eine gute Statistik der Privathaushalte voraus. An dieser fehlt es noch sebr, sie bietet auch grössere Schwierigkeiten, als man im ersten Augenblick zu meinen pflegt.12)

Ein böberes freies Einkommen gewäbrt wesentlich die Möglichkeit, die nothwendigen Bedürfnisse (die Existenzbedürfnisse S. 96) reichlicher und besser, die Cultur- und Bildungsbedürfnisse überhaupt in etwas beträchtlicherem Umfange befriedigen, unentgeltliche Hingabe von Gütern in wirksamem Umfange vornehmen, Privatkapital (S. 28) mit geringeren persönlichen Opfern und in bedeutenderer Höhe bilden, endlich Steuern an den Staat und die Zwangsgemeinwirthschaften (S. 154, 158) leichter entrichten zu können. Vom Standpuncte der Volkswirthschaft aus wird daher auch bei den ungünstigst Situirten das Vorhandensein und wenigstens eine gewisse Höhe des freien Einkommens zu wünschen sein, die Gleichheit des freien Einkommens Aller deshalb noch keineswegs. 18)

Die Anwendung des Begriffs des freien Einkommens auf andere Einzelwirthschaften, als die Individual- und Familienwirthschaften, hat keinen Sinn, weil hier (auch beim Staate -) 14) der Ertrag d. Volksw.sch. und Volkseinkommen.

19) Besonders wichtig sind für die Beurtheilung der Lage der unteren arbeitendan Classen Haushaltbudgets von Arbeiterfamilien. Daten darüber in Ducpétiaus budg. économ. des classes ouvrières en Belgique, 1855, Le Play, les ouvriers curopéens, 1855, vergl. die Auszüge daraus und die Bearbeitung des Materials in E. Engel's schöner Arbeit iber Consumtionsverhältnisse in d. Zeitschr. d. Sächs. Statist. Büreaus 1957, S. 153 fr. Neuestes Material zerstreut in den Schriften über die Arbeiterfrage, in der „Concordia", Zeitschr. f. d. Arbeiterfrage, f. landwirthsch. Arbeiter jetzt in der Enquètearbeit des deutschen landwirthschaftlichen Congresses ,,Die Lage der ländlichen Arbeiter in Deutschen Reiche“, herausgegeben von v. d. Goltz, Berl. 1875, freilich nicht detaillirt genug. S. darüber Laspeyres in d. Tüb. Ztschr. 1876. Im Jahrgang 1879 d. Tub. Ztschr, werden sich Specialarbeiten über den Haushalt kleiner Leute, aus Schleswig u. aus d. Schwarzwald, befinden. - Für allgemeine volkswirthschaftliche Fragen und Steuerfragen bedarf es aber ebenso sehr Haushaltbudgets der übrigen Gesellschaftsclassen, worüber noch weniger Material vorhanden. Wichtig ist diese Statistik auch für die Beamten-Besoldungsfrage, wie ich, mit Anführung einiger statistischer Daten, in Rau-Wagner, Finanzwiss. I., S. 57 ff., bes, &. 59 C nachgewiesen habe. 2. Aufl. 9. 80. Vergl. auch E. Laspeyres, Kathedersocialisten u. d. statist. Congresse, Berl. 1875, S. 22 ff.

13) Vergl. hierzu überhaupt in diesem 2. Kap. den Hauptabschnitt 5 anten, ?4) Rau - Wagner, Finanzwiss, I., S. 26 Anm. b, auch S. 37 a,

119

· Begriff des nothwendigen Bedarfs nicht anwendbar ist. Woh]
aber lässt sich vom freien Einkommen des Volks und schliesslich der Bevölkerung der Erde sprechen (s. §. 87).
2. Abschnitt. Ertrag der Volkswirthschaft und Volkseinkommen. S. die Literaturnachweise in d. Vorbem. S. 110. Besonders Rau, S. 71 a, 245–250, Roscher, S. 146, 147 (hier besonders Dogmengeschichtliches), Hermann, S. 589 1., 397, v. Mangoldt, Grundr. §. 91, Volkswirthschaftslehre bes. S. 316 ff. Von der älteren Literatur: A. Smith, wealth of nations b. II., ch. 2, Ricardo, principles of pol. econ. ch. 26, Ganilh, syst. d'écon. pol. (Par. 1809) I., 213, J. B. Say, truit d'écon. polit. I. II., ch. 5, 10 (éd. 1841, bes. p. 351). Fulda, über National

naommen, Stuttg. 1805. Fortschritt bei Sismondi, Nouv. princ. I., l. 2, ch. 4 pass., ch. 5, ch. 6 pass., II., 1. 6 ch. 2 pass., Storch, Betracht. über d. Natur d. Nationaleinkommens, deutsch, Halle 1825, Bernhardi, krit. d. Gründe f. gr. u. kl. tundeigenth., Petersb. 1848, 8. 14–16. Schmoller a. a. 0. Abschn. 1.

Aeliere statistische Berechnungen des gesammten Volkseinkommens und seiner Hauptbestandtheile und Quellen nach Moreau de Jonnès, Revue encyclop. XXV., 239, 549, 878: ders. Statist. de l'agricult. de la France 1848; ders. Statist. de la 61.-Brit. 1838, I, 312; de Lavergne essai sur l'écon. rur, de l'Anglet. p. 77 ff.; Qoart. Review, 1850 N. 170. S. 437; Pebrer Hist. financ. etc. de l'emp. Britann. 1534 II., 90; Lowo, Engl. nach s. gegenwärt. Zustande; Chaptal, de l'industr. franc., de Laveleye, essai sur l'écon. rur, de la Belg. p. 313, Schnitzler créat. le la rich. I., 19, 392, auszugsweise bei Rau, 6. Aufl. S. 247 – 250. - Alle solche

bätzungen des Volks- oder Nationaleinkommens und kaum weniger die noch haahgeren des Volksvermögens sind durchaus unsicher und grade in der Neuzeit Tutz oder richtiger wegen der Fortschritte der exacten Statistik immer mehr als unbrauchbar erkannt worden. Aus diesem Grunde sind sogar Versuche solcher Schätzungen eine Zeit lang seltener geworden. Doch scheint die Neigung dazu jetzt wieder stärker zu werden. So finden sich z. B. Daten über den Werth des Realbraitzes, Viehstands und Ackergeräths für Oesterreich von v. Czörnig und in den amu. Statist. Jahrb., im Auszug bei Kolb, Handb. d. vergleich. Statist. 7. Aui., Leipz. 1875, S. 310; ebendas. S. 371 amtl. Schätzungen des Bodenwerths und Reinertrags des Grundbesitzes in Frankreich; eb. S. 451 Werth des ganzen Nationalvermögens in Grossbritannien und Irland; eb. S. 533 sogar für Russand (nach V. Buschen); eb. S. 730 für Nordamerica (nach Berichten des chatzsecretārs). Meistens nur grosse blendende Zahlen, vielfach mit der Unrichtigkeit wer grössten Zweifelhaftigkeit an der Stirn. Vollends die Schätzungen des VolksTermögens von Staaten früherer Zeit, wie sie Böckh, Staatshaush. der Athener, 2. Aof. I, 642 für Athen angestellt (30---40,000 Talente ohne das steuerfreie Staatsgot', baben natürlich gar keinen Werth und würden von einem Statistiker und Natio

alökonomen, der die Schwierigkeit in der Gegenwart kennt, schwerlich nur versucht werden. Bachsenschütz, S. 589, stimmt dem mit Recht bei.

Trotz aller Mängel, die hier z. Th. wegen der Umgehungstendenz bei Steuern elbstverständlich sind, möchten die Schätzungen des Volkseinkommens nach den Daten der Einkommensteuer-Schätzungen oder Declarationen immer noch die Telativ weniger unbrauchbaren, verglichen mit den Ergebnissen andrer Schätzungsdetboden sein, namentlich auch was die wichtigere Frage der Vertheilung des Volkseinkommens (S. 99 ff.) anlangt, so die britischen, italienischen, selbst die Daten der preussischen Classen - und classificirten Einkommensteuer (die auch nach Engel's Ansicht in seinem Aufsatze über die Classensteuer u. s. w. und die Eincommenvertheilung in Preussen, im Jahrg. 1875 der Zeitschr. des Preuss. Statist. Bureans, nicht so unbrauchbar sind, als Nasse, Schmoller n. A. m. annehmen), lie Daten von Hamburg, von schweizer Cantonen 1, s. w. S. auch D. Baxter, =gt jpcome of the United Kingdom, Lond. 1868. Dann d. neueste Arbeit v. Giffen,

recent accumul. of the capital of the United Kingdom in d. Journ. of the Statist. society, 1878. Wesentl. auf Grund der Einkommensteuerdaten, mit gewissen Berichligungen und Ergänzungen, wird hier d. brit. Volksvermögen veranschlagt: 1875 auf 6113, 1875 auf 8548 Mill. Pf. St., p. Kopf 204 11. 260 Pf. Im Auszug in d. Statist. Correspond. v. Engel, 1878 N. 38. - In Frankreich hat man neuerdings wieder aus d. Kapitalwerth der Erbschaften, nach d. Daten der im Enregistremen mit enthalt. Erbschaftssteuer, einige Schlüsse auf die stark aufsteigende Bewegung des Volksvermögens zu ziehen gesucht. (L. Say, Bull. de Stat. et de législ. comp. Fol. 1 1. 3, in Auszuge in d. Stat. Corresp. 1877 N. 5.) Auch nur unsich. Schlüsse wie schon ans d. rapiden Vermehr. d. allerletzten Jahre folgen möchto. Kapitalwerth d. Erbsch. 1826 1337, 1850 2025, 1570 3372, 1874 3931, 1877 (vorläuf, Berecha. 4702 Mill. Fr. Einige weitere Daten bei Fr. X. v. Neumann, Uebersichten u. s. # Jahrg. 1878, S. 2 ff. Ceber Preussen Sötbeer, Arb, freund 1975. Auch verschiedene Artikel v. ihm trber Preuss. 1. Engl. im D. Handelsblatt.

Deber die zwei Methoden der Schätzung des Volkseinkommens s. 8. $7. Bisjet: ist es wohl richtiger, das oflene Zugeständniss zu machen, dass die Statistik mit ihrer gegenwärtigen Hilfsmitteln und Daten keine hinlänglich brauchbare Uebersich des Volkseinkommens und Volksvermögens, im Ganzen und nach den einzelnen Bestand: theilen und vollends nach deren Tanschwerth geben kann. – Vergl. auch über eine stati stische Aufgabe, welche mit der Zusammenstellung und Schätzung des Volkseinkommen enge zusammenbängt und dabei besondre Schwierigkeiten macht (8. 87), nemlich über die Berechnung der internationalen Zahlungs- und spec. Handelsbilanz, den Aufsatz so! Sötbeer in Hirth's Annalen, 1875, S. 731 ff. (in Anknüpfung an die neue deutsch Werthstatistik des auswärtigen Handels). S. besonders den Entwurf zur Aufstell. de. internat. Zahlungsbilanz S. 773.

1. – S. 86. Anwendung der erörterten Begriffe au dem Wirthschaftsbetrieb auf die Volkswirthschaft Die Begriffe der Ein- und Ausgänge, Einnahmen und Ausgaben Erträge, Roh- und Reinerträge lassen sich auch auf die als eii Ganzes gedachte Volkswirthschaft, die Begriffe Einkommer und freies Einkommen zwar nach dem Sprachgebrauch der $. 84 and 85 besser nicht auf die Volkswirthschaft, das Ertrag gebendi Object, wohl aber auf das Volk, das den Reinertrag beziehendi Subject, anwenden. Welche einzelne Posten von wirthschaftlicher Gütern unter die einzelnen genannten Begriffe in der Volkswirth schaft sich reihen, bedarf für mehrere der hierher gehörigen Fäll keiner besonderen Darlegung. Selbstverständlich umfassen di Ein- und Ausgänge der Volkswirthschaft auch die durch der Credit mit anderen Volkswirthschaften oder richtiger mit der Einzelwirthschaften (incl. derjenigen des Staats) in ihnen ausge wechselten Giiter. Die zwischen inländischen Einzelwirthschafter (ebenfalls incl. des heimischen Staats) durch den Credit bewegtei Güter compensiren sich für die Volkswirthschaft als Ganzes.)
II. - §. 87. Der Roh- und Reinertrag der Volkswirth schaft und das Einkommen des Volks lassen sich ohn
1) Andrer Meinung ist Fr. J. Neumann, Tüb. Zeitschr. XXVIII., 303: es se unrichtig anzunehmen, die Rechtsansprüche und Forderungen der Volksangehörige unter einander seien für die Grösse des Volksvermögens gleichgiltig(?). Wie veranschlagen

Rohertrag der Volkswirthschaft.

121

. und mit Rücksicht auf die Einzelwirthschaften, welche die Erträge erwerben und über das Einkommen verfügen, darstellen und berechnen. Im ersten Falle knüpft die Darstellung an die Werthobjecte selbst oder an die Gütermengen an, welche den Rohund Reinertrag der Volkswirthschaft als Ganzes bilden; im zweiten Falle werden die einzelwirthschaftlichen Erträge, bez. die Einkommen der Subjecte der Einzelwirthschaften summirt,?) wo dann nur die Zusammenstellung des Reinertrags der Volkswirthschaft oder des Volkseinkommens Bedeutung hat.

A. Erste Art der Darstellung.

1) Der Rohertrag der Volkswirthschaft wird in einer Periode (einem Jahre) gebildet:

a) von der Gesammtheit der in dieser Zeit neu im Inlande erzeugten wirthschaftlichen Güter;3)

b) von der Einfuhr von Gütern (Sachgütern, Geld) aus dem Auslande aus dem Titel der Renten vou Forderungsrechten des Inlands aus Creditgeschäften oder von Kapitalanlagen inländischer Staatsangehöriger im Auslande; ị c) von dem mittelst Einfuhr ausländischer Gliter reell bezahlten Frachterwerb der inländischen Rhederei im auswärtigen Handel und Zwischenverkehr; 1)

d) von den in Baar und in Waaren bestehenden Einfuhren des Auslandes ins Inland, welche als Rimessen für die im Inland sich aufhaltenden Fremden dienen oder von solchen mitgebracht werden, - unter heutigen Verhältnissen eine stehende Rubrik in unseren Volkswirthschaften;

e) von der gleichen Einfuhr aus dem Titel unentgeltlicher Gaben, z. B. Contributionen des Auslands an das Inland, Einwanderungsvermögen, sobald diese Einfuhr einigermassen regelmässig stattfindet; 5)

Beide Berechnungsarten bei Roscher, S. 146, die erste bei Rau, Ş. 247, die zweite (annähernd) eb. S. 248, die zweite auch bei Hermann, S. 590. Nähere Beurtheilung beider Methoden bei v. Mangoldt, Volkswirthschaftslehre, S. 316 ff. S. auch Heuschling, Journ. d. Econ. XXVI. (1972), p. 575.

5) Sachgüter und Dienstleistungen gehören dahin. Die inländischen Rohstoffe sind vollständig ihrem Werthe nach einzusetzen. Die aus solchen und ausländischen Stoffen hergestellten Gegenstände (Industrieproducte, Fabrikate), um einen volkswirthschaftlichen Doppelansatz der Rohstoffe zu vermeiden, nur für den Betrag der durch die Gewerksarbeit erzielten Wertherhöhung. (oftmal. Fehler auch d. amtl. Statistik der Bergwerks- u. Hüttenproduction). Die im Handel umgesetzten und transportirten Robstoffe opd Fabrikate für den Betrag der dadurch bewirkten Wertherhöhung.

4 S. Sötbeer a. a. 0.

5) So bei dauernden Tributverhältnissen des Auslands an das Inland, bei dauernder Einwanderung. Das mitgebrachte Vermögen der Einwanderer kann hier,

Das Einkommen einer Person bildet zunächst den Güterfonds zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse. Seine Erwerbung ist das Mittel zu letzterem Zweck. Es kann in derselben Periode, wo es erlangt wurde, vollständig verzehrt werden, ohne dass dadurch das frühere Vermögen geschmälert wird. Eben desbalb ist bei dem zweiten Bestandtheil des Einkommens die Abnützung abzurechnen. Die Tauschwerthhöhe des Einkommens einer Person entscheidet dann über das Maass der letzterer möglichen dauernden Bedürfnissbefriedigungen im Verkehr, ist daher volks. wirthschaftlich von grösster Bedeutung.

Gelegentlich wird wohl zwischen Roh- und Reineinkommen *** einer Person ebenso wie zwischen Roh- und Reinertrag eines Objects (z. B. eines Geschäfts) unterschieden.s) Nach der obigen Begriffsbestimmung des Einkommens fällt diese Unterscheidung mit Recht besser fort: das Einkommen ist danach nur „Reineinkommen“ 9), nur dies bildet das Strebeziel des Wirthschaftssubjects.
Die Früheren, auch Rau 10), unterschieden noch zwischen ursprünglichem und abgeleitetem Einkommen, indem sie von jenem nur bei denjenigen Classen sprachen, welche nach ihrer ** Auffassung allein wirthschaftliche Güter hervorbrachten, d. h. bei den direct an der Sachgüter production betheiligten Classen oder Personen, während sie das Einkommen aller anderen Pere sonen, also namentlich das für persönliche Dienste bezogene : abgeleitetes, d. h. eben aus jenem ursprünglichen Einkommen fliessendes, nannten. Diese Unterscheidung steht und fällt mit der Beschränkung des Begriffs wirthschaftliches Gut auf die Sachgiter oder, was dasselbe sagen will, mit der Beschränkung der 50% productiven Leistung auf Hervorbringen von Sachgütern. Rau Unterscheidung war also von seinem Standpuncte aus (S. 18) game

8) So noch Rau, 8. 71, aber auch noch Roscher, §. 145.

9) So in Hermann's Einkommenlehre, 2. Auf. S. 595 ff. So auch schwer a. a. 0. S. 21, 53.

10) Rau, S. 251. Er fügt in einer Anm. aber selbst schon hinza: inson Pienste mittelbar die Erzeugung von Sachgütern befördern (was R. in 8. "."

ter Hinwris auf eine Aeusserung Moltke's im norddeutschen Re asicht! - Vilitärdiensts anerkennt) ist ihr Lohr falls zum The anzusehen, aber dies lässt sic'

                                                           "ahlen bes 
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Virthschaft auch nur die 

Productivität“ der Dier Hermann, S. 593. U« n“ in einem anderen

verbe

Begriff d. Eink. Freies und gebundenes Einkommen.

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richtig, muss aber von demjenigen der jetzigen Wissenschaft aus aufgegeben werden (8. 20). Jedes, auch das Einkommen Desjenigen, der nur persönliche Dienste leistet (Gesinde, liberale Berufe, Beamte, Soldaten u. s. w.), ist also ursprüngliches, ist sein Einkommen.

9.85.- B. Freies und gebundenes Einkommen. Dagegen kann in einem anderen Sinne zwischen Einkommen (Gesammteinkommen) und reinem oder besser freiem Einkommen 11) bei der typischen Hauptform der Privatwirthschaft (8. 121), nemlich bei der Wirthschaft des einzelnen Menschen und bei der Familien wirthschaft unterschieden werden. Das freie Einkommen umfasst hier denjenigen Theil des Einkommens, welcher nach der Befriedigung der nothwendigen Bedürfnisse oder nach der Bestreitung des Unterhaltes des Menschen oder der Familie frei zu beliebiger andrer Verfügung übrig bleibt. Denn der andere Theil des Einkommens ist durch natürliche Verhältnisse, durch Sitten und sociale Momente kein frei verfügbarer, sondern ein gebundener, welcher einer bestimmten Verwendung zugeführt werden muss. Man kann dies Einkommen „gebundenes“ nennen.

Das freie Einkommen der Individuen und Familien lässt sich in doppelter Weise berecbnen:

1) so, dass man die Höhe des Unterhaltsbedarfs rein nach natürlichen Verhältnissen nnd nur mit Rücksicht auf die Consumtionsgewohnheiten der Masse des Volks für alle Individuen und Familien gleich setzt, also von der Verschiedenheit der ökonomischen und socialen Verhältnisse innerhalb der Bevölkerung absieht; das freie Einkommen giebt alsdann das deutlichste Bild von der Vermögens- und Einkommens-Vertheilung, bez. von der ökonomischen und socialen Ungleichheit in der Bevölkerung. (Vergl. §. 96.)

2) Oder man berücksichtigt die classenweise Verschiedenheit dessen, was nach den Consumtionsgewohnheiten der ökonoen und Bevölkerungsclassen als „nothwendiger Unter

das freie Einkommen der besser Situirteh n vorigen Falle dasjenige der schlechter

Hier ist abecht zu übersehen, dass eren gem Abzug an („standes




gemässem") Unterhaltsbedarf vom Einkommen bereits eine bedeutend reichlichere Bedürfnissbefriedigung enthält, welche insofern eine freiere Verfügung über die Güter darstellt.

Beide Berechnungen des Unterhaltsbedarfs und des freien Einkommens, welche für viele sociale und wirthschaftliche Probleme von grosser Wichtigkeit sind, setzen eine gute Statistik der Privathau shalte voraus. An dieser fehlt es noch sebr, sie bietet auch grössere Schwierigkeiten, als man im ersten Augenblick zu meinen pflegt.12)

Ein höheres freies Einkommen gewährt wesentlich die Möglichkeit, die nothwendigen Bedürfnisse (die Existenzbedürfnisse &. 96) reichlicher und besser, die Cultur- und Bildungsbedürfnisse überhaupt in etwas beträchtlicherem Umfange befriedigen, unentgeltliche Hingabe von Gütern in wirksamem Umfange vornehmen, Privatkapital (S. 28) mit geringeren persönlichen Opfern und in bedeutenderer Höhe bilden, endlich Steuern an den Staat und die Zwangsgemeinwirthschaften (S. 154, 158) leichter entrichten zu können. Vom Standpuncte der Volkswirthschaft aus wird daher auch bei den ungünstigst Situirten das Vorhandensein und wenigstens eine gewisse Höhe des freien Einkommens zu wünschen sein, die Gleichheit des freien Einkommens Aller deshalb noch keineswegs. 18)

Die Anwendung des Begriffs des freien Einkommens auf andere Einzelwirthschaften, als die Individual- und Familienwirthschaften, hat keinen Sinn, weil hier (auch beim Staate -) 14) der Ertrag d. Volksw.sch. und Volkseinkommen.

12) Besonders wichtig sind für die Beurtheilung der Lage der unteren arbeitenden Classen Haushaltbudgets von Arbeiterfamilien. Daten darüber in Ducpétialı budg. économ. des classes ouvrières en Belgique, 1855, Le Play, les ouvriers curopéens, 1855, vergl. die Auszüge daraus und die Bearbeitung des Materials in E. Engel's schöner Arbeit über Consumtionsverhältnisse in d. Zeitschr. d. Sächs. Statist. Büreaus 1857, S. 153 ff. Neuestes Material zerstreut in den Schriften über die Arbeiterfrage, in der „Concordia", Zeitschr. f. d. Arbeiterfrage, f. landwirthsch. Arbeiter jetzt in der Enquètearbeit des deutschen landwirthschaftlichen Congresses ,,Die Lage der ländlichen Arbeiter im Deutschen Reiche“, herausgegeben von v. d. Goltz, Berl. 1975. freilich nicht detaillirt genug. S. darüber Laspeyres in d. Tüb. Ztschr. 1876. Im Jahrgang 1879 d. Tüb. Ztschr. werden sich Specialarbeiten über den Haushalt kleiner Leute, aus Schleswig 9. aus d. Schwarzwald, befinden. - Für allgemeine volkswirthschaftliche Fragen und Steuerfragen bedarf es aber ebenso sehr Haushaltbudgets der übrigen Gesellschaftsclassen, worüber noch weniger Material vorhanden. Wichtig ist diese Statistik auch für die Beamten-Besoldungsfrage, wie ich, mit Anführung einiger statistischer Daten, in Rau - Wagner, Finanzwiss. I., S. 57 ff., bes. S. 59 nachgewiesen habe. 2. Aufl. S. 80. Vergl. auch E. Laspeyres, Kathedersocialisten u. d. statist. Congresse, Berl. 1875, S. 22 ff.

13) Vergl. hierzu überhaupt in diesem 2. Kap. den Hauptabschnitt 5 unten. 14) Ran - Wagner, Finanzwiss, I., S. 26 Anm. b, auch $. 37 a.

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i
Begriff des nothwendigen Bedarfs nicht anwendbar ist. Woh] aber lässt sich vom freien Einkommen des Volks und schliesslich der Bevölkerung der Erde sprechen (8. §. 87).
2. Abschnitt. Ertrag der Volkswirthschaft und Volkseinkommen. * S. die Literaturnachweise in d. Vorbem. S. 110. Besonders Rau , $. 71 a, 245–250,

Roscher, S. 146, 147 (hier besonders Dogmengeschichtliches), Hermann, S. 589 w fi., 597, v. Mangoldt, Grundr. S. 91, Volkswirthschaftslehre bes. S. 316 ff. Von We der älteren Literatur: A. Smith, wealth of nations b. II., ch. 2, Ricardo, principles

of pol. econ. ch. 26, Ganilh, syst. d'écon. pol. (Par. 1809) I., 213, J. B. Say, traité d'écon. polit. I. II., ch. 5, 10 (éd. 1841, bes. p. 354). Fulda, über National

einkommen, Stuttg. 1805. Fortschritt bei Sismondi, Nouv. princ. I., l. 2, ch. 4 En pass., ch. 5, ch. 6 pass., II., 1. 6 ch. 2 pass., Storch, Betracht. über d. Natur d.

Nationaleinkommens, deutsch, Halle 1825, Bernhardi, krit. d. Gründe f. gr. 1. kl. - Grundeigenth., Petersb. 1845, S. 14–16. Schmoller a, a. 0. Abschn. 1.

Aeltere statistische Berechnungen des gesammten Volkseinkommens und seiner Hauptbestandtheile und Quellen nach Moreau de Jonnés, Revue encyclop. XXV., 2 239, 549, $78; ders. Statist. de l'agricult. de la France 1848; ders. Statist. de la ki Gr.-Brit. 1838, I, 312; de Lavergne essai sur l'écon. rur, de l'Anglet. p. 77 ff.;

Quart. Reriew, 1850 N. 170. S. 437; Pebrer Hist. financ. etc. de l'emp. Britann.

1834 II., 90; Lowo, Engl. nach s. gegenwärt. Zustande; Chaptal, de l'industr. ori franc., de Laveleye, essai sur l'écon. rur. de la Belg. p. 313, Schnitzler créat.

de la rich. I., 19, 392, auszugsweise bei Rau, 8. Aufl. s. 247 - 250. - Alle solche 20. Schätzungen des Volks- oder Nationaleinkommens und kaum weniger die noch

f hånfigeren des Volksvermögens sind durchaus unsicher und grade in der Neuzeit trotz oder richtiger wegen der Fortschritte der exacten Statistik immer mehr als unbrauchbar erkannt worden. Aus diesem Grunde sind sogar Versuche solcher Schätzungen eine Zeit lang seltener geworden. Doch scheint die Neigung dazu jetzt

wieder stärker zu werden. So finden sich z. B. Daten über den Werth des Realcezai besitzes, Viehstands und Ackergeräths für Oesterreich von v. Czörnig und in den di Jamtl. Statist. Jahrb., im Auszug bei Kolb, Handb. d. vergleich. Statist. 7. Ani.,

Leipz. 1875, S. 310; ebendas. S. 371 amtl. Schätzungen des Bodenwerths und Reinertrags des Grundbesitzes in Frankreich; eb. S. 451 Werth des ganzen

Nationalvermögens in Grossbritannien und Irland; eb. S. 533 sogar für Russ't land (nach V. Baschen); eb. S. 730 für Nordamerica (nach Berichten des

Schatzsecretärs). Meistens nur grosse blendende Zahlen, vielfach mit der Unrichtigkeit oder grössten Zweifelhaftigkeit an der Stirn. Vollends die Schätzungen des Volksjvermögens von Staaten früherer Zeit, wie sie Bockh, Staatshaush. der Athener, 12. Aufl. I, 642 für Athen angestellt (30—40,000 Talente ohne das steuerfreie Staats

gat), haben natürlich gar keinen Werth und wurden von einem Statistiker und Natio5? Halökonomen, der die Schwierigkeit in der Gegenwart kennt, schwerlich nur versucht werden. Büchsenschütz, S. 589, stimmt dem mit Recht bei.

Trotz aller Mängel, die hier z. Th. wegen der Umgehungstendenz bei Steuern selbstverständlich sind, möchten die Schätzungen des Volkseinkommens nach den Daten der Einkommensteuer-Schätzungen oder Declarationen immer noch die relativ weniger unbrauchbaren, verglichen mit den Ergebnissen andrer Schätzungsmethoden sein, namentlich auch was die wichtigere Frage der Vertheilung des

Volkseinkommens (S. 99 ff.) anlangt, so die britischen, italienischen, selbst die 1 Daten der preussischen Classen - und classificirten Einkommensteuer (die auch nach

Engel's Ansicht in seinem Aufsatze über die Classensteuer u. s. w. und die Einkommenvertheilung in Preussen, im Jahrg. 1875 der Zeitschr. des Preuss. Statist.

Bureaus, nicht so unbrauchbar sind, als Nasse, Schmoller u. A. m. annehmen), - die Daten von Hamburg, von schweizer Cantonen 1. s. w. S. auch D. Baxter,

Dat income of the United Kingdom, Lond. 1868. Dann d. neueste Arbeit v. Giffen,

recent accumul. of the capital of the United Kingdom in d. Journ. of the Statist. society, 1878. Wesentl, auf Grund der Einkommensteuerdaten, mit gewissen Berichligungen und Ergänzungen, wird hier d. brit. Volksvermögen veranschlagt: 1875 auf 6113, 1875 auf 8548 Mill. Pf. St., p. Kopf 204 11. 260 Pf. Im Auszug in d. Statist. Correspond. v. Engel, 1878 N. 38. - In Frankreich hat man neuerdings wieder aus d. Kapitalwerth der Erbschaften, nach d. Daten der im Enregistrement mit enthalt. Erbschaftssteuer, einige Schlüsse auf die stark aufsteigende Bewegung des Volksvermögens zu ziehen gesucht. (L. Say, Bull. de Stat. et de législ. comp. rol. 1 0. 3, im Auszuge in d. Stat. Corresp. 1877 N. 5.) Auch nur unsich. Schlüsse, wie schon ans d. rapiden Vermehr. d. allerletzten Jahre folgen möchte. Kapitalwerth d. Erbsch. 1826 1337, 1550 2025, 1870 3372, 1874 3931, 1877 (vorläuf. Berechn.) 4702 Mill. Fr. Einige weitere Daten bei Fr. X. v. Neumann, Uebersichten u. S. W. Jahrg. 1878, S. 2 ff. Ceber Preussen Sötbeer, Arb. freund 1875. Auch verschiedene Artikel v. ihm irber Preuss, 11. Engl. im D. Handelsblatt.

Ueber die zwei Methoden der Schätzung des Volkseinkommens . $. 87. Bisjetzt ist es wohl richtiger, das oflene Zugeständniss zu machen, dass die Statistik mit ihren gegenwärtigen Hilfsmitteln und Daten keine hinlänglich brauchbare Uebersicht des Volkseinkommens und Volksvermögens, im Ganzen und nach den einzelnen Bestandtheilen und vollends nach deren Tauschwerth geben kann. --- Vergl. auch über eine statistische Aufgabe, welche mit der Zusammenstellung und Schätzung des Volkseinkommens enge zusammenbängt und dabei besondre Schwierigkeiten macht (S. 87), nemlich tiber die Berechnung der internationalen Zahlungs- und spec. Handelsbilanz, den Aufsatz Fon Sötbeer in Hirth's Annalen, 1875, S. 731 ff. (in Anknüpfung an die neue deutsche Werthstatistik des auswärtigen Handels). S. besonders den Entwurf zur Aufstell, der internat. Zahlungsbilanz S. 773.

I. – S. 86. Anwendung der erörterten Begriffe aus dem Wirthschaftsbetrieb auf die Volkswirthschaft. Die Begriffe der Ein- und Ausgänge, Einnahmen und Ausgaben, Erträge, Roh- und Reinerträge lassen sich auch auf die als ein Ganzes gedachte Volkswirthschaft, die Begriffe Einkommen und freies Einkommen zwar nach dem Sprachgebrauch der $. 84 und 85 besser nicht auf die Volkswirthschaft, das Ertrag gebende Object, wohl aber auf das Volk, das den Reinertrag beziehende Subject, anwenden. Welche einzelne Posten von wirthschaftlichen Gütern unter die einzelnen genannten Begriffe in der Volkswirth: schaft sich reihen, bedarf für mehrere der hierher gehörigen Fälle keiner besonderen Darlegung. Selbstverständlich umfassen die Ein- und Ausgänge der Volkswirthschaft auch die durch den Credit mit anderen Volkswirthschaften oder richtiger mit den Einzelwirthschaften (incl. derjenigen des Staats) in ihnen ausge wechselten Giiter. Die zwischen inländischen Einzelwirthschaften (ebenfalls incl. des heimischen Staats) durch den Credit bewegten Güter compensiren sich für die Volkswirthschaft als Ganzes.)
II. --- §. 87. Der Roh- und Reinertrag der Volkswirthschaft und das Einkommen des Volks lassen sich ohne

1) Andrer Meinung ist Fr. J. Neumann, Tüb. Zeitschr. XXVIII., 303: es sei unrichtig anzunehmen, die Rechtsansprüche und Forderungen der Volksangehörigen unter einander seien für die Grösse des Volksvermögens gleichgiltig (?). Wie veranschlagen

Roheitrag der Volkswirthschaft.

121

und mit Rücksicht auf die Einzelwirthschaften, welche die Erträge erwerben und über das Einkommen verfügen, darstellen und berechnen. Im ersten Falle kntipft die Darstellung an die Werthobjecte selbst oder an die Gütermengen an, welche den Rohund Reinertrag der Volkswirthschaft als Ganzes bilden; im zweiten Falle werden die einzelwirthschaftlichen Erträge, bez. die Einkommen der Subjecte der Einzelwirthschaften summirt,?) wo dann nur die Zusammenstellung des Reinertrags der Volkswirthschaft oder des Volkseinkommens Bedeutung hat.

A. Erste Art der Darstellung.

1) Der Rohertrag der Volkswirthschaft wird in einer Periode (einem Jahre) gebildet:

a) von der Gesammtheit der in dieser Zeit neu im Inlande erzeugten wirthschaftlichen Gliter; 3)

b) von der Einfuhr von Gütern (Sachgütern, Geld) aus dem Auslande aus dem Titel der Renten vou Forderungsrechten des Inlands aus Creditgeschäften oder von Kapitalanlagen inländischer Staatsangehöriger im Auslande;

c) von dem mittelst Einfuhr ausländischer Güter reell bezahlten Frachterwerb der inländischen Rhederei im auswärtigen Handel und Zwischenverkehr;1)

d) von den in Baar und in Waaren bestehenden Einfahren des Auslandes ins Inland, welche als Rimessen für die im Inland sich aufhaltenden Fremden dienen oder von solchen mitgebracht werden, - unter heutigen Verhältnissen eine stehende Rubrik in unseren Volkswirthschaften;

e) von der gleichen Einfuhr aus dem Titel unentgeltlicher Gaben, z. B. Contributionen des Auslands an das Inland, Einwanderungsvermögen, sobald diese Einfuhr einigermassen regelmässig stattfindet; 5)

. Beide Berechnungsarten bei Roscher, S. 146, die erste bei Rau, Ş. 247, die zweite (annähernd) eb. $. 248, die zweite auch bei Hermann, S. 590. Nähero Benrtbeilung beider Methoden bei v. Mangoldt, Volkswirthschaftslehre, S. 316 ff. S. auch Heuschling, Journ. d. Econ. XXVI. (1972), p. 575.

9) Sachgüter und Dienstleistungen gehören dahin. Die inländischen Rohstoffe ind vollständig ihrem Werthe nach einzusetzen. Die aus solchen und ausländischen Stoffen hergestellten Gegenstände (Industrieproducte, Fabrikate), um einen volkswirthscbaftlichen Doppelansatz der Rohstoffe zu vermeiden, nur für den Betrag der durch die Gewerksarbeit erzielten Wertherhöhung. (oftmal. Febler auch d. amtl. Statistik der Bergwerks- u. Hütten production). Die im Handel umgesetzten und transportirten Robstoffe und Fabrikate für den Betrag der dadurch bewirkten Wertherhöhung. AS. Sotbeer a. a. 0.

So bei dauernden Tributverhältnissen des Auslands an das Inland, bei dauernder Einwanderung. Das mitgebrachte Vermögen der Einwanderer kann hier, z. B. im Falle der nordamericanischen Vereinigten Staaten, in der That zu den rege mässigen Einnahmequellen des Einwanderungslands gerechnet werden, eine Quell welche dem Lande deshalb fliesst, weil es durch seine (wirklich oder vermeintlic günstigeren gesammten ökonomischen und socialen Verhältnisse den Einwanderung strom an sich zieht. Hier werden also bleibende Ursachen der Massen ein- un Auswanderung vorausgesetzt, vergl. L. Stein, Verwaltungsrecht, 2. Thl. (Inn. Vers. S. 182 ff. u. unten Abth. 2, kap. 1, Abschn, v. Einwand.recht. — In früheren Zeite! z. B. im griechischen Alterthum, später in einzelnen islamit., in asiat. Staaten bildet Seera ub, anderswo wieder Kriegsbeute cine förmlich regelmässige Erwerb: quelle der heimischen Bevölkerung. - Einmalige Contributionszahlungen des Au lands, z. B. als Kriegsentschädigung, das Vermögen vereinzelter Einwanderer, bilde nur zufällige Einnahmen und Vermögensvermehrongen und sind zum Ertrag der Volk: wirthschaft nicht zu rechnen. Gleiches gilt von Erbschaften u. dergl. m., die aus der Auslande in concreten Gütern oder Geld eingehen.

f) vom etwaigen Werth i berschuss der im internationale Handel erfolgenden Waaren- und Geldeinfuhr aus dem Au lande über die bezügliche Ausfuhr. Wird der ganze Betrag de Einfuhr hier eingesetzt, so muss bei dem ersten Posten (a) vo dem inländischen Gütererzeugniss die daraus stattfindende Ausful abgezogen werden;6)
g) vom Werthbetrage der Nutzungen des Nutzvei mögens, einzusetzen in Gemässheit des zweiten Bestandthei des Einkommens (S. 84).
2) Der Reinertrag der Volkswirthschaft ergiebt sich alsdan dadurch, dass folgende Posten vom Robertrag abgezogen werder
a) Die im §. 83 genannten eigentlichen oder natürliche volkswirthschaftlichen Productionskosten: die Verwei dungen für die Mitwirkung der Natur bei der Production, ) pic! aber die ebenfalls in §. 83 besprochenen bloss einzelwirthscbaftliche Productionskosten, welche für irgend Jemand ein Einkomme bilden, daher namentlich nicht, wie Rau annahm, „der Lebens
6) Wenn von Rau, Roscher . A. zuin Roh ertrage der Volkswirthschaft, be wie sie es nennen zum rohen Volkseinkommen die ganze inländische Gutererzeugun und zugleich die Einfuhr von Gütern aus dem Auslande gerechnet wird, so find ein Doppelansatz statt, welcher auch schon bei der Berechnung des Roh ertrags un richtig ist. Es genügt daher nicht, init den genannten Autoren den Abzug der in Handel erfolgenden Güterausfuhr erst zur Berechnung des reinen Ertrags oder Ein kommens vorzunehmen. -- Ueber die Differenzen zwischen dem Werth der Waaren ein- und Ausfuhr der Länder und die besonderen Ursachen der grösseren Werthboh der Einfuhr s. Sötbeer a. a. 0.; eb. auch über die ausserordentliche Lückenhaftigkei unserer deutschen (Zollverein) Ausfuhrstatistik. Vgl. über diesen Gegenst. auch di zahlreichen fleiss. I. instruct. Artikel v. E. Laspeyres im deutschen Handelsbl., $ uber die Handelsbil. von 1877 im Nov. 1878.

3) Dahin gehören, vom Worth weniger noch brauchbarer Abfälle abgesehen, di Roh- u. Hilfsstoffe der Production, z. B. Saatkorn, Vichfutter, Stren in der Landwirth schaft, Verarbeitungsstoffe, Brennstotie, Schmierstoffe in der Industrie, den Transport gewerben (Eisenbahnen); ferner die Abnutzung der zu mehreren successive Productionen dienenden Kapitalien, d. h. der sog. stehenden Kapitalien, wie Wirth 4chaftsgebäude. Maschinen, Werkzeuge ( 27)

Reinertrag der Volkswirthschaft.

123

bedarf der hervorbringenden Arbeiter und Unternebmer mit ihren Familien“, Posten welche vielmehr durchaus einen Theil (und bei Weitem den Haupttheil) des Reinertrags der Volkswirthschaft oder des Volkseinkommens bilden. 8)

b) die Ausfuhr von Gütern (Sachgütern, Geld) nach dem Auslande, aus dem Titel der Renten von Kapitalanlagen and von Forderungsrechten des Auslands aus Creditgeschäften im Inlande.

c) Die Güterausfuhr als Bezahlung für Frachterwerb fremder Rhederei.
d) Baar- und Waarensendungen ins Ausland als Rimessen fir dort sich aufhaltende Inländer; dgl. von solchen mit hinausgenommene Güter und Gelder (Reiseverkehr).

e) Die Güter- und Geldausfubr aus dem Titel unentgelt. licher, periodischer Gaben ans Ausland (Tribute; nicht Auswanderungsvermögen). 9)

f) Der etwaige Werth überschuss der Handels-Ausfuhr über die Einfuhr im auswärtigen Verkehr.

g) Der Werthbetrag der Abnutzung des Nutzvermögens.

3) Das Volkseinkommen besteht in diesem Reinertrag der Volkswirthschaft.

4) Das freie Volkseinkommen umfasst denjenigen Theil des Volkseinkommens einer Wirthschaftsperiode, welcher nach Abzug des nothwendigen Unterhaltsbedarfs – hier berechnet auf Grund der ersten in §. 85 angegebenen Methode -- der ganzen Bevölkerung, auch die mit zu erhaltenden nicht erwerbenden Personen
& Rau's und der Aelteren damit vielfach übereinstimmende Annahme beruhte of der Vermengung des einzel- (privat-) und volkswirthschaftiichen Gesichtspuncts and fuhrte zu der falschen Construction eines nationalen Rein-Einkommens, alas Wesentlich nur Ueberschusseinkommen der besitzenden Classen war. Daraus eind auch für wichtige practische Fragen falsche Schlüsse hervorgegangen, besonders In Steuerwesen. — Berichtigung dieser Irrthümer durch Hermann's Einkommentheorie, a a. 0. Vergl. besonders den Aufs. von Schmoller, — Jener Abzug, den Raq macht, hat nur bei der Berechnung des freien Volkseinkommens stattzufinden, 2.. N. 4. E ) Dies könnte im Widerspruch zu stehen scheinen mit der obigen Einsetzung des Einwanderungsvermögens als Posten des Rohertrags der Volkswirthschaft des Ein

andererlands. Aber für das Auswanderungsland liegt die Sache auch anders. Das mitgenommene Auswandereryerinögen ist, zum weitüberwiegenden Theile wenigEtens, kein Bestandtheil des in der betreffenden Wirthschaftsperiode gewonnenen Ertrags der Volkswirthschaft, sondern des Vermögens derselben, muss also nur bei einer Volksvermögensbilanz, nicht bei einer Ertrags- oder Einkommensbilanz abgezogen werden. - Neben dauernden Tributen sind regelmässige Zahlungen an fremde Unter

banen im Auslande (Bestechungsgehalte, wie Seitens Persiens an Griechen, Be. Ecidungen fremder Gelehrter unter Ludwig XIV.. Peterspfennige) zu nennen,

inbegriffen, - wesbalb z. B. Armensteuern u. dgl. hier vom Volkseinkommen abzusetzen sind – übrig bleibt.

Die Höhe dieses freien Volkseinkommens entscheidet wesent lich über den Umfang der Bedürfnissbefriedigungen, welche sich das Volk, als Ganzes betrachtet, erlauben darf, daher auch über die nachhaltige Vermehrungsfähigkeit der Bevölkerung soweit dafür die blosse Grösse, nicht auch die Vertheilung des Volksvermögens (. 97) massgebend ist, welche letztere wieder die Art der Güter wesentlich mit bestimmt, aus denen dies Volks vermögen besteht. Ferner entscheidet die Höhe des freien Volke einkommens über die Höhe der Steuerfähigkeit des Volks namentlich der Steuern, welche es dauernd zahlen kann (fallo hierfür nicht schon ein Betrag im nothwendigen Unterhaltsbedar eingesetzt ist, was zulässig erscheint) 10); endlich über die Grösse, um welche sich periodisch das Volksvermögen und das National Kapital – unabhängig von Vermögens- und Kapital besity betrachtet, §. 28 – dauernd vermehren kann vermittelst de Wirthschafts überschusses (der Wirthschaftsbilanz d. h. desjenigen Betrags des Volkseinkommens, welcher am End der Wirthschaftsperiode vom Einkommen noch übrig ist. 11)

Ein möglichst hohes freies Volkseinkommen mus daher als Strebeziel der volkswirthschaftlichen Entwickelung be zeichnet werden. Diejenige Organisation der Volkswirthschaft welche die Erreichung dieses Ziels am Meisten begünstigt, so das maximaler Nutzen mit minimalen Opfern an Kosten erlangt wird ist unter übrigens gleichen Umständen, d. h. vor Allem ante Voraussetzung einer günstigen Vertheilung des Volkseinkommen gemäss der im 5. Hauptabschnitt entwickelten Grundsätze, die var züglichste. Nach einer solchen Organisation der Volkswirthschal ist daher in der Theorie zu forschen, in der Praxis zu streben das Problem des 3. und 4. Kapitels. 12)

19) S. u. Kap. 3 Abschn. v. d. Zwangsgemeinwirthschaften und Kap. 4. E gewisses Minimum von Rechtsschutz und Culturförderung durch den Staat gehört zu „nothwendigen Unterhaltsbedarf ebenso gut als ein gewisses Minimum von Sachgeta für die materiellen Existenzbedürfnisse. S. u. 8. 90.

| 11) Rau, S. 72, 250.

12) Vgl. Schäffle, Soc. Körper III, 272 ff. u. Abth. 6 u. 7. des 12 Haupta schnitts daselbst. „Die Nat. ökon. hat auf das gesellschaftl. mögliche Minimum d Durchschnittskosten u. auf das gesellschaftl. mögliche Maximuin der Vernutzung di Hauptnachdruck zu legen. Die privatwirthsch. Bemühungen im geringste Eigen kosta u. höchste Nutzeffecte haben nat, ök. 0. ethische Hauptberechtigung als Vermittlang vorgänge zur Regulirung des gesellsch. Kostenmin. u. Nutzmaxim." Eb. S. 274.

Darstellung des Volkseinkommens.

125

Die Berechnung des Roh- und Reinertrags der Volkswirthschaft and des Volksvermögens kann wieder Naturalrechnung und Geld. rechnung sein (S. 72). Die erstere hat aber gerade hier grösseren wissenschaftlichen Werth (s. §. 92, 93). 13)
$. 88. B. Zweite Art der Darstellung und Berechnung des Volkseinkommens oder, wieder damit zusammenfallend, des (wahren) Reinertrags der Volkswirthschaft. Sie erfolgt einfach in der Art, dass die sämmtlichen Einkommen inländischer Einzelwirthschaften, aus in- wie aus ausländischem Erwerbe, sommirt und von dieser Summe, um Doppelrechnung zu vermeiden, die von anderen inländischen Wirthschaften an den Staat und die übrigen Gemeinwirthschaften (S. 118, 150 ff.) entrichteten Beiträge und Steuern in Abzug gebracht werden. 14) Die Schuldzinsen and ähnliche Zahlungen erscheinen hier bei dem Einkommen des Empfängers eingesetzt, wie sie ja auch nicht zum Einkommen des zablenden Schuldners gehören. Die an Ausländer gelangenden Schuldzinsen, daher auch diejenigen, welche der inländische Staat
13) Die ältere Streitfrage, ob der Rohertrag oder der Reinertrag der Volkswirthsebaft der wichtigere sei, kann auf Grund der neueren berichtigten Theorie des Einioomens überhaupt und des Volkseinkommens speciell als müssig betrachtet werden. Denn wenn rom Reinertrag der Volkswirthschaft nicht, wie früher vielfach (s. oben Anm. 8), bereits irgendwelche Güterconsumtionen von Menschen abgezogen sind, so Tersteht sich von selbst, dass der Reinertrag das allein wichtige Moment ist. Vergl. anch Hermann, S. 595 ff, Roscher, S. 147, Schmoller, a. a. 0. Die Controperse konnte nur entstehen bei der Vermengung des einzel- oder privat- mit dem volkswirthschaftlichen Gesichtspuncte.

14) So Hermann, S. 590, wogegen Roscher, S. 146, zwar neben dem „reinen Einkommen der selbständigen Privatwirthschaften auch nur das „reine Einkommen des Staats, der Gemeinden, Corporationen, Stiftungen, welches dem eig enthum lichen Vermögen entspringt“, aufführt, dann aber doch gleich darauf hinzufügt: von Steuern gelte nicht der Satz wie von Schuldzinsen, dass sie bloss auf Seiten des Gläubigers aufgefuhrt, auf Seiten des Schuldners aber, um error dupli zu vermeiden, abgezogen würden, „weil die Unterthanen des guten Staats, die Gläubigen der guten hirche wirklich neue und mindestens gleichwerthe Güter dadurch crkauften“. Letzteres Ist gewiss ganz richtig und Roscher's Schluss, wonach die Staats- und Kirchenleistungen als Einkommentheile der Privaten, im Werthe der Steuerzahlung der letzteren, angesetzt werden, erscheint in einer Hinsicht auch als Consequenz der Einreihung der Leistungen in die wirthschaftlichen Güter. Indessen lässt sich anderseits doch mit Fug ein wenden, dass schliesslich alle solche Berechnungen des Volkseinkommens nur erfolgen, um die Lage der physischen Personen beurtheilen zu können und für diese physischen Personen, d. h. in der Hauptsache für die Subjecte der Privatwirth

haften, die Beiträge und Steuern an die juristischen Personen, an Staat und GemeinFirthschaften nicht Einkommen, sondern Ausgaben sind, was bei der Berechnung des Volkseinkommens, d. h. eben doch schliesslich des Einkommens einer bestimmten Anzahl Menschen nicht schlechtweg „Einzelwirthschaften") den im Texte vorgehuumenen Abzug der Steuern u. S. w. bei den Gemeinwirthschaften 1. S. W. rechtfertigt. Man könnte das Einkommen der Gemeinwirthschaften, einschliesslich des Staats, aus Beiträgen und Steuern andrer Einzelwirthschaften, etwa a bgeleitetes Einkommen nennen, in einem richtigeren Sinne, als dieser Ausdruck früher gebraucht wurde, s. . S4 u. Anm. 10 dazu.

ins Ausland zu zahlen hat, müssen dabei ebenfalls schon nach den Einkommenbegriff15) abgezogen worden sein. Diesem Begriffe ge mäss sind die Nutzungen des Nutzvermögens auch im Einkommer der Einzelnen schon enthalten, brauchen also bei dieser Berechnun des Volksvermögens nicht mehr besonders aufgeführt zu werden

Die Summe der Wirthschaftsüberschüsse aller inländi schen Einzelwirthschaften am Ende einer Periode ist dann wiede identisch mit der dauernden Vermehrung des Volksver mögens.

Statistisch lassen sich beiderlei Zusammenstellungen un Berechnungen der Erträge der Volkswirthschaft und des Volkseir kommens bei Vorhandensein der erforderlichen Daten durchführen sie bieten verschiedene Schwierigkeiten und ergänzen sich gegen seitig. Die erste Methode gewährt gleichzeitig Einblicke in dit Technik der Production (Verhältniss des Roh- zum Reinertrag Betrag der volkswirthschaftlichen Productionskosten), im Ganzei und in den Hauptzweigen der nationalen Arbeit und liefert Ueber sichten über die Gebrauchswerth mengen der verschiedener wirthschaftlichen Güter, Daten aus denen ein wenig auch auf die Vertheilung des Volkseinkommens rückgeschlossen werden kann." Die zweite Methode lässt die Gebrauchswerthe zürücktreten, gieb aber einen genaueren Einblick in die Vertheilung des Volksein kommens und implicite auch in diejenige des Volksvermögens uni Volkskapitals unter der Bevölkerung sowie zwischen physischer und juristischen Personen (Einkommen der „, todten Hand").

15) D. h. also, folgerichtiger Weise, das Einkommen des Staats, der Gemeinda vieler Erwerbsgesellschaften (Eisenbahnen, Banken; Actien betheiligung muss hier de Betheiligung als kapitalleihender Gläubiger gleichgestellt werden) ist für dieser Zweck der Berechnung des Volkseinkommens nur mit dem durch Schuli zinsen und Dividenden, welche ins Ausland gehen, verringerten Betrag einzi setzen. Ein nicht unwichtiger Punct, um die Lage stark ans Ausland verschuldete Staaten, wie Oesterreich, Italien, Russland, Verein. Staaten u. a. m., richtig zu beur theilen. Bei Privaten ist dies nicht erst noch besonders hervorzuheben, denn die von ihnen gezahlten Schuldzinsen gehören als einzelwirthschaftliche Productionskostes nicht zu ihrem Einkommen und gelangen bei der obigen zweiten Berechnung des Volkseinkommens ohnehin nicht zum Ansatz, wenn sie an Ausländer im Auslande ge zahlt werden.

18) S. v. Mangoldt, Volkswirthschaftslehre S. 318.

Einzelwirthschaftl. Werthschätzung.

127

4. Hauptabschnitt. Einzel- und volkswirthschaftliche Werthschätzung.) .

§. 89. Die Werthschätzung des Vermögens gestaltet sich wesentlich verschieden vom Standpuncte der im Verkehr stehenden) Einzelwirthschaft und von demjenigen der ganzen Volkswirthschaft aus.

1. Einzelwirthschaftliche Schätzung. Die Einzelwirthschaft legt nur denjenigen Gütern in ihrem Vermögen oder in ihrem Wirthschaftsbetrieb concreten Gebrauchswerth bei, deren sie für die unmittelbare Consumtion (einschliesslich der reproductiven Consumtion $. 71) bedarf.9) Für alle übrigen Güter ist ihr nur der Tauschwerth (eventuell der Taxwerth), oder in der Geldwirthschaft der Geldwerth und Preis wesentlich. Denn dieser entscheidet darüber, ob und welche Macht diesen Gütern innewohnt, andere Güter concreten Gebrauchswerths eventuell in das Vermögen oder in die Wirthschaft einzuführen. Da nun in der Volkswirthschaft, welche sich regelmässig des Geldes als Verkehrsinstrument bedient, oder in der sogen. Geld wirthschaft (S. 114) das Geld das regelmässig am Leichtesten in Güter concreten Gebrauchswerths umsetzbare Gut ist, so ist der Einzelwirthschaft, über ihren unmittelbaren oder beständigen Bedarf an naturalen Gütern concreten Werths hinaus, auch das Geldvermögen das erwünschteste: freilich immer unter Voraussetzung normaler Verkehrsverhältnisse in einer Volkswirthschaft, in welcher die Arbeitstheilung weit gediehen ist. Denn sobald diese Voraussetzung feblt, sind die Güter und ist auch das Geld nicht beliebig oder nur zu sehr un

1) Rau, S. 63-68. Roscher, S. 10. Hermann, Abth. I., bes. III. pass.. LB. S. 111.

2) Für die noch fast ganz ausserhalb des Verkehrs stehende Einzelwirthschaft, namentlich für die Familie, welche ihren Güterbedarf fast ganz eigens producirt,

rfolgt die Schätzung der Güter sogut wie nur nach dem Gebrauchswerth, des einzelnen Stucks nach seinem concreten Werth für den Besitzer. Diese ursprüngliche Schätzung beint Beccaria absoluten Werth im Gegensatz des später hinzugetretenen relativen oder Tauschwerths, Elem. di econ. publ., in den Scritt. class., XIX., 339 nach Rau 3. 63).

9) Dass anch für diese einzelwirthschaftliche (gewöhnlich privatwirthschaftliche depannt) Schätzung der Tauschwerth nicht ausreicht, hat Rau in §. 64 noch besonders nachgewiesen. S. auch Torrens, production of wealth, 1821, pag. 10, 11. Rossi, cours d'écon. polit. 1838, I., 65, während Cournot, rech. sur les princ. mathém. de la théorie des richesses, 1838, sogar so weit geht, die Zerstörung eines Theils eines Waarenporraths, um den Rest vortheilhafter, d. h. zu einem höheren Preise verkaufen zu können, p. 7 une véritable création de richesse dans le sens commercial du mot zu nennen. Vergl. oben S. 35 ff., 40.

günstigen Bedingungen, d. h. zu einem niedrigen Tauschwerth und Preis, in die wichtigeren Güter (also in diejenigen von bedeutenderem Gattungswerth §. 38), deren die Einzelwirthschaft im concreten Fall bedarf, umzusetzen. Alsdann zeigt sich erst, wie Besitz und Erwerb von Geldvermögen und von Vermögen, welches die ; Einzelwirthschaft nur seines Tauschwerths wegen besitzt, schliesslich stets nur die Bedeutung eines Mittels, nicht diejenige eines! Zwecks der Wirthschaft hat. 4)

S. 90. Vertheilung von Gebrauchsvermögen und : Kapital, von Natural- und Geldkapital der Wirthschaften. Eine bemerkenswerthe Erscheinung, welche mit der fortschreitendenį Arbeitstheilung, der Verbesserung der Communicationen, der grösseren Rechtssicherheit, der gesicherten Regelmässigkeit des Verkebrs zu: sammenhängt, zeigt sich darin, dass die Individual- und Familienwirthschaften und zum Theil selbst die anderen Einzelwirthschaften in unserer Culturperiode eine kleinere Quote ihres Vermögens in Gütern concreten Gebrauchswerths, eine grössere in Gütern, welche für sie bloss ihres Tausch- und Geld werths balber in Betracht kommen, aplegen.

1) Bei der Individual. und Familienwirthschaft zeigt sich dies darin, dass der Vermögensbestand, welcher zur Verfügung der hauswirthschaftlichen Abtheilung der Wirthschaft (8. 69) stebt, relativ kleiner, derjenige zur Verfügung der erwerbs wirthschaftlichen Abtheilung grösser, als in Zeiten weniger entwickelten Verkehrs, wird. Dies kommt aber einfach darauf hinaus, dass das Nutz vermögen zu Gunsten des Kapitalbesitzes solcher Wirthschaft abnimmt, also auch ein grösserer Theil des Gesammtvermögens eines Wirthschaftssubjects Rente giebt.“) In den grossen

4) Lehrreich für diese Verhältnisse sind die Beobachtungen im Verkehr abgesperrter Orte und Gegenden, wie namentlich in belagerten Festungen. Interessante Fälle der abnormen Preisbildungen besonders im belagerten Paris 1870 - 71, worüber Legoit eine Arbeit veröffentlichte.

5) Beispiele: die früheren Vermögensanlagen der wohlhabenden Mittelstände in Schmuck, Silbergeräth, gediegenem Mobiliar, Betten, Tafelgeschirr, Kleidern, der wohlhabenden Bauern in Leinelzeug, Betten, Kleidern, in müssigen Summen gemunzten Geldes (,,Schatz"); neuerdings immer allgemeiner knappe, nur dem nothwendigsten Bedarf entsprechende Vorräthe solchen Nutzvermögens und „rentable" kapitalanlagen in Werthpapieren, Hypotheken u. s. w., besonders im Zusammenhange mit der Entwicklung der Industrie, des Staatsschuldenwesens (welches speciell für die Rentabelmachung solcher müssiger Vermögen gelegentlich selbst empfohlen worde), des Creditwesens überhaupt. Wohlhabende Agrarländer, wie Hannover, Mecklenburg, SchleswigHolstein haben solche Entwicklung zuin Theil erst in neuester Zeit durchgemacht (Anschluss an den Zollverein). Die asiat. Culturvölker sammeln noch immer überwiegend ,,Schätze" oder legen das Verinögen in Schmuck u. dgl. an.

Gebrauchsvermögen u. Kapital in der Familienwirthschaft.

129

Verkehrscentren der modernen Cultur (Grossstädten) und in neuen Ländern und Orten mit einer Bevölkerung ohne viel altväterische Tradition in der Hauswirthschaft tritt dies ganz besonders hervor.6) Durch Ausbildung der Technik und billigen Production von Gegenständen des Nutzvermögens wird diese Entwicklung noch begünstigt.") Die Entstehung besonderer Leih- und Miethgeschäfte für die Verborgung von solchen Gegenständen (Bücher, Möbel, Tafelgeschirr u. dgl. m., Kleider) führt sogar dazu, dass viele an und für sich der Hauswirthschaft unentbehrliche Güter gar nicht mehr eigenthümlich von ihr besessen, sondern immer nur leihweise benutzt werden.) Die Wirtbschaftlichkeit gewinnt hier freilich auf der einen Seite. Aber diese Entwicklung ist auf der anderen Seite sittlich, culturgeschichtlich, socialpolitisch und selbst in artistischer Hinsicht %) nicht ohne grosse Bedenken. Ein gesunder Conservatismus der hauswirthschaftlichen Consumtion, besonders auf dem Gebiete des Nutzvermögens, weicht der hastigen Ruhelosigkeit des Markts, dem ewigen rast- und riicksichtslosen Jagen nach Erwerb.10)
6) Berlin und die Vereinigten Staaten von Nordamerica, besonders die atlantischen Küstenstaaten bieten da, wie in manchen socialen und wirthschaftlichen Verhältnissen, viel Aehnliches. In den Grossstädten wirken die Knappheit der Wohnräume, die hohen Miethen, die beständigen Umzüge auch zu dieser ethisch und socialpolitisch keineswegs immer günstigen Beschränkung des Nutzvermögens ein.

1) Blüthe der „Imitationsindustrieen in unserer Zeit, „, unechte“, „, falsche“ Dinge in allen möglichen Zweigen. Auch keine sittlich, socialpolitisch und künstlerisch oder kunstindustriell immer günstige Gestaltung der Production und Consumtion!

Am Weitesten wieder in den Grossstädten der Vereinigten Staaten gediehen, aber auch in Berlin und anderen europäischen Grossstädten bemerkbar genug. -Blathe der Leih bibliotheken, von weittragenden Folgen in mehr als einer Hinsicht. - Wichtiger freilich ist noch das städtische und besonders grossstädtische Miethwohnungswesen statt des eigenen Hauses“ und vollends das Chambregarni- und gar das Schlafstellenwesen. Das Wohnbedürfniss wieder wie im alten Rom in der ., Blüthezeit" (Friedländer, Sittengesch. I., 26 ff.) das einzige der materiellen Hamptbedürfnisse, das in unserer arbeitstheiligen Volkswirthschaft nicht mittelst des Kaufcontracts, sondern des Mieth contracts befriedigt wird, - mit weiteren bedenklchen Folgen. S. unter Abth. 2, kap. 4, Abschn. v. städt. Grundeigenth. Vergl. auch die schöne moralstatistische Arbeit von E. Laspeyres, der Einfluss der Wohnung auf d. Sittlichkeit (nach Pariser Materialien), Berl. 1869.

Die kunstgewerbliche Seite z. B. leidet gewiss unter einer Entwicklung, To die Mobilien und das Geschirr nicht mehr Gegenstände des dauernden Besitzes, sondern nur der Leihe sind. Denn wenn auch im letzteren Fall vielleicht mehr Prachtstücke hergestellt werden, so ist doch die ganze Production kleiner.

19) Auch in dieser Hinsicht sind so manche Gesichtspuncte und Bemerkungen eines J. Möser, eines Riehl nur zu berechtigt. Indem z. B. das moderne CreditWesen, das Staatsschuldenwesen, die Börsenpapiere, das Inhaberpapier, die Mobilisirung der Hypothek im Pfandbriefe die Anlage von kapitalien, auch von kleinen Beträgen. erleichtert, nutzen diese Einrichtungen einzel- und volkswirthschaftlich in einer

A. Wagner, Grundlegmg. 2. Aufl.

§. 91. — 2) In der Erwerbs- oder Productions wirthschaft (S. 69) kommt eine der eben geschilderten analoge Entwicklung in zweierlei Weise zum Vorschein. Einmal darin, dass im Kapitale die Quote, welche aus den zur neuen Gütererzeugung erforderlichen naturalen Gütern selbst besteht, zu Gunsten der in Geld (oder geldwerthen Papieren, leicht realisirbaren Forderungsrechten) bestehenden sich verringert, – auch dies ist keine durchweg ginstige Gestaltung; sodann vielfach so, dass auch die Geldquote durch Benutzung von Credit ersetzt oder ergänzt wird, was oft nur zu ungesunden Verhältnissen der Productionswirthschaft führt, oder in der Sprache der Praxis: es wird in der Hoffnung auf steete Verfügung über Credit mit zu wenig eigenem Betriebskapital gewirthschaftet, indem das Anlagekapital im Verhältniss zu dem Gesammtvermögen der Wirthschaft zu hoch angesetzt ist.

3) Bei anderen Wirthschaften, von Corporationen, juristischen Personen, auch in der Wirthschaft des Staats finden sich endlich ebenfalls analoge Erscheinungen: zu knappes Gebrauchs- und Nutz vermögen, zu wenig Betriebs kapital, und zu viel Verlags darauf, die erforderlichen Güter concreten Werths jederzeit durch den Credit beschaffen zu können, immer in der von der Theorie zu einseitig beginstigten Tendenz, Zinsverluste zu vermeiden. Gleichfalls eine Gestaltung, welche oft nur scheinbar dem Princip der Wirthschaftlichkeit gerecht wird und auf der Verkennung der wirthschaftlichen Function des Nutzvermögens (und der Reservefonds) beruht.11)

Hinsicht gewiss auch dadurch, dass sie der ,,Nutzvermögenswirthschaft“ entgegenwirken. Die letztere war auch volkswirthschaftlich unökonomischer als diesc ., Kapitalwirthschaft“. Aber fast unvermeidlich wird bei dieser Art der Kapitalanlagen jeder „Effectenbesitzer“ über kurz oder lang in den Börsenstrudel gezogen oder, wenn er sich wirklich fern hält und nur feste Anlagen sucht, leidet er eben unter Umständen leicht die empfindlichsten Verluste (,, Dividendenpapiere"!). Diese sociale Wirkung des Creditwesens, speciell z. B. des Inhaberpapiers, der Actie, ist neben der reioökonomischen und technischen Seite ohne Zweifel bisher viel zu wenig beachtet worden (auch in meinen eigenen Arbeiten über Credit- und Bankwesen, die, besonders die früheren, noch viel zu einseitig privatwirthschaftlich und technisch waren und diese Behandlung des Stoffs, der herrschenden Richtung der Wissenschaft gemäss ohne Weiteres für volkswirthscbaftlich ansahen). Der Zusammenhang dieser Verhältnisse mit den im Text berührten Vorgängen ist nur zu klar.

11) Vergl. die richtigen Bemerkungen von Hermann, S. 226 ff. über die Vorräthe ohne sofortige Bestimmung der Verwendung, über Geld als Cassenverlag. Mit Recht tadelt auch cr S. 223, dass die Wirthschaftslehre zu wenig Rücksicht auf das Nutz kapital (Nutzvermögen) genommen und das cigentliche oder Productivkapital fast ausschliesslich ins Auge gefasst habe. Nutzanwendung auf die wichtige finanzielle Frage vom Staatsschatz siehe in Rau-Wagner I., S. 83 b. 2. Aufl. I. §. 65, p. 0. 8. 27.

Volkswirthsch. Werthschätzung.

131

II. – §. 92. Volkswirthschaftliche Werthschätzung. Vom Standpunkte der Volkswirthschaft oder des ganzen Volks aus ist die Werthschätzung des Vermögens folgende:12)
1) Die grosse Masse der Güter, welche den Ertrag der VolksDo wirthschaft, das Einkommen des Volks und demnach in einem
bestimmten Zeitpuncte betrachtet das Volksvermögen bilden, wird im Inland erzeugt und hier zur Befriedigung der Bedürfnisse oder zu neuer Gütererzeugung verwendet. Für das Volk ist ebendeshalb bei diesen Gütern der Gebrauchswerth entscheidend. Der Tauschwerth dieser Güter kommt nur für die Einzelwirthschaften des Volks und daher für die Vertheilung des volkswirthschaftlichen Ertrags und Vermögens unter jenen in Betracht. Auch bei hochentwickeltem internationalen oder weltwirthschaftlichen Verkehr ist die Quote der mit dem Auslande ausgetauschten Güter verglichen mit den im Inlande erzeugten und hier verzehrten Gütern, wenigstens in allen grösseren Volkswirthschaften, nur eine relativ kleine, wenn sie auch bei einzelnen wichtigen Producten erheblich steigt.13)
13) Wesentlich hiermit übereinstimmend Rau $. 65.

13) Das Verhältniss der Waarenein- und- Ausfuhr zur heimischen Erzeugung und Verwendung (eigentliche wie reproductive Consumtion) wechselt natürlich im Laufe der Geschichte und ron Land zu Land vielfach. Die früher erörterte Entwicklung der Weltwirthschaft führt jedenfalls zu einer absolut grösseren, mitunter wohl auch zu einer relativ grösseren Bedeutung des auswärtigen Handels, d. h. das Inland verwendet zu einer wachsend grösseren Quote seiner Consumtionen fremde, eingefahrte Güter und umgekehrt arbeitet eine wachsend grössere Quote seiner Production für den Consum des Auslands.

Die hierfür im Allgemeinen maassgebenden Factoren sind oben im 1. Hauptabschn. dieses Kapitels, S. 57 ff., dargelegt worden. Specielle Einflüsse auf die Gestaltung des genannten Verhältnisses in den einzelnen Ländern sind namentlich:

(1) Die geographische Lage und die Verbindungen mit anderen Ländern, welche den Austausch erleichtern (Grossbritannien in der heutigen Richtung des Welthandels, Italien im Mittelalter; See verbindung; Eisenbahnen, welche z. B. in neuester Zeit bewirkten, dass der russische Handel in immer stärkerem Betrage über Deutschland geht, Königsberg russischer Theehafen wurde u. s. w.).

(2) Die Volksdichtigkeit, die Beschaffenheit des heimischen landwirthschaftlichen Bodens und des Klimas, die Entwicklung des heimischen Bergbaus und der Industrie, Momente, welche ein Land nöthigen und anderseits befähigen, seinen Bedarf an Nahrungsmitteln und Gewerkstoffen, der im Inland nicht mehr ganz oder nur sehr kostspielig aus der heimischen Naturalproduction gedeckt werden kann, in immer stärkerem Maasse aus dem Auslande und zwar aus weniger dicht bevölkerten Ländern extensiverer Landwirthschaft, günstigeren Bodens und Klimas und weniger entwickelten Bergbaus und Fabrikwesens mit zu decken (Hauptbeispiel der Gegenwart, wo so ziemlich alle ebenerwähnten Momente zusammentreffen: Grossbritannien, das nach Fr. X. Neumann (Wien) den auf 68 - 70 Mill. Hectoliter gestiegenen Bedarf an seiner wichtigsten Brotfrucht, dem Weizen, in neuester Zeit schon zu mehr als der Hälfte, 35 - 38 Mill., im J. 1877 sogar ZD 43 Mill. Hectoliter, übrigens bei z. Th. ungünstigen Ernten, aus dem Auslande, besonders aus den Vereinigten Staaten u. Russland decken musste („Uebers.“ S. 43). Frankreich und selbst Deutschland kominen nach und nach in eine ähnliche Lage; kleinere Gebiete, wie Belgien, Holland, die Schweiz, Königr. Sachses. Rheinland gleichen England darin noch mehr, in Gebirgsländern wirkt beson ders der absolute Mangel an culturfähigem Boden mit ein). Die Vermehrung und der steigende Wohlstand der Bevölkerung in den Ländern des Getreideimports lassen diese Entwicklung immer schärfer hervortreten und hängen von derselben selbst wieder mit ab. Dagegen können in den Getreide - Export-Ländern dieselben Momente, welche grade durch lucrativen Verkauf der Bodenfrüchte ans Ausland begünstigt werden, neben dem Aufblühen der heimischen Industrie wieder zu einer rückläufigen Bewegung (wenigstens relativ, wenn auch nicht immer absolut führen, so Z. B. was in neuerer Zeit Deutschland anlangt, welches aus der Reihe der regelmässig mehr Getreide exportirenden in die Reihe der solches mehr impor-, tirenden Länder übergegangen ist. Interess. Daten bei Neumann a. a. 0. S. 50 ff.,

(3) Endlich ist die Production von Artikeln eines Quasi-Naturmonopols oder eines zur Zeit bestehenden Industrie- und Montan - Monopols des exportirenden und der Bedarf an Artikeln dieser Art in dem iinportirenden Lande, welches in diesen Productionen aus natürlichen oder geschichtlich-volkswirthschaftlichen Gründen zurücksteht, noch von besonderem Einfluss auf die Relation des auswärtigen Handels zur heimischen Production und Consumtion: Colonialwaaren, Baumwolle als Gewerkstoil bei uns, Fabrikate überhaupt für den Bedarf der europäischeli Colonialstaaten, haben in der Neuzeit das Verhältniss zu Gunsten des auswärtigen Handels in vielen Ländern sehr verschoben. -

Es ist eine interessante Aufgabe der Productions-, Consumtions- und Handelsstatistik, die Entwicklung dieses Verhältnisses zeitlich und räumlich genau zu erforschen und in Zahlen auszudrücken: eine öfters versuchte Aufgabe, welche aber init den heutigen Hilfsinittelu der Statistik doch nur für wenige einzelne Producte, am Besten wohl noch für die Gruppe der Montan producte (freilich nur theilweise für die Edelmetalle) einigermaassen sicher zu lösen ist. Die Statistik des auswärtigen Handels wurde trotz ihrer notorischen Lücken und Fehler bes. bei der Ausfuhr noch leidlich geniigen (s. darüber Sötbeer a. a. 0. in Hirth's Ann. 1975 Aber die Statistik der einheimischen Production, fast nur mit Ausnahine der Bergbau statistik, die hier weniger Schwierigkeiten bietet, liegt selbst in unseren west- und mitteleuropäischen Culturstaaten noch so im Argen, dass zuverlässige Daten selbst für die Agrar-, vollends für die Industrie production noch wenig rorhanden sind. Berechnungen wie die älteren von Moreau de Jounès le commerce au XIX. siècle, Par. 1825. I., 114 ff.), son Rau, S. 65 Anin. a citirt, über das Verhältniss der jährlichen Verzehrung fremder Producte zur ganzen Consumtion und über das Verhältniss der Güterausfuhr zur gesammten inländischen Erzeugung in Noruamerica, Frankreich, Grossbritannien haben eben deshalb kaum irgend einen Werth. Denn die Hauptziffern, diejenigen für die einheimische Production und GesammtConsumtion aller Artikel) sind durchaus unsicher. Man muss sich daher forläufig darauf beschränken, für einige Artikel, über welche zuverlässigere Daten vorliegen, statistische Berechnungen der Relation des auswärtigen landelsumsatzes zur heimischen Production und Consumtion anzustellen. Die besten Arbeiten auf diesem Gebiete sind diejenigen des Oesterreichers Fr. X. Neumann über Production, Welthandel und Volkswirthschaft in Bebm's Geogr. Jahrbüchern, jetzt selbständig in d. gen. Schr., wenngleich auch hier freilich unvermeidlich noch mit vielen Conjecturalzahlen gerechnet werden muss. Vergl. auch Kolb's Statistik, besonders 7. Aufl. S. 785 it. Das seinem Plane nach nicht üble Werk von 0, Hausner, Vergleichende Statist. v. Europa, Lemb. 1865, 2 B., operirt leider mit ganz unsicheren Zahlen, vor Allem auf dem Gebiete der Volkswirthschaftlichen Statistik und macht auch nicht eine Quellenangabe; vor den speciell hierher gehörigen Daten II., 132, 137 und vollends 262 ist nur zu warnen. – Die Vergleichungen hinsichtlich der Gesammt. erzeugung und des Handels sind endlich auch noch unsicherer, weil hier eine Umsetzung der mitunter noch leidlicheren statistischen Daten über die Menge der Producte in Geldwerth - statistische Daten erfolgen muss. worin eine neue grosse Fehlerquelle (auch beim Handel) liegt. Vergl. Sotbeer a. a. 0., die Vorbemerkungen zur Werthstatistik unseres auswärtigen Handels in der Statistik des Deutschen Reichs** und Hirth, „die Meth. d. Handelsstatistik in England, Frankreich, Holland, Hamborg, Bremen, Zollver." in s. Annal. 1570 S. 107 11. – S. auch unten s. 93 und. 3. 110 11

Volkswirthschaful. Werthschätzung.

133

2) Derjenige Theil inländischer Güter, welcher als Ausfuhr im Handel (ebenso auch in Rentenzahlungen) ins Ausland geht und zur Bezahlung der Güter einfuhr (ebenso: zur Tilgung der Verbindlichkeiten aus Renten u. 8. w.) dient, kommt dagegen auch für die Volkswirthschaft nach seinem Tausch- oder Geldwerth, nach seinen Verkaufspreisen in Betracht. Denn letztere entscheiden über die Kauffähigkeit der Ausfuhr im Auslande. Die eingeführten Güter, die im Handel oder für Rentenzahlungen U. $. w. eingehen, werden dagegen in der heimischen Volkswirthschaft schliesslich wieder nur nach ihrem Gebrauchswerthe angeschlagen.

3) Das Geld hat die Volkswirthschaft zu schätzen

a) nach dem Tauschwerthe, soweit es im Import und Export gegen Güter concreten Gebrauchswerths umgesetzt wird, 80 mithin besonders in den Ländern der grösseren Edelmetallproduction (America, bes. Californien, Australien, Russland-Sibirien);

b) ebenfalls nach dem Tauschwerthe, d. b. nach dem Darchschnittswerthverhältniss, welches zwischen dem Gelde und den übrigen Gütern besteht und sich daher in den Durchschnittspreisen der letzteren ausdrückt, weil hiervon die Höhe des Geldbedarfs, bei einem bestimmten Stande der Preise, mithin das dieser Geldsumme entsprechende Quantum concreter Gebrauchswerthe abhängt, welches die Volkswirthschaft dauernd in ihren nationalen Geldfonds, als in das Mittel zur Bewerkstelligung der Umsätze im Geldverkehr, stecken, demnach einer anderen Verwendung, zur Consumtion oder Production, entziehen muss.14)

c) Im Uebrigen ist dieser nationale Geldfonds von der Volkswirthschaft nach seinen Leistungen, daher nach seinem Ge. brauchswerth als allgemeines Verkehrsinstrument oder als Maschinerie ftir Umlauf und Vertheilung der Güter im System der Arbeitstheilung zu schätzen. Nicht ein beliebig grosser Geldbetrag, -- der hauptsächliche Irrthum vieler Mercantilisten – sondern derjenige Betrag, welcher bei einem bestimmten Werthverhältniss für den Austausch von Geld und anderen Gütern ausreicht, ist für die Volkswirthschaft zu wünschen.

14) Ein Punct, welchen die einseitigen Gegner des Banknotenwesens und unsere im Reichsbankgesetz von 1875 zur Geltung gelangende stark restringirende Zettelbank

Reiche, Berl, 1875, bes. III., 2, S. 26 ff., 42 ff. Vgl. auch Arendt, internat. Zahlungsbilanz Deutschlands 1, s. w. Berl, 1878.

III. – S. 93. Statistik des Volkseinkommens und Volksvermögens. Aus dem Gesagten ergiebt sich, dass stati. stische Zusammenstellungen und Berechnungen des Volksvermögens, Volkseinkommens oder des Ertrags der Volkswirthschaft nach Geld werth, ganz abgesehen von der unvermeidlichen Unzuverlässigkeit aller solchen Berechnungen, in volkswirthschaftlicher Hinsicht wenig Werth besitzen und oft nur mit grossen Zahlen blenden. Statt dessen ist eine Statistik zu verlangen, welche möglichst genau die Quantitäten der einzelnen, möglichst nach Qualitäten (Sorten u. s. w.) unterschiedenen Güterarten im Volksvermögen und Volkseinkommen für eine ganze Volkswirthschaft darstellt. Daraus lassen sich dann auch einige, freilich noch bedingte Schlüsse auf das Woblbefinden und die ganze ökonomische Lage der Bevölkerung, wenn nur die Zahl der letzteren bekannt ist, ziehen, und auf den wichtigeren Punct, die Vert heilung des Vermögens und Einkommens unter der Bevölkerung, werden wenigstens Streiflichter geworfen. (S. d. Vorbemerkung oben S. 119 und Hauptabschnitt 6 von den Kennzeichen des Volkswohlstands g. 110 ff.)

                        5. Hauptabschnitt. 
Der Bedarf oder die Einkommenlehre vom 

Vertheilungsstandpunct betrachtet. Der folgende Hauptabschnitt bringt die oben in der Vorbemerkung zum 3. Hauptabschn. S. 110 angekündigte Ergänzung. Wesentlich den Anregungen der französischen und deutschen socialistischen Theoretiker ist durch ihren scharfen Hinweis auf die vorwiegende Bedeutung des Vertheilungsproblems die Berichtigung der Einseitigkeiten der früheren Nationalökonomie zu verdanken. Diese vertrat hier in ihren Untersuchungen meist nur den Productions- und selbst nur den Producentenstandpunct. Indessen sind die Consequenzen dieser neueren Aullassung bisher meistens nur in der im engeren Sinne sogen. socialen Frage, in der „Arbeiterfrage", zur Geltung gekommen, in der Volkswirthschaftslehre, als Ganzes genommen, namentlich in der Formulirung der Probleme der Thcorie, noch sehr wenig. Diese Aufgabe gilt es jetzt zu lösen. Die folgenden Abschnitte enthalten einen Versuch dazu. für welchen nur wenige unmittelbare Vorarbeiten, abgesehen von einem Theil der Literatur über die Arbeiterfrage und über sociale Organisation im Allgemeinen, vorhanden sind. A. Smith, Ricardo, und ihre englischen Nachfolger (mit theilweiser Ausnahme von J. St. Mill), J. B. Say und die meisten späteren Franzosen (mit theilweiser Ausnahme von Sismondi), die Deutschen nicht nur bis auf Ral und Hermann, sondern selbst in Wesentlichen wenigstens) einschliesslich Roscher's haben die in diesem Hauptabschn. erörterten Puncte theils gar nicht, theils nur nebenbei und nicht principiell behandelt. Wichtige Gesichtspuncte, aber nicht systematischdogmatische Erörterungen und Formulirungen der einschlagenden Probleme enthalten Sis in ondi's, Hildebrand's und Knies' genannte Schriften.

Rau erörtert im 4. Abschnitt des 1. Theils (Zustände der Volkswirthschaft) 8. 73–81 eigentlich nur die formale Seite dieser Zustände (Classification der Einkommenverhältnisse, $. 76 ff., s. unten in meinem Werke 8. 106). Im 1. Abschnitt

Vorbemerkung über die Lehre vom Bedarf.

135

der Lehre von der Vertheilung (S. 140 ff.) wird „Die Vertheilung im Allgemeinen" nur ganz kurz und auch bloss von der formalen Seite betrachtet. Dasselbe gilt von Rau's Erörterungen über „das Volkseinkommen im Ganzen“ g. 245–251, in welchen ausserdem ausschliesslich der Productionsstandpunct eingenommen wird. Diese Erörterungen sind daher schon oben im 3. H.-Abschn. berührt worden. Nur in 4. Buch, in der Lehre von der Verzehrung, besonders im 1. Abschn. . 319ff., finden sich sporadische Bemerkungen (besonders g. 322, 325, 326) über die eigentlich volkswirthschaftliche Bedeutung der Vertheilung des Volkseinkommens. Ich führe dies hier an, nicht nur um zu zeigen, dass die folgenden Abschnitte nicht näher an Rau anknüpfen konnten, sondern weil diese ganze durftige Behandlung des eigentlich bedeutsamsten Punctes der Einkommenlehre bei Rau, nemlich der Frage nach den volkswirthschaftlichen und culturlichen Wirkungen einer bestimmten Art der Vertheilung des Nationaleinkommens und -Vermögens (trotz der Bemerkungen Rau's in $. 140) und, damit zusammenhängend, der Frage nach der wünschenswerthen Vertheilung überhaupt characteristisch für die bisherige Nationalökonomie ist, daher auch keineswegs einen Vorwurf gegen ihn bildet. Hermann in s. Untersuchungen bebandelt zwar die Bedürfnisse eingehend genug (2. Aufl. Abth. II., S. 78—103), aber das Einkommen in Bezug auf die Bedürfnisse“ handelt er in wenigen Sätzen, mebr formalen Inhalts, ab, S. 594. Dies entspricht dem doch überwiegend privatwirthschaftlichen Standpuncte des H.'schen Werks. Ausfallender ist, dass auch Roscher eine principielle Erörterung der volkswirthschaftlichen Wirknngen der Vertheilung des Volkseinkommens ebenfalls vermissen lässt, denn seine wie immer reichen, fleissig zusammengestellten und geistvoll ausgelegten geschichtlichen Notizen über die Vertheilung können hier noch weniger als in anderen Fällen einen Ersatz für eine solche Erörterung bilden oder eine solche selbst darstellen. Freilich hängt dieser vielleicht absichtliche Mangel mit Roscher's Methode und mit einer m. E. unrichtigen Schlussfolgerung dieses Autors hinsichtlich der Aufgabe der Volkswirthschaftslehre zusammen. Aber das Beispiel der Einkommen- und Vertheilungslehre ist auch gerade ein Hauptbeweisstück, dass Roscher's Lehrmeinung hier einer eingreifenden Modification bedarf. Vergl. Roscher, I., S. 147, 148, §. 203 ff. (7. Kap. des 3. Buchs, Vertheilung des Nationaleinkommens, besonders $. 205, wo er sagt: „Zar wirthschaftlichen Blüthe eines Volks kann eine Harmonie der grossen, mittleren und kleineren Vermögen die unentbehrliche Voraussetzung heissen“, wo aber die im Anschluss an diesen Satz nothwendige principielle Erörterung der Vertheilungsfrage ausbleibt). Dann 4. Buch v. d. Consumtion, $. 206 ff., mit nur sporadischen, das Vertheilungsproblem betr. Bemerkungen, z. B. $. 214, 221, 224, 330. Vergl. dagegen bes. Bernhardi a. a. 0. 8. 14-17, sonst noch v. Mangoldt, Volkswirthschaftslehre kap. 12 ff.

Die bisherige Nationalökonomie, auch in ihren eben genannten strengwissenschaftlichen Vertretern, vollends aber in den Schriften und Artikeln der freihändlerischen Publicistik, der Männer des Laisser-faire, hat die Einkommenlehre aus dem Grunde zu einseitig aus dem Standpuncte der Production behandelt, weil sie die Production als das schlechtweg und, logisch sowohl als wirklich, nothwendig vorangehende Moment - das prius – für die nachfolgende Vertheilung betrachtete. Daher der stete, freilich selbstverständliche practische Rath in der Arbeiterfrage: „zuerst mehr produciren, dann könnt Ihr auch mehr vertheilen“, (s. u. Anm. 9 und 17). Natürlich ist eine vorherige grössere Production immer die conditio sine qua non für ein zu vertheilendes grösseres Gesam mt product. Aber daraus folgt nicht, dass die Production allein die Voraussetzung der Vertheilung überhaupt und einer gewissen Art der Vertheilung ist. Vielmehr ist auch ebenso wohl umgekehrt eine bestimmte Art der Vertheilung des Volkseinkommens eine maass gebende Bedingung für eine bestimmte Art der Production und innerbalb gewisser Grenzen -- (z. B. weil die Arbeitslust der arbeitenden Classe einwirkt, ein mindestens ebenso wichtiges Moment, als die möglichst im Productionsinteresse zu begünstigende Spar- und Kapitalbildungstendenz der besitzenden Classen)

- selbst für die Höhe der gesammten Production. Production und Vertheilung des Volkseinkommens stehen also immer in Wechselwirkung and das eben muss die Einkommenlehre berücksichtigen. Es ist in Folge dessen unvermeidlich, mit der Lehre vom Einkommen sogleich diejenige vom Bedarf oder von Auskommen und vom Bedürfnissstand zu verbinden und principiell die Fragen zu erörtern, ob und wie weit cine Ungleichheit der individuellen Einkommen nothwendig oder zulässig ist; ob und wie weit derjenigen Gestaltung der Einkommenverhältnisse, welche sich auf einer gegebenen Basis des Rechts, besonders im System der freien Concurrenz, ergiebt, entgegen zu arbeiten ist, insbesondere durch den Staat und durch Reformen des Rechts, namentlich des Privat rechts (Eigenthum); und demgemäss endlich, welches das Ziel ist. das für die Vertheilung des Volkseinkommens erstrebt werden soll. Principielle Erörterungen hierüber führen dann nothwendig zu höheren und allgemeineren Fragen der Rechtsphilosophie und der Politik und müssen den innigen Zusammenhang der Vertheilung des Volkseinkommens mit der gesammten gesellschaftlichen Rechtsordnung über Personenstand (Freiheit und Unfreiheit) und Eigenthum, sowie den maassgebenden Einfluss der Vertheilung auf die Entwicklung der Cultur und Bildung des Volks überhaupt und seiner verschiedenen Wohlstandsclassen insbesondere darlegen. Die folgende Erörterung über die EinkommenVertheilung leitet daher zugleich zu den eingehenderen Untersuchungen der kap. 3 von der Organisation der Volkswirthschaft, 4 vom Staate, und der 2. Abtheil. Fon Volkswirthsch. und Recht hinüber und findet dort erst ihren Abschluss.

Die Warnung vor „Ideologie“, und wenn sie selbst aus dem Munde eines Mannes wie W. Roscher kommt (s. Syst. I., 9. 23 ff.), darf vor solchen Untersuchungen nicht zurückschrecken (s. 1. §. 109). Wenn es dafür noch eines Beweises bedarft hätte, so liegt er in dem Streite zwischen H. v. Treitschke (,,Der Socialismus und seine Gönner“-, Preuss. Jahrb. 1874, 2 Art., auch selbständ. erschienen) und G. Scbmoller („Ueber einige Grundfragen des Rechts und der Volkswirthschaft“. Jena, 1975). Die schlagende Widerlegung, die hier der Nationalökonom Schmoller dem Historiker and Publicisten v. Treitschke zu Theil werden lässt, beweist zugleich am Besten, dass mit ,,exacter histor. Detailforschung“ nicht Alles erreicht wird. Was mehr Noth that und was Schmoller hier, im Widerspruch mit seinen sonstigen neneren Auffassungen (s. 0. S. 1), selbst durch seine eigene Arbeit anerkannt, ist scharfe principielle Erörterung des Vertheilungsproblems. Dazu liefert Schmoller's Schrift einen werthrollen Beitrag, bes. Kap. 3. 4. 6. Das Unzulängliche einer bloss stat., sogen. ,,exacten“ Detailforschung ohne feste princip. Behandlung der einschlagenden Probleme, verräth auch die fleissige Arbeit v. R. Michaelis, d. Gliederung d. Gesellsch. nach dem Wohlstande (Lpz. 1878, Heft 5 d. B. I. v. Schmoller's staats- und socialwiss. Forschungen) die von einer nicht sehr klaren Formulirung d. Aufgabe (S. 4) ausgehend zu wenig haltbaren Ergebnissen gelangt (s. u. . 104, Note 16).

Solche Nothwendigkeit principieller Erörterungen über die richtige Vertheilung des Volkseinkommens und das Erforderniss, wenigstens für jedes Zeitalter und Volk ein ideales Ziel der Entwicklung der Vertheilung, unter steter Würdigung der Wirkungen dieser Vertheilung auf das gesammte Volksleben, aufzustellen, darf - das muss schon hier bemerkt werden - auch als Beweis dafür gelten, dass die Volkswirthschaftslehre sich überhaupt nicht nur mit der Frage, was ist? (Roscher, §. 22), sondern stets auch mit der Frage, was soll sein? beschäftigen, demnach auch nicht nur Entwicklungen darstellen (,,Anatomie und Physiologie“ der Volkswirthschaft, Roscher S. 26), sondern zugleich bestimmte Entwicklungen postuliren soll, -- eine Auffassung, welche in ihren weiteren Consequenzen zur Verwerfung von Rau's Trennung der „Volkswirthschaftslehre“ und der „wirthschaftlichen Politik“ (Rau, I., $. 17) führt und auch mit der ausschliesslichen Anerkennung der Induction sinethode in der Volkswirthschaftslehre unvereinbar ist. Näheres darüber gehört in d. 3. Abth. (System 0. Methode).

Auf dem von mir hier vertretenen Standpuncte wird auch die Malthus'sche Bevölkerungstheorie (essay on the principle of population, zuerst 1798, dann erweit. 1806) oder allgemeiner ausgedrückt die Darwin'sche Lehre vom Kampf ums Dasein jene grossartige Bedeutung behalten, welche ihr, sobald sie nur richtig verstanden wird, die ersten Oekonomisten, Mill, Roscher u. A. mit Recht immer zugeschrieben und neuerdings besonders Lange in trefflichen Erörterungen, denen ich vollständig beistimme, auch für den practisch wichtigsten Theil des Vertheilungsproblems, für die sogen. Arbeiterfrago vindicirt hat (zugleich eine glänzende Abfertigung der Carey-Dühring'schen Missverständnisse und falschen Einwendungen gegen Malthus). S. darüber 0. Anm. 14.

Ausser auf diese vorzüglichen Schriften Lange's, für die allgemeinen Probleme der Wissenschaft besonders auf seine „Mill's Ansichten“, verweise ich auf J. St. Mills

Auskommen u. Bedürfnissstand.

137

politische Oekon., Buch II. und IV., und wieder besonders auf Rodbertus' gen. Arbeiten, die nur leider diese wichtigen Principienfragen immer bloss aphoristisch behandeln und bloss geistvolle Streifblicke darauf werfen, und auf Schäffle, Syst. 3. Auf., besonders S. 282 ff. (II, 378 ff.), S. 312 ff., S. 346 ff. (eb. S. 562 ff.) a. Soc. Körper, bes. III, 284, 430, 491. Schäffle stellt ebenfalls eine ideale Forderung für die wirkliche Einkommenvertheilung auf und nennt sehr schön , die volkswirthscbaftlich beste Gestaltung der Einkommenprocesse in der menschlichen Gesellschaft“ diejenige „Vertheilung des gesellschaftlichen Productionsertrags, bei welcher die sittliche Gemeinschaft im Ganzen und in der Abstufung aller ihrer Gliederungen (freilich wieder Fesentlich eine Folge der Vertheilung! W.) zum höchsten Maasse der Gesittung und hiernach zum höchsten Maasse aller wahrhaft menschlichen Befriedigungen zu gelangen vermag. Kurzer: der an Vervollkommnung der Gesellschaft fruchtbarste Einkommenprocess ist das Ideal volkswirthschaftlicher Vertheilung der Güter durch die Gresammtheit aller Einkommen“. S. auch H. Bischof, Nat. ökon. B. 3. S. 440 ff. Wie übrigens doch schon vor Jahren einzelne Männer die Einseitigkeit der herrschenden nat.-ök. Lehre erkannten, zeigen die Ausführungen R. v. Mohl's, bes. über die polit. Oekon. in d. Deutschen Viert.j.schr. 1810, H. 3. S. darüber E. Meier, Tüb. Ztschr. 1878, S. 494 ff., 501 ff.

                              1. Abschpitt. 
Das Auskommen und der Bedürfnissstand oder Bedarf. 

I. - $. 94. Bedeutung der Einkommen - Vertheilung nud Ziel der volkswirthschaftlichen Entwicklung. Erst die Vertheilung, nicht schon die Grösse des Volkseinkommens und Volksvermögens unter der Bevölkerung entscheidet darüber, in welcher ökonomischen Lage sich die Mitglieder des Volks, die Individuen und Familien, namentlich die grosse Masse des Volks die sog. unteren Classen) befinden. Bedeutende Höhe des Volksvermögens und Einkommens und zugleich eine solche Vertheilung desselben, dass auch die Masse der ungünstiger Situirten ihr genügendes Auskommen aus eigenem Einkommen zur vollständigen Befriedigung aller nothwendigen Bedürfnisse und zur Theilnahme an wichtigeren Culturgütern eines Zeitalters fortdauernd gesichert weiss, ist daher das zu erstrebende Ziel der volks-wirtbschaftlichen Entwicklung, wenigstens in jenen Perioden der Weltgeschichte, wo mit der Erklärung der persönlichen Freiheit aller Bewohner auch das letzte Individuum aufgehört hat, nur als Mittel für die Zwecke Anderer in Betracht zu kommen.

II. - $. 95. Das Auskommen!) ist ein relativer Begriff. Es bezeichnet, auf die Einzelwirthschaft oder besser nur auf die Individual- und Familienwirthschaft des Menschen angewendet, – übrigens auch auf die ganze Volkswirthschaft, als Inbegriff' vornemlich dieser letzteren Wirthschaften, anwendbar, - das Gleichgewicht zwi. schen den Bedürfnissen und dem Einkommen. Nach dem

') 2. Th. nach Ran, Ş. 74, 75, 76. - L. Say, études sur la rich. d. nat. Paris 1936. p. 10.

verschiedenen Umfang der ersteren wird daher auch bei gleicher Grösse des Einkommens bald Auskommen vorbanden sein, bald nicbt, und ebenso bei gleichem Umfang der Bedürfnisse die Höhe des Einkommens darüber entscheiden, ob Auskommen besteht. Jedenfalls muss aber in jeder Wirthschaft das Auskommen erstrebt werden. Demnach kann weder in der Einzel- noch in der Volkswirthschaft regelmässig das fehlende Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen und dem Einkommen mit durch Verbrauch des Vermögens oder Kapitals zur Befriedigung der Bedürfnisse hergestellt werden. Denn bei der steter Erneuerung der Bedürfnisse würde immer von Neuem auf das Vermögen oder Kapital zurückgegriffen, dies also allmählig aufgezehrt werden müssen. Es fehlte dann die nothwendige Nachhaltigkeit der Quelle, aus welcher die Befriedigung der Bedürfnisse erfolgt. Diese Nachbaltigkeit besitzt nur das Einkommen. Demnach ist auch in der Volkswirthschaft zunächst auf ein zum Auskommen genügendes Einkommen aller Einzel-, besonders aller Individual- und Familienwirthschaften und auf ein dazu ausreichendes Volkseinkommen bin zu streben, erst in zweiter Linie auf dauernde Vermebrung des Vermögens jener Wirthschaften und auf ein grosses Volksvermögen. :)

III. – . 96. Bedürfnissstand und Classification der Bedürfnisse. Die Höhe des Einkommens, welche zum Auskommen eines Menschen oder einer Familie und dann wieder des ganzen Volks erforderlich ist, ist eine relative Grösse, abhängig vom jedesmaligen Bedürfnissstande oder Bedarf. Letzterer ist im Einzelnen selbstverständlich mannigfach verschieden. Für die volks wirthschaftliche Würdigung des Bedürfnissstands kommt folgende Classification der Bedürfnisse in Betracbt:3)

1) Bedürfnisse, deren Befriedigung zum Bestehen des Menvschen nothwendig ist: Existenzbedürfnisse, insbesondere

materielle, nemlich Nahrung, Wohnung, Kleidung, künstliche

2) Nach den früheren Begriffsbestimmungen gehört jede momentan vorhandene, aus dem Einkommen fliessende Gütermenge zum Vermögen. Davon kann aber der dauernd bleibende, daber zur nachhaltigen Vermehrung aus dem Einkommen dienende Betrag unterschieden werden, der hier gemeint ist: im Wesentlichen das Nutzvermögen und das Kapital.

3) Rau, S. 75, unterscheidet allgemein inenschliche, volksthumliche, gesellschaftliche, individuelle Bedürfnisse, Roscher, S. 1, Natur-, Anstands-, Luxusbedürfnisse. Sehr eingehende Untersuchung bei Hermann, Abh. II, S. 80 ff. Vergl. auch Schäffle, Syst. I, 99 ff., Menger, I, 35 ff., Samter, Soc.lehre Buch 1. — Ueber die wichtige, apart zu behandelnde Gattung der Gemeinbedürfnisse s. 0. 8. 139 8. Ueber die für die volkswirthschaftliche Frage vom Auskommen und Bedarf wichtige Haushaltstatistih s. 0. Anm. 12 m S. $5 S. 118.

Classification der Bedurfnisse.

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