Allgemeine oder theoretische Volkswirthschaftslehre
Adolph Wagner
Vorwort
zur zweiten Auflage.
Rascher als ich es erwartete ist die starke erste Auflage meiner „Grundlegung“ abgesetzt worden, in wenig mehr als zwei Jahren nach dem Erscheinen des Schlusshefts des ersten Bandes. So trat die Nothwendigkeit dieser neuen Auflage dieses Bands bereits an mich heran, noch bevor ich mit dem zweiten Band und mit der Finanzwissenschaft fertig geworden bin und damit vor die Oeffentlichkeit habe treten können.
In dieser zweiten Auflage habe ich mich daher auch möglichst auf eine Revision beschränkt, so dass beide Auflagen zu den folgenden Bänden passen. Indessen erwiesen sich doch mancherlei Erweiterungen, einzelne Zusätze, Verbesserungen möglich, ohne das Werk selbst völlig umzugestalten', was ich auch nicht für geboten gehalten habe. In allen wesentlichen Puncten stehe ich vielmehr fest zu den Lehren, welche die erste Auflage dargelegt hat. Ich habe nur in der Begriindung Manches zu verbessern und in der Auseinandersetzung mit andren Standpuncten Manches noch schärfer und eingehender zu motiviren gesucht.
So ist die neue Auflage schliesslich doch um 100 Seiten stärker als die erste geworden. Die erheblichsten Erweiterungen hat das zweite Kapitel der ersten Abtheilung („Wirthschaft und Volkswirthschaft“) erfahren, wo u. A. namentlich die Betrachtung der Einkommenlebre vom Vertheilungsstandpuncte aus, sachlich ganz nach der Auffassung der 1. Auflage, aber mit mannigfachen neuen Ausführungen, umgearbeitet worden ist. In demselben Kapitel ist nunmehr auch eine genauere Auseinandersetzung mit dem ökonomischen Individualismus und dem Communismus und Socialismus erfolgt, auf welche ich mich gegenüber manchen entstellenden und denunciatorischen Angriffen beziehe. Die übrigen Veränderungen und Erweiterungen betreffen ziemlich gleichmässig
alle Theile des Werks, namentlich auch die Vorbemerkungen und literarischen Uebersichten, auf deren Vervollständigung und grössere formelle Abrundung mein Augenmerk mit gerichtet war. Man wird daher hier (z. B. S. 1 ff., 343 ff., 502 ff.) auch manche literarische Controversen erörtert finden, über die ich hier im Vorwort hinweggehe.
Die Gegenstände, welche in diesem ersten Bande behandelt werden, sind sonst in beiden Auflagen genau dieselben. Nur habe ich in der Eintheilung und Form einige Abänderungen getroffen, wofür ich auf S. 5 und 6 verweise. Der ganze Band ist namentlich in zwei Abtheilungen getheilt worden: „Grundlagen der Volkswirthschaft“ S. 6 - 342, entsprechend den vier ersten Kapiteln der 1. Auflage, und „Volkswirthschaft und Recht, besonders Vermögensrecht“, S. 343 — Schluss, entsprechend dem 5. Kapitel der 1. Auflage, jetzt selbst in 5 Kapitel eingetheilt. Die weitere Eintheilung der Kapitel bat gleichfalls einige Aenderungen erfahren. Die über die Behandlung orientirenden und die grösseren literarischen Noten sind möglichst an die Spitze der Kapitel und Abschnitte gestellt worden. Die Paragrapheneintheilung, die ich zumeist zu Verweisungen benutze, blieb dagegen absichtlich in beiden Auflagen fast dieselbe, indem Zusatzparagraphen der 2. Auflage mit a, b u. 8. w. bezeichnet wurden. Citate nach den 8. passen daher auf beide Auflagen.
Ueber die sachliche Uebereinstimmung mit und Abweichung von anderen Autoren unterrichtet das Werk selbst. Dass es demselben an Angriffen nicht fehlen werde, sah ich voraus. Soweit sie sachlich waren und mir beachtenswerth schienen, habe ich geantwortet. Meine hohe Werthlegung auf Rodbertus tritt in dieser 2. Auflage noch bestimmter als in der ersten hervor, obgleich ich in den meisten theoretischen und practischen Puncten von ihm dissentire. Das starke Selbstgefühl, mit welchem die jüngere deutsche historische Schule der Nationalökonomie neuerdings auftritt, hat mich in Betreff meines eigenen Standpuncts nicht irre gemacht. Ich lasse es dahin gestellt, ob es wünschenswerth ist, dass die Nationalökonomie gerade heutzutage dieselbe Epoche des historischen Quietismus durchmacht, welche in der Rechtswissenschaft an Savigny anknüpfte, aber in dieser jetzt mehr und mehr überwunden wird.
Unter den vielfachen Zustimmungen, welche ich fand, haben mich diejenigen von Schäffle und Ihering besonders erfreut.
Mit solchen Männern ersten Rangs auf dem Gebiete der Socialökonomie und der Jurisprudenz in wesentlicher wissenschaftlicher Uebereinstimmung zu stehen, gewährte mir grosse Genugthuung und bestärkte mich in der Ueberzeugung von der Richtigkeit wenigstens meines principiellen Standpuncts.
-- ------Die jetzige Ausgabe führt auf dem Titel den Namen Rau nicht mehr mit. Wer die erste Auflage auch nur flüchtig durchblätterte, wird das begreiflich finden: sie war nach Plan, Ausführung, Inhalt und Form bereits ganz mein Werk und nur Pietätsrlicksichten waren es, die mich bewogen, das Buch auf dem ersten allgemeinen Titel mit dem Namen Rau's mit zu versehen, da es wenigstens hervorgegangen war aus dem Plan einer Umarbeitung des Werks des verehrten Altmeisters Deutscher Nationalökonomie. Aber wie ich schon in der Vorrede zur 1. Auflage ausführte: unsere Wege waren verschiedene und bei der Fortsetzung trennten sie sich nur immer mebr. Ich habe mich ebenso wie mein verehrter Freund und Mitarbeiter, Herr Prof. Nasse, schliesslich überzeugen müssen, dass eine Anknüpfung an Rau's Lehrbuch, wenigstens in der Volkswirthschaftslehre und Volkswirthschaftspolitik (den 4 ersten Bänden des jetzigen Werks) nicht mehr durchführbar sei, nicht einmal in dem ja auch nur noch sehr geringen Maasse wie in der Finanzwissenschaft. Weder dem alten noch dem neuen Autor würde dabei sein Recht. So haben Prof. Nasse und ich uns entschlossen, diese Verbindung mit dem früheren Rau’schen Werke fallen zu lassen. Einen einfachen wörtlichen Neudruck der Rau'schen Volkswirthschaftslehre, (1. Hauptabtheil. des Rau'schen Werks) mit Verkürzung der alten und Hinzufügung einiger neuen literarischen, statistischen Noten u. s. w. habe ich angeregt, weiss aber nicht, ob es dazu kommen wird.
Auch die Finanzwissenschaft ist, wie die 1877 erschienene 2. Aufl. des 1. Bands und das 1878 erschienene erste Heft des 2. Bands zeigt, zwar fast schon ganz mein alleiniges eigenes Werk geworden und von der Fortsetzung, mit der ich eifrig beschäftigt bin, gilt das vollends, doch werde ich hier die äusserliche Anknüpfung an Rau's Namen noch belassen, so lange es mir noch irgend möglich erscheint.
Abgesehen von der Finanzwissenschaft wird daher das „Lebrbuch der Politischen Oekonomie" jetzt von Prof. Nasse und mir ganz selbständig ausgearbeitet werden. Der Plan, dann die Vertheilung des Stoffs auf die einzelnen Bände und auf uns beide Verfasser bleiben die in der Vorrede zur 1. Auf. S. XIV ff. angegebenen (s. auch unter S. 5 den „Plan des Lebrbuchs“ in dieser 2. Aufl.). Demnach übernimmt Herr Prof. Nasse den 4. Band (bez. den 2. Theil der speciellen oder praktischen Volkswirthschaftslehre): die Agrar, Gewerbe- und Handelspolitik, ich die drei ersten Bände.
Ich bin es aber Herrn Prof. Nasse wie mir selbst schuldig, hier noch einmal, wie schon in der Vorrede zur 1. Aufl. S. XIII, hervorzuheben, dass wir zwar auf einem in einigen Puncten verwandten, aber in noch mehr und wichtigeren Puncten verschiedenen, selbst principiell abweichenden Standpuncte stehen. Eine Hinderung an gemeinsamer Arbeit an diesem Lehrbuch haben wir aber schliesslich doch in dieser Differenz nicht gefunden, weil die einzelnen Abtheilungen des Lehrbuchs wesentlich für sich selbständig sind, während ein das ganze Gebiet der Politischen Oekonomie umfassendes grösseres Lehrbuch, äbnlich wie einst das Rau’sche, auch noch neben dem obnebin ja gleichfalls noch unvollendeten Roscher’schen uns ein Bedürfniss erschien. Unsere Selbständigkeit auch gegen einander haben Prof. Nasse und ich, die durch langjährige wissenschaftliche Beziehungen und persönliche Freundschaft verbunden waren, also durch die Verbindung zu diesem umfassenden literarischen Unternehmen nicht aufgeben wollen.
Vielfachen Anfragen gegenüber bemerke ich noch, dass ich die Fortsetzung des 2. Bands der Finanzwissenschaft nur während der Beschäftigung mit dieser 2. Auflage der „Grundlegung unterbrochen habe und mich derselben nunmehr wieder mit vollen Kräften zuwende. Die Abnehmer meiner einzelnen Bände wie meinen verehrten Herrn Verleger muss ich freilich um einige Nachsicht wegen der immer neuen und längeren Verzögerungen bitten. Aber was ursprünglich eine Ueberarbeitung Rau's werden sollte, wurde zur Umarbeitung und bald zur völligen Neuarbeit. Dass diese bei einem viel beschäftigten akademischen Lehrer nach der Art der umfassenden Materialverarbeitung in diesen Werken nicht so rasch vorrücken kann, werden billig denkende und sachverständige Urtheiler einsehen. Berlin, 25. März 1879.
Dr. Adolph Wagner.
Inhaltsübersicht
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Allgemeine oder theoretische Volkswirthschaftslehre .......
Erster Theil. Grundlegung ..............
Vorbemerkung nebst Literaturnachweis . . . . . . . . . . . .
Plan des Lehrbuchs der Politischen Oekonomie . . . . . . . . . . .
Erste Abtheilung. Die Grundlagen der Volkswirthschaft ..
Erstes Kapitel. Elementare Grundbegriffe . . . . . . . . . . . .
Literaturpachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Hauptabschn. Die wirthschaftliche Natur des Menschen ..
5. 1. 1. Bedürfniss. Befriedigungstrieb . . . . . . . . . . . .
8. 2. II. Arbeit . , . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8. 3. III. Oekonomisches Princip . . . . . . . . . . . . . .
§. 4. IV. Wirthschaft. Wirthsch. Natur des Menschen. Wirthschlehre:
2. Hauptabschn. Die Güter
1. Abschn. Im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . .
8. 5. 1. Begriff : . . . . . . . . . . . . . . . .
8. 6. II. Eintheilung der Güter. Innere und äussere .....
8. 7. – Wirthschaftl. u. freie Güter . . . . . . . . . .
8. 8. - Diese Unterscheid. v. Standpunct d. Menschheit ...
8. 9. - Dsgl. vom Standpuncte der Einzelnen, der Classen . . . . . 2. Abschn. Die Arten der Erwerbung wirthsch. Güter ...
$. 10. 1. Uebersicht der 4 Arten. . . . . . . . . . . .
$. 11. II. Vorkommen und Berechtigung dieser Erwerbsarten ...,
$. 12. III. Entwicklung von Tausch und Arbeitsgliederung . . . . .
8. 13. - Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
$. 14. IV. Impuls zu Tausch und Verkehr . . . . . . . . . . . 3. Abschn. Eintheilung oder Arten der wirthschaftl. Güter
$. 15. 1. Uebersicht der Arten . . . . . . . . . . . . .
$. 16. II. Die Streitfrage über den Begriff „,wirthsch. Gut“ . . .
3. 17. - Unterscheid. zw. wirthsch. u. Verkehrsgütern dabei . . .
-- Rau's Lehre . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einwand gegen diese Lehre . . . . . . . . . . .
$. 20. -- Einreihung der Dienste unter die wirthsch. Guter . . . . .
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Seite 4. Abschn. Tausch- oder Verkehrsgüter ..........
§. 21. 1. Bedingungen für das Verkehrsgutsein wirthsch. Guter ...
8. 22. II. Engerer Begriff des Verkehrsguts . . . . . . . . . . 29 3. Hauptabschn. Das Vermögen · · · · · · · · · · · · · · 30 Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . 1. Abschn. Vermögen im Allgemeinen . . . . . . . . .
g. 23. I. Zweifacher Vermögensbegriff. Rein ökon. Begriff ... 8. 24. -- Historisch-rechtlicher Begriff . . . . . . . . . . 8. 25. II. Oeffentliches u. Privatvermögen . . . . . . . . . . . 34
S. 26. III. Reichthum . . . . . · · · · · · · · 2. Abschn. Eintheilung oder Arten des Vermögens. Kapital. 36 Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . .
g. 27. 1. Die zwei Vermögensarten . . . . . . . . . . . . . S. 28. II. Der Doppelbegriff Kapital .............. 8. 29. III. Bedingungen f. d. Zugehörigkeit d. Guter z. Kapital... 41 S. 30. IV. National - Q. Privatkapital nicht identisch. ..
42 g. 31. – Abhängigkeit d. Kapitalbegriffs v. d. Rechtsordn. uber Kapital 43
g. 32. V. Todtes Kapital . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Hauptabschn. Der Werth . . . . . . . .
44 Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . · · · · · · 1. Abschn. Werth in Allgemeinen Gebrauchswerth.... 46
§. 33. 1. Ableitung des Werthbegriffs ...........
g. 34. - Vorgänge bei der Schätzung .......... .
$. 35. II. Der Werth als Gebrauchswerth . . . . . . · · · ·
III. Eintheilungen des Gebrauchswerths . . . . . . . .
S. 37. - Concreter Werth . · · · · · · · · · · · · · · ·
§. 38. - Gattungswerth .. . · · · · · · · · · · · · ·
8. 39. – Verhältniss des concreten zum Gattungswerth . . . . . . .
S. 40. — Weiteres über Schätzung . . . . . . . . . . . . . 2. Abschn. Tauschwerth oder Verkehrswerth. Preis. Geld. .
$. 41. 1. Tauschwerth . . . . . . . · · · · · · · · 8. 42. - Voraussetzungen desselben . . . . . ·
· · · g. 43. -- Specifischer Tauschwerth . . . . . . . . . . . . . 8. 44. II. Preis . . . - Preis und Verkehrswerth .
. 8. 46. III. Bestimmgründe der Höhe von Tauschwerth und Preis, .. §. 47. - Dsgl. im entwickelten Verkehr. Kosten und Gebrauchswerth
S. 46. IV. Geld ... ........ ....... . . Zweites Kapitel. Die Wirthschaft und die Volkswirthschaft. . . . . . Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Hauptabschn. Wesen und Arten der Wirthschaft. . . . . . 1. Abschn. Die Wirthschaft im Allgemeinen. Die Einzelwirth
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 19. 1. Begriff der Wirthschaft . . . . . . . . . . . . . . 8. 50. II. Technik u. Oekonomik . . . . . . . . . . . . . . 64 S. 51. III. Die Einzelwirthschaft . . . . . . . . . . . . . . $. 32. IV. Arten derselben . . . . . . . . . . . . . . . .
Seite 2. Abschn. Die Volkswirthschaft . . . . . . . . . . . . . 67
§. 53. I. Wesen. - Volkswirthschaftslehre . . . . . . . . . . . 67 S. 54. II. Entwicklung der Volkswirthschaft. - Nation. u. polit. Moment . 70 $. 53. – Einfluss des modernen Staats. Landesgrenzzollsystem. ...
$. 56. – Natürl. geograph. Moment . . . . . . . . . . . . . 3. Abschn. Die Weltwirthschaft . . . . . . . . . . .
§. 57. I. Wesen. - Volkswirthschaftsgruppen . . . . . . . . . . §. 58. II. Entwicklung · · · · · · · · · · · · · · · · · · 8. 59. – Einfluss der Communicationen . . . . . . . . . . . . $. 60. – Einfluss d. verschied. natürl. Ausstatt. d. Länder ..... $. 61. - Einfluss d, verschied. Entwicklungsstufen d. Volkswirthschaft . 78
§. 62. – Einfluss des Verkehrsrechts . . . . . . . . . . . . . 2. Hauptabschn. Das Leben der Einzelwirthschaft in der Volks
wirthschaft . . . . . . . . . . . . . . . Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Abschn. Einleitung. Insbes. der Wirthschaftsbetrieb oder
die selbständige Function der Wirthschaft. .. 82 $. 63. I. Das zweiseitige Leben der Wirthschaft . . . . . . . . . g. 64. II. Der Wirthschaftsbetrieb u. der äussere Wechsel im Güterbestand
der Wirthschaft . . . . . . . . . . . . . . . . – Verträge für die verkehrsmässige Erwerbung der Güter ... 84 Der Credit .. .. .
85 - Kategor. d. äuss. Güterwechsels. Einnahın. u. Ausgab. Creditgeschäfte – Scheinbare Ein- u. Ausgänge: Substanzwechsel des Vermögens - Güterübergänge zw. d. haus- u. prod.wirthsch. Abtheil....
Schema der Eingänge in d. Wirthschaft ........ $. 71. - Schema der Ausgänge aus d. Wirthschaft . . . . . . . . 93 8. 72. - Natural- u. Geldrechnung . . . . . . . . . . . .. $. 73. – Ziel des Wirthschaftsbetriebs . . . . . . . . . . . . 2. Abschn. Die Abhängigkeit der Einzelwirthschaft und des
Vermögens von Einwirkungen der Aussenwelt, be-
sonders der Einfluss der Conjunctur in der Volks-
wirthschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . $. 74. 1. Natürl. Veränder. d. Qualität der Güter . . . . . . . . 5. 75. II. Veränderte menschl. Kenntniss d. Eigensch. d. Güter . . . . 97 76. III. Die Conjunctur. – Wesen u. Wirkung ........
- Bedenken . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Verschied. Chancen d. Conjuncturen nach Zeiten, Orten, Objecten
– Unberechenbarkeit der Conjunctur ........... 103 $. 80. - Wissensch. Stellungnahme gegenüber der Conjunctur . . . . 104
8. 81. - Einzelne Hauptmomente, welche die Conjunctur bilden... 106 3. Hauptabschn. Ertrag u. Einko in men oder die Einkommenlehre
aus dem Productionsstandpunct betrachtet . . . 110 Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1. Abscbn. Ertrag der Einzelwirthschaft u. Einzeleinkommen . 110 §. 82. I. Ertrag. Begriffsbestimmungen. - Kosten . . . . . . . 110 $ $3. – Eintheil. d. Kosten. Einzel- u. volkswirthsch. Kosten ....
110
Seite Viertes Kapitel. Die Eigenthumsordnung. Die Ausdehnung des Privateigen
thums. Il. Das private Grundeigenthum ....... 643 Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643 1. Hauptabschn. Einleitende Betrachtung der Grundeigenthums
frage · · · · · · · · · · · · · · · · · · 646 §. 308. 1. Die Aufgabe der Untersuchung . . . . . . . . . . . 646 $. 309. II. Die Polemik gegen das private Grundeigenthum . ... 649
310. - Generelle Beurtheilung dieser Kritik. ..
311. – Beurtheilung der Abweisung der üblichen Begründungen des
Eigenthums im Falle des Grundeigenthums ....... 655 $. 312. -- Prüfung der Gegenbehauptung der Vertheidiger des Grundeigen
thums, dass der Bodenwerth nur auf Arbeit und Kapitalverwen
dung beruhe. . . . . . . . . . . . . . . . . . 657 2. Hauptabschn. Kritik der Vertheilung des Grundbesitzes. ... §. 313. I. Polemik gegen die Vertheilung des Grundbesitzes wegen deren
Entstehung . . . . . . . . . . . . . . . . . g. 314. --- Generelle Beurtheilung dieser Polemik........... S. 315. II. Geschichtl. überkommene Vertheilung des Grundbesitzes. All
gem. Gang der Entwicklung . . . . . . . . . . . .. $. 316. – Verschiedene Entstehungsgründe des Grossgrundbesitzes . . 667 g. 317. - Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen Ländern . 670 $. 318. III. Gestaltungstendenz der Vertheilung des ländlichen Grundbesitzes 672 §. 319.
- Vergleichung zwischen Gross- und Kleinbetrieb in der Land
wirthschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 674 $. 320. - Erfahrungsbelege gegen die socialistische These · ... · 676 $. 321. - Gefahren in der Entwicklung der Grundbesitzverhältnisse . . 679 . 322. - Beispiel: Die heutige Verschuldungsform des Grundeigenthums
$. 323. IV. Ergebniss f. d. Frage des privaten Grundeigenthums. ... 3. Hauptabschn. Geschichtliche Entwicklung des privaten lände
lichen, insbes. bäuerl. Grundeigenthums . . . 684 Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
S. 324. 1. Die geschichtliche Beweisführung in der Grundeigenthumsfrage 687 $. 325. - Die Bedeutung des Typischen in der Entwicklung des länd
lichen Grundeigenthums für die nationalökonomische Unter
suchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689 $. 326. II. Die drei geschichtlichen Formen dəs Herrschaftsverhältnisses
über den Boden . . . . . . . . . . . . . . .. 8. 327. III. Uebersicht des Entwicklungsgangs der Herrschaft über den ländlichen Boden . . . . . . . . .
. . . 694 $. 328. - Dorf- und Hofsystem . . . . . . . . . . . . . . 696 . $. 329. – Abhängigkeit der Form der rechtlichen Herrschaft über den
Boden von den Bedürfnissen der Landwirthschaft. – Die Hufe 697
Die Hofstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . §. 331. - Theilung des Lands in der Dorfflur in ökonomisch-technische
Classen - . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. 332. - Vertheilung der Aecker und Wiesen... $. 333. - Periodische und definitive Vertheilung derselben. Entstehung
von Privateigenthum daran . . . . . . . . . . . . 700
Seite $. 334. - Schluss zu Gunsten des Privateigenthums an Aeckern aus der
geschichtlichen Entwicklung dieses Rechts. . . . . . . 709 335. - Entwicklung unbeschränkteren Privateigenthums an den Aeckern 710
Die Gemeinweiden . . . . . . . . . . . . . . . 712 $. 337. – Die Gemeinwälder . . . . . . . . . . . . . . . 713 g. 338. – Weiteres über die geschichtliche Entwicklang des privaten
ländlichen Grundeigenthums . . . . . . . . . . . . 716 §. 339. IV. Ergebniss der vorausgeh. Untersuchungen . . . . . . . 717 4. Hauptabschn. Socialökonomische Prüfung des privaten Grund
eigent hums für die Gegenwart. . . . . . . . Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Abschn. Einleitende allgemeine Betrachtung . . . . . . . 720
§. 340. I. Fragestellung und Art der Beantwortung ........ 8. 341. II. Wirkungen der Beseitigung des priv. Grundeigenthums auf die
Vertheilung des Volkseinkommens . . . . . . . . . . 723 8. 342. - Allgemeine und vorläufige specielle Antwort auf die Frage vom Standpuncte dieser Vertheilung aus .
725 $. 343. III. Die Beseitig. d. priv. Grundeigenth.s vom Standpuncte der Production aus . . . . . . . . . . . . . . . . . .
727 $. 344. - Kein unbedingter Widerstreit des Productionsinteresses gegen
die Abschaffung allen privaten Grundeigenthums ...'. . 729 $. 345. - Voraussetzungen für die Zweckmässigkeit des privaten Grund
eigenthums im Productionsinteresse. - Ländliches Grund
eigenthum . . . . . . . . . . . . . . . . 731 §. 346. - Andere Bodenkategorieen . . . . . . . . . . . . .
733 2. Abschn. Ländliches Grundeigenthum...734 g. 347. I. Specielle Entscheidung in Betreff bäuerlichen Grundeigenthums.
Productionsstandpunct . . . . . . . . . . . . . . §. 348. - Vertheilungs- und socialpolitischer Standpunct . . . . . . 736 $. 349. II. Ländlicher Grossgrundbesitz. Standpunct des Productionsinteresses . . . . . . . . . . . . . . . . . .
739 S. 350. – Standpunct des Vertheilungsinteresses und der Socialpolitik.
Rechtfertigung des Grossgrundbesitzes . . . . . . . . . 740 $. 351. - Fehlende Rechtfertigung. Verwerf lichkeit ....... 742 3. Abschn. Städtisches Grund- u. Haus eigenthum . . . . . . 745 Vorbemerkung. Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
S. 352. L. Fragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . 747 . 353. II. Oekonomisch-technische Eigenthümlichkeit d. Wohnungsbodens.
-- Einfluss der Lage auf den Werth . . . . . . . . . 748 $. 354. - Einfluss der allgemeinen Conjuncturen . . . . . . . . 751 §. 355. - Einfluss der leichten Kapitalisirung der steigenden Renten, 755
356. - Verhältnisse der Baustellen............. §. 357. - Die sonstigen ökonom., techn. und socialen Gründe für priv.
Grundeigenthum unzutreffend bei städt. Boden . . . . . . $. 358. III. Folgen der ökonomisch-technischen Eigenart des städtischen Bodens und Grund- und Hauseigenthums. . . . . . . .
762 $. 359. IV. Socialøkonom. Bedenklichkeit u. relative Entbehrlichkeit privaten
städt. Grund- und Hauseigenthums . . . . . . . . . . g. 360. V. Princip, Bedeutung der Untersuchung dieses Eigenthums . . 768 §. 361. VI. Ergebniss dieser Untersuchung .......... 769
157
Seite §. 362. VII. Reform des privaten städtischen Grund- und Hauseigenthumsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
770 4. Abschn. Andere Kategorieen des privaten Grundeigenthums.
Bergwerks-, Wald- u. Wegeboden .. $. 363. 1. Bergwerksboden . . . . . . . . . . . . . . .. 772 $, 364. - Entscheidung in Bezug auf Bergwerksboden. ..... 774 $. 365. - Entscheidung in Bezug auf die Bergwerke selbst . . . . . 776 $. 366. II. Waldboden . . . . . . . . . . . . . . . . . .
778 S. 367. III. Wegeboden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Abschn. Ergebniss der Untersuchungen über das private
Grundeigenthum . . . . . . . . . . . . . . . 8. 368. I. Ergebniss. . . . . . . . . . . . . . . . . .
S. 368a. II. Verbleibende Aufgaben . . . . .
Fünftes Kapitel. Die Eigenthumsordnung, die Ausdehnung des Privateigen-
thums. III. Die Zwangsenteignung ......... Vorbemerkung u. Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Hauptabschn. Socialökonomische Behandlung und Construc
tion der Entneignung . . . . . . . . . . . §. 369. 1. Principielle socialökonom Nothwendigkeit u. Rechtfertigung d.
Zwangsenteignung . . . . . . . . . . . . . . . §. 370. II. Das Enteignungsrecht und die Volkswirthschaftslehre .. . §. 371. - Unvereinbarkeit von Zwangsenteignung und absolutem Privat
eigenthum . . . . . . . . . . . . . . . . . . §. 372. - Principielle Bedeutung der Zwangsenteignung gegenüber dem
Privateigenthum . . . . . . . . . . . . . . . . §. 373. -- Unfähigkeit der Jurisprudenz zur genügenden Begründung und
Begrenzung der Zwangsenteignung . . . . . . . . . . 796 8. 374. III. Principielle Begründung und Begrenzung der Zwangsenteignung
nur durch die Volkswirthschaftslehre und Socialwissenschaft.
Stein's Entwährungslehre . . . . . . . . . . . . . 797 . 375. - Richtige Begründung und Begrenzung der Zwangsenteignung . 798 8. 376. IV. Das Enteignungswesen in Abhängigkeit v. d. ökonomischen u.
socialen Entwicklungsstufen. - Enteignung in der letzten
Periode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 8. 377. - Enteignung in der Gegenwart und Zukunft ....... 802 8. 378. -- Specielle Gestaltung in d. einzelnen Ländern, doch muthmass
lich gleichartige Fortbildung des Enteignungsrechts in West
und Mitteleuropa . . . . . . . . . . . . . . . 904 8. 379. - Hauptgebiete dieses Rechts . . . . . . . . . . . . 805
g. 380. – Enteignung aus socialpolitischen Gründen ......... 2. Haupta bschn. Einige Einzelfragen in Betreff der Enteignung 811 §. 381. 1. Principielle und terminologische Controversen über Enteignung
- Weitere Ausdehnung des Enteignungsbegriffs . . . . . $11 §. 382. - Arten der Enteignung . . . . . . . . . . . . . . 813 §. 383. - Umfang der Zwangsabtretung . . . . . . . . . . . . $. 384. II. Besteuerung und Enteignung . . . . . . . . . . . . 817 $. 385. III. Die Entschädigungsfrage, bei der Zwangsabtretung .... . 386. -- Desgl. bei d. Enteignungen, durch welche eine grundsätzliche
Auf hebung von Rechten erfolgt . . . . . . . . . . 820 $. 386a. IV. Weitere Puncte . . . . . . . . . . . . . . . . 821
Allgemeine oder theoretische
Volkswirthschaftslehre.
Erster Theil.
Grundlegung.
Eine neue „Grundlegung" der Politischen Oekonomie wird gegenwärtig, von einzelnen Anhängern der älteren Smith'schen Schule abgesehen, wohl allgemein als nothwendig betrachtet. Die Bausteine dazu sind noch nicht alle gefunden und hergerichtet, aber viel Material liegt immerhin bereit. Die Aufgabe ist indessen eine ausserordentlich viel grössere und schwierigere als zur Zeit, wo A. Smith für fast ein Jahrhundert den Grund für die Theorie legte, und als in Deutschland Rau sein Lehrbuch auszuarbeiten begann. Kein Einzelner wird sich heute zutrauen, allein eine dauernde neue Grundlegung zu schaffen. Auch abgesehen von der Unfertigkeit des Baumaterials sind die Anforderungen zu umfassend, als dass sie in Einem Manne erfüllt sein könnten. Die Tiefe und Vielseitigkeit der geschichtlichen Auffassung von W, Roscher, Br. Hildebrand, K. Knies, Rodbertus, die dialectische Schärfe des letzteren, von Marx und Lassalle, die systematische Gründlichkeit und die Objectivität von Rau, die logische Schärfe von Hermann müssen mit den umfassendsten rechtsgeschichtlichen und juristischen, philosophischen, statistischen, naturwissenschaftlichen Studien verbunden sein, um die Aufgabe genügend zu lösen. Ein Zusammenwirken vieler Kräfte ist schon deswegen unentbehrlich. Für den Einzelnen handelt es sich vorläufig noch um Versuche. Mit diesen mache nicht ich den Anfang. Namentlich Schäffle ist mir darin mit gutem Erfolg vorangegangen. Ich habe ihn und Rodbertus unter allen zeitgenössischen Schriftstellern des Fachs am Meisten zu verdanken und schliesse mich in einigen wichtigen Lehren, besonders in denjenigen über die Organisation der Volkswirthschaft und speciell über das gemeinwirthschaftliche System, näher an ihn an.
Zusammen mit Schäffle theile und ertrage ich auch den Vorwurf einer neueren Richtung der deutschen Nationalökonomie, dass die veraltete ,,Schuldogmatik“ nicht durch eine neue ,,Dogmatik" ersetzt werden dürfe, sondern dass die hauptsächliche Aufgabe, mindestens der Gegenwart, die (sich so nennende) „exacte“ historische und statistische Forschung sei. Ich halte dies für eine Einseitigkeit, kann aber diese Streitfrage, welche mit derjenigen über die Methode der Politischen Oekonomie zusammenhängt, erst an einer späteren Stelle dieses Werks näher erörtern. Vgl. für diese von der meinen abweichende Ansicht bes. G. Schmoller in d. Einleitungs-Circular s. staats- u. socialwissensch. Forschungen u. im Vorwort zu s. Werk: ,,Die Strassb. Tucher- u. Weberzunft“ (Strassb. 1878), wo der Verf. näher ausführt, was seine Auffassung, Methode u. Arbeiten auszeichnet. Ich halte die systematische und dogmatische Arbeit grade in d. Polit. Oekon. u. vollends in der Gegenwart, wo es gilt, an Stelle des physiokr.-Smith'schen Systems einen Neubau zu setzen, für ebenso wichtig and gewiss nicht für minder schwierig, als die monographisch-specialistische Arbeit.
A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.
Vorläufig beziehe ich mich auf die m. E. treffende Widerlegung einer der Schmoller- Į schen verwandten Ansicht eines meiner Kritiker, A. Held's in d. Aufs. „Ueber einige neuere Versuche z. Revis. d. Grundbegriffe der Nat.-Oekon.“ in Hildebr. u. Conrad's Jahrb. d. Nat.-Oek. 1876, B. 27 S. 144 ff. durch einen andren meiner Kritiker, H. v. Scheel, ebendas. 1877, B. 28 S. 131. Für mich ist es selbstverständlich, dass systematisch-dogmatische und principielle, wie anderseits monographisch-specialistische Arbeit neben einander nöthig sind. Nach Anlage, Neigung, subjectiver Werthlegung und nach äusseren Umständen wird der Eine sich mehr dieser, der Andre jener Richtung hingeben. Mit vollem Rechte und im Interesse des allseitigen wissenschaftlichen Fortschritts.
Mein Standpunkt ist am Kürzesten als der einer socialrechtlichen Auffassung der Aufgaben, welche für die Neubegründung der Politischen Oekonomie und daher namentlich in der „Grundlegung vorliegen, zu bezeichnen. Er steht dem Standpunkte der jüngeren deutschen „ethischen“ oder „realistischen“, besser der ,,socialpolitischen“ Schule (der vulgo ,,Kathedersocialisten“) nahe, besonders in der Kritik des Systems der freien Concurrenz, fällt aber nicht damit zusammen. Vergl. über diese Schule W. Roscher, Gesch. d. Nationalökonomie, München 1874, 8. 209 ff. Ihre Ansichten vertritt in vielen Punkten auch meine „Rede über die sociale Frage", Berlin 1871, und Schönberg in 8. ,,Arbeitsämtern“, 1871, vergl. ders. die deutsche Freihandels-Partei u. d. Partei d. Eis. Vers., Tüb. Zeitschr. 1873 (XXIX) S. 493 ff. Eine allgemeine philosophische Begründung der Theorieen dieser jüngern ethischen Schule in der Nationalökonomie hat G. Schmoller in seiner nach Inhalt und Form vortrefflichen Streitschrift gegen H. v. Treitschke gegeben: „Ueber einige Grundfragen des Rechts und der Volkswirthschaft“, Jena 1875 (auch in Hildebrand's und Conrad's Jahrbüchern für Nationalökonomie, Jahrg. 1874 und 1875). Principiell stimme ich mit ihr vielfach überein. Schmoller betont nur das Moment der Sitte und der Sittlichkeit mehr, dasjenige des Zwangs und des Rechts weniger als ich.
Meines Erachtens liegen aber auf letzterem Gebiete die Hauptprobleme und muss hier vor Allem die neue „grundlegende“ Arbeit in der Polit. Oekonomie erfolgen: meine theoretische Differenz von anderen „socialpolitischen“ Nationalökonomen im ,,Verein f. Socialpolitik“. Dagegen befinde ich mich hier in Einklang mit Rodbertus, Lange und Schäffle. Aehnlich stehen v. Scheel, A. Samter und einen wenigstens verwandten Standpunkt nimmt H. Rösler ein. Ferner nehme ich mit besonderer Befriedigung auf eine neuere rechtsphilosophische Richtung in der, Rechtswissenschaft Bezug, die namentlich durch v. Ihering vertreten wird. Die Uebereinstimmung mit und die Abweichung von diesen und einigen andren Schriftstellern ähnlicher Stellung ergiebt sich aus dem Werke selbst. Ich verweise besonders auf die Vorbemerkungen zu den Kapiteln und zu einigen Abschnitten.
Der Punkt, um den sich Alles dreht, ist die alte Frage vom Verhältniss des Einzelnen zur Gemeinschaft. Wer mit der älteren ,,individualistischen“ Rechtsund Staatsphilosophie und Nationalökonomie das Individuum in die Mitte stellt und zum Zweck des Gemeinschaftslebens macht, kommt nothwendig zu den - unhaltbaren -- Resultaten, welche auf dem volkswirthschaftlichen Gebiete die physiokr.Smith'sche Schule der freien Concurrenz aufgestellt hat. Wer dagegen, wie ich hier, vor Allem nach den Bedingungen des wirthschaftlichen Gemeinschaftslebens forscht und nach denselben die Sphäre der wirthschaftlichen Freiheit des Individuums bestimmt, kommt, glaube ich, folgerichtig in den grundlegenden Fragen der Polit. Oekonomie, besonders in Bezug auf das Verhältniss von Recht und Wirthschaft, auf die Organisation der Volkswirthschaft u. s. w., zu der „socialrechtlichen“ Auffassung dieses Werks.
Aus der Literatur beziehe ich mich für Hauptpunkte der Grundlegung, ausser der später zu nennenden Specialliteratur, besonders auf Rodbertus und Schäffle. Ueber Rodbertus s. meinen Aufs. in d. Tüb. Ztschr. f. Staatswiss. 1878, B. 34, S. 199 ff. ,,Einiges v. u. über Rodb. Jagetzow." Fast alle seine grösseren und kleineren, auch die practischen Arbeiten kommen in Betracht (s. d. Uebers. in d. gen. Aufs. S. 204 ff.), denn überall finden sich die geistvollsten geschichtsphilosophischen und socialrechtlichen Ausführungen. S. namentlich: Rodbertus, ,,Zur Erkenntniss uns. staatswirthschaftl. Zustände 1. Heft, 5 Probleme, Neubrandenb. u. Friedl. 1842; ,,Sociale Briefe an v. Kirchmann", No. 14-3, Berl. 1850–51, No. 2 u. 3 in 2. Aufl. u. d. T. ,,Zur Beleucht. d. socialen Frage“ Berl. 1875; ,,Z. Erklär. u. Abhülfe d. heut.
Vorbemerkung u. Literatur zur Grundlegung.
Creditnoth d. Grundbesitzes“, 2 Th. Jena 1869, pass. bes. II, 265 ff.; d. Aufs. über altrón. Agrar- u. Steuerverh., Hildebr. Jahrb. B. 2, 4, 5, 8, bes. die Ausführungen princip. Art u, über den Unterschied antiker n. moderner Volkswirthsch. (so IV, 341 bis 356, V, 268 ff., VIII, 437 fl.); über d. Normalarbeitstag, in d. Berl. Revue 1871 n. in d. Tüb. Ztschr. 1878, S. 323 ff.; eb. d. von mir veröff. Brief üb. d. Behandl. d. Nat.-Oekon. u. ihrer Grundbegriffe S. 220 ff. Die mancherlei Anregungen, welche ich Rodbertus verdanke, zeigen sich im Text vielfach, wenn ich auch mit ihm in den Principienpuncten, Eigenthumsordnung, Grundrente u. A. m. nicht übereinstimme. Neben dem conservativen Socialisten Rodbertus sind — bes. für die Unterscheidung der rein ökonom. . der historisch-rechtl. Auffassung u. der bezüglichen Kategorieen des Wirthschaftslebens, für den Einfluss des Rechts und auch der modernen Productionstechnik auf letzteres, — die eigentlichen Vertreter des modernen demokratischen wissenschaftl. Socialismus zu beachten, vou denen wenigstens in der Kritik des bestehenden Wirthschaftssystems Bedeutendes geleistet u. bei mancher tendenziösen Uebertreibung vielfach Richtiges entwickelt worden ist, auch wenn ihre positiven Forderungen für die Umgestaltung der Wirthschaftsordnung, ganz abgesehen von den Mitteln and Wegen dazu, theils abzulehnen, theils zu beanstanden sind, wie es auch von mir meistens geschieht. K. Marx, z. Krit. d. Polit. Oekon., 1. H. Berl. 1859; ders. d. Kapital 1. B. Hamb. 1867, 2. A. 1873; Fr. Engels, Herrn E. Dubring's Umwälz. d. Wissensch., Lpz. 1878, bes. 2. . 3. Abschn., in den grossen nicht-polemischen Partieen eine reine wissenschaftliche Fachschrift von bedeutendem Werth; F. Lassalle, Syst. d. erworb. Rechte, 2 Th. Lpz. 1861 (bes. z. B. I, 193 ff.), ders. Kapital und Arbeit, Berl. 1861, womit zu vergleichen die von H. Schumacher u. mir herausgegebenen Briefe von Lassalle an Rodbertus, Berl. 1878.
Von A. Schäffle sind alle seine neueren tiefeingreifenden Werke zu nennen, hes. d. gesellschaftl. Syst. d. menschl. Wirthsch., 2. Aufl. Tübingen 1867, 3. Aufl. in 2 B. eb. 1873; Kapitalismus u. Socialismus, Tüb. 1870; Quintessenz d. Socialismus, 6. Anfi. Gotha 1878; nam, aber jetzt: „Bau u. Leben des Socialen Körpers", encyclop. Entwurf einer realen Anat., Physiol. u. Psychol. der menschl. Gesellsch. mit besondrer Rucks. auf d. Volkswirthsch. als socialen Stoffwechsel, 4 Bände, Tüb. 1875--1878. Lauter Werke von grösster Bedeutung vor Allem für Hauptfragen der „Grundlegung“, bes. über die Organisation und über die entwicklungsgesetzmässige Umänderung der Volkswirthschaft. Das neuste grosse Werk ist ein wahrer ,,Socialer Kosmos“, macht nach seiner Form und seinem Inhalt das Studium nicht leicht u. enthält Vieles, was aus dem Rahmen der Polit. Oekon. weit hinausfällt. Aber der Zusammenhang aller socialen und wirthschaftlichen Erscheinungen ist noch nirgends in so grossartiger und im Ganzen doch wohl gelungener Weise dargelegt worden. Die Uebertragung der naturwissenschaftl. Entwicklungstheorie auf das sociale Gebiet u. die Ziehung realer Analogieen zwischen dem Socialen Körper u. der organischen Natur sind zwar auch durch dies Werk für mich noch nicht endgiltig entschiedene Fragen, so wenig wie durch das ebenfalls werthvolle Werk von P. v. Lilienfeld, Gedanken über d. Soc.wiss. d. Zukunft, 3 B. Mitau 1873-77. Aber eine grosse Förderung in der Behandlang dieser Probleme bezeichnet Sch. jedenfalls. Für den Nationalökonomen kommen wichtige Erörterungen an sehr vielen Stellen des „Socialen Körpers“ vor. Vornemlich ist aber d. 3. Band (der sich zugleich als 2. Aufl. d. Kapit. u. Socialism. bezeichnet) zu nennen, u. hier nam. d. 12. Hauptabschn. S. 234-548, d. Socialstoffwechsel u. seine wirthsch. Regelung: Erörterungen, mit denen ich sehr vielfach übereinstimme 1. welche zu meiner Genugthuung auch öfters sich zu meinen Auffassungen in d.
rundleg. beistimmend verhalten. In gewissen Grundanschauungen über die heutige Tolkswirthsch. und deren Fortentwicklung und in der objectiv kritischen Stellung zumn Socialismus stehen wir uns denn auch sehr nahe, ohne von objectiven und aufmerksamen Beurtheilern mit den heutigen deutschen „Socialisten“ zusammengeworfen werden zu dürfen, wie es uns beiderseits wohl geschehen ist.
Ich hebe ferner f. d. Grundleg. noch bes. hervor: A. Lange, Mill's Ansichten ib. d. soc. Frage u. s. w., Duisb. 1866; ders. d. Arbeiterfrage, 3. A. Winterthur 1975, die bedeutendste deutsche Schrift hierüber (gegen den etwas naiven Vorwurf von L. Brentano in d. ,,Arbeitsverhältniss gemäss d. heut. Recht“, Lpz. 1876 S. V in Bezug anf Lange, dass dieser es versäumt habe, „sein Buch entsprechend der durch Brentano's Arbeit erlangten Erkenntniss neu durchzuarbeiten“, m. a. W. dass Lange airht gleich dem genannten jungen Nationalökonomen in der Gewerkvereinsorganisation der Arbeiter die Lösung der „Arbeiterfrage“ erreicht finde, habe ich Lange schon in einer Besprechung des Brentano'schen Buchs in d. Jen. Literat. Ztg. 1877 No. v. 5. Mai in Schutz genommen). Vgl. auch in Lange's Gesch. d. Materialismus, 3. Aufl. Iserlohn 1877, II, 453 ff. den Abschnitt über die Volkswirthschaft und die Dogmatik des Egoismus.
Die Hauptschrift über die principiellen Puncte der Grundlegung, über Methode 1. s. w. vom Standpunct der histor. nat.-okon. Schule aus ist das vortreffliche Werk von K. Knies, d. polit. Oekonomie v. Standpunct d. geschichtl. Methode, Braunschw. 1853. Vgl. von dems. das Geld, Berl. 1873, bes. Kap. 1, 2 u. 3, Abschn. 1, u. d. Credit, Berl. 1876.
Von einem dem meinigen wie gesagt wenigstens verwandten Standpuncte aus hat neuerdings H. Rösler besonders das Rechtsmoment in den Wirthschaftsbegriflen betont. Seine Bestrebungen scheinen mir vollkommen richtig, den Resultaten seiner Ausführungen kann ich mich aber nicht immer anschliessen. Er betont m. E. etwas zu einseitig das juristische Moment, zu wenig das rein ökonomische, d. h. er macht doch öfters den entgegengesetzten Fehler wie die bisherige Nationalökonomie der Smith'schen Schule. Vergl. besonders seine Schrift: „.Ueber die Grundlagen der von A. Smith begründeten Volkswirthschaftstheorie“, 2. Aufl., Erlangen 1871; sein Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, 1. B. das sociale Verwaltungsrecht, 2 Abth., Erlangen 1872, 1873, seine Erörterungen über die Gesetzmässigkeit der volkswirthschaftlichen Erscheinungen in Hirth's Annalen des deutschen Reichs, Jahrgang 1875, jetzt s. Vorlesungen über Volkswirthsch., Erlangen 1878. Aehnlich wie Rösler, m. E. aber schärfer und klarer, vertritt diesen Standpunct H. v. Scheel, s, dessen Theorie der socialen Frage, Jena 1871 und s. Erbschaftssteuer u. Erbrechtsreform, 2. A., Jena 1878, sowie d. Aufs. Volkswirthsch. Bemerk. z. Reform d. Erbrechts in Hirth's Annalen 1877, S. 97 und zahlreiche kleinere Aufsätze u. Kritiken in Hildebrand's Jahrbüchern, in welchen manche werthvolle Bausteine zu einer socialrechtlichen Behandlung der Volkswirthschaftslehre und ihrer Grundbegriffe. Vgl. ferner A. Samter, Sociallebre, Lpz. 1875; ders. Gesellschaftl. u. Privateigenth., Lpz. 1877 (darüber u. über meine im Resultat abweichende Stellung z. Grundeigenthumsfrage meine Anzeige in d. Jen. Lit. Ztg. 1877 v. 31. März). J. Fröbel, d. Wirthsch. d. Menschengeschlechts, 2 Th. Lpz. 1870 u. 74. A. Lindwurm, das Eigenthumsrecht und die Menschheitsidee im Staate, Lpz. 1878. Herm. Bischof, Grundzüge eines Systems d. Nat.-Oekon., Gratz 1874 (recht brauchbares Compendium). A. Held, d. oben gen. Aufs. 1. Grundriss für Vorlesungen über Nat.-Oekon., 2. A., Bonn 1878 (für diesen Zweck gut geeignet). Ueber das „Lehrb. d. Nat.-Oek. u. Volkswirthschaftspolitik v. Alois Bischof", Gratz 1878, das bes. im 1. Theile eine Art Auszug aus meiner Grundleg. ist, bemerke ich nur, dass dasselbe von dem mir unbekannten Verf. ohne mein Zuthun und Wissen geschrieben und mir erst durch den Buchhandel bekannt geworden ist.
Eine meiner „socialrechtlichen" ganz ähnliche Auffassung des Rechts und seines Verhältnisses zum Wirthschaftsleben hat in Anknüpfung an sein berühmtes Werk „Geist des römischen Rechts“ neuerdings kein Geringerer als der grosse Romanist v. Ihering vertreten, in s. Buche „Der Zweck im Recht“, B. 1, Lpz. 1878. Siehe namentl. Kap, 8, worin ebenfalls aus den Bedingungen des Gemeinschaftslebens heraus die Freiheits- u. Eigenthumsfragen erörtert werden, im Wesentlichen ganz in Uebereinstimmung mit meiner Grundanschauung, wie ich sie in der Grundleg. niedergelegt habe (vgl. v. Ihering, Zweck, S. 511). Meine in der 1. Aufl. S. 300 Note 1 ausgesprochene Hoffnung ist dadurch glänzend in Erfüllung gegangen. Ihering's Zustimmung sichert mich vielleicht in Zukunft auch etwas mehr gegen den mir mitunter von nicht immer sehr competenter nat.-okon. u. jurist. Seite gemachten Vorwurf des „Unjuristischen“ in meiner Grundlegung. Ausser v. Ihering hat auch ein anderer Romanist, J. Baron, einen vielfach verwandten Standpunct eingenommen, vgl. 1. A. dessen Besprechung meiner Grundlegung in Pozi's Krit. Vierteljahrschr. 1877. Angesichts solcher Zeichen der Zeit selbst bei den Vertretern des Röm. Rechts darf ein Nationalökonom meiner Richtung wohl mit einer gewissen Beruhigung von der Zukunft erwarten, dass im eigenen Fach die socialrechtliche statt der individualrechtlichen, die eigentlich volkswirthschaftliche statt der überwiegend privatwirthschaftlichen Auffassung zum entscheidenden Siege und zu allgemeiner Annahme gelange. Auch in der italienischen Nationalökonomie, hier z. Th. ausgehend von einigen meiner speciellen Schüler, C. Ferraris, V. Cusumano, u. selbst in der englischen
Nat.-Oekon. (Cliffe Leslie) beginnt der Umschwung und in der französ. Literatur steht wenigstens der verdiente belg. Oekonomist E. de Lavéleye auf einem dem socialrechtlichen sehr ähnlichen Standpuncte. Vergl. u. A. dessen Propriété et ces formes primitives, Par. 1874 (D. Uebersetz. v. K. Bücher bevorstehend) u. Lavéleye's Aufs. über die Beziehungen zwischen Polit. Oekon., Moral und Recht in der Revue d. II mondes, Febr. 1878. Pamphlete wie die des Herrn M. Block (Quintess. d. Kathedersocialism., Berl. 1879) werden diesen Umschwung kaum aufhalten,
Plan des Lehrbuchs. Der Plan, nach welchem das mit dem vorliegenden Bande beginnende „Lebrbuch der politischen Oekonomie" ausgearbeitet werden soll, ist der folgende. 1)
Das ganze Werk zerfällt in drei „Hauptabtheilungen“, jede der letzteren in zwei „Theile“. Diese fallen mit den „Bänden“ mehrfach zusammen, doch machen äussere Gründe, wie besonders der verschiedene Umfang der Theile, Abweichungen nothwendig, so beim ersten Bande. Die Hauptabtheilungen und Theile sind:
1. Erste Hauptabtheilung: Allgemeine oder theoretische Volkswirthschaftslehre.
1. Erster Theil. Grundlegung.
2. Zweiter Theil. Allgemeine Volkswirthschaftslehre insbesondere des privatwirthschaftlichen Systems.
II. Zweite Hauptabtheilung: Specielle oder practische Volkswirthschaftslehre (Volkswirthschaftspolitik und Wirthschaftliche Verwaltungslehre).
1. Erster Theil. Das Verkehrswesen.
2. Zweiter Theil. Agrar-, Gewerbe- und Handelspolitik.
III. Dritte Hauptabtbeilung: Finanzwissenschaft.
1. Erster Theil. Einleitung, Ordnung der Finanzwirthschaft. Finanzbedarf. Privaterwerb.
2. Zweiter Theil. Gebühren, Steuern und Staatsschulden.)
Die „Grundlegung“ zerfällt wieder in drei „Abthei. lungen“, jede derselben in mehrere ,,Kapitel“, nemlich:
1) Näher dargelegt in d. Vorrede z. 1. Aufl. d. Grundleg. S. X—XVIII.
? Der 1. Theil der Fin.wiss. liegt in der 2. Ausg. der Neubearbeit. fertig vor Lpz. 1877), voin 2. Theil das erste Heft, die Gebühren (Lpz. 1878).
1. Abtheilung: Die Grundlagen der Volkswirthschaft
1. Kapitel. Elementare Grundbegriffe.
2. , Wirthschaft und Volkswirthschaft.
3. , Organisation der Volkswirthschaft.
Der Staat, volkswirthschaftlich betrachtet. 2. Abtheilung: Volkswirthschaft und Recht, besonders Vermögensrecht.
1. Kapitel. Einleitung und insbesondere der Personenstand. Freiheit und Unfreiheit.
2. Kapitel. Die Eigenthumsordnung. Einleitung. Begründung und Begriff des Privateigenthums.
3. Kapitel. Die Eigenthumsordnung. Fortsetzung. Die Ausdehnung des Privateigenthums, namentlich das Privatkapital. . 4. Kapitel. Die Eigenthumsordnung. Fortsetzung. Die Ausdebnung des Privateigenthums, Fortsetzung, namentlich das private Grundeigenthum.
5. Kapitel. Die Eigenthumsordnung. Fortsetzung. Die Ausdehnung des Privateigenthums, Schluss, die Zwangsenteignung.
Die vorstehenden Materien behandelt der jetzige erste Band. 3) Der Schluss der „Grundlegung“ ist in den 2. Band verlegt worden. Er wird zunächst den Abschluss der 2. Abtheilung von „Volkswirthschaft und Recht“ bringen und namentlich die Fragen von „Inhalt“ des Eigenthums, Vertragsrecht, Erbrecht u. s. w. behandeln. Er wird ferner von der „Grundlegungsi enthalten: .
3. Abtheilung: Systematik, Methodik und Literaturgeschichte der Politischen Oekonomie.
3) In dieser 2. Aufl. der Grundlegung ist gegen die erste u. A. eine etwas abweichende Eintheilung und Bezeichnung der grösseren Abschnitte erfolgt, wesentlich aus formellen Gründen, um mehr Gleichmässigkeit und Uebersichtlichkeit zwischen den Kapiteln u. s. w. zu gewinnen. In der 1. Aufl. sind die 4 ersten Kapitel identisch mit den jetzigen; die 2. Abth. von Recht u. Volkswirthschaft, die jetzt, soweit sie in diesem Bande enthalten ist, in die genannten 5 kapitel zerlegt wurde, bildete in der 1. Aufl. ein einziges Kapitel, das fünfte, das aber bei einem Umfange von mehr als der Hälfte des Bands zu unförmig geworden war.
Erste Abtheilung.
Die Grundlagen der Volkswirthschaft.
Erstes Kapitel.
Elementare Grundbegriffe.
Literaturnachweis über die Grundbegriffe. Vergl. Fr. J. Neumann, Beiträge z. Revision der Grundbegriffe d. Volkswirthschaftslehre, Tüb. Ztschr. für Staatswiss. XXV. (1869) S. 493 ff., XXVIII. (1872) S. 256. ff. Der Verf. erörtert in dem ersten Aufsatze die allgemeinen Grundsätze für die Definition volkswirthschaftlicher Begriffe und kommt zu dem Ergebniss, dass der allgemeine Sprachgebrauch zwar zu berücksichtigen sei, aber nicht die allein und endgiltig entscheidende Norm bilden dürfe, vielmehr müssten ausserdem Gründe der Zweckmässigkeit und Opportunität ins Gewicht fallen (XXV., 517). Die Anwendung, welche der Verf. von seinen Definitionsgrundsätzen für die Begriffe Werth und Preis macht, ist methodologisch und literarhistorisch lehrreich. Mit den Resultaten kann ich nicht ganz übereinstimmen. S. ferner A. Held in dem oben S. 2 gen. Aufsatz über neuere Versuche zur Revis. d. Grundbegriffe, Jahrb. f. Nat. -Oek. B. 27 S. 144 u. ders. in s. Grundriss. Auch Lindwurm, Eigenthumsrecht, bes. Kap. 4, S. 263. ff. 503 ff., mit theilw. Polemik gegen meine Behandl. L. nimmt einen zu einseitigen Standpunkt ein, indem er die Production durch die „freie Individualität der Urheberschaft" bedingt sein lässt, was der Wirklichkeit widerspricht n. keine richtige volkswirthschaftsorganisatorische Forderung wäre. Schäffle, Soc. Körper III, 245 fl., 307 ff., namentl. wichtig f. d. Werthlehre.
Die Grundbegriffe der Volkswirthschaftslehre haben die eingehendste und scharfsinnigste Erörterung in der deutschen Literatur des Fachs gefunden, wenn dabei auch öfters Spitzfindigkeiten nicht genügend vermieden worden sind. Die fremde Literatur steht wesentlich zurück. Die ältere deutsche Literatur, besonders aus der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts, s. bei Neumann a, a, 0. Besonders hervorzuheben und noch heute beachtenswerth: G. Hufeland, neue Grundlegung der Staatswirthschaftskunst, durch Prufung und Berichtigung ihrer Hauptbegriffe von Gut, Werth, Preis, Geld und Volksvermögen, 2 Thle., Giess. u. Wetzl. 1807, 1813; J. F. E. Lotz, Revision der Grundbegriffe der Nationalwirthschaftslehre, 1811 – 14, derselbe Handbuch der Staatswirthschaftslehre, 1821, 2. Aufl. Erlangen 1837–38, 3 Bände.
In der neueren deutschen Literatur ist für die Grundbegriffe und für verwandte Puncte der Theorie, d. h. für die Grundlegung von bleibender Bedeutung geworden: B. F. W. Hermann, staatswirthsch. Untersuchungen, 1. Aufl. München 1832, 2. Aufl. München 1870 (nach des Verf. Tode erschienen). Die 1. Aufl. enthält dogmengeschichtliche Erörterungen, die in der 2. fehlen, letztere hat der Verf. nur noch zumn Theil vermehrt und verbessert. Ich citire meistens nach der 2. Aufl. Ausserdem Fergl. für die Grundbegriffe noch besonders H. v. Mangoldt, Grundriss der Volkswirthschaftslehre, Stuttgart 1863, 2. Aufl., besorgt v. Klein wächter, Stuttgart 1871 (der beste Grundriss in deutscher Sprache, scharfsinnig, doch hier und da etwas spintisirend), S. ferner auch C. Menger, Grundsätze der Volkswirthschaftslehre, 1. Thl, Wien, 1871. – Von den grösseren Lehrbüchern s.: Rau, Grundsätze der Volkswirthschaftslehre, 8. Aufl., Leipzig u. Heidelberg 1868, §. 1 ff., S. 46 ft. Die Erörterungen über die Grundbegriffe giebt Rau theils in der Einleitung S. 1—20, theils im 1. Buch vom ,,Wesen des Volksvermögens“ g. 46–81. In ineiner Neubearbeitung der Volkswirthschaftslehre sind diese Theile zusammengezogen und sehr erweitert. W. Roscher, die Grundlagen der Nationalökonomie (1. Th. des Systems der Volkswirthschaft), 13. Aufl. 1877, S. 1-29, Z. Th. auch das 1. Buch von der Production der Güter 8. 30 ff. ; für einzelne Abweichungen von principieller Bedeutung sind die früheren Auflagen Roscher's zu vergleichen.
Die Grundbegriffe sind von den vorausgchend genannten Schriftstellern, auch von v. Hermann, mehrfach noch zu sehr aus dem privatwirthschaftlichen Standpuncte 18. 117, 121 ff.) erörtert und festgestellt worden, und die dergestalt gewonnenen Begriffe dann öfters ohne Weiteres zu yolks wirthschaftlichen Begriffen gemacht oder es ist wenigstens zwischen der Bedeutung eines wissenschaftlichen terminus technicus im privat-, bez, im einzelwirthschaftlichen und im volkswirthschaftlichen Sinne nicht immer richtig unterschieden worden. Auch muss das Streben, immer nur eine Bedeutung eines Begriffs zuzulassen, wie auch Neumann (a. a. 0. XXV., 512) rügt, initunter als falsch bezeichnet werden. Ebenso ist es öfters falsch, gewisse Rechtsbegriffe und Wirthschaftsbegriffe zu identificiren, wie ich schon in der 1. A. meiner Finanzwissenschaft an dem practischen Beispiele der Staatseinnahmearten (RauWagner, Fin. 6. Aufl., I, S. 85 ff.) begründete. Zu der schärferen Scheidung der rein ökonomischen und der Rechtsbegriffe und z. Th. in Folge hiervon zu der genaueren Ausbildung von volks wirthschaftlichen im Unterschied von einzelund privatwirthschaftlichen Begriffen haben Rod bertus und die deutschen socialistischen Theoretiker am Meisten beigetragen. Im Folgenden wird, wie principiell auch von Schäffle, A. Held möglichst consequent zwischen rein-ökonom. u. historisch-rechtlichen, allgemein volkswirthschaftl. u. einer bestimmten Phase der Private wirthsch. angehörigen Kategorieen u. Begriffen unterschieden. In Kritiken der 1. Aufl. der Grundlegung ist der Zweifel geäussert worden, ob die Stellung der Kapitel systematisch richtig sei, besonders, ob nicht das ehemalige Kap. 5, v. allgem. wirthsch. Verkehrsrecht, wegen der principalen Bedeutung der Rechtsgrundlage der Volkswirthsch. an die Spitze gehöre (v. Scheel, A. Held). Es lässt sich das wohl motiviren, aber der Ausgangspunkt schien mir doch im Rein-ökonomischen zu liegen und bei der andern Behandlung wären noch mehr Wiederholungen nöthig als so.
1. Hauptabschnitt.
Die wirthschaftliche Natur des Menschen.')
I. - §. 1. Bedürfniss. Befriedigungstrieb. Der Mensch steht mit der ihn umgebenden Aussenwelt als bedürftiges Wesen in fortdauernder Berührung und erkennt, dass in jener viele Bedingungen seines Lebens und Wohlbefindens liegen. 2) Seine
1) Rau, 8. Auf., 8. 1. – Der Einwand von Lindwurm a. a. 0. S. 498 übersieht, dass es sich hier nur um die Feststellung des Ausgangspuncts und erste Orientirung handelt und dass ich die „freie individ. Urheberschaft des Menschen in der Wirthsch., den Thatsachen gemäss, nicht so wie L. anerkenne. S. §. 63.
*) Ueber den richtigen Ausgangspunct in der Wissenschaft der Polit. Oekonomie ist öfters gestritten worden. Rau ging vom Gute aus (S. 1). ebenso bis zur 4. Aufl. Roscher, Hermann von den Bedürfnissen (2. Aufl., S. 1 ff.), ebenso Bastiat (harmonies économ., oeuvres compl., vol. VI, Paris 1855, 3. éd. p. 40 ff.) und nach ihm viele, so im Wes. M. Wirth, Grundzüge der Nationalökonomie, 1. B., 4. Aufl., Coln 1871, S. 236. Neuerdings hat Schäffle besonders betont, dass der Ausgangspunct im ,,Menschen“ genommen werden müsse (D. Vierteljahrsschr. 1861) und nach ihm seit der 5. Aufl. Roscher, S. 1. Lind wurm, Grundzüge der Staats
Bedürfniss. Befriedigungstrieb. Arbeit.
| Bedürfnisse stellen sich dar als „Gefühl des Mangels mit dem
Streben, diesen Mangel zu beseitigen“ (v. Hermann 3)). Dieses mit dem Bedürfniss gegebene Streben ist der Befriedigungstrieb.
1) Die menschlichen Bedürfnisse sind nach Individuen und Völkern, nach Ländern und Zeitaltern sehr verschieden und einer grossen Vermehrung und Vervielfältigung fähig, die auch regelmässig mit der Entwicklung eintritt, deren Folge und wieder deren Ursache. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied von Mensch und Thier. Die menschlichen Bedürfnisse lassen sich vielfach eintheilen. Am Wichtigsten, besonders für Entwicklungsvölker ist die Eintbeilung in:
a) Existenz- und Culturbedürfnisse, s. u. 9. 96, und in b) Individual- und Gemein bedürfnisse, s. u. S. 134.
2) Der Befriedigungstrieb erscheint als Trieb der Selbsterhaltung hinsichtlich der zum Bestehen nothwendigen Bedürfniss
befriedigungen (diese im unumgänglichen Umfange gedacht) oder | der Existenzbedürfnisse ersten Grads (§. 96) und als persönliches
oder Selbstinteresse für die darüber hinausgebenden Bedürfnissbefriedigungen. Dieser Trieb ist dem Menschen angeboren, in
seinen beiden Erscheinungsformen sittlich berechtigt, er kann daher | nicht als solcher, sondern nur in seiner Ausartung, wenn er
sich geltend macht, ohne die ihm durch das Gewissen und das Sittengesetz und Recht gezogenen Schranken zu achten, als Eigennutz oder Egoismus bezeichnet werden. Er wirkt demnach andererseits nicht und soll nicht wirken als reine Naturkraft (§. 129), sondern er steht, wie jeder menschliche Trieb, unter der Leitung der Vernunft und des Gewissens. Jede aus ihm resultirende Handlung ist mithin eine verantwortliche und unterliegt stets einem sittlichen Urtheil, das aber allerdings selbst dem geschichtlichen Wechsel ausgesetzt ist.
II. – §. 2. Arbeit. Der durch Vernunft und Erfahrung geleitete Befriedigungstrieb führt den Menschen zur Uebernabme der Arbeit (im wirthschaftlichen Sinne), d. h. einer als solche oder als blosses Mittel zum Zweck der Bedürfniss befriedigung aufgefasst, mit Opfern (Pein, Last, Unannehmlichkeit) verbundenen persön. lichen Anstrengung. 4) Diese Auffassung der Arbeit als Last steht nicht im Widerspruch mit der gleichfalls richtigen Auffassung der Arbeit als sittlicher Beruf und Lebensaufgabe, und insofern auch wieder als Freude des Menschen, wird also durch letztere Auffassung nicht ausgeschlossen. Die Arbeit muss sich wegen des beständigen Wechsels zwischen Bedürfniss und Befriedigung, wegen der nur vorübergehenden Dauer der letzteren und wegen der im Wesen des Menschen liegenden Vermehrung, Vervielfältigung und Verfeinerung der Bedürfnisse immer von Neuem wiederholen, regelmässig und planvoll fortgesetzt werden und immer wirksamer zu werden suchen.
und Privatwirthschaftslehre, Braunschweig 1866, stellt den Begriff der Wirthschaft an die Spitze. Die Bedeutung des formalen Ausgangspuncts darf indessen nicht überSchätzt werden: ob der „bedürftige Mensch“, oder die Bedürfnisse des Menschen“, oder die bedürftige Natur des Menschen“ macht doch keinen wesentlichen Unterschied. Dies zeigt sich 0. A. in der Behandlung Schäffle's, 2. Aufl., S. 1 ff., 3. Anfi., $. 1, wo jetzt zunächst das Wesen der Wirthschaft erörtert wird. Vergl. auch 1. Mangoldt, Grundr., $. 1 ff. und meine einleitende Vorbem. zu Kap. 2 unten.
5) 1. Hermann, staatsw. Unters., 2. Aufl., S. 5.
III. – §. 3. Oekonomisches Princip. Bei aller auf Bedürfnissbefriedigung gerichteten Thätigkeit leitet den Menschen – und darf und oft auch soll ihn leiten – das ökonomische oder das Princip der Wirthschaftlichkeit, d. h. das Streben, pur solche Arbeit vorzunehmen, bei welcher nach seiner Schätzung die Annehmlichkeit der Befriedigung die Pein der Anstrengung (des Opfers) überwiegt, sowie das fernere Streben nach einer möglichst hohen Summe (Maximum) Befriedigung für ein möglichst geringes Maass (Minimum) Anstrengung oder Opfer. 5)
IV. – S. 4. Wirthschaft. Wirthschaftliche Natur des Menschen. Wirthschaftslehre. Der Inbegriff der auf fortgesetzte Bedürfnissbefriedigung gerichteten, planvoll nach diesem ökonomischen Princip erfolgenden Arbeitsthätigkeiten 6) einer Person
4) Begriffsbestimmungen der Arbeit fehlen auffällig genug vielfach in den Lehrbüchern. Rau nennt hervorbringende, productive Arbeit die Anwendung der menschlichen Kraft als Ursache von Veränderungen in der Körperwelt, 8. Aufl., §. 84, was mit seiner zu engen Begrenzung des Begriffs wirthschaftliches Gut zusammenhängt, s. u. §. 18. Roscher erwähnt, dass zum Begriff Arbeit immer ein Merkmal der Mühe, die auf einen ausserhalb ihrer selbst liegenden Zweck gerichtet ist, gehöre, S. 36 Anm. 1. S. auch Mangoldt, $. 5 u. Art. Arbeit im Staatswörterbuch, Hermann, S. 7, 9 (Arbeit als Lebensaufopferung characterisirt). Schäffle, soc. Körper, III, 252.
5) In der Hauptsache konnte dies Princip bei wirthschaftlichen Untersuchungen nie verkannt werden. In den Vordergrund der Betrachtung ist es besonders durch Hermann's Lehre v. d. Wirthschaft und v. d. Trennung v. Oekonomik und Technik gestellt, 2. Aufl., S. 6 ff. Die Formulirung s. bei Schäffle, 2. Aufl. d. gesellsch. Systems, S. 3, 332, 3. Aufl. I, 17. Vergl auch dess. Aufs. über Gebrauchswerth u. Wirthschaft nach den Begriffsbestimmungen Hermann's, Tüb. Zeitschr. XXVI (1870). Der erste Satz im Texte, worin ich das Princip formulirte, ist in Schäffle's Formulirung nicht enthalten, fehlt auch bei Held, Grundriss S. 9, findet sich aber mit Recht bei 0. Michaelis „Das Kapitel v. Werthe" (aus einer Abhandlung v. 1863 in s. u. Faucher's Vierteljahrsschr. f. Volkswirthschaft u. s. w.) in seinen Volkswirthschaftlichen Schriften, 1873, II, 241.
6) Man kann zweifelhaft sein, ob man sagen soll: Arbeitsthätigkeiten oder bloss Thätigkeiten. Indessen selbst die blosse Verwaltung des Vermögens zum Zweck des Rentenbezugs nöthigt stets zu Thätigkeiten, welche unter den Begriff Arbeit ge
Arbeit. Oekon. Princip. Wirthschaft Wirthsch. Natur.
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ist im allgemeinsten Sinne des Worts) die Wirthschaft,?) jede einzelne bierzu gehörige Thätigkeit ist eine wirthschaftliche, ökonomische (vergl. besonders §. 49 ff.).
Die Natur des Menschen, welche sich aus dem Wesen menschlicher Bedürfnisse, aus deren Befriedigung, aus der Stellung der Arbeit und aus der Schätzung aller dieser Momente im ökonomischen Princip ergiebt, nennen wir seine wirthschaftliche Natur. Dieselbe ist freilich selbst wieder keine absolut fest gegebene, sondern wie unter den Individuen, so nach Zeitaltern und Ländern verschieden, in der innerlichen Enıpfindung der Bedürfnisse wie in der Schätzung der angegebenen Momente. Sie steht, wie alles Psychische im Menschen, unter der Einwirkung des Willens und lässt sich erziehen. Aber gewisse Seiten dieser wirthschaftlichen Natur liegen fest in der menschlichen körperlichgeistigen Organisation begründet, finden sich überall und allzeit wenigstens bei der ungeheuren Mehrzahl der Individuen. Insofern kann die „wirthschaftliche Natur des Menschen“ als ein absolutes Moment betrachtet werden, mit dem man im Wirthschaftsleben stets zu thun bat. 8)
hören und ebenso die Verwendung des erzielten Einkommens zur Bedürfnissbefriedigung. Veber das Maass und die Art der Arbeit des Wirthschaftssubjects sagt der Begriff der Wirthschaft aber überhaupt nichts aus.
7 Rau definirt die Wirthschaft, consequent seinem, m. E. unhaltbaren Standpuncte S. u. $. 18 ff.), nur Sachgüter wirthschaftliche Güter zu nennen, als ,,Inbegriff von Verrichtungen, welche zur Versorgung einer Person oder einer Verbindung mehrerer Personen mit Sachgütern bestimmt sind, oder welche sich auf die Erlangung oder Benutzung von Vermögen beziehen“, $. 2. Hermann zieht das Princip der Wirthschaftlichkeit mit herbei, indem er die Wirthschaft bezeichnet als: „Die quantitative Ueberwachung der Herstellung und Verwendung der Güter in einem gesonderten Kreise von Bedürfnissen“, - eine Begriffsbestimmung, welche in dieser Formulirang aber nicht recht verständlich ist und erst eingehender Erläuterung dafür bedarf, die ihr Hermann auch, und zwar vortrefflich, giebt. Vergl. u. g. 49. Die sehr eingehenden Erörterungen Schäffle's in seinem System (s. Sachregister s. V. Wirthschaft), im Ganzen das Beste, was wir über Wesen und Arten der Wirthschaft und ihrer Organisation besitzen, ermangeln im Einzelnen etwas der Präcision, vergl. z. B. gleich 1, 4. – Lind wurin's Analyse des Wirthschaftsbegriffs, a. a. 0. S. 13 ff., untersucht getrennt die Merkmale „Wirth“ und „Schaffen“.
e) Keinerlei wirthschaftl. Untersuchung ist möglich ohne diese Annahme, für die man sich freilich nur auf die innere Prüfung u. d. „allgemeine Lebenserfahrung“ berufen kann. Auch die „exacteste staatswirthsch. Forschung“ kann keinen Schritt ohne diese Annahme gehen. Eine feinere psycholog. Analyse der wirthschaftl. Natur des Menschen 1. genaue Beobachtungen, wie sich die letztere zeitlich u. Örtlich offenbart u. auch modificirt, sind natürl, weiteres Erforderniss. - Rodbertus meint, Tub. Ztschr. 1878 S. 221 ff., man müsse in der Nat.-Oek. nicht vom Individual-, sondern vom Nationalbedürfniss systematisch ausgehen. Der einfachere Weg ist das aber nicht u. die richtige genetische Entwicklung führt doch vom Individual- zum Nationalbedürfniss. Dadurch wird auch der Weg zur Begrenzung der individuellen Wirthschaftssphäre nicht verlegt. Ich bin mit guter Absicht bei meiner Behandlung geblieben.
Der geordnete Inbegriff der die Wirthschaft im obigen Sinne betreffenden Lehren ist die Wissenschaft der Wirtbschaftslehre, Oekonomie oder besser 0 ekonomik. 9)
2. Hauptabschnitt.
Die Güter.
1. Abschnitt.
Im Allgemeinen. I. – §. 5. Begriff. Alle Mittel zur Befriedigung der Bedürfnisse heissen Güter. 1) Die Güter vermehren, vervielfältigen, verfeinern und verändern sich, das Vorhandensein der Herstellungsmittel dafür vorausgesetzt, mit den entsprechenden Vorgängen bei den Bedürfnissen (zum Theil auch umgekehrt, so dass ein Wechselwirkungsverhältniss besteht, wie z. B. ein grosser Theil des Absatzes von Luxusartikeln darauf beruht, erst das Bedürfniss hervor. zurufen); ferner mit der Einsicht des Menschen in das Wesen und die Brauchbarkeit der Dinge. 2)
II. - §. 6. Eintheilung der Güter. Innere und äussere. Die Güter können nach verschiedenen Unterscheidungsmomenten in mancherlei Classen eingetheilt werden. 3) Be
9 ,,Im Griechischen heisst die Familie oixos, oixia, die Haushaltung oixovouia, die Wirthschaftslehre oixovouran. Daher sollte man eigentlich nur die Wirthschaft Oekonomie, die Wirthschaftslehre aber Oekonomik nennen. Darum wird neuerlich von Uhde (1849) und Roscher (1854) das Wort Nationalökonomik gebraucht“ i (Rau, S. 2, Anm. f.).
1) Rau, S. 1, 2, 46, 47. Die Definition von „Gut“ weicht bei den Schriftstellern mannichfach ab. S. die Zusammenstellung von Menger, Volkswirthschaftslehre I, 3. Rau behandelt nur die Sachgiter (körperliche, materielle, stoti'liche, äussere): „Bestandtheile der Sinnenwelt, die den menschlichen Absichten entsprechen und daher wünschens- und begehrenswerth sind“. Vergl. auch Neumann, Tüb. Zeitschr. XXVIII, 258 ff. — Roscher nennt Gut: „alles dasjenige, was zur Befriedigung eines wahren menschlichen Bedürfnisses anerkannt brauchbar ist“, $. I. Der Zusatz „anerkannt" erscheint unnöthig, weil nur in Beziehung auf Menschen uberhaupt von Gutern gesprochen wird. Der Zusatz „wahr“ bei dem Bedürfniss ist m. E. falsch und mit Roscher's Motivirung nicht begründet. Denn auch was ein unvernünftiges und unsittliches Bedürfniss befriedigt, ist ein Gut, sobald eben, wohl oder übel, das Bedurfniss besteht, und „um den Grundbegriff der Volkswirthschaftslehre auch gleich als einen Gegenstand eth. wie psycholog. Untersuchung zu vindiciren“, bedarf es des Zusatzes ebensowenig. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass Guter wie Bedürfnisso dem menschlichen Triebleben unterstehen.
%) Daher der grosse Einfluss der Naturwissenschaften, der fortschreitenden Technik, der Auftindung neuer Naturproducte fremder Länder durch geographische Erforschung, Handel. Menger, a, a. 0. S. 3 stellt 4 Bedingungen dafur auf, dass ein Ding gut werde.
3) Rau, S. 46 1. Hermann, Untersuch., 2. Aufl., S. 103 ff., sehr speciell ron Mangoldt, Grundriss g. 4, vergl. auch dess. Art. Gut im Staatswörterb. (Blunt.
Begriff, Einth. d. Güter. Wirthsch. u. freie Guter."
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schränkt man sich, was zulässig ist, auf die wichtigsten Eintheilungen, so sind zunächst innere und äussere Güter zu unterscheiden.
A. Jene umfassen das, was Jemand in sich findet oder freithätig in seinem eigenen Inneren erzeugt (v. Hermann) 4), (Muskelkraft, Gesundheit, inneres Seelenleben, Gedankenwelt, Gaben, Eigenschaften, Kenntnisse). Sie können in persönlichen Diensten des Besitzers zu äusseren Gütern eines Anderen werden. Die äusseren Güter sind solche, welche Jemandem aus der Aussenwelt Bedürfnissbefriedigung ermöglichen.
$. 7. - B. Die äusseren Güter sind, je nachdem die Erlangung dem Begehrer Opfer (Arbeit) kostet oder nicht, wirthschaftliche oder freie Güter. 5) Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Classen von Gütern gestaltet sich aber wesentlich verschieden, je nachdem man sich auf den („kosmopolitischen") Standpunct der Menschheit als Ganzes in deren Beziehung zur Natur 6) oder auf einen „socialen“ Standpunct stellt, auf welchem die Lage der einzelnen Menschen (Familien) und der Volksclassen zu einander, sowie das gegenseitige Verhältniss, daher auch die Machtverhältnisse der verschiedenen Völker berücksichtigt werden.
§. 8. – 1) Standpunct der Menschheit als Ganzes. Freie (,, naturfreie") Güter sind hier solche, welche der Menschheit von der Natur ohne menschliche Arbeit, bez. gegen die
schli-Brater) B. IV., Schäffle, 3. Aufl., I. 8. 31, 32. S. 66. – Die lehrreich ausgeführte Unterscheidung Menger's, S. 2 „über den Causalzusammenhang der Güter“) von Gütern 1., 2., 3. Ordnung u. s. w. ist doch eigentlich nur eine Umschreibung des anerkannten Satzes, dass zur Herstellung von Gütern Kapital und zwar nicht abstractes, sondern concretes Kapital der und der Art nothwendig vorhanden sein muss.
4) S. bes. v. Hermann, S. 103. - Rau, S. 1, nennt die inneren Güter persönliche.
5) Eb. S. 104 ff. – Rau, S. 46 ff. - Schäffle, Syst. $. 33. – Besonders eingehend und scharf über die ökonomischen und nichtökonomischen Güter und ihr Verhältniss zu einander Menger, I., 51 ff. – Say (Handb. I, 99) unterscheidet natürliche und sociale Güter, Zachariae (Staatswirthschaftslehre . 51) spricht on nichterwerblichen.
Es ist bisher fast immer nur dieser Standpunct bei der genannten Eintheilung eingenommen. Man könnte ihn den „natürlichen" in dem Sinne nennen, das eben nur die Beziehungen der gesammten Menschheit zur gesammten äusseren Natur ins Auge gefasst werden. Aber sprachlich ist der Ausdruck ,,naturlich“ zu zweideutig, das auch nicht ganz zutreffende Wort: „kosmopolitischer* Standpunct bezeichnet doch den Gegensatz, den ich im Auge habe, richtig. – Die hier eingeführte Unterscheidung ist eine Consequenz der Scheidung der rein ökonomischen oder der rein batürlichen und der historisch-rechtlichen bez. der socialen Kategorieen, S.O.S. S.
bloss occupatorische Arbeit des Aneignens in jedem einzelnen Falle des Bedürfnisses (wobei Thätigkeiten des Sammelns, Suchens, Verfolgens u. 8. W. vorkommen können) geliefert werden. Wirthschaftliche Güter dagegen sind hier diejenigen, zu deren Erlangung behufs der Bedürfnissbefriedigung irgend eines Menschen irgendwelche menschliche Arbeit die Vorbedingung ist. Auch die freien Güter werden im einzelnen Falle daher insoweit wirthschaftliche, als sie jene Aneignungsarbeit irgendwie erfordern, z. B. wild wachsende Früchte, Wasser u. dgl.
Jene freien Güter bilden wieder zwei Classen:8)
a) Die allgemeinen Güter, d. h. solche, deren ausschliessliche Aneignung durch einzelne Menschen, durch Vereinigungen von solchen und selbst durch Völker unmöglich ist, wie die Luft, das Tageslicht, die Sonnenwärme, das Weltmeer als Ganzes und seine grösseren Abtheilungen (Oceane). 9)
b) Freie Besitz güter, d. h. solche, welche ihrer Wesenheit nach eine ausschliessliche Aneignung zwar zulassen würden, aber, wenigstens was ihren Gesammtvorrath anlangt, noch herrenlos geblieben sind, weil die vorhandene Menge den Bedarf übersteigt, indem die Natur sie an dem Orte, wo sie gebraucht werden können, in solcher Fülle zur Verfügung stellt, dass kein Beweggrund vorhanden ist, von einem überschüssigen Vorrathe Besitz zu nehmen (Rau, S. 47). Zu diesen Gütern gehören in primitiven Verhältnissen des Volkslebens, vor der festen Ansiedlung an bestimmten Orten und auch noch in der ersten Zeit nach derselben, vielfach Grundstücke überhaupt und auch späterhin noch bestimmte Arten von Grundstücken, wie Waldboden, Weideland, Haide, Wasserstücke; ferner vom Boden abtrennbare Naturproducte, wie Wasser, Steine, Holz, wildwachsende Pflanzen, Früchte, Thiere. Mit steigender Volksdichtigkeit pflegt indessen eine mehr oder weniger vollständige ausschliessliche Besitzergreifung durch Einzelne oder Vereinigungen von Einzelnen (Geschlecht,
7) v. Mangoldt nennt dem ersten Standpunct gemäss ganz richtig wirthschaftliche Güter die, welche durch menschliche Arbeit hergestellt oder erworben wurden - nicht werden, d. h. nicht nothwendig im einzelnen Fall werden.
8) Rau, 8. 1, nennt die eine dauernde Aneignung und beliebige Benutzung durch den Menschen gestattenden Güter besitzbare. Von den freien Gütern handelt Rau in S. 47.
9 Wenigstens liegt kein Beispiel vor, dags grosse Meere wirklich so von einem Volke allein beherrscht sind, wenn auch theoretische Ansprüche dieser Art bestanden. Anders bei kleinen Meeren oder Theilen der See. (Besteuerung des Ostsceverkehrs durch Dänemark mittelst des ehemaligen Sundzolls).
Wirthsch. u. freie Güter. Standpuncte der Unterscheidung.
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Siedelungsgemeinde) mit diesen freien Besitzgütern vorgenommen zu werden. Die Rechtsordnung in ihrer späteren Entwicklung sanctionirt dies in der Gewährung von privaten Eigenthums- und Nutzungsrechten an den freien Besitzgütern. Alsdann nehmen diese Güter immer einige, mitunter alle wesentlichen Eigenschaften der | wirthschaftlichen Güter an, d. h. sie werden insbesondere verkehrs. | mässig erworben und fortgegeben (§. 10).
§. 9. — 2) Standpunct der Einzelnen, der Volksclassen, eines besonderen Volkes. Die eben erörterte Unterscheidung zwischen freien und wirthschaftlichen Gütern verschiebt sich hier nach der socialen Stellung der Einzelnen und der Classen und nach der für die Arbeit und die Eigenthums- und Nutzungsrechte der Güter (der freien Besitzgüter wie der eigentlich wirthschaftlichen Güter) geltenden Rechtsordnung, – hier wird daher der Begriff des wirthschaftlichen Guts zugleich ein Rechtsbegriff -; ferner zwischen verschiedenen Völkern nach der Machtstellung – wozu auch die durch die geographische Lage des Landes gegebenen natürlichen Vorzüge und Nachtheile gehören können. — Hier ist zu nennen:
a) Der vorerwähnte Fall, dass freie Besitzgüter durch Uebergang in das Eigenthum oder Nutzungsrecht Einzelner oder gewisser Classen den Character wirthschaftlicher Güter annehmen; so besonders bei Entstehung des Privateigenthums am Grund und Boden und an den darauf frei von der Natur geschaffenen Producten. 10) Namentlich bewirken Naturmonopole der Lage, so besonders in städtischen Verhältnissen, dann unter dem Einfluss des Klimas für die Agrarproduction ganzer Länder, ferner Naturmonopole der specifischen Bodenergiebigkeit, z. B. bei besonders guten Weinbergen und zwar auch zwischen verschiedenen Völkern, z. B. beim Absatz tropischer Producte nach Ländern der gemässigten Zone, 11) dass wenigstens partiell naturfreie Güter zu rein wirthschaftlichen, beim Erwerbe höchstmöglich vergoltenen werden. 12)
16) Diese Auffassung wird nicht alterirt durch die verschiedene Entscheidung der Streitfrage, ob im Tauschwerth des Grund und Bodens nur die Zuthaten an menschlichen Leistungen (Arbeit, Kapital) vergolten werden, wie Bastiat meint, oder dieser Werth höher ist oder wenigstens sein kann. Das Eigenthumsverhältniss als solches hewirkt, dass der Boden in die Reihe der wirthschaftlichen Güter tritt.
11) Einen interessanten Belegfall bilden die Ausfuhrzölle auf Producte einer Art Naturmonopols, welche in manchen Ländern (Südeuropa, tropische Länder) in der sicheren Voraussetzung, sie auf die fremden Consumenten zu wälzen, aufgelegt werden. Vergl. hierüber A. Wagner, Art. Zölle, Staatswörterb. XI., 350, 353 ff.
12) Die Ricardo-Thünen'sche Grundrentenlehre, die auch was Ricardo betrifft in ihrem Kern m. E. unumstösslich ist, ferner die richtige Erweiterung dieser Lehre durch Hermann und besonders von Mangoldt und Schäffle stimunt hiermit überein.
b) Umgekebrt werden Güter, welche vom Standpuncte der Menschheit aus wirthschaftliche, weil nur unter Vermittlung menschlicher Arbeit gewonnene sind, für Einzelne ganz oder theilweise zu freien, d. h. zu unentgeltlich erworbenen Die wichtigsten Fälle dieser Art kommen bei den Rechtsinstituten der persönlichen Unfreiheit, bei der Sclaverei, Leibeigenschaft und bei Frohnarbeit vor. Diese Fälle haben für das gesammte Volksleben eine grosse Bedeutung, weil die Verfügung über die Producte der gezwungenen Arbeit der Unfreien der herrschenden Classe und durch sie dem Staate die Mittel zu besonderer — namentlich auch frühzeitigerer, als sonst möglich – Culturund Kunstblüthe bieten kann (. 101). Aehnlich wirken im Völkerleben Tributverhältnisse, in Weltreichen und grösseren Staaten Ausbeutung der Provinzen vom Centrum aus; vielfach überhaupt schon die stärkere Centralisation der Staatsthätig. keiten in der Hauptstadt. Die Culturgüter (S. 96) des Unterrichts, der Bildung, der feineren Sitte u. s. w. kommen z. B. dem Hauptstädter bei uns wohlfeiler als dem Provincialen, weil sie eben partiell für jenen freie Güter im angegebenen Sinne sind. Ausserdem hat aber auch bei persönlicher Freiheit die social gedrückte Lage der unteren Classen ganz allgemein die Tendenz, die Güter, welche für diese Classen rein wirthschaftliche sind, für die übrigen (höheren) Classen mehr oder weniger zu freien, d. h. zu nicht genügend vergoltenen zu machen. 13)
Diese „sociale“ Auffassung des Begriffs der freien und wirthschaftlichen Güter ist neben der erstbesprochenen kosmo. politischen bisher zu wenig beachtet worden, obgleich sie grössere Wichtigkeit hat, als die letztere. Es ergiebt sich aber aus dem Dargelegten das wichtige Resultat, dass die Unterscheidung zwischen diesen Güterarten keine absolute, sondern eine relative, von der Rechtsordnung und der socialen Stellung der
13) Ein Punct von grosser Bedeutung für die richtigo und unbefangene Beurtheilung der heutigen Arbeiterfrage und der Bestrebungen, den Lohn auf Kosten des Gewinns der Unternehmer und Kapitalisten und auf Kosten der höhere Preise zahlenden wohlhabenderen Consumenten zu steigern. A. Wagner, Rede über die sociale Frage, S. 23 ff., L. Brentano, zur Lehre v. d. Lohnsteigerungen, Hildebr. Jahrb. XVI, 251 ff., Lange, Arbeiterfrage, 3. Aufl., S. 190. Solche Verbesserung der Lage der Arbeiter vollzioht sich auf dieselbe Weise, wie diejenige, welche aus Luxuseinschränkung der Wohlhabenden hervorgeht. Mill hat dafür die Schablone gut aufgestellt, Polit. Oekon., Deutsch v. Sötbeer, 2. Aufl., Hamb. 1864, 1. Buch. Kap. 5, S. 3.
Uebersicht d. Erwerbungsarten wirthsch. Güter.
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Betheiligten mit abhängig ist. Der Zusammenhang der Unterscheidung mit dem „Vertheilungsproblem“ ist damit zugleich erwiesen.
2. Abschnitt. Die Arten der Erwerbung wirthschaftlicher Güter. 1) I. – . 10. Uebersicht dieser Arten. Die Erwerbung der wirthschaftlichen Güter zum Behufe der Bedürfnissbefriedigung kann für den einzelnen Bedürftigen oder für das Haupt einer Wirthschaft (das einzelwirthschaftliche Subject, . 51) auf viererlei Weise erfolgen:
1) Unmittelbar durch Arbeitsleistung des Bedürftigen selbst, indem die Arbeit, stets unter Mitwirkung der Natur, auf die erstmalige Natural-Gewinnung der bedurften concreten oder naturalen Güter gerichtet wird: eigentliche Eigengewinnung (Selbstgewinnung) (Eigenproduction) der Güter(8.64). Die menschliche Arbeit hat dabei die Aufgabe, die Güter der Natur abzugewinnen und die Natur demgemäss zu deren Herstellung entsprechend anzuleiten;
2) Mittelbar durch den Tausch (Kauf und Verkauf) oder den Credit (8. 64), indem freiwillig andere wirthschaftliche Güter gegen eigene wirthschaftliche Güter, also in jedem einzelnen Falle gegen speciellen, von beiden Parteien gemeinsam festgestellten Entgelt (in Sachgütern oder persönlichen Diensten, $. 15 oder mittelst Ueberlassung von Gütern zur Nutzung) angenommen werden: verkehrsmässige Gewinnung der Güter, oder mit Rücksicht auf die dabei vorauszusetzende Vertragsschliessung: vertragsmässige Gewinnung. Hierhin würde als eine historische Abart des freien Tauschverkehrs auch die Vertheilung der Güter an die Einzelnen nach Taxwerthen (S. 35) gehören.
3) Durch freiwillige unentgeltliche (bez. unter Umständen: nicht voll nach den Grundsätzen der verkehrsmässigen Gewinnung entgeltliche) Ueberlassung Seitens der Verfüger an die Bedürftigen: Fall des Geschenks, des Almosens, des Familienunterbalts (wenigstens der Kinder) und überbaupt der werkthätigen Menschenliebe: caritative Erwerbsart;?)
1) Vergleiche unten 8. 63 ff., 8. 70, 71, und das ganze 3. Kapitel. Die Meisten behandeln diesen Gegenstand im System erst später. Aber er gehört in der im Texte gegebenen Behandlung schon hierher, um zunächst nur die rein natürTichen Möglichkeiten bez. die historisch üblichen Arten (8. 35) eines Gutererwerbs Seitens des einzelnen Bedürftigen zu kategorisiren. - Hermann, S. 129–132.
A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.
4) Durch zwangsweise unentgeltliche bez. nur generell und nach Feststellung bloss der einen betheiligten Partei entgoltene Ueberlassung: Zwangserwerbsart. Hierbin gehören;
a) Die unrechtmässigen, d. h. streng wörtlich: dem Rechte nicht gemässen und gewaltthätigen Erwerbungen wirthschaftlicher Güter; 8) ferner
b) Die rechtmässigen, d. h. wieder wörtlich: dem (einerlei wie beschaffenen) Rechte gemässen Erwerbungen, bei welchen das Recht die Unentgeltlichkeit oder die bloss generell und einseitig entgoltene Ueberlassung regelt, nämlich
a) die Fälle der verschiedenen Arten der persönlichen Unfrei beit eines Theils der Bevölkerung, wo immer nur höchstens generelle (im Lebensunterhalt der Sclaven) und einseitig vom Herrn bestimmte specielle Entgeltlichkeit (Gegenleistung des Herren an den Leibeigenen, den Frohnarbeiter) oder vom Rechte zum Nachtheil des Unfreien festgestellte Entgeltlichkeit (im Colonat, Hörigkeit u. 8. W.) stattfindet;
B) Die Fälle der Zwangsgemeinwirthschaften (S. 154), insbesondere des Staats, wo gleichfalls zwischen Besteuerung und Leistungen dieser Wirthschaften für die ihnen Angehörigen nur das Princip genereller, einseitig vom Subjecte der Gemeinwirthschaft festgestellter Entgeltlichkeit obwaltet (S. 158).
Die drei genannten Hauptfälle der Zwangserwerbsarten lassen sich mit einem technischen Ausdrucke als unrechtmässige und rechtmässige Ausbeutung fremder Arbeit und fremden Besitzes und als Besteuerung bezeichnen.
II. - §. 11. Vorkommen und Berechtigung dieser Erwerbsarten. Die Wirthschaftslehre hat meistens zu ausschliesslich die erste und zweite Erwerbsart der wirthschaftlichen Güter betrachtet. 4) Die dritte und vierte Art haben in den verDie verschied. Erwerbsarten d. Güter. — Berechtigung.
2) Vergleiche unten Kapitel 3. Eine solche Einführung eines neuen Ausdrucks hat ihr Missliches, aber sie ist ein Bedürfniss, um mit einem Gesammtnamen das Gebiet der nach den Grundsätzen des Gemeinsinns, der Liebe, des religiösen Motivs, der Humanität erfolgenden Erwerbsarten zusammen zu fassen. Einen besseren Ausdruck als den gewählten und einen ebenso unzweideutigen kenne ich nicht.
9) Angesichts flagranter Thatsachen in jedem Zeitalter und des vorherrschenden Characters der Erwerbsart ganzer Völkerschaften in gewissen Zeitaltern (Seeraub, wobei freilich erst ein wahres jus gentium als bestehend angenommen werden muss, dem dieser Erwerb nicht gemäss ist) kann dieser Fall nicht ausgelassen werden.
4) Weil man gewöhnlich persönliche Freiheit und Eigenthum und genügenden Rechtsschutz dafür durch den Staat als selbstverständliche Voraussetzungen der
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schiedensten Phasen der geschichtlichen Entwicklung der Menschheit und ihrer Theile, der Völker, eine nicht zu unterschätzende Bedeutung besessen 5) und besitzen sie noch. Die caritativen und die rechtmässigen Zwangserwerbsarten haben aber auch ihre principielle Berechtigung, theils allgemein und, soweit die Zwangsgemeinwirthschaften in Betracht kommen, heute mehr als je (Kapitel 3), theils selbst was die persönliche Unfreiheit anlangt, in gewissen Zeitaltern (2. Kap. H.-A. 5 und 2. Abth. Kap. 1).
Rein und ausschliesslich kommt kaum je für die gesammte Bedürfnissbefriedigung auch nur eines Individuums oder einer - Familie bloss eine einzige dieser vier Erwerbsarten vor. Ein solcher
Ausnahmefall mit ausschliesslicher Eigengewinnung der Güter ist die Robinsonnade und partiell ihr ähnelnde Lebensverhältnisse. Davon kann die Wirthschaftslebre abstrahiren oder sie macht von der Annahme solcher Fälle nur Gebrauch zu Zwecken der Erläuterung und Analyse wirthschaftlicher Vorgänge. Die drei anderen Erwerbsarten sind die Folge des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen. Die wissenschaftliche Aufgabe ist, jeder derselben ihre richtige Stellung ftir die menschliche Bedürfniss befriedigung anzuweisen (Kap. 3). Von vornherein ist dabei nur der unrechtmässige Zwangserwerb unbedingt auszuschliessen.
Wirthschaft und des Erwerbs ansah. S. auch Hermann, S. 18 ff. Hier liegt der Gedankensprung der absoluten Freihändler, s. unten Kap. 3 u. Abtheil. II.
5) Nicht nur die religiösen Motiven entspringende Wohlthätigkeit und freigebigkeit (mittelalterliche Kirche!), sondern auch die politischen Zwecken dienenden Bezahlungen, ja förmlichen Besoldungen der Bürger für die Theilnahme an den Staatsgeschäften, selbst an den Volksversammlungen in Athen, die Fälle des athenischen Theorikon, der Speisungen, der Getreidespenden in Athen, Rhodos (Büchsenschütz, Besitz u. Erwerb im griech. Alterth., Halle 1869, S. 280 ff., Böckh, Staatshaush. Athens, 2. Aufl., I, 318 ff.), das umfassende System der römischen Getreidespenden (Ihering, Geist d. röm. Rechts, 3. Aufl., Leipz. 1874, II, 1. Abth. S. 254, Mommsen, röm. Staatsrecht, II, 1. Abth., Leipz. 1874, S. 472, Marquardt, röm. Staatsverwalt., Leipz. 1878, II, 106 ff.), der Spiele u. s. w. nicht 20 gedenken (Mommsen, eb. S. 486 ff., über die Bewirthungen dabei s. Friedländer, Sittengesch. Roms, 3. Aufl., Leipz. 1874, II, 285) - dies Alles sind doch so wichtige geschichtliche Beispiele von Bedürfniss befriedigungen der Einzelnen ohne oder gegen geringen Entgelt, dass sie nicht einfach ignorirt werden können, nur weil sie bei uns nicht mehr vorkommen oder wie gewisse kirchliche Wohlthätigkeit ungern gesehen werden. Dazu denke man an den Einfluss der antiken Sclaverei (s. Büchsenschütz, S. 104—208, Ihering, a. a. 0. 234 ff., 245 ff.), an die zur Ehrensache der bevorzugten Classen werdende Freigebigkeit der Reichen (Ihering, eb. S. 250), an die Anweisungen von Ländereien im ager publicus oder durch Anlegung von Colonien (eb. S. 253), - lauter Momente, welche die genannte 3. und z. Th. die 4. Erwerbsart für die Einzelnen eine hente unbekannte Bedeutung gewinnen liessen, und als geschichtliche Thatsachen Grunds genug, um nicht immer nur Eigenproduction und Verkehrsmässigen Erwerb der Güter zu berücksichtigen.
III. - §. 12. Entwicklung von Tausch, Arbeits. gliederung und Verkehr. Die Eigengewinnung der Güter pflegt schon frühzeitig in den ersten Stufen der Entwicklung des Volkslebens wenigstens theilweise durch die verkehrsmässige Gewinnung ersetzt zu werden. Letztere wird häufiger und regelmässiger, indem die Möglichkeit des Tauschs zur Arbeitsgliederung (Arbeitstheilung und Arbeitsvereinigung) 6) innerhalb des Geschlechts, Stamms, Volks fübrt, zunächst besonders unter den Ortsgenossen, bei etwas grösserer Rechtssicherheit und nicht zu starken natürlichen Hindernissen für die Communication der Menschen und Güter auch zwischen entfernter Wohnenden oder unter umherschweifender und sesshafter Bevölkerung. Leicht transportable, daher im Allgemeinen feinere Producte („Luxusartikel", Artikel eines hohen specifischen Werths, &. 44), bilden dabei früher einen Gegenstand des Tauschs, als schwer transportable, gemeinere Producte. In der Arbeitsgliederung widmen sich die verschiedenen Wirthschaften den Thätigkeiten zur Eigengewinnung bestimmter einzelner Güter mehr oder weniger ausschliesslich, in der Ab- und Voraussicht, die den Bedarf übersteigenden eigengewonnenen Erzeugnisse mit denjenigen anderer Wirthschaften auszutauschen. Eine solche Gestaltung setzt bereits ein entwickelteres Vertrauen in das wabrscheinliche Gelingen dieser Absicht und demgemässe
6) Rau, S. 7, 114 ff., der, dem Gesichtspuncte der englischen, besonders Smith'schen Schule gemäss, zu sehr bloss die technische, nicht auch die allgemein-volkswirthschaftliche und dadurch sociale Bedeutung der Arbeitstheilung beachtet. - Hermann, S. 193 if. d. Smith, wealth of nations, 1. B., 1. kap. Wie grade in bloss technischer Hinsicht das Princip der Arbeitstheilung wenigstens in unserem heutigen Zeitalter des Maschinenwesens an Bedeutung hinter bestiminten Principien des Maschinenwesens zurücksteht, zeigt sehr gut und mit einer Fülle hochinteressanter technischer Details Emanuel Herrmann, Principien d. Wirthschaft, Wien 1873, Einleit. u. pass., wenn auch hier und da wohl mit einiger Unterschätzung der technischen Bedeutung der Arbeitstheilung, z. B. S. 7. Jedenfalls ist aber diese eine Art der „secundären" Arbeitstheilung (Hermann) nicht von so durchschlagender ökonomischer und socialer Wichtigkeit als die „primäre“, d. h. die Theilung in selbständig betriebene Erwerbygeschäfte. – Die Nothwendigkeit einer gewissen Arbeitstheilung konnte bereits bei der ersten theoretischen Erwägung ökonomischer Dinge nicht verkannt werden. Schon Plato hat im Buch vom Staate das Princip der Arbeitstheilung in seiner Bedeutung für die Thätigkeiten, durch welche menschliche Bedürfnisse befriedigt werden, dargelegt, richtig begründet und erhlärt. Vergl. Büchsenschütz a. a. 0. S. 250. -H. Rösler, Vorles. S. 6, 14, 26 ff., bebt richtig, nur etwas zu einseitig hervor, wie der Besitz die Arbeit grade auch in den primit. Verhältnissen leitet und wie am Wenigsten von Anfang an die Individuen nur im Verhältniss des Tauschs gegenseit. Dienstleistungen ständen: das ursprüngl. Verhältniss sei nicht das der Gegenseitigkeit, sondern der Unterwerfung. Die Weiterentwicklung beruht aber gleichwohl auf der Ausbildung des Tauschs u. der damit sich verbindenden Arbeitsgliederung. Nur rollzieht sich dieser Process völlig erst bei „freier Concurrenz“, wie z. B. iin röinischen Alterthuin erst init der der Concurrenz zuzuschreibenden Auflösung der naturalwirthschaftlichen Einheit des Oikos. S. Rodbertus in Hildebr. Jahrh. a. a. 0.
Zustände des Volkslebens voraus. Die Eigengewinnung der Güter į hört dann auch selbst mehr und mehr auf, reine Eigengewinnung
zu sein, indem sie die Mittel zu ihrer eigenen Vornahme zum Theil selbst wieder verkehrsmässig bez, durch Verträge beschafft (Miethen von Sclaven, Dingen von fremden Arbeitskräften, Anleihen von Kapital, Pachten von Grundstücken). Tauschen und Arbeitstheilung bilden so allmälig eine enge wirthschaftliche Verbindung unter der Bevölkerung:
§. 13. Eine solche regelmässig und wenigstens in gewisser Weise plan mässig gewordene, weil auf fester ArbeitsEgliederung beruhende Verbindung unter der Bevölkerung heisst
Verkehr oder genauer: wirthschaftlicher Verkehr. Das | Gebiet regelmässigen Austauschs (Absatzes) einer Güterart ist ihr Markt. Die wirthschaftlichen Güter, welche austauschbar
sind, heissen als solche Tauschgüter, und als Gegenstand des - Verkehrs Verkehrsgüter (s. 21). Die Zunahme und die Innig; keit des Verkebrs, die Ausdehnung des Markts, die Arbeitsgliede
rung stehen, wie man leicht einsieht, in enger und reger Wechsel. : wirkung. Die Ausbildung des Verkehrs wird besonders durch drei Momente begünstigt: 1) durch die Vermehrung, Vervielfältigung und Verfeinerung der Bedürfnisse, weil dadurch eine immer grössere Menge und Mannigfaltigkeit von Gütern verlangt wird, zu deren Gewinnung die verschiedenen natürlichen Fähigkeiten der Menschen und die verschiedene Naturausstattung der Länder benutzt werden müssen; 2) durch die verbesserte Rechtssicherheit, wofür der Staat vornemlich wichtig ist (Kap. 4); 3) durch die Entwicklung der Communicationen - und Transportmittel, von deren Beschaffenheit die räumliche Bewegung der Menschen und Güter bedingt wird.
IV. – §. 14. Der Impuls zu Tausch und Verkehr liegt in erster Linie im Selbstinteresse (s. 1), womit schon die Naturgemässheit des Verkehrs als einer Folge der wirthschaftlichen Natur der Menschen anerkannt ist. Diese Naturgemässheit les Verkehrs folgt aber auch noch aus dem socialen oder gesellschaftlichen Wesen der Menschen, welches diese wie zu allem sonstigen, so auch zum wirthschaftlichen Verkehr führt.
3. Abschnitt.
Eintheilung oder Arten der wirthschaftlichen Güter.
1. - 8. 15. Uebersicht der Arten. Die Erörterung über die Unterscheidung zwischen freien und wirthschaftlichen Gütern (S. 7) hat bereits ergeben, dass der Begriff „wirthschaftliches Gut" kein rein-ökonomischer, sondern zugleich ein Rechtsbe. griff ist, sobald man die socialen Verschiedenheiten in der Lage der Individuen und der Menschengruppen berücksichtigt. Dieser Character des genannten Begriffs tritt auch bei der Festsetzung seines Umfangs und Inhalts hervor, d. h. bei der Frage, welche Güter überhaupt zu den wirthschaftlichen zu zählen sind und welche Stellung die hergehörigen Güter dann unter den wirthschaftlichen Gütern einnehmen: die in ihrer Beantwortung ebenfalls vom jedesmaligen Recht mit abhängige Frage der Eintheilung (Classification) dieser Güter. 1) Zu diesen gehören nun drei besondere Arten von Gütern:
1) Personen und persönliche Dienste. Ob und wie weit die ersteren, darüber entscheidet das geltende Recht. Wo Sclaverei und Leibeigenschaft bestehen, gehören Sclaven und Leibeigene, wo mildere Formen unfreier Arbeit, z. B. Frohnden, rechtlich anerkannt sind, gehören die pflichtigen Leistungen der Fröhner zu den wirthschaftlichen Gütern. Bei Anerkennung voller persönlicher Freiheit sind nur Leistungen bestimmter Dienste auf bestimmte Zeit zu diesen Gütern zu rechnen.
2) Sachen oder Sachgüter: Stoffe der Natur oder vom Menschen verarbeitete Stoffe.
3) Verhältnisse zu Personen und Sachen (res incorporales), deren gegenständliche Abgeschlossenheit auf einer Abstraction beruht (v. Mangoldt). Hierbin gehören
a) aus dem ganz freien Verkehr: die Fälle der Kundschaft, Firma u. dergl. m., wo vortheilhafte Beziehungen zu anderen Uebers. d. Arten. — Streitfrage über Begriff des wirthsch. Guts.
1Rau, S. 1, 46, 46a. - Vergl. Roscher, S. 3; Hermann, S. 114 il. : Schäffle, 3. Aufl., S. 8, bes. S. 144 ff.; anders Soc. Körper III, 258. Ders, Theorie d. ausschliess. Absatzverhältnisse, Tüb. 1867. A. Held, Grundriss, S. 8, 9, 12, 14, 42 u. in Hildebr. Jabrb. 1876, B. 27, S. 162, 186, mehrfach abweichend von mir. Er stellt m. E. das formal Juristische wieder zu sehr vor dem Rein-Oekonomischen voran. Bei Tausch u. s. w. handelt es sich allerdings juristisch um Uebertragung ron Vermögensrechten. Das ist aber in der Nat.-Oekon. nicht das Wesentliche, sondern hier kommt die Uebertragung von ökonom. Gebrauchswerth in Betracht, die eben nur in der u. der Rechtsforin erfolgt (gegen Held S. 42). Ich kann mich daher auch Held's Begriffsbestimmungen von Gut, Waare, seiner Classification . s. w. nicht anschliessen. Ebenso nicht seiner Bem. S. 9 des Grundrisses in Betr, der immateriellen Güter.
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Menschen, welche durch menschliche Thätigkeit ausgebildet sind, entgeltlich überlassen und erworben werden können;
b) auf Grund gewisser rechtlicher Beschränkungen des Verkehrs: ausschliessliche Gewerberechte, Realgerechtigkeiten, Privilegien, Monopole, auch Patente u. dergl. m.;
c) Einrichtungen und Anstalten für die regelmässige Vornahme gewisser persönlicher Dienste: insbesondere „öffentliche Einrichtungen“, wie der Staat selbst, seine einzelnen Anstalten, die Gemeinde und andere ähnliche Veranstaltungen der menschlichen Gesellschaft.
Die Sachen können als materielle Güter den Diensten und den Verhältnissen als immaterielle Güter gegenüber gesetzt werden.
II. – §. 16. Streitfrage über den Begriff „wirthschaftliches Gut". In der Wissenschaft besteht ein noch heute nicht ganz erledigter Streit darüber, ob der Begriff der wirthschaftlichen Güter auf die Sachgüter zu beschränken oder, wie im Obigen geschieht, auf die Dienste und Verhältnisse mit auszudehnen sei. Die erstere Ansicht vertreten vornemlich die älteren Lehrer und überhaupt bis heute am Meisten die Engländer, von den Deutschen insbesondere Rau in den früheren Auflagen dieses Werks. Die neueren Lehrer, besonders in Frankreich und Deutschland, haben dagegen meistens die zweite Ansicht angenommen. Es tritt hierin also auch ein characteristischer nationaler und zeitlicher Unterschied hervor. 2)
?) Ran, S. 46 a; die Stellen der vor. Anm. S. auch Menger, S. 53 ff. Für die Einreihung der Dienste unter die wirthschaftlichen Güter mit zuerst Storch, der sich mit dadurch bestimmen lässt, dass die Dienste dem Einzelnen ein Einkommen gewähren, welches von freiwillig gesuchter und bezahlter Arbeit herrührt. Handb. B. II. und „Zur Kritik des Begriffs v. Nationalreichth.“, Petersb. 1827. Dann besonders J. B. Say, Handb. I., 133 (traité, ed. 1841, Livre I., ch. XIII.), Hermann, Untersuch. 1. Auf. S. 5, 6, 2. Aufl., 114 ff., Baumstark, Cam. Encycl. S. 547, Roscher, $. 3, Schäffle I., 145. -- Von älteren Gegnern dieser Ansicht: Malthus, principles ch, I., Senior, Bernhardi (Kritik d. Gründe f. u. s. w. Grundeigenth., Petersb. 1849, K. 11), Kaufmann, aber auch von Neueren noch (oder wieder) J. St. Mill, Grundsätze, 1. B., Kap. 3, §. 3, Wolkoff, Baudrillart, von deutschen Neumann (Tübingen) in d. Aufs. in d. Tüb. Zeitschr. XXVIII., 258 ff., der aber mit Recht ebenso wie Rau g. 16 Anm. c sagt, es sei bemerkenswerth, dass auch Diejenigen, welche die Dienste in die Wirthschaftslehre ziehen, doch fast nur die Sachgüter behandeln (s. 9. Anm. 6). Das ist allerdings inconsequent. Die Auffassung der Dienste und Verhältnisse als wirthschaftliche Güter involvirt vielmehr folgerichtig m. E. diejenige Ausdehnung der Disciplin, welche ich ihr in diesem Werke, besonders in den Erörterungen über die Gemeinwirthschaften (S. 150 ff.) und den Staat (4. Kapitel) zu geben suchte. Auch Schäffle hat jetzt (Soc. Körper III, 258) die sog. immat. Güter aus d. Begriff wirthsch. Gut ausgeschlossen, entgegen seiner früheren Auffass., aber mit anderer Motivirung als die Aelteren. Er zieht dagegen die „persönl, Güter“ in ihrem stoffl. oder leibl. Bestand (Nerven, Muskeln, vegetat. (iewebe) in den Begriff ein. Die Neuerung hängt mit Schi's Auffass, der Volkswirthschaft als socialer Stoffwechsel zusammen. Ich habe mich nicht von ihrer Richtigkeit überzeugen können.
Man bat die ganze Streitfrage gelegentlich als missig bezeichnet, Das ist sie entschieden nicht. Denn von ihrer Beantwortung bängt einmal die Begrenzung des Gebiets der politischen Oekonomie ab und sodann ist die Beantwortung präjudiciell für die wirthschaftliche Beurtheilung aller derjenigen Classen, welche berufsmässig persönliche Dienste ausüben, demnach des Gesindes, der Angehörigen der liberalen Berufe und folglich auch des Staats. Nur wenn die Dienste auch zu den wirthschaftlichen Gütern gerechnet werden, sind die genannten Classen u. s. w. im wirthschaftlichen Sinne „productiv". Die Beschränkung des Begriffs „wirthschaftliches Gut“ auf die Sachgüter bindert die richtige wirthschaftliche Würdigung dieser Classen wie des Staats. Die einseitige Werthlegung auf die Handarbeit in einigen socialistischen Lehren hängt mit jener Beschränkung ebenfalls zusammen.
g. 17. Bei der Erörterung der Streitfrage ist von beiden Seiten öfters der Fehler begangen worden, zwischen wirthschaftlichen und Tausch- oder Verkehrsgütern nicht gehörig zu unterscheiden und den Vermögensbegriff ($. 23) unnöthiger Weise in diese Discussion zu ziehen. Der Ausschluss der immateriellen Güter, insbesondere der persönlichen Dienste, von den wirthschaftlichen Gütern ist nemlich u. A. auch deswegen erfolgt, weil jene Dienste nicht oder nicht unbedingt und jedenfalls nur in anderer Weise als die Sachgüter zu den Verkehrsgütern und dem Vermögen gerechnet werden könnten. Allein diese Folgerung ist unrichtig, denn sie beruht auf der irrigen Annahme, dass sich die Begriffe wirthschaftliches Gut und Verkehrsgut decken müssten, und auf einer einseitigen Auffassung des Vermögensbegriffs. Dies ist auch gegen Rau und Andere einzuwenden.
$. 18. A. Rau's Lehre. Rau begründet in der letzten (8.) Auflage seines Werkes seinen Standpunct in der Frage (s. 1,! 2, 46, 46 a) wörtlich in folgender Weise: „Alle Bestandtheile der Sinnenwelt, die den menschlichen Absichten entsprechen, werden körperliche, materielle, stoffliche, äussere oder sach: liche Güter genannt. Unter ihnen bilden diejenigen, welche eine dauernde Aneignung und beliebige Benutzung durch den Menschen gestatten und daber diesen zu vielfacher Thätigkeit anregen, eine grosse, durch viele Eigenthümlichkeiten ausgezeichnete und für die wissenschaftliche Betrachtung vorzüglich wichtige Classe von Gütern, die man die besitzbaren nennen kann. Den Sach- oder Stoffgütern werden zunächst die persönlichen Güter entgegen
Rau's Lehre über Begriff der wirthsch. Güter.
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gesetzt, welche in Zuständen und Eigenschaften des Menschen bestehen (z. B. Gesundheit, Stärke, geistige Fähigkeiten, Kenntnisse) und theils ihrer selbst willen (als Zwecke), theils als Mittel zur Erlangung anderer Güter geschätzt werden“. – „Um Sachgüter beliebig als Mittel zu gebrauchen, muss man über dieselben ungebindert verfügen können. Die Menge von Gütern, auf welche sich in einem gewissen Zeitpuncte die Verfügungsgewalt einer Person erstreckt, bildet das Vermögen derselben“. 3) — „Wie alles Vermögen der Menschen, so besteht auch das gesammte Volksvermögen) aus einer Gewalt über Sachgüter und die wirthschaftlichen Thätigkeiten sind zunächst nur auf den Besitz und Gebrauch solcher Güter gerichtet. Als sinnlich wahrnehmbare körperliche (einen Raum einnehmende) Dinge, in denen der Mensch Mittel zu seinen Zwecken erkennt, unterscheiden sich dieselben wesentlich von den persönlichen Gütern, die mit dem Menschen selbst innig verbunden sind und sich in ihrer Entstehung, Aufbewahrung, Lebertragung und Zerstörung ganz anders verhalten. Sie sind von der Person des Besitzers nicht zu trennen, die Verfügungsgewalt über sie ist eine sehr beschränkte, sie treten nicht in den Verkehr und gestatten in der Regel keine Bestimmung nach Zahl und Maass.5) Persönliche und sachliche Güter können einander nicht vertreten. Wollte man, dem Sprachgebrauche zuwider, den Begriff des Vermögens und der Wirthschaft auch auf die persönlichen Güter ausdehnen, 6) so würde die politische Oekonomie sich zur Wissenschaft aller Güter für den Staat, d. h. zur Staatswissenschaft ausdehnen,“7) – was allerdings in einer Hinsicht die Folge der hier von Rau bekämpften Ansicht ist, aber m. E. kein durchschlagender Gegengrund. – „Man würde aber dennoch nicht umhin können, das Verhalten der Menschen in Bezug auf die Sachgüter, d. h. auf die wirthschaftlichen Thätigkeiten, wieder einer abgesonderten Betrachtung zu unterwerfen, weil sie von eigenthümlicher Art sind und unter Gesetzen stehen, die auf die persönlichen Güter nicht bezogen werden können. Indess hat jene Wissenschaft sich dennoch auch mit den persönlichen Gütern zu beschäftigen, weil sie auf mehrfache Weise in die wirthschaftlichen Bestrebungen eingreifen :
- - 3) S. dagegen unten 8. 23. * S. dagegen unten g. 25.
5) ,,Ausnahmen hiervon sind z. B. die Messung der Muskelstärke mit dem Dynamometer, der Schärfe des Gesichts und Gehörs, – die Zahl der Sprachen, die Jemand Tersteht u. dgl." (Anm, R's.)
) ,,Storch hat auf die persönlichen Güter die bei den sachlichen gangbaren Benennungen, Begriffe und Eintheilungen mit gutem Erfolge angewendet, s. dessen Handb. d. Nationalwirthsch. II. - Wie bei den Sachgütern, so kann man auch bei den persönlichen den Besitz des Einzelnen und die Gesammtheit der in einein ganzen Volke vorhandenen Güter, z. B. die Masse von Wissen, Geschicklichkeit, Urtheilskraft 11. s. w. unterscheiden. -- Es giebt noch eine dritte Art von Gütern, die nicht in der einzelnen Person, sondern im Verhältniss derselben zu anderen Menschen oder zum Staate liegen, z. B. Ehre, Zuneigung, Schutz, Freiheit; gesellschaftliche Güter. Hierher gehören die von Hermann sogenannten Lebensverhältnisse. Versuche, beide Obengenannte Arten von Gütern in der wissenschaftlichen Behandlung zusammen zu fassen, von Arnd und Gioja; auch Bülau, Handbuch der Staatswirthschaftslehre; eben dahin neigen sich Hufeland, neue Grundlegung, I, S. 34. Pölitz, StaatsWissenschaft II, S. 18 ff. Hasse, Cuinam nostri aeri populo etc. S. 12 und manche Neuere. Am auffallendsten erscheint das Zusaminenwerfen ungleichartiger Güter bei Da Mesnil- Marigny, Catéch. S. 12. —- Die ausländischen Schriftsteller, welche den Begriff von Vermögen und Wirthschaft nicht haben, konnten leicht Veranlassung finden, das Merkmal der Körperlichkeit bei den Sachgütern zu übersehen und bloss an die Nutzlichkeit oder die Tauglichkeit zur Befriedigung der Bedürfnisse zu denken. Es ist bemerkenswerth, dass auch diejenigen, welche den Begriff des Vermögens über die Sachgüter hinaus erweitern wollen, doch in dem Verlaufe der Wissenschaft sich nur an jene Güter halten.“ (Anm. R's., 8. Aufl.)
„1) sie unterstützen die Hervorbringung und Erwerbung von Sachgütern so sehr, dass der Wohlstand der Völker wie der Einzelnen grossentheils von dem Beistande sittlicher und geistiger Kräfte bedingt wird;
„2) die Sachgüter sind dazu bestimmt, den Zustand der Menschen zu verbessern, daher ist das Vermögen nicht für sich allein, sondern nach seiner Beziehung auf die menschliche Gesellschaft, d. h. in seiner Anwendung zur Erzeugung persönlicher Güter, zu würdigen". (Rau, 8. 46.)
„Auch die persönlichen Dienste, d. h. Arbeiten, wodurch der Mensch unmittelbar dem Menschen einen Vortheil (ein persönliches Gut) zu Wege bringt, z. B. Unterricht, Pflege, Beschützung,
„Es lässt sich desshalb keineswegs behaupten, dass die Staatswirthschaftslehre durch Ausschliessung der persönlichen Güter in eine fehlerhafte Einseitigkeit gerathe, denn durch diese Beschränkung gewinnt sie ein abgerundetes eigenthümliches Gebiet und erlangt erst die volle Gründlichkeit und Fruchtbarkeit. Die persönlichen Guter erfordern zwar eine Pflege durch den Staat, aber diese Thätigkeit, die man Staatserziehung, Culturpolitik , Volksbildungssorge nennen kann, ist von der Sorge für den Volkswohlstand verschieden und verdient in dem Systeme der Staatsverwaltung eine cigene Stelle. „Man hat es oft den Staatsökonomen schwer vorgeworfen, dass sie ihre Aufmerksamkeit bloss auf die sachlichen Güter (wealth) richten und alle Beachtung der Glückseligkeit und Tugend verabsäumen. - Niemand tadelt einen Schriftsteller über die Taktik, dass er seine Aufmerksamkeit bloss auf kriegerische Angelegenheiten richtet, ebensowenig schliesst man aus dieser Handlungsweise, dass er einen immerwährenden Krieg empfiehlt. Allerdings würde ein Schriftsteller, der, nachdem er gezeigt hat, dass ein gewisses Verfahren Sachgüter erzeugt, dasselbe bloss darum zur Nachahinung empfiehlt, den grossen Fehler begehen, Wohlfahrt (happiness) und den Besitz von sachlichem Vermögen (wealth) für einerlei zu balten. Aber sein Irrthum liegt nicht darin, dass er seine Aufmerksamkeit auf das sachliche Verinogen beschränkt, sondern in der Verwechslung von Wohlfahrt und Vermögensbesitz.“ Senior, Outl. S. 139. (Anm. R's.)
Rau's Lehre über d. Begriff wirthscb. Gut.
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sind keine Theile des Vermögens, obgleich viele derselben gegen eine Vergtitung in Sachgütern geleistet werden und daher gleich diesen einen Preis (Tauschwerth) baben, z. B. die bezahlten Thätigkeiten des Arztes, Lehrers, Künstlers u. 8. W. Wenn jedes Verkehrsgut, d. h. jeder Gegenstand, der einen Preis hat und in den wirthschaftlichen Verkehr kommt, 8) als ein Theil des Vermögens angesehen werden sollte, so müsste dies von sämmtlichen Lohnarbeiten, nicht bloss von den persönlichen Diensten gelten. 9) Diese sind zwar wie die sachlichen Güter Mittel zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse und dienen zum Theil als Erwerbsmittel, unterscheiden sich aber wieder von jenen Gütern zu sehr, um mit Nutzen für die Wissenschaft mit ihnen im Begriff von Vermögen zusammengefasst werden zu können, denn sie sind nicht besitzbar, kommen nur in einer Folge von Zeitmomenten zur Erscheinung, sind also nicht in einem Vorratbe vorhanden; auch erfordert ihr Erfolg meistens eine entsprechende Mitwirkung dessen, für welchen der Dienst geleistet wird, z. B. Aufmerksamkeit des Hörers, Fleiss des Schülers, Folgsamkeit des Kranken, (was doch ebenso bei der Benutzung eines Sachguts gilt, W.). Die Fähigkeit eines Menschen, gewisse Dienste zu leisten, bildet dagegen ein persönliches Gut, welches seiner Natur nach von ungewisser Dauer ist. Weder ein Einzelner noch ein Volk ist durch eine gewisse Menge möglicher oder bereits begonnener Arbeiten selbst schon reich, sondern nur wenn vermittelst derselben Sachgüter erworben worden sind. Die öfters als Beispiel erwähnte Sängerin, die im Schiffbruch ihre Habe verliert, ist nicht mehr reich, aber sie kann es wieder werden und mag in dieser Wahrscheinlichkeit einstweilen Credit haben. Indess haben die Dienste für die Volkswirthschaft aus zwei Ursachen Wichtigkeit, sowohl wegen ihrer Wirkungen, als weil sie denen, die sie leisten, einen Antheil an dem jährlichen Erzeugniss von Sachgütern verschaffen“ (nach §. 46 a).
§. 19. B. Einwand gegen diese Lehre Rau's. Diese Erörterung Rau's beweist indessen doch wohl nur, dass die Dienste manche Eigenthümlichkeiten, verglichen mit den Sachgütern, haben und eben desshalb eine besondere Art der wirthschaftlichen Güter bilden; ferner, dass die Dienste entweder
8) Macleod braucht den unbestimmten Ausdruck: wirthschaftliches Element oder Ding, economical entity. (Anm. R's.)
9) Selbst eine Unterlassung wird bisweilen bezahlt, z. B. das Nichtbieten bei einer Versteigerung, das Nichtbewerben um eine Gunst, das Nichtanzeigen eines Vorfalls, das Nichttheilnehmen an einer Wahl. (Anm. R's.)
gar nicht oder jedenfalls nicht in derselben Art zum Ver- ; mögen, wie zu den wirthschaftlichen Gütern gehören. Aber sie ! beweist nicht, dass die Dienste gar keine wirthschaftlichen Güter sind. Selbst solche Eigenschaften, welche besonders gern gegen die Einbeziehung der Dienste unter die wirthschaftlichen Güter geltend gemacht werden, wie die rasche Vergänglichkeit, die Un, fähigkeit, zu Vorräthen angesammelt zu werden, theilen die persönlichen Dienste mit manchen Sachgütern. Eine aparte Stellung nehmen die Dienste auch dadurch ein, dass bei ihnen leichter als bei den meisten Sachgütern ein Uebermaass droht, theils wegen der Annehmlichkeit, welche mit der Leistung solcher Dienste öfters verbunden ist (liberale, besonders wissenschaftliche, künstlerische, mit äusserer Ehrenstellung verbundene Berufe), wobei dann die Arbeit das ihr characteristische Merkmal des Opfers mehr oder weniger verliert, theils wegen des massgebenden Einflusses des Staats auf die Nachfrage nach besonderen Arten der Dienste (Beamtenthum, Militärwesen).
S. 20. C. Einreihung der Dienste unter die wirthschaftlichen Güter. Rau sagte in einer früheren (nicht mehr in der letzten) Auflage (6. A. . 46 a Anm. d.) ganz richtig: „Es hängt von der Definition des Vermögens -- und ebenso der wirthschaftlichen Güter, so darf man hinzufügen – ab, ob die Dienste dazu gehören oder nicht. Das ist wahr, aber es folgt daraus nur, dass eine solche Definition vorgenommen werden muss, welche die Dienste in die wirthschaftlichen Güter einschliesst. Werden nun ($. 7) unter letzteren diejenigen Bedürfnissbefriedigungsmittel verstanden, welche nur gegen Opfer (Arbeit) zu erlangen sind, so passt dies auf die Dienste ebenso wie auf die Sachgüter (selbst bei unfreier Arbeit, wegen der Gewährung des Lebensunterhalts). Der entscheidende Grund für die Einbeziehung der Dienste in die wirthschaftlichen Güter liegt alsdann darin, dass die Befriedigungsmittel eben unmöglich nur in Sachgütern bestehen können, weil die Bedürfnisse sich nicht bloss auf solche, sondern auf persönliche Dienste (namentlich auch des Staats, wie Rechtsschutz und Förderung aller Art, 4. Kapitel) beziehen. Mitunter können zur Bedürfnissbefriedigung überhaupt nur solche Dienste und Verhältnisse wie die oben genannten, (z. B. gewisse Pflegedienste) mitunter können dieselben wenigstens alternativ mit Sachgütern dienen. Oft hängt es von reinen Zufälligkeiten, z. B. von gewissen persönlichen Eigenschaften des
Bedürftigen, wie Bildungsstand u. dergl. m., ab, ob die eine oder die andre Form der Bedürfnissbefriedigung gewählt wird (z. B. ärztlicher Rath — Arznei; Vortrag — Buch; Staatsschutz – eigener Schutz). Der Unterschied zwischen dem Dienste und dem Sachgut liegt daher nur in dem relativ untergeordneten Momente, dass Jemand beim Dienste unmittelbar (durch die Arbeit) sich selbst oder einem Anderen Bedürfnissbefriedigung verschafft, beim Sachgute mittelbar, durch das Mittel eines von der Natur erhaltenen Stoffs, an welchem sich erst die Arbeit äussert.
4. Abschnitt.
Tausch- oder Verkehrsgüter. I. – §. 21. Bedingungen für das Verkehrsgut-Sein wirthschaftlicher Güter. Die wirthschaftlichen Güter müssen, um Tauschgüter oder Verkehrsgüter zu werden, ausschliesslich angeeignet und übertragen werden können. Darüber entscheidet nicht sowohl die Natur der betreffenden Güter, als vielmehr das Recht. Dieses macht daher erst die wirthschaftlichen Güter zu Verkehrsgütern. Ob und wieweit jene letzteres werden sollen, kann zwar nach rein ökonomischen Rücksichten erörtert, aber selten allein nach ibnen entschieden werden. Der Begriff „Verkehrsgut“ ist demnach wiederum kein rein ökonomischer, sondern immer zuvörderst ein Rechtsbegriff. Da die Rechtssätze über die wirtbschaftlichen wie über die Verkehrsgüter wandelbar sind und auch sein müssen, so folgt daraus, dass die Begriffe „wirthschaftliches Gut“ und „Verkehrsgut“ keine absoluten, logischen oder rein natürlichen, sondern geschichtlichrechtliche sind, was auch die Wissenschaft bisher viel zu wenig zu beachten pflegt. 1)
II. – §. 22. Engerer Begriff von Verkehrsgut. Das Recht hat regelmässig den Begriff Verkehrsgut enger gefasst als den Begriff wirthschaftliches Gut. Selbst manche Sachgüter sind vom Rechte ausserhalb des Verkehrs gestellt und in diesem Falle
) Dieses wesentliche Rechtsmoment in Begriffen wie Verkehrsgut, Vermögen u. A. m. konnte zwar nicht wohl ganz übersehen werden, trat indessen bisher unverhältnissiässig stark in den Hintergrund, so auch bei Rau, z. B. in der characteristisch kurzen Anm. a des g. 2, und doch auch noch bei Hermann (s. 2. Aufl. S. 19 tf.), Roscher und den Neneren. Anders and im Princip m. E. richtig H, Rösler, f. Scheel, jetzt bes, A. Held an d. in Note 1 d. vor. Absohn. S. 22 gen. Stellen.
also nicht Verkehrsgüter. 2) Der Verkehr in anderen Sachgütern unterliegt wesentlichen Beschränkungen, so z. B. vielfach derjenige in Grundstücken. Auch wo das Recht persönliche Unfreiheit anerkennt, ist die Verkehrsgut-Qualität der Unfreien, welche bier zu den wirthschaftlichen Gütern zählen, selten eine ganz unumschränkte. Mit der Milderung der Unfreiheit pflegt sie regelmässig immer beschränkter zu werden, wie z. B. der Uebergang von Sclaverei zu schollenpflichtiger Leibeigenschaft zeigt (2. Abth. Kap. 1). Noch massgebender ist das Recht für das Vorhandensein und den Grad der Verkehrs-Qualität der „Verhältnisse“ (S. 15), z. B. fehlende oder nur bedingte Uebertragbarkeit von Privilegien u. dergl. m. Den oben genannten öffentlichen Einrichtungen und Anstalten (S. 15, 3, c) und natürlich vor Allem dem Staate selbst fehlt diese Qualität gänzlich. Aber der Umstand, dass ein Gut nicht Verkehrsgut ist, hindert nicht, es zu den wirthschaftlichen Gütern zu rechnen.
3. Hauptabschnitt.
Das Vermögen.
Die folgende Behandlung des Vermögens, besonders die Unterscheidung der beiden Vermögensbegriffe betrachte ich als eine consequente Fortbildung der Bahn brechenden Erörterungen von Rodbertus (vielfach passim, in Hild. Jahrb. a. a. 0. in d. Soc. Briefen, bes. in d. Schrift Zur Erklär. und Abhilfe der heut. Creditnoth des Grundbesitzes, Jena 1869, I, 90 ff., II, 286 ff., jetzt Tüb. Ztschr. 1878, S. 224) über die nothwendige Unterscheidung von Kapital in roin ökonomischem Sinne als Vorrath naturaler Kapitalgegenstände und Mittel zur Production überhaupt und von Kapital im historisch-rechtlichen Sinne als Kapital vermögen oder unzweideutiger als Kapital besitz. Diese Rodbertus'sche Unterscheidung lässt sich aber noch eine Stufe höher hinauf führen, zum Vermögen selbst. Achnliche, gewiss richtige Tendenz verfolgt, ohne übrigens an Rodbertus anzuknüpfen, Knies in seiner Analyse des Kapitalbegriffs (Geld u. Credit, I, d. Geld, Berl. 1973, Kap. I, s. bes. S. 31): Die Nationalökonomik brauche Kapital in einem doppelten Sinne, nemlich als „reales Productivmittel“ (analog dem „Vermögen an sich“ im Text) und als „ein für den Besitzer erworbener Gütervorrath“ (analog dem ,,Vermögensbesitz"). Bei Roscher findet sich von einer solchen Unterscheidung keine Spur (Grundl. d. Nationalökonomik, $. 7). Er sagt: ,,Vermögen ist die Summe aller wirthschaftlichen Güter, welche sich im Eigenthum einer physischen oder juristischen Person befinden. Es giebt demnach (?) Privat-, Corporations-, Gemeinde-, Staats-, Volks- und Weltvermögen." Offenbar passt auch auf letztere beide Vermögen diese Definition des Vermögens nicht, denn „Volk- und „Welt“ sind keine Person. Auch bei Rau (Vermögen: Die Menge von Sachgütern, auf welche sich in einem gewissen Zeitpuncte die Verfügungsgewalt einer Person erstreckt) kommt der Unterschied nicht zur Geltung, obgleich er Kapital
So die res quarum non est commercium des Röm. Rechts, s. Pachta, Pandecten 8. 35, Institut. II, S. 223 (S. 552 ff.). Die Nationalókonomen kennen natürlich solche Ausnahmen, aber ignoriren sie als zufällige Gestaltungen des Rechts, was sie freilich im Einzelnen sind. Aber es ist nicht zu übersehen, dass das Gemeinwohl und insofern die Volkswirthschaft immer solche Ausnahmen verlangen wird, man also unmöglich sich in der Politischen Oekonomie nur mit Verkehrsgütern beschättigen kann.
Vorbemerkung über den Begriff Vermögen.
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in rolkswirthschaftlichen und im Sinne der einzelnen bürgerlichen Wirthschaft unterscheidet, 8. 52, 53. S. u. Vorbem. zu Abschn. 2. Das Besitz moment, die privatrechtliche Seite, wird meistens allein im Vermögensbegriff betont, so von Roscher (der in seiner Kapital-Definition 8.42 dagegen das andre Moment: zur Production aufbewahrtes Product sein, hervorhebt), Rau, auch Hermann, S. 21, v. Mangoldt, Grundriss 8. 4; bei Schäffle I, 72, 131 wird die ausschliessliche Beziehung des Vermögens auf eine es besitzende Person noch besonders scharf hervorgehoben, also die erste Bedeutung oben abgewiesen. Ebenso noch im Soc. Körper III, 263: „Das Vermögen lässt sich ohne Beziehung auf Subjecte des wirthschaftl. Thups und Lassens nicht definiren. Es ist dynamisch gedacht der Inbegrill der effectiven (Belastungen aus-, materielle Anrechte einschliessenden) äusseren materiellen Macht eines Subjects." Aber jene erste Bedeutung scheint mir durchaus in der Sache begründet. Natürlich muss jedes Vermögen schliesslich menschlichen Zwecken dienen, ist insofern also ohne Beziehung zu Personen nicht zu denken, schwebt allerdings nicht, wie Schäffle sagt, in selbständiger Bewegung durch das volkswirthschaftliche Cniversum. Aber die geschichtlichen Rechtsinhaber des Vermögens lassen sich ohne letzteres und dieses wieder ohne sie betrachten. S. auch Schäffle, Soc. Körper S. 264. Ein Privateig enthums verhältniss, wie man stillschweigend immer ohne Weiteres annimmt, für alles Vermögen oder für besondere Vermögensarten, wie das Kapital, ist ferner nicht das allein denkbare, noch das allein bestehende. Die Vermögensbesitzer sind endlich auch nicht immer diejenigen, welche das Vermögen bildeten (vom Erbrecht ganz abgesehen), und noch weniger diejenigen, Felche es durch ihre alleinige Thätigkeit bilden können: der Staat, als „Vermögen erzeugende Societät“ (Stahl) wirkt vielmehr grade hierbei neben den Vermögensbesitzern stets direct und indirect mit und die Rechtsordnung entscheidet bestimmend über die Vertheilung des Vermögensbesitzes mit. Für das Problem der Vertheilung des Volkseinkommens und Volksvermögens, d. h. für das zweite Hauptproblem der Nationalökonomie ist die Unterscheidung im Texte daher von grosser Wichtigkeit, 8. 94 ff. Vermögen im letzterep Sinne und Vermögensbesitz schlechtweg zu identificiren, heisst nichts Andres, als die einmal bestehende Rechtsordnung des Vermögensbesitzes für die allein mögliche in wirthschaftlicher Hinsicht anzusehen, was eben petitio principii ist. Auf diesem höchst einseitigen Standpuncte stehen einzelne Vertreter des radicalen Smithianismus, z. B. Prince-Smith, wie immer so auch hier der einseitigste, aber auch der rücksichtslos consequenteste und ehrlichste Vertreter dieser Richtung, so in dem Aufs. „Die Socialdemocr. auf dem Reichstage“ in Faucher's Vierteljahrsschrift 1869 B. 1 (wo die „Besitzenden alles geleistet haben, was uns in Volkswirthschaft und Cultur über den Naturzustand der Armuth hinausbrachte, s. bes. S. 152 !), ders. im Artikel Handelsfreiheit in Rentzsch' Handwörterbuch d. Volkswirthschaftslehre (in nuce das ganze Lehrgebäude der sog. Manchestertheorie). Vgl. die sehr geschickte Zusammenstellung radical freihāndl. Aeusserungen über die Grundlagen des Wirthschaftslebens von G. Schönberg, Tüb. Zeitschr. XXVIII. (1872) S. 404 ff. – S. jetzt auch Held, Grundriss S. 11, 33 u. Jahrbücher B. 27, 161, meiner Auffass. beistimmend im Wesen, abweichend in d. formellen Behandl. der jurist. Seite. „So einfach“ wie Held meint, S. 183, ist die Sache aber mit Nichten. Die Unterscheid. von „Güterarten“ u. „rechtl. Beziehungen 1. Personen zu Gutern“ macht die „schwerfällige“ Unterscheid. obiger beider Standpuncte noch nicht entbehrlich. Held übersieht, dass in d. Smith'schen Nat.-Oek, eben die histor.-rechtl. Auffassung allein besteht u. f. die selbstverständliche gilt. Grade meine Unterscheidung von Gütervorräthen und Rechten daran, in Rodbertus' Weise, die er mir seltsam genug als „beständ. Verwechslung“ beider vorwirft, beseitigt diesen Irrthum der Schule.
1. Abschnitt.
Vermögen im Allgemeinen. I. – §. 23. Zweifacher Vermögensbegriff. Bei der Begriffsbestimmung des Vermögens ist ein zweifacher Stand
punct zu unterscheiden, der wesentlich rein ökonomische, wo Rechtsbegriffe nicht weiter als bei den wirthschaftlichen Gütern in Betracht kommen, und der geschichtlich-rechtliche, welcher wieder zuvörderst ein Rechtsbegriff ist und vom Rechte seinen Umfang und Inhalt erhält. Vermögen bezeichnet hiernach zweierlei:
1) Ein in einem Zeitpuncte vorhandener Vorrath wirthschaftlicher Güter als realer Fonds für die Bedürfnissbefriedigung: „Vermögen an sich“, Theile des Gesammt- oder Volks- oder Nationalvermögens. Hier wird nur gedacht an die Brauchbarkeit der dieses Vermögen bildenden Güter als Vorrath für menschliche Bedürfnissbefriedigung überhaupt, nicht an die Art der Rechte, welche bestimmte einzelne Personen in Bezug auf dieses Vermögen haben. Dieses „Vermögen an sich" erscheint demnach als eine wesentliche Vorbedingung gesicherter wirthschaftlicher Lage, sowohl zur unmittelbaren Bedürfnissbefriedigung (Gebrauchs vermögen) als zur mittel. baren, nemlich als Mittel zu neuer Hervorbringung von Gütern (Productiv vermögen oder Kapital, S. 27). In diesem Sinne wird der Ausdruck in den Worten Volksvermögen, Weltvermögen gebraucht. Alle oben (S. 15) genannten Arten wirthschaftlicher Güter gehören zu diesem Vermögen, einerlei ob sie Verkehrsgüter (S. 21) sind oder' sein können oder nicht und einerlei, ob sie eine Schätzung nach dem Tauschwerth (8. 41) zulassen oder nicht. Insbesondere sind zum Volksvermögen zwar nur in Ausnahmefällen ?) die auf rechtlicher Beschränkung des Verkebrs beruhenden „Verhältnisse“ (s. 15 n. 3, b), aber unbedingt die übrigen Verbältnisse (eb. a und c), namentlich auch der Staat selbst zu rechnen. Ein tichtiger Staat (Preussen!) bildet leicht den bedeutendsten Bestandtheil des Volksvermögens.
S. 24. – 2) Vermögen als geschichtlich-rechtlicher Begriff. Dies bezeichnet dagegen den im Besitz, bez. Eigenthum einer Person stehenden Vorrath wirthschaftlicher Güter: „Vermögensbesitz". Hier wird in erster
1) Wenn in bestimmten Verhältnissen die Gewährung eines ausschliesslichen Rechts an einen Unternehmer die nothwendige Voraussetzung dafür ist, dass die Unternehmung, welche eine Gesammtheit bedarf, überhaupt ins Leben trete, so wird ein solches auf rechtlicher Beschränkung des Verkehrs beruhendes Verhältniss in der That zum Volksvermögen gehören. So liegt der Fall aber in mittelalterlichen Wirthschaftsverhältnissen öfters, z. B. bei Realgerechtigkeiten, Bannrechten, etwa für Mühlen. S. u. 9. 30 N. 2.
Vermögen als rein ökonom. u. geschichtl. rechtl. Begriff.
Linie an das Rechtsverhältniss gedacht, welches zwischen dem Besitzer, bez. Eigenthümer und dem Vermögen besteht, erst in zweiter Linie an das „Gütervorrath sein“ des Vermögens. Für das Vermögen in diesem Sinne und für seine wirthschaftliche Function ist das Recht dann in dreierlei Hinsicht entscheidend, nemlich hinsichtlich der Person, welche „besitzt“ oder Eigenthum hat, der Dinge, welche im Besitz, bez. Eigenthum stehen, und der Rechte, welche das Besitz-, bez. Eigenthumsrecht in Bezug auf diese Dinge gewährt.)
a) Vom Rechte hängt der Begriff der Person und deren Fähigkeit, rechtlich zu „besitzen" ab. Wo keine solche, bez, keine Eigenthumsfähigkeit, da auch kein Vermögen in diesem zweiten Sinne des Worts, in welchem man daher nicht von Volksund Weltvermögen sprechen kann. Im Uebrigen wird dieser Punct besonders wichtig in Betreff der Bildungen des Vereinswesens wegen der Bedingungen für die Erlangung des Rechts der juristischen Person und der selbständigen Vermögensfähigkeit (s. 52).
b) Das Recht bestimmt die Dinge, welche überhaupt ,,besessen" werden oder in Eigenthum stehen können (Extensität, Umfang des Eigenthums). Nur solche Dinge können also Vermögen in dem historisch-rechtlichen Sinne sein. Personen, persönliche Dienste, „Verbältnisse" sind nur nach den Bedingungen der Rechtsordnung zum Vermögen zu zählen. Auch bei Sachgütern, insbesondere bei ursprünglich freien Besitzgütern (8. 8) kann die Fähigkeit, im Eigenthum zu stehen, wenigstens für ganze Kategorien von Personen („Private“) vom Rechte ausgeschlossen sein.
? Für alles Weitere muss ich auf die Abschnitte über das Vermögensrecht, bez. die Eigenthumsordnung in d. 2. Abth. d. Grundleg. verweisen, bes, über d. Eigenthumsbegriff, kap. 2. Aus d. Nothwendigk.solcher Verweisungen hat A. Held deu Schluss gezogen, dass ..die nationalökon. rechtsphilos. resp. rechtsgeschichtl. Untersuchung über das Recht unmittelbar nach d. Definition v. Wirthschaft“ (Jahrb. B. 27, S. 155), also systematisch an andrer, weit früherer Stelle ais in meinem Werk stehen müsse. Es hätte das, wie ich oben S. 8 schon zugab, seinen Vortheil. Aber unvermeidlich würde dann wieder auf viele noch nicht zergliederte u. festgestellte Wirthschaftsbegriffe Bezug zu nehmen sein, was in einem nat. - ökon. Werk noch störender wäre. In keiner denkbaren systemat. Behandl. der Nat.-Oek. sind solche Missstände ganz zu vermeiden, sie ergeben sich aus dem engen Zusammenhang der Dinge. - Nicht minder hat Held hier wie in der ausführl. Lehre v. Eigenthum in d. 1. Aufl. meine „zu weite“, „unklare",
im Widerspruch mit d. posit. Recht stehende Auffassung des Eigenthums begriffs getadelt, eb. S. 164 ff., 178, 184. Wie positive Rechte, z. B. das preuss. Landrecht, französ. Recht beweisen, kann der Begriff so weit gefasst werden. Auch Ihering hat daran im Zweck im Recht) keinen Anstoss genommen. Der von mir schon in der 1. Aufl. im Ausdr. ,,Vermögensbesitz“ mitgebrauchte Ausdr. „Besitz“, den ich jetzt oben allgemciner anwandte, den auch Held u. H. Rösler als „Innehaben von Vermögensrechten“ brauchen, lässt sich juristisch ebenfalls beanstanden, entspricht aber allerdings dem Sprachbrauch besser.
4. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.
punct zu unterscheiden, der wesentlich rein ökonomische, wo Rechtsbegriffe nicht weiter als bei den wirthschaftlichen Gütern in Betracht kommen, und der geschichtlich-rechtliche, welcher wieder zuvörderst ein Rechtsbegriff ist und vom Rechte seinen Umfang und Inhalt erhält. Vermögen bezeichnet hiernach zweierlei:
1) Ein in einem Zeitpuncte vorhandener Vorrath wirthschaftlicher Güter als realer Fonds für die Bedürfnissbefriedigung: „Vermögen an sich", Theile des Gesammt- oder Volks- oder Nationalvermögens. Hier wird nur gedacht an die Brauchbarkeit der dieses Vermögen bildenden Güter als Vorrath für menschliche Bedürfnissbefriedigung überbaupt, nicht an die Art der Rechte, welche bestimmte einzelne Personen in Bezug auf dieses Vermögen haben. Dieses „Vermögen an sich" erscheint demnach als eine wesentliche Vorbedingung gesicherter wirthschaftlicher Lage, sowohl zur unmittelbaren Bedürfnissbefriedigung (Gebrauchs vermögen) als żur mittel. baren, nemlich als Mittel zu neuer Hervorbringung von Gütern (Productivvermögen oder Kapital, S. 27). In diesem Sinne wird der Ausdruck in den Worten Volksvermögen, Weltvermögen gebraucht. Alle oben (S. 15) genannten Arten wirth. schaftlicher Güter gehören zu diesem Vermögen, einerlei ob sie Verkehrsgüter (S. 21) sind oder sein können oder nicht und einerlei, ob sie eine Schätzung nach dem Tauschwerth (S. 41) zulassen oder nicht. Insbesondere sind zum Volksvermögen zwar nur in Ausnahmefällen ?) die auf rechtlicher Beschränkung des Verkehrs beruhenden „Verhältnisse“ (s. 15 n. 3, b), aber unbedingt die übrigen Verbältnisse (eb. a und c), namentlich auch der Staat selbst zu rechnen. Ein tüchtiger Staat (Preussen!) bildet leicht den bedeutendsten Bestandtheil des Volksvermögens.
. 24. – 2) Vermögen als geschichtlich-rechtlicher Begriff. Dies bezeichnet dagegen den im Besitz, bez. Eigenthum einer Person stehenden Vorrath wirthschaft. licher Güter: „Vermögensbesitz“. Hier wird in erster
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1) Wenn in bestimmten Verhältnissen die Gewährung eines ausschliesslichen Rechts an einen Unternehiner die nothwendige Voraussetzung dafür ist, dass die Unternehmung, welche eine Gesammtheit bedarf, überhaupt ins Leben trete, so wird ein solches auf rechtlicher Beschränkung des Verkehrs beruhendes Verhältniss in der That zum Volksvermögen gehören. So liegt der Fall aber in mittelalterlichen Wirthschaftsverhältnissen öfters, z. B. bei Realgerechtigkeiten, Bannrechten, etwa für Mühlen. ļ S. u. 8. 30 N. 2.
Vermögen als rein ökonom. u. geschichtl. rechtl. Begriff.
Linie an das Rechtsverhältniss gedacht, welches zwischen dem Besitzer, bez. Eigenthümer und dem Vermögen besteht, erst in zweiter Linie an das „Gütervorrath sein“ des
Vermögens. Für das Vermögen in diesem Sinne und für seine i wirthschaftliche Function ist das Recht dann in dreierlei Hin
sicht entscheidend, nemlich hinsichtlich der Person, welche „besitzt“ oder Eigenthum hat, der Dinge, welche im Besitz, bez. Eigenthum stehen, und der Rechte, welche das Besitz., bez. Eigenthumsrecht in Bezug auf diese Dinge gewährt.?)
a) Vom Rechte hängt der Begriff der Person und deren Fähigkeit, rechtlich zu „besitzen“ ab. Wo keine solche, bez. keine Eigenthumsfähigkeit, da auch kein Vermögen in diesem zweiten Sinne des Worts, in welchem man daher nicht von Volksund Weltvermögen sprechen kann. Im Uebrigen wird dieser Punct besonders wichtig in Betreff der Bildungen des Vereinswesens wegen der Bedingungen für die Erlangung des Rechts der juri
stischen Person und der selbständigen Vermögensfähigkeit (s. 52). . b) Das Recht bestimmt die Dinge, welche überhaupt ,,besessen" werden oder in Eigenthum stehen können (Extensität, Umfang des Eigenthums). Nur solche Dinge können also Vermögen in dem historisch-rechtlichen Sinne sein. Personen, persönliche Dienste, „Verhältnisse“ sind nur nach den Bedingungen der Rechtsordnung zum Vermögen zu zählen. Auch bei Sachgütern, insbesondere bei ursprünglich freien Besitzgütern (8. 8) kann die Fähigkeit, im Eigenthum zu stehen, wenigstens für ganze Kategorien von Personen („Private") vom Rechte ausgeschlossen sein.
3) Für alles Weitere muss ich auf die Abschnitte über das Vermögensrecht, bez, die Eigenthumsordnung in d. 2. Abth. d. Grundleg. verweisen, bes. über d. Eigenthumsbegriff, kap. 2. Aus d. Nothwendigk. solcher Verweisungen hat A. Held deu Schluss gezogen, dass
die nationalökon. rechtsphilos. resp. rechtsgeschichtl. Untersuchung über das Recht unmittelbar nach d. Definition v. Wirthschaft" (Jahrb. B. 27, S. 155), also systematisch an andrer, weit früherer Stelle ais in meinem Werk stehen müsse. Es hätte das, wie ich oben S. S schon zogab, seinen Vortheil. Aber unvermeidlich würde dann wieder aof viele noch nicht zergliederte u. festgestellte Wirthschaftsbegriffe Bezug zu nehmen vein, was in einem nat.-ökon. Werk noch störender wäre. In keiner denkbaren systemat. Behandl. der Nat.-Oek. sind solche Missstände ganz zu vermeiden, sie ergeben sich aus dem engen Zusammenhang der Dinge. - Nicht minder hat Held hier wie in der ausführl. Lehre v. Eigenthum in d. 1. Aufl. meine „zu weite“, „unklare", ..im Widerspruch mit d. posit. Recht stehende“ Auffassung des Eigenthums begriffs getadelt, eb. S. 164 ff., 178, 184. Wie positive Rechte, z. B. das preuss. Landrecht, französ. Recht beweisen, kann der Begriff so weit gefasst werden. Auch Ihering hat daran im Zweck im Recht) keinen Anstoss genommen. Der von mir schon in der 1. Aufl. im Ausdr. „Vermögensbesitz mitgebrauchte Ausdr. „Besitz“, den ich jetzt oben allgemeiner anwandte, den auch Held u. H. Rösler als „Innehaben von Vermögensrechten“ brauchen, lässt sich juristisch ebenfalls beanstanden, entspricht aber allerdings dem Sprachbrauch besser.
A. Wagner, Grundlegung. 2. Aufl.
c) Das Recht bestimmt endlich auch die einzelnen Rechte, oder Befugnisse, welche es in Bezug auf die im Besitz bez. Eigenthum einer Person stehenden Güter gewährt (Intensität, Inhalt des Eigentbumsrechtes). Dieser Inhalt des Eigenthums ist rechtsgeschichtlich wandelbar, er ändert sich nach Zeit und Ort und nach den Gegenständen, die im Eigenthum sich befinden (Personen — Sachgüter – Verhältnisse; bewegliche Sachen
- Grundstücke und Häuser; ländliche – städtische Grundstücke; Hausplätze - landwirthschaftlicher -- Forstboden — Bergwerks- — Wegeboden; bewegliche Genussmittel – bewegliche Mittel zur Erzeugung neuer Güter (Productionsmittel oder Kapital] u. . w.). Der Eigenthumsbegriff ist demnach selbst wieder kein absoluter, sondern ein historisch-rechtlicher relativer. Das Eigenthum giebt nur gewisse Verfügungsbefugnisse und gewisse Ausschlussbefugnisse Anderen gegenüber. Das Maass dieser Befugnisse wechselt. Der schroffe römisch-rechtliche Eigenthumsbegriff, welcher allerdings auch im modernen wirthschaftlichen Verkehr mehr und mehr zur Geltung gekommen ist, ist nicht schlechtweg „der Eigenthumsbegriff“ 3) Oder wenn eine Beschränkung der Verfügungs- und Ausschlussbefugnisse des Eigenthümers als Widerspruch gegen den Eigenthumsbegriff gilt, so muss statt von „Eigenthum“ eben von einem „Inbegriff gewisser Verfügungs- und Ausschlussrechte“ gesprochen werden, wenn dafür auch ein anderer Gesammtname fehlt.
Die Wirthschaftslehre operirt mit beiden Begriffen des Vermögens. Wo sie den zweiten Begriff gebraucht, ist auch für sie die rechtliche Seite desselben von grösster, aber selten genügend gewürdigter Bedeutung.
Jedes Vermögen in dem zweiten Sinne des Worts ist Einzelvermögen, d. h. Vermögen einer physischen oder juristischen Person.
II. — g. 25. Oeffentliches und Privatvermögen. Das Einzelvermögen zerfällt nach der rechtlichen Stellung der inne habenden Personen in zwei wesentlich zu unterscheidende Arten: öffentliches oder Privatvermögen. Zum öffentlichen Vermögen gehört insbesondere das Vermögen der Zwangsgemeinwirthschaften (Kap. 3), also namentlich das Staats-, Kreis,
3) Die Begründung hierfür ist in der 2. Abtheil. der Grundlegung, bes. im Kap. 2. genau geführt. S. bes. v. Ihering, Geist d. rom. Rechts, 3. A. 1873, I, 7 u. jetzt Zweck im Recht I, 510, wo der erste lebende deutsche Romanist, in specieller Billiyung meiner Ansicht, sagt: „es ist nicht wahr, dass das Eigenthum seiner „Idee* nach die absolute Verfügungsgewalt in sich schlösse“, S. auch knies, Geld, S. 84 ff.
Vermögensbegriff. Oeffent). Vermögen. Reichthum.
Gemeindevermögen. Dieses Vermögen ist entweder zur allgemeinen Benutzung bestimmt und dem Staate u. s. w. wird das Eigenthum daran als dem rechtlichen Vertreter der Gesammtbeit (Volk, Ortseinwohnerschaft u. s. w.) zugeschrieben (Wege, Flüsse u. dergl.) (öffentliches Vermögen im engeren Sinne) oder es ist eigentliches Staats-, Gemeindevermögen, nemlich entweder Verwaltungsvermögen, das zur Herstellung der Staatsleistungen u. 8. w. mit dient oder Finanzvermögen, das vom Staate zur Erwerbung von Einkünften, als den Mitteln für die Herstellung seiner Leistungen, benutzt wird. Zum Privatvermögen gehört dasjenige der einzelnen physischen Personen, der Erwerbsgesellschaften, der freien Vereine.
III. – §. 26. Der Reichthum. 4) Auch der mit dem Begriff des Vermögens zusammenhängende Begriff des Reichthums bat wie der erste eine doppelte Bedeutung. Reichthum im rein ökonomischen Sinne bezeichnet ein grosses Vermögen, d. h.
einen grossen Fonds von wirthschaftlichen Gütern: gross im .: Verhältniss zu der damit zu erzielenden Bedürfnissbefriedigung. In
diesem Sinne spricht man vom Volksreichthum: d. i. grosses Volksvermögen. Reichthum im geschichtlich-rechtlichen Sinne bezeichnet wieder einen grossen Vermögensbesitz und zwar gross nicht nur im Verbältniss zum Bedarfe des Besitzers und zum Besitze anderer Personen, sondern auch gross, um als Kapitalfonds (S. 28) oder Grundrentenfonds (Grundbesitz) ohne Verminderung seines Bestands (Werths, §. 33 ff.) ein ohne oder mit verhältnissmässig sehr weniger eigener Arbeit (bloss Verwaltungsarbeit) erzieltes Einkommen zu reichlicher Bedürfnissbefriedigung seinem Besitzer zu gewähren. Reichthum in diesem Sinne setzt also eine Rechtsordnung voraus, welche Privateigenthum an Productions mitteln und neben dem Einkommen aus Arbeit (Arbeitslohn) Einkommen aus Besitz (von unfreien Arbeitern, Grundstücken, Kapital), daher Rente und Zins zulässt. In diesem zweiten Sinne des Worts spricht man von Privatreichthum. Es ist klar, dass auch ein bedeutender Volksreichthum, begrifflich wenigstens, nicht nothwendig bedingt ist durch solchen Privatreichthum und praktisch nur insofern von letzterem abhängt, als Privateigenthum an Productionsmitteln und Rente- und Zinsbezug als Einkommenarten wirklich indispen
* Vergl. Rau §. 73 ff. Roscher . 9. Leeser, Begriff des Reichthums bei Adam Smith, Heidelb. 1874.
sable Rechtsinstitute für die Bildung eines grossen. Volksvermögens sind (Kap. 2, H.-A. 5; Abth. 2, Kap. 3, 4).
2. Abschnitt. Eintheilung oder Arten des Vermögens. Kapital. Vergl. die Vorbemerkung auf S. 30 über den Doppelbegriff von Vermogen u. Kapital, bes. Rodbertus a. a. 0. und Knies, der übrigens nicht dieselben (onsequenzen aus dem Dualismus des Kapitalbegrill's zieht. – Die Unterscheidung des volks- und des einzel- bez. privatwirthschaftlichen Standpunctes bei der Feststellung ökonomischer Begriffe ist grade bei dem Kapitalbegriff schon älter, doch fällt die Unterscheidung im Texte nicht mit der bei Rau u. A. m. vorkommenden genau zusammen. Für den einzelnen Autor ist auch beim Kapitalbegriff massgebend seine Auffassung der wirthschaftlichen Güter (besonders ob Dienste und Verhältnisse dazu gerechnet werden oder nicht), der Grundstücke (ob diese nur als Naturfactor oder ob sie als, eventuell ob sie allein als wirthschaftliche Güter betrachtet werden), dann seine Stellung zu der oben behandelten Frage (ob Vermögens besitz schlechtweg als Vermögen gilt und ob die Bildung des Volksvermögens nur in der Form des privaten Vermögensbesitzes für nöglich erkannt wird oder nicht). Die verschiedenen Formulirungen des Kapitalbegriff's und der verschiedene Inhalt, welcher ihm gegeben wird (z. B. ob Grundstücke oder nur bewegliche Guter, oder bloss Erwerbs- oder ob auch gewisse Genussmittel, die auch nur als solche dienen, darunter gereiht werden), können daher auch gar nicht auffallen, sondern sind eine nothwendige Consequenz des per schiedenen Stand- und Ausgangspuncts. Das wird in der Kritik der Begriffe andrer Autoren so oft übersehen, selbst von Roscher in seinen dogmengeschichtl. Bemerkungen S. 42 Anm. 1, wie Knies, d. Geld, S. 12, richtig einwendet. Man kann anr den Ausgangspunct kritisiren und etwaige folgewidrige Schlüsse aus demselben ab weisen. Für die Unterscheidung und für die Erörterungen über die älteren Autoren (Turgot. A. Smith, die deutschen) ist jetzt knies a. a. 0. bes. zu vergleichen. Schade, dass er Rodbertas übersehen hat.
Beachtenswerth hinsichtlich der Unterscheidung der einzel- und volkswirthschaftlichen Begriffe ist von den Früheren namentlich Storch, besonders in der Betracht. über die Natur des Nationaleinkommens (aus dem Französ.), Halle 1825, S. 1 ff., 42 H. (hier Scheidung von Einzel- und Volkskapital, welches Beides unter den allgemeinen Begrill vom Kapital falle: Einkommen, das zur Hervorbringung eines neuen Einkommens angewandt wird). Vergl. ferner Kumpf, wirthschaftl. Natur des Darlehens, Tüb. Zeitschr. XI. Sam. Oppenheim, Natur des Kapitals und Credits, Mainz 1868, I, Kap. 1, der drei Arten des Kapitals scheidet: National- oder auch Natural kapital (,,ein sich selbst aufrecht haltender, erzeugter Güterstamm. der, ohne sich selbst dabei zu vernichten, der Nation stets ein Gütereinkommen abwirft und auf diese Weise ihr als Nahrungsquelle dient“, S. 9), dann das Unternehmer- oder Werth kapital, endlich das Reutner- oder Leih kapital, S. 10. Rau scheidet S. 50 ff. „Die inländischen Bestandtheile des Volksvermögens: 1) nach ihrer Entstehung und ihrem Verhältniss zur Erde in Grundstücke und bewegliche Stoffgüter, 2) nach ihrer Bestimmung für gewisse Zwecke in Genussmittel, die unmittelbar dazu dienen, irgend einen Vortheil hervorzubringen und in Erwerbsmittel, die als Mittel, neue Sachgüter in das Vermögen zu bringen, sei es durch Erzeugung, sei es durch Verkehr, benutzt werden. In Verbindung der beiden Eintheilungen scheidet er dann 1) Grundstücke (meist Erwerbsmittel), und 2) von der Erde getrennte Stoffgüter, nemlich a) bewegliche (oder beweglich gewesene) Genussmittel (Menge davon: Gebrauchsvorrath), b) bewegliche Erwerbsmittel (Vorrath davon : Kapital). Das Kapital sei: „die übersparte und werbend angelegte Frucht einer früheren Gütererzeugung“, der viel gebrauchte Satz, Kapital sei „angesammelte Arbeit“, sei nur eine Metonymie (s. 51). Diese Erklärung von Kapital entspreche nun ,,dem Standpunct einer einzelnen bürgerlichen Wirthschaft, die neben anderen und im Verkehr mit denselben steht, ..... Man verstand unter Kapital anfänglich nur eine zum Ausleihen be
Vorbemerk. uber Kapital. Die zwei Vermögensarten.
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2020年5月1日金曜日
wagner1879a
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